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   OLG Stuttgart, 16.02.2017 - 8 W 216/16   

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https://dejure.org/2017,68825
OLG Stuttgart, 16.02.2017 - 8 W 216/16 (https://dejure.org/2017,68825)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2017 - 8 W 216/16 (https://dejure.org/2017,68825)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - 8 W 216/16 (https://dejure.org/2017,68825)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 91 Abs 3 Halbs 1 ZPO, § 91 Abs 3 Halbs 2 ZPO, § 15a Abs 4 ZPOEG
    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der in einem Güteverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten im nachfolgenden Rechtsstreit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 15.12.1998 - 11 W 3203/98
    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2017 - 8 W 216/16
    Nach der vorherrschenden, insbesondere in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung sind mit den in § 91 Abs. 3 ZPO genannten Gebühren nur die seitens der Gütestelle verlangten Gebühren, nicht jedoch die im Güteverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gemeint (OLG München MDR 1999, 380; OLG Hamburg MDR 2002, 115; BayObLG NJW-RR 2005, 724; OLG Hamm AGS 2007, 489; OLG Karlsruhe AGS 2009, 98; Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 91 ZPO, Rdnr. 9; MünchKommZPO/Schulz, 5. Auflage 2016, § 91 ZPO, Rdnr. 35; Stein/Jonas/Muthorst, Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2016, § 91 ZPO, Rdnr. 46; N. Schneider, Erstattung der Kosten eines vorangegangenen Schlichtungsverfahrens, NJW-Spezial 2010, 155; Enders, Anwaltsgebühren im Güteverfahren nach dem neuen Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung, JurBüro 2000, 113).

    Es fehlt an der unmittelbaren Prozessbezogenheit dieser Kosten (vgl. OLG München MDR 1999, 380).

    Da die Parteien schließlich auch nicht im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Prozessvergleichs eine Erstattung der in Rede stehenden Rechtsanwaltskosten aus dem Güteverfahren vereinbart haben (vgl. dazu OLG München MDR 1999, 380), verbleibt es dabei, dass diese Kosten im vorliegenden Fall nicht erstattungsfähig sind.

  • BayObLG, 29.06.2004 - 1Z BR 36/04

    Kosten einer gescheiterten Schlichtung als Vorbereitungskosten im Rahmen der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2017 - 8 W 216/16
    Nach der vorherrschenden, insbesondere in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung sind mit den in § 91 Abs. 3 ZPO genannten Gebühren nur die seitens der Gütestelle verlangten Gebühren, nicht jedoch die im Güteverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gemeint (OLG München MDR 1999, 380; OLG Hamburg MDR 2002, 115; BayObLG NJW-RR 2005, 724; OLG Hamm AGS 2007, 489; OLG Karlsruhe AGS 2009, 98; Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 91 ZPO, Rdnr. 9; MünchKommZPO/Schulz, 5. Auflage 2016, § 91 ZPO, Rdnr. 35; Stein/Jonas/Muthorst, Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2016, § 91 ZPO, Rdnr. 46; N. Schneider, Erstattung der Kosten eines vorangegangenen Schlichtungsverfahrens, NJW-Spezial 2010, 155; Enders, Anwaltsgebühren im Güteverfahren nach dem neuen Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung, JurBüro 2000, 113).

    Bei obligatorischen Güteverfahren wird die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der entstandenen Anwaltskosten nach einer verbreiteten Ansicht unter dem Gesichtspunkt bejaht, dass es sich bei diesen Kosten um unmittelbar prozessbezogene notwendige Vorbereitungskosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO handle (BayObLG NJW-RR 2005, 724; OLG Karlsruhe AGS 2009, 98; OLG Köln NJW-RR 2010, 431; LG Mönchengladbach Rpfleger 2003, 269; Zöller/Herget, a.a.O.; N. Schneider, NJW-Spezial 2010, 155).

  • OLG Karlsruhe, 23.11.2007 - 14 U 188/06

    Unterlassungsanspruch: Beschwerden über Mißstände anlässlich eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2017 - 8 W 216/16
    Nach der vorherrschenden, insbesondere in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung sind mit den in § 91 Abs. 3 ZPO genannten Gebühren nur die seitens der Gütestelle verlangten Gebühren, nicht jedoch die im Güteverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gemeint (OLG München MDR 1999, 380; OLG Hamburg MDR 2002, 115; BayObLG NJW-RR 2005, 724; OLG Hamm AGS 2007, 489; OLG Karlsruhe AGS 2009, 98; Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 91 ZPO, Rdnr. 9; MünchKommZPO/Schulz, 5. Auflage 2016, § 91 ZPO, Rdnr. 35; Stein/Jonas/Muthorst, Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2016, § 91 ZPO, Rdnr. 46; N. Schneider, Erstattung der Kosten eines vorangegangenen Schlichtungsverfahrens, NJW-Spezial 2010, 155; Enders, Anwaltsgebühren im Güteverfahren nach dem neuen Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung, JurBüro 2000, 113).

    Bei obligatorischen Güteverfahren wird die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der entstandenen Anwaltskosten nach einer verbreiteten Ansicht unter dem Gesichtspunkt bejaht, dass es sich bei diesen Kosten um unmittelbar prozessbezogene notwendige Vorbereitungskosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO handle (BayObLG NJW-RR 2005, 724; OLG Karlsruhe AGS 2009, 98; OLG Köln NJW-RR 2010, 431; LG Mönchengladbach Rpfleger 2003, 269; Zöller/Herget, a.a.O.; N. Schneider, NJW-Spezial 2010, 155).

  • OLG Hamburg, 31.08.2001 - 8 W 191/01

    Kostenfestsetzung: Auslagen im Güteverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2017 - 8 W 216/16
    Nach der vorherrschenden, insbesondere in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung sind mit den in § 91 Abs. 3 ZPO genannten Gebühren nur die seitens der Gütestelle verlangten Gebühren, nicht jedoch die im Güteverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gemeint (OLG München MDR 1999, 380; OLG Hamburg MDR 2002, 115; BayObLG NJW-RR 2005, 724; OLG Hamm AGS 2007, 489; OLG Karlsruhe AGS 2009, 98; Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 91 ZPO, Rdnr. 9; MünchKommZPO/Schulz, 5. Auflage 2016, § 91 ZPO, Rdnr. 35; Stein/Jonas/Muthorst, Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2016, § 91 ZPO, Rdnr. 46; N. Schneider, Erstattung der Kosten eines vorangegangenen Schlichtungsverfahrens, NJW-Spezial 2010, 155; Enders, Anwaltsgebühren im Güteverfahren nach dem neuen Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung, JurBüro 2000, 113).
  • LG Mönchengladbach, 19.12.2002 - 5 T 263/02
    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2017 - 8 W 216/16
    Bei obligatorischen Güteverfahren wird die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der entstandenen Anwaltskosten nach einer verbreiteten Ansicht unter dem Gesichtspunkt bejaht, dass es sich bei diesen Kosten um unmittelbar prozessbezogene notwendige Vorbereitungskosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO handle (BayObLG NJW-RR 2005, 724; OLG Karlsruhe AGS 2009, 98; OLG Köln NJW-RR 2010, 431; LG Mönchengladbach Rpfleger 2003, 269; Zöller/Herget, a.a.O.; N. Schneider, NJW-Spezial 2010, 155).
  • OLG Köln, 07.10.2009 - 17 W 209/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Güteverfahrens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2017 - 8 W 216/16
    Bei obligatorischen Güteverfahren wird die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der entstandenen Anwaltskosten nach einer verbreiteten Ansicht unter dem Gesichtspunkt bejaht, dass es sich bei diesen Kosten um unmittelbar prozessbezogene notwendige Vorbereitungskosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO handle (BayObLG NJW-RR 2005, 724; OLG Karlsruhe AGS 2009, 98; OLG Köln NJW-RR 2010, 431; LG Mönchengladbach Rpfleger 2003, 269; Zöller/Herget, a.a.O.; N. Schneider, NJW-Spezial 2010, 155).
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