Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 30.04.2014 - 8 W 149/14   

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https://dejure.org/2014,9781
OLG Stuttgart, 30.04.2014 - 8 W 149/14 (https://dejure.org/2014,9781)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.04.2014 - 8 W 149/14 (https://dejure.org/2014,9781)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. April 2014 - 8 W 149/14 (https://dejure.org/2014,9781)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gegenstandwert im Insolvenzverfahren bei Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter; Berücksichtigung der Kosten der Betriebsfortführung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Gerichtskosten im Insolvenzverfahren

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 58 Abs 1 S 1 GKG, § 35 InsO, §§ 35 ff InsO
    Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bemessungsgrundlage bei Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 58 Abs. 1 S. 1
    Gegenstandwert im Insolvenzverfahren bei Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter - und die Gerichtskosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kosten einer Betriebsfortführung sind bei Berechnung der Verwaltervergütung in Abzug zu bringen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kosten einer Betriebsfortführung sind bei Berechnung der Verwaltervergütung in Abzug zu bringen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2014, 623
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2012 - 3 W 286/11

    Geschäftswert eines Konkursverfahrens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2014 - 8 W 149/14
    Da sich aus dem identischen Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO ("Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens") sowie aus den zuvor zitierten Gesetzesmaterialien das Ziel des Gesetzgebers ergibt, eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten zu schaffen und der hierzu ermächtigte Verordnungsgeber zugleich in § 1 InsVV die Ermittlung der sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ergebenden Berechnungsgrundlage im einzelnen definiert hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb von unterschiedlich hohen Gegenstandswerten für die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters ausgegangen werden soll (vgl. hierzu u.a.: Grub NZI 2012, 949; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Dresden NZI 2014, 76; OLG Hamm ZIP 2013, 1924; LG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2013, Az. 2 T 195/13; LG Leipzig ZInsO 2013, 684; OLG Hamm ZIP 2013, 470; OLG Düsseldorf ZIP 2012, 1089; LG Wuppertal NZI 2010, 403; je m.w.N.).
  • OLG Dresden, 26.08.2013 - 3 W 739/13
    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2014 - 8 W 149/14
    Da sich aus dem identischen Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO ("Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens") sowie aus den zuvor zitierten Gesetzesmaterialien das Ziel des Gesetzgebers ergibt, eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten zu schaffen und der hierzu ermächtigte Verordnungsgeber zugleich in § 1 InsVV die Ermittlung der sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ergebenden Berechnungsgrundlage im einzelnen definiert hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb von unterschiedlich hohen Gegenstandswerten für die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters ausgegangen werden soll (vgl. hierzu u.a.: Grub NZI 2012, 949; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Dresden NZI 2014, 76; OLG Hamm ZIP 2013, 1924; LG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2013, Az. 2 T 195/13; LG Leipzig ZInsO 2013, 684; OLG Hamm ZIP 2013, 470; OLG Düsseldorf ZIP 2012, 1089; LG Wuppertal NZI 2010, 403; je m.w.N.).
  • OLG München, 08.08.2012 - 11 W 832/12

    Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bestimmung der Insolvenzmasse als

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2014 - 8 W 149/14
    Nicht dagegen kann der vereinzelt vertretenen Mindermeinung gefolgt werden (LG Konstanz NZI 2013, 494, das die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat; OLG München JurBüro 2012, 660; OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 603).
  • OLG Hamm, 18.01.2013 - 25 W 262/12

    Gegenstandswert im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2014 - 8 W 149/14
    Da sich aus dem identischen Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO ("Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens") sowie aus den zuvor zitierten Gesetzesmaterialien das Ziel des Gesetzgebers ergibt, eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten zu schaffen und der hierzu ermächtigte Verordnungsgeber zugleich in § 1 InsVV die Ermittlung der sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ergebenden Berechnungsgrundlage im einzelnen definiert hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb von unterschiedlich hohen Gegenstandswerten für die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters ausgegangen werden soll (vgl. hierzu u.a.: Grub NZI 2012, 949; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Dresden NZI 2014, 76; OLG Hamm ZIP 2013, 1924; LG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2013, Az. 2 T 195/13; LG Leipzig ZInsO 2013, 684; OLG Hamm ZIP 2013, 470; OLG Düsseldorf ZIP 2012, 1089; LG Wuppertal NZI 2010, 403; je m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 27.07.2010 - 10 W 60/10

    Rechtmäßigkeit einer Festsetzung der Gebühren für einen Antrag auf Eröffnung und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2014 - 8 W 149/14
    Nicht dagegen kann der vereinzelt vertretenen Mindermeinung gefolgt werden (LG Konstanz NZI 2013, 494, das die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat; OLG München JurBüro 2012, 660; OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 603).
  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 15 W 198/12

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Werts der Insolvenzmasse i.S. von §

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2014 - 8 W 149/14
    Da sich aus dem identischen Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO ("Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens") sowie aus den zuvor zitierten Gesetzesmaterialien das Ziel des Gesetzgebers ergibt, eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten zu schaffen und der hierzu ermächtigte Verordnungsgeber zugleich in § 1 InsVV die Ermittlung der sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ergebenden Berechnungsgrundlage im einzelnen definiert hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb von unterschiedlich hohen Gegenstandswerten für die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters ausgegangen werden soll (vgl. hierzu u.a.: Grub NZI 2012, 949; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Dresden NZI 2014, 76; OLG Hamm ZIP 2013, 1924; LG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2013, Az. 2 T 195/13; LG Leipzig ZInsO 2013, 684; OLG Hamm ZIP 2013, 470; OLG Düsseldorf ZIP 2012, 1089; LG Wuppertal NZI 2010, 403; je m.w.N.).
  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2014 - 8 W 149/14
    § 58 Abs. 1 S. 1 GKG enthält dagegen den Zusatz, dass es auf den Wert der Insolvenzmasse "zur Zeit der Beendigung des Verfahrens" (Teilungsmasse) ankommt (vgl. die die herrschende Meinung belegenden vorherigen Zitate aus Rechtsprechung und Literatur; Peters in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, § 35 InsO Rn. 47a, und BGH NJW 2003, 2167, befassen sich mit dem Umfang des Insolvenzbeschlags, d.h. mit dem Begriff der Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO).
  • LG Leipzig, 28.02.2013 - 8 T 325/12

    Vorliegen einer einheitlichen Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2014 - 8 W 149/14
    Da sich aus dem identischen Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO ("Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens") sowie aus den zuvor zitierten Gesetzesmaterialien das Ziel des Gesetzgebers ergibt, eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten zu schaffen und der hierzu ermächtigte Verordnungsgeber zugleich in § 1 InsVV die Ermittlung der sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ergebenden Berechnungsgrundlage im einzelnen definiert hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb von unterschiedlich hohen Gegenstandswerten für die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters ausgegangen werden soll (vgl. hierzu u.a.: Grub NZI 2012, 949; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Dresden NZI 2014, 76; OLG Hamm ZIP 2013, 1924; LG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2013, Az. 2 T 195/13; LG Leipzig ZInsO 2013, 684; OLG Hamm ZIP 2013, 470; OLG Düsseldorf ZIP 2012, 1089; LG Wuppertal NZI 2010, 403; je m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 20.01.2014 - 12 W 640/13

    Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bemessungsgrundlage bei Betriebsfortführung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2014 - 8 W 149/14
    Da sich aus dem identischen Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO ("Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens") sowie aus den zuvor zitierten Gesetzesmaterialien das Ziel des Gesetzgebers ergibt, eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten zu schaffen und der hierzu ermächtigte Verordnungsgeber zugleich in § 1 InsVV die Ermittlung der sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ergebenden Berechnungsgrundlage im einzelnen definiert hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb von unterschiedlich hohen Gegenstandswerten für die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters ausgegangen werden soll (vgl. hierzu u.a.: Grub NZI 2012, 949; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Dresden NZI 2014, 76; OLG Hamm ZIP 2013, 1924; LG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2013, Az. 2 T 195/13; LG Leipzig ZInsO 2013, 684; OLG Hamm ZIP 2013, 470; OLG Düsseldorf ZIP 2012, 1089; LG Wuppertal NZI 2010, 403; je m.w.N.).
  • LG Konstanz, 05.04.2013 - 62 T 11/13

    Bestimmen des Werts der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2014 - 8 W 149/14
    Nicht dagegen kann der vereinzelt vertretenen Mindermeinung gefolgt werden (LG Konstanz NZI 2013, 494, das die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat; OLG München JurBüro 2012, 660; OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 603).
  • LG Wuppertal, 08.04.2010 - 6 T 143/10

    Grundlage für eine Gebührenberechnung bzgl. eines Antrags auf Eröffnung und

  • LG Bremen, 15.05.2013 - 2 T 195/13

    Festsetzung des Gegenstandswerts für die zu erhebenden Gerichtskosten bei den

  • OLG München, 25.04.2017 - 21 W 2/17

    Wert für die Gerichtsgebühren bei Betriebsfortführung durch den

    Er ist umfassend und überzeugend begründet und setzt sich mit der - wie der Senat nicht verkennt - vielfach vertretenen anderen Auffassung auseinander (vgl etwa OLG Dresden, Beschluss vom 26.08.2013, Az. 3 W 739/13; OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2013, Az. 25 W 262/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2015, Az. 3 W 20/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 8 W 149/14).

    Es führt nämlich aus, dass aus den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber für Gericht und Insolvenzverwalter eine einheitliche Vergütung angestrebt hat, wie es jedoch vielfach vertreten wird (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 8 W 149/14 mit weiteren Nachweisen).

  • LG Bayreuth, 28.10.2016 - 42 T 196/16

    Abzug von Kosten der Betriebsführung bei Ermittlung des Werts der Insolvenymasse

    Ob im Fall einer Betriebsfortführung in die Ermittlung des Wertes der Insolvenzmasse nur der Überschuss oder sämtliche Einnahmen ohne Berücksichtigung der Ausgaben einfließen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur höchst umstritten (für sämtliche Einnahmen einerseits OLG München, ZinsO 2012, 1822; OLG Düsseldorf, NZI 2010, 861; so auch Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl. 2016, § 15 Rn. 10; für den Überschuss andererseits OLG Hamm, ZIP 2013, 470; OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2012 I-15 W 198/12, BeckRS 2013, 14547; OLG Düsseldorf ZIP 2012, 1089; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014 - 8 W 149/14, BeckRS 2014, 09794; OLG Koblenz, ZIP 2014, 385; OLG Dresden, NZI 2014, 76; so auch Grub, NZI 2012, 949; Schoppmeyer, ZIP 2013, 811; Meyer, GKG, FamGKG, 14. Aufl. 2014, § 58 Rn. 4; Pape, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 68. Lfg.

    Die Vorschriften verfolgen damit unterschiedliche Regelungszwecke (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014 - 8 W 149/14, BeckRS 2013, 09794).

    Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur InsO vom 15. April 1992 (BT-Drucks. 12/2443, S. 130) und zum EGInsO vom 24. November 1992 (BT-Drucks. 12/3803, S. 72) ist zu entnehmen, dass für das einheitliche Insolvenzverfahren der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgeblich sein soll - für die Erhebung der Gerichtskosten ebenso wie für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014 - 8 W 149/14, BeckRS 2013, 09794).

  • OLG Nürnberg, 12.08.2020 - 5 W 421/20

    Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens

    Aufgrund des identischen Wortlautes des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO und der oben genannten gesetzgeberischen Intention ist kein Grund ersichtlich, von unterschiedlichen Gegenstandswerten auszugehen, so dass sowohl für die Erhebung der Gerichtskosten als auch für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters dieselbe Berechnungsgrundlage zur Anwendung kommt (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014, 8 W 149/14).
  • OLG Karlsruhe, 25.04.2017 - 21 W 2/17

    Gegenstandswert eines Insolvenzverfahrens

    Er ist umfassend und überzeugend begründet und setzt sich mit der - wie der Senat nicht verkennt - vielfach vertretenen anderen Auffassung auseinander (vgl etwa OLG Dresden, Beschluss vom 26.08.2013, Az. 3 W 739/13; OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2013, Az. 25 W 262/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2015, Az. 3 W 20/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 8 W 149/14).

    Es führt nämlich aus, dass aus den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber für Gericht und Insolvenzverwalter eine einheitliche Vergütung angestrebt hat, wie es jedoch vielfach vertreten wird (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 8 W 149/14 mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Schleswig, 04.08.2021 - 9 W 64/21

    Gerichtskosten: Gegenstandswert des Insolvenzverfahrens bei Betriebsfortführung

    Hierzu sollte eine wirtschaftliche Auslegung des Begriffes des "Wertes der Insolvenzmasse" erfolgen, um einen Gleichlauf zwischen der Vergütung des Insolvenzverwalters und der Festsetzung der Gerichtskosten herbeizuführen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2012 - I-3 W 286/11, juris Rn. 8; Beschluss vom 10. Februar 2015, I-3 W 20/14, juris Rn. 4; Beschluss vom 19. September 2019 - 3 W 46/19, juris Rn.5 ff.;OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2014 - 8 W 149/14, juris Rn. 12 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2013 - I-25 W 262/12,ZIP 2013, 470-472; Beschluss vom 14. Mai 2013 - I-15 W 198/12, juris, Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. August 2020, 5 W 421/20, juris Rn. 16 ff.).

    Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 24. November 1992 (BT-Drucks. 12/3803, S. 72) und zur Insolvenzordnung vom 15. April 1992 (BT-Drucks. 12/2443, S. 130) ist zu entnehmen, dass für das einheitliche Insolvenzverfahren der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgeblich sein sollte - für die Erhebung der Gerichtskosten ebenso wie für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters - sowie, dass die Einheitlichkeit des neuen Insolvenzverfahrens auch eine einheitliche Berechnungsgrundlage und eine einheitliche Vergütungsstruktur notwendig machten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2014 - 8 W 149/14, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. August 2020 - 5 W 421/20, juris Rn. 17).

  • LG Ingolstadt, 03.11.2016 - 22 T 899/16

    Wert für die Gerichtsgebühren bei Betriebsfortführung durch den

    Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angefochtene Entscheidung sich lediglich auf eine Entscheidung des OLG München vom 08.08.2012 - 11 W 832/12 stütze, jüngere gegenläufige Entscheidungen jedoch unberücksichtigt lasse (OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2013 - I - 15 W 198/12; OLG Dresden, Beschluss vom 26.08.2013 - 3 W 793/13; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.01.2014 - 12 W 630/13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014 - 8 W 149/14).

    Nach anderer Ansicht ist für den Wert der Insolvenzmasse der durch die Betriebsfortführung erwirtschaftete Überschuss maßgeblich, d. h. der während der Betriebsfortführung erwirtschaftete Gewinn ("Reinerlös", OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014 - 8 W 149/14; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.01.2014 - 12 W 640/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2012 - 3 W 286/11; OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2013 - I-15 W 198/12 m. w. N.; OLG Dresden, Beschluss vom 26.08.2013 - 3 W 739/13).

  • OLG München, 15.02.2022 - 11 W 1320/21

    Kostenfestsetzung im Insolvenzverfahren - Abzug der Ausgaben für die

    Zahlreiche andere Oberlandesgerichte legten demgegenüber den Nettoansatz zugrunde (etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.08.2020 - 5 W 421/20, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 05.01.2017 - 8 W 87/16, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014 - 8 W 149/14, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.01.2014 - 12 W 640/13, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2013 - I-25 W 262/12, juris).
  • OLG Bamberg, 05.01.2017 - 8 W 87/16

    Festsetzung von Gerichtskosten im Insolvenzverfahren nach Betriebsfortführung

    Auch der Senat ist deshalb (mit dem 3. Zivilsenats des OLG Düsseldorf, a.a.O.; ebenso OLG Hamm ZIP 2013, 470; OLG Hamm ZInsO 2013, 2011; OLG Stuttgart ZInsO 2014, 1177; OLG Koblenz ZInsO 2014, 457; OLG Dresden ZInsO 2013, 1859) der Auffassung, dass der Begriff der "Insolvenzmasse" nicht zu verstehen ist als Summe der isolierten Einzelwerte aller Massebestandteile.
  • LG Ansbach, 23.01.2020 - 1 T 868/19

    Wert der Insolvenzmasse bei Betriebsfortführung

    Die hierdurch erreichte einheitliche Berechnung des Gegenstandswerts für die Gerichtsgebühren und die Vergütung des Insolvenzverwalters entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 12/3803, S.72; OLG Koblenz, Beschluss v. 20.1.2014, 12 W 640/13; OLG Stuttgart, Beschluss v. 30.4.2014, 8 W 149/14).
  • LG München II, 09.11.2016 - 7 T 2678/16

    Festsetzung des Geschäftswertes für die Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren

    Die gesetzgeberischen Erwägungen im Rahmen der Neuschaffung des § 74 InsO, vgl. hierzu den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 12/2443, S.130 sowie den Gesetzentwurf zu EGInsO (BT-Drucksache 12/3803, S.72 vermögen schließlich entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 30.4.2014, 8 W 149/14) die Gegenauffassung auch nicht zu stützen.
  • OLG München, 12.08.2020 - 5 W 421/20

    Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren bei Fortführung des Betriebes

  • LG Düsseldorf, 05.12.2018 - 25 T 676/18
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