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   OLG Stuttgart, 08.05.2014 - 8 W 167/14   

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https://dejure.org/2014,18170
OLG Stuttgart, 08.05.2014 - 8 W 167/14 (https://dejure.org/2014,18170)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.05.2014 - 8 W 167/14 (https://dejure.org/2014,18170)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - 8 W 167/14 (https://dejure.org/2014,18170)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollmachtsrüge in der Kostenfestsetzung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 237/10

    Rüge der Unwirksamkeit einer Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2014 - 8 W 167/14
    Der BGH hat mit Beschluss vom 14. Juli 2011, Az. V ZB 237/10, in juris (m.w.N.), festgestellt, dass gemäß § 88 ZPO der Mangel der Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten von dem Gegner zwar in jeder Lage des Rechtsstreits und damit grundsätzlich auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann.
  • OLG Braunschweig, 10.03.2022 - 3 W 3/22

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; 1,6-fache Verfahrensgebühr in

    Dies ist die allgemeine Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 Wx 408/18 -, juris, Rn. 8; OLG Jena, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 1 W 84/16 -, juris, Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 8 W 167/14 -, juris, Rn. 26; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Mai 2017 - 20 W 2/16 -, juris, Rn. 13; Deppenkemper , in: BeckOGK BGB, Stand: 1. März 2021, § 2139 BGB, Rn. 64 m.w.N.; Enders , in Hamm, Beck"sches Rechtsanwalts-Handbuch, 12. Auflage 2022, § 57, Rn. 199; Gierl , in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019, § 352e FamFG, Rn. 238; Grziwotz , in: MüKo FamFG, 3. Auflage 2019, § 352e, Rn. 67; Horn , in: Beck"sche Online-Formulare Erbrecht, 34. Edition 2022, Stand: 1. März 2021, Formular 5.9.1, Anm. 16; Kroiß , in: Kroiß/Ann/Mayer, BGB, Band 5: Erbrecht, 6. Auflage 2022, § 2353, Rn. 58 a.E.; Hähn , in: Krug/Horn, Pflichtteilsprozess, 3. Auflage 2022, § 20, Rn. 65; Poller , in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 2. Auflage 2019, § 352e FamFG, Rn. 68; Zimmermann , in: Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 352e, Rn. 140).

    Das gilt auch für Beschwerden in Erbscheins- oder Nachlassverfahren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 8 W 167/14 -, juris, Rn. 26; Müller-Rabe , in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Auflage 2021, Nr. 3500 VV, Rn. 4 m.w.N. auch zur alten Rechtslage).

    Danach reicht für die Entstehung einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdegegners beauftragt ist und im Beschwerdeverfahren tätig wird, also - über die bloße Entgegennahme der Beschwerdeschrift hinaus - etwa die Beschwerdeschrift pflicht- und auftragsgemäß darauf prüft, ob etwas für seinen Mandanten zu veranlassen ist, oder - was nicht erforderlich aber hier geschehen ist - sogar einen Schriftsatz einreicht oder einen Antrag stellt (OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 Wx 408/18 -, Rn. 8, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 8 W 167/14 -, juris, Rn. 22).

    Diese Fälle sollen mit einer 1, 1-Verfahrensgebühr vergütet werden ( Schneider , in: NJW 2014, S. 982 [984]; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 8 W 167/14 -, Rn. 23, 28 [im Beschwerdeverfahren keine Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegner nach außen]).

  • OLG Frankfurt, 03.05.2017 - 20 W 2/16

    Kosten in Nachlasssachen: Anfall der Gebühr gem. Nr. 3200 VV-RVG

    Aufgrund des bis dahin - und mithin hier noch maßgeblichen - Kostenrechts fiel nach herrschender Meinung (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2014, 8 W 167/14; OLG München, Beschluss vom 30.06.2010, 34 Wx 078/10, je zitiert nach juris und m. w. N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 3500 Rz. 6), nach der auch der hiesige Senat bereits entschieden hat (vgl. etwa Beschluss vom 03.03.2016, 20 W 271/14, 20 W 66/15, 20 W 67/15, n. v.), bei Beschwerden in Erbscheins- oder Nachlassverfahren lediglich eine 0, 5-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 VV RVG an.

    Erst das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat nämlich gemäß Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b VV RVG die Beschwerden gegen Endentscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebührenrechtlich der Berufung gleichgestellt, was gleichermaßen auch für Beschwerden in Erbscheins- oder Nachlassverfahren gilt (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2014, 8 W 167/14).

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