Rechtsprechung
OLG Koblenz, 24.04.2001 - 8 W 253/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Selbstständiges Beweisverfahren; Beweissicherungsverfahren; Frist; Sachverständigengutachten
- Judicialis
ZPO § 411 Abs. 4 Satz 2; ; ZPO § 411 Abs. 4; ; ZPO § 97 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 411 Abs. 4 S. 2 § 411 Abs. 4 § 97 Abs. 1
Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 21.03.2001 - 8 OH 57/99
- OLG Koblenz, 24.04.2001 - 8 W 253/01
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Frankfurt, 18.08.1993 - 13 W 39/93
Zulässigkeit eines Antrags auf Ergänzung des Gutachtens im selbständigen …
Auszug aus OLG Koblenz, 24.04.2001 - 8 W 253/01
Nach Zustellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien ist das Verfahren aber dann beendet, wenn der Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen oder Ergänzung des Gutachtens nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung gestellt wird; dabei sind bei der Bemessung der Frist der Umfang und der Gehalt des Gutachtens angemessen zu berücksichtigen (OLG Braunschweig BauR 1993, 251; OLG Frankfurt BauR 1994, 139; OLG Köln NJW-RR 1998, 210; BGH Wirtschaftsrecht 1993, 1033). - OLG Köln, 24.01.1997 - 1 W 1/97
Verspäteter Antrag auf Gutachtenergänzung im selbständigen Beweisverfahren
Auszug aus OLG Koblenz, 24.04.2001 - 8 W 253/01
Nach Zustellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien ist das Verfahren aber dann beendet, wenn der Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen oder Ergänzung des Gutachtens nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung gestellt wird; dabei sind bei der Bemessung der Frist der Umfang und der Gehalt des Gutachtens angemessen zu berücksichtigen (OLG Braunschweig BauR 1993, 251; OLG Frankfurt BauR 1994, 139; OLG Köln NJW-RR 1998, 210; BGH Wirtschaftsrecht 1993, 1033). - OLG Braunschweig, 04.02.1992 - 3 W 81/91
Beweissicherungsverfahren; Beantragung eines Gutachtens nach Beendigung des …
Auszug aus OLG Koblenz, 24.04.2001 - 8 W 253/01
Nach Zustellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien ist das Verfahren aber dann beendet, wenn der Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen oder Ergänzung des Gutachtens nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung gestellt wird; dabei sind bei der Bemessung der Frist der Umfang und der Gehalt des Gutachtens angemessen zu berücksichtigen (OLG Braunschweig BauR 1993, 251; OLG Frankfurt BauR 1994, 139; OLG Köln NJW-RR 1998, 210; BGH Wirtschaftsrecht 1993, 1033).
- OLG Hamm, 14.06.2004 - 17 W 17/04
Verfahrensrecht - Erledigung des Antrags auf Sachverständigenanhörung?
Wird ein Antrag auf Gutachtenergänzung bzw. Anhörung des Sachverständigen nicht innerhalb des i.S. von § 411 Abs. 4 ZPO angemessenen Zeitraums gestellt, so ist das selbständige Beweisverfahren mit der Zustellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien beendet (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2001, 433; OLG Braunschweig, BauR 1993, 251; OLG Frankfurt a.M., BauR 1994, 139, 140).Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Umfang, Gehalt und Schwierigkeitsgrad des Sachverständigengutachtens (OLG Köln, NJW-RR 1998, 210; OLG Koblenz, OLGR 2001, 433; OLG Braunschweig, BauR 1993, 251f; Brandenburgisches OLG, BauR 2002, 1734-1735).
- OLG Braunschweig, 18.07.2012 - 8 W 32/12
Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens
Die Angemessenheit dieses Zeitraumes bestimmt sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und wird maßgeblich durch den Umfang und die objektive Schwierigkeit der Beweisfragen sowie den Umfang und die Verständlichkeit des Gutachtens mitbestimmt (vgl. OLG Braunschweig, BauR 1993, 251; OLG Koblenz, Beschluss vom 24.04.2001 - 8 W 253/01 -, zitiert bei Juris; OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2010 - 7 W 6/10 - zitiert bei Juris;… Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 411 Rz. 5 c).