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   OLG Nürnberg, 13.08.2014 - 8 W 1409/14   

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OLG Nürnberg, 13.08.2014 - 8 W 1409/14 (https://dejure.org/2014,38707)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 13.08.2014 - 8 W 1409/14 (https://dejure.org/2014,38707)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 13. August 2014 - 8 W 1409/14 (https://dejure.org/2014,38707)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mehrwert der Vereinbarung der Beendigung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in einem Abfindungsvergleich über laufende Rentenzahlungen

  • RA Kotz

    Beendigung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - Abfindungsvergleich - Mehrwert

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwert der Vereinbarung der Beendigung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in einem Abfindungsvergleich über laufende Rentenzahlungen

  • rechtsportal.de

    Mehrwert der Vereinbarung der Beendigung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in einem Abfindungsvergleich über laufende Rentenzahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 06.10.2011 - IV ZR 183/10

    Streitwertbemessung: Kombination einer Klage auf Leistung aus einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.08.2014 - 8 W 1409/14
    Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10, VersR 2012, 76) ausgeführt, dass wenn eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert wird, bei der Ermittlung des Streitwertes eine eingeschränkte Wertaddition stattfindet.

    In der Entscheidung vom 15.02.2012 (20 U 165/11, juris) hat es "nach den Grundsätzen der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Streitwertberechnung bei Kombination einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages (Beschluss vom 06.10.2011, IV ZR 183/10)" ausgeführt, dass "im Falle des Zusammentreffens einer Feststellungsklage (auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages) und einer Leistungsklage eine wirtschaftliche Teil-Identität beider Klageanträge gegeben ist (BGH a.a.O., juris Tz. 2).

    Zu dem Wert des Leistungsantrags ist in einem solchen Fall für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20% des 3, 5fachen Jahresrentenwertes hinzuzurechnen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 06.10.2011, IV ZR 183/10, juris Tz. 1, 2), da in wirtschaftlicher Hinsicht eine Teilidentität besteht.

    Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27.04.2012 (OLG Hamm 20 W 13/12, mit Verweis auf BGH IV ZR 183/10, veröffentlicht unter anderem bei juris) entschieden, auf den wegen der Begründung im Einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.".

    Die von den vorgenannten Obergerichten mehrfach zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10, VersR 2012, 76) hat unter ausdrücklicher "Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung" (bezogen auf BGH, 1. Dezember 2004, IV ZR 150/04, VersR 2005, 959) postuliert:.

    Zudem erscheint fraglich, ob der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auch nach Erlass seiner Senatsentscheidung vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10) noch an der Formulierung in den letzten Zeilen der Entscheidung vom 17.03.2004 festhalten würde.

    Die von der oben angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung vielfach zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10, VersR 2012, 76) betrifft eine andere Fragestellung und ist in ihrer inhaltlichen Aussage auch nicht auf die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage nach dem Mehrwert eines Prozessvergleichs entsprechend anzuwenden.

  • OLG Stuttgart, 03.08.2009 - 7 W 48/09

    Streitwertfestsetzung: Wert eines Abfindungsvergleichs

    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.08.2014 - 8 W 1409/14
    Der nach der kapitalisierten Rente errechnete Vergleichsbetrag führt auch dann, wenn er höher als der Streitwert ist, nicht zu einer Erhöhung des Vergleichswertes (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2009, 7 W 48/09, r+s 2011, 228).

    Wird ein Anspruch auf Rentenzahlung mit einer Klage auf künftige Leistung gemäß § 258 ZPO verfolgt, ist Gegenstand des Rechtsstreits zwar nicht nur das Stammrecht, sondern alle daraus künftig erwachsenden Forderungsrechte, ungeachtet dessen, dass sie zum Zeitpunkt der Klage noch nicht fällig sind (vgl. OLG Stuttgart, 03.08.2009, 7 W 48/09, VersR 2010, 366).

    Die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 03.08.2009 (7 W 48/09, VersR 2010, 366) betrifft eine nicht vergleichbare Fallgestaltung, nämlich den Streitgegenstand "lebenslange Rente aus einer Unfallversicherung".

  • OLG Hamm, 15.02.2012 - 20 U 165/11

    Streitwert einer Klage auf Leistung aus einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.08.2014 - 8 W 1409/14
    Der Versicherungsnehmer verzichtet auf weitere Ansprüche auch aus künftigen Versicherungsfällen (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 6.5.2011 12 W 29/11; OLG Stuttgart Beschluss vom 7.12.2010 7 W 75/10; OLG Hamm Beschluss vom 15.2.2012 I-20 U 165/11- alle Entscheidungen unveröffentlicht).

    In der Entscheidung vom 15.02.2012 (20 U 165/11, juris) hat es "nach den Grundsätzen der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Streitwertberechnung bei Kombination einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages (Beschluss vom 06.10.2011, IV ZR 183/10)" ausgeführt, dass "im Falle des Zusammentreffens einer Feststellungsklage (auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages) und einer Leistungsklage eine wirtschaftliche Teil-Identität beider Klageanträge gegeben ist (BGH a.a.O., juris Tz. 2).

    Nichts Anderes gilt dann, wenn ein Feststellungsantrag bezüglich des Fortbestehens zwar nicht rechtshängig ist, aber die Parteien im Wege des Vergleiches eine Einigung über die Beendigung des Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages treffen (Senatsbeschluss vom 15.02.2012, 20 U 165/11).".

  • OLG Köln, 09.04.2014 - 20 W 13/14

    Mehrwert eines Vergleichs in einem Rechtsstreit über Ansprüche aus einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.08.2014 - 8 W 1409/14
    Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 09.04.2014 (20 W 13/14 - soweit ersichtlich, noch nicht veröffentlicht, vorgelegt vom Beklagtenvertreter als Anlage zur Beschwerdeschrift vom 05.06.2014) ausgeführt, dass bei einer vergleichbaren Fallkonstellation kein Mehrwert des Abfindungsvergleichs gegeben sei.

    Die oben zitierte abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 09.04.2014 (20 W 13/14) überzeugt nicht und wird, soweit nach Datenbankrecherchen des Senats ersichtlich, auch von keinem anderen Gericht geteilt.

  • BGH, 01.12.2004 - IV ZR 150/04

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage auf Feststellung des Fortbestandes

    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.08.2014 - 8 W 1409/14
    Die von den vorgenannten Obergerichten mehrfach zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10, VersR 2012, 76) hat unter ausdrücklicher "Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung" (bezogen auf BGH, 1. Dezember 2004, IV ZR 150/04, VersR 2005, 959) postuliert:.

    Diesen überschießenden und für die Wertaddition allein maßgeblichen Teil des Feststellungsbegehrens bewertet der Senat mit jeweils 20% der 3, 5-fachen Jahresbeträge der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; anders noch Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 IV ZR 150/04, VersR 2005, 959, 960).".

  • OLG Hamm, 27.04.2012 - 20 W 13/12

    Streitwert eines Rechtsstreits und eines Vergleichs betreffend eine

    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.08.2014 - 8 W 1409/14
    In der nachfolgenden Entscheidung vom 27.04.2012 (20 W 13/12, juris, VersR 2013, 920) hat das Oberlandesgericht Hamm vertiefend ausgeführt:.

    Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27.04.2012 (OLG Hamm 20 W 13/12, mit Verweis auf BGH IV ZR 183/10, veröffentlicht unter anderem bei juris) entschieden, auf den wegen der Begründung im Einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.".

  • BGH, 17.03.2004 - IV ZB 21/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidungen des Berufungsgerichts

    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.08.2014 - 8 W 1409/14
    Dieser rechtlichen Bewertung steht die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.03.2004 (IV ZB 21/02, VersR 2004, 1578, NJW-RR 2004, 1219) nicht entgegen.
  • OLG Hamm, 16.01.2013 - 20 W 47/12

    Gegenstandswert eines Vergleichs hinsichtlich der nicht anhängigen Beendigung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.08.2014 - 8 W 1409/14
    Schließlich hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 16.01.2013 (20 W 47/12, juris) diese Rechtsauffassung bekräftigt und ausgeführt:.
  • OLG Karlsruhe, 06.05.2011 - 12 W 29/11
    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.08.2014 - 8 W 1409/14
    Der Versicherungsnehmer verzichtet auf weitere Ansprüche auch aus künftigen Versicherungsfällen (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 6.5.2011 12 W 29/11; OLG Stuttgart Beschluss vom 7.12.2010 7 W 75/10; OLG Hamm Beschluss vom 15.2.2012 I-20 U 165/11- alle Entscheidungen unveröffentlicht).
  • OLG Düsseldorf, 09.06.2008 - 24 W 17/08

    Zur Bestimmung des Gegenstandswertes eines Prozessvergleichs - Kein

    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.08.2014 - 8 W 1409/14
    Maßgeblich für die Berechnung des Vergleichswertes ist nämlich nicht, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber sie den Vergleich geschlossen haben (so OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1697).
  • OLG Nürnberg, 22.03.2012 - 8 W 390/12

    Streitwertbemessung: Überschießender Wert eines Vergleichs mit einer Abgeltung

  • OLG Nürnberg, 18.04.2012 - 8 W 390/12

    Streitwertbemessung: Überschießender Wert eines Vergleichs mit einer Abgeltung

  • OLG Stuttgart, 07.12.2010 - 7 W 75/10

    Gebührenstreitwert: Anspruch auf Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts

  • OLG Karlsruhe, 31.03.2015 - 12 W 7/15

    Streitwertfestsetzung: Vergleichsmehrwert bei Prozessvergleich über die Aufhebung

    Die dem zugrunde liegenden Erwägungen lassen sich auf den Fall des Vergleichsabschlusses übertragen (im Ergebnis ebenso Senat, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 12 W 29/11, unveröffentl.; ausführlich OLG Nürnberg AGS 2015, 79; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 20 W 47/12, juris) .

    b) Der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 13. Januar 2012 - 20 W 75/11, juris; fortgeführt im Beschluss vom 9. April 2014 - 20 W 13/14, unveröffentl., zitiert nach OLG Nürnberg AGS 2015, 79, juris-Rn. 50), die vergleichsweise Aufhebung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung habe keinen Mehrwert, wenn der Kläger von vornherein Leistungen für die gesamte Restlaufzeit des Versicherungsvertrages beansprucht habe, vermag nicht zu überzeugen.

  • OLG Rostock, 08.11.2018 - 4 W 27/18

    Streitwertbemessung im Deckungsprozess gegen eine Krankentagegeldversicherung:

    Der Vergleich hat einen überschießenden Mehrwert, weil die Parteien auch die Beendigung des Vertrages vereinbart und damit eine über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus gehende gütliche Einigung getroffen haben (OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 20; OLG Köln, Beschluss vom 29.04.2015 - 20 W 75/14, juris Rn. 2; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.08.2014 - 8 W 1409/14, AGS 2015, 79, juris Rn. 55; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Vergleich", jeweils m.w.N.).

    Zutreffend verweisen die Beschwerdeführer allerdings darauf, dass nach gefestigter Rechtsprechung der überschießende Vergleichswert aus einem Anteil von 20 % des dreieinhalbfachen Jahresbetrags der Summe von (Renten-)Leistung und Prämien(freistellung) zu ermitteln ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.08.2014 - 8 W 1409/14, AGS 2015, 79, juris Rn. 54 ff.; KG, Beschluss vom 17.09.2014 - 6 W 127/14, VersR 2015, 128, juris Leitsatz und Rn. 2 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2015 - 12 W 7/15, VersR 2015, 1530, juris Leitsatz 2 und Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 19.04.2017 - 20 U 117/16, VersR 2017, 1545, juris Leitsatz und Rn. 8, Beschluss vom 16.01.2013 - 20 W 47/12, juris Leitsatz und Rn. 2, Beschluss vom 27.04.2012 - 20 W 13/12, VersR 2013, 920, juris Leitsatz 2 und Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.12.2016, a.a.O., juris Rn. 9 und Beschluss vom 06.10.2011, a.a.O., juris Rn. 1).

  • OLG Bremen, 01.03.2021 - 3 U 19/20

    Zivilprozessrecht

    In diesen Konstellationen geht die Rechtsprechung grundsätzlich (sofern wegen der kurzen Restlaufzeit kein Fall des § 9 Satz 2 ZPO gegeben ist; vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 19. April 2017 - 20 U 117/16 -, juris) von einem Vergleichsmehrwert i.H.v. 20 % der dreieinhalbfachen Jahresleistung der Berufsunfähigkeitsversicherung aus (vergleiche etwa OLG Hamm, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 20 W 6/19; OLG Köln, Beschluss vom 29. April 2015 - 20 W 75/14; KG Berlin, Beschluss vom 17. September 2014 - 6 W 127/14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. August 2014 - 8 W 1409/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. März 2015 - 12 W 7/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07. Dezember 2010 - 7 W 75/10 -, allesamt juris).
  • OLG Hamm, 22.05.2018 - 7 W 9/18

    Gegenstandswert eines Abfindungsvergleichs

    Nur in einem solchen Fall nimmt die herrschende Meinung einen Mehrwert des Vergleichs an (u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 27.4.2012, Az. 20 W 13/12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.10.2014, Az. 9 W 33/14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.8.2014, Az. 8 W 1409/14).
  • OLG Köln, 29.04.2015 - 20 W 75/14

    Gegenstandswert eines Vergleichs über Ansprüche aus einer

    Dies lässt sich dadurch rechtfertigen, dass der Versicherungsnehmer mit einer solchen Vereinbarung auf etwaige denkbare Ansprüche aus einem künftigen Versicherungsfall verzichtet (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. März 2015 - 12 W 7/15 -, juris; KG, VersR 2015, 128; OLG Nürnberg, Beschl. v. 13. August 2014 - 8 W 1409/14 -, juris, und RuS 2014, 207; OLG Hamm, VersR 2013, 920 und Beschl. v. 16. Januar 2013, - 20 W 47/12 -, juris; s. ferner die Nachweise bei Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl., Rz. R 187 bei Fn. 248, und Münkel, jurisPR-VersR 12/2014 Anm. 3).
  • OLG Saarbrücken, 04.10.2018 - 5 W 71/18

    Streitwertbeschwerde: Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Zahlung einer

    Soweit dort für die Abgeltung des Vertrages ein Vergleichsmehrwert angenommen wird, beruht dies maßgeblich auf der - besonderen - Erwägung, dass der klagende Versicherungsnehmer damit auch auf seine Rechte aus etwaigen künftigen, nicht streitgegenständlichen Versicherungsfällen verzichtet (Senat, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 5 U 60/13; vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2015, 1530; OLG Nürnberg, AGS 2015, 79; OLG Hamm, VersR 2013, 920).
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