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   OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 8 W 270/10   

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https://dejure.org/2010,26983
OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 8 W 270/10 (https://dejure.org/2010,26983)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.07.2010 - 8 W 270/10 (https://dejure.org/2010,26983)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Juli 2010 - 8 W 270/10 (https://dejure.org/2010,26983)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • damm-legal.de

    Zu der Erstattung von Reisekosten, wenn auswärtiger Rechtsanwalt routinemäßig mit rechtlichen Mandaten einer Verfahrenspartei aus dem ganzen Bundesgebiet befasst ist

  • openjur.de

    §§ 91 Abs. 2 Satz 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportlich.net (Kurzinformation)

    Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts können regelmäßig erstattungsfähig sein

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 8 W 270/10
    Die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beurteilende Erstattungsfähigkeit von Kosten des Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei hängt davon ab, ob für die am Ort des Prozessgerichts ansässige Klägerin die Zuziehung eines auswärtigen Hauptbevollmächtigten im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war (BGH, Beschluss vom 28.6,2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008).

    Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßig oder günstiger gewesen wäre (BGH, Beschlüsse vom 23.1.2007 - I ZB 42/06, Auswärtiger Rechtsanwalt V, NJW-RR 2007, 1561, und vom 28.6.2006, IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdender Leistungsablehnung die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbstständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt (BGH, Beschluss vom 28.6.2006 a.a.O.; Beschluss vom 12.11.2009, I ZB 101/08, NJW 2010, 1882 - auswärtiger Rechtsanwalt VIII).

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 8 W 270/10
    In denjenigen Fällen, in denen die Partei an ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, kann die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der vor dem Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, grundsätzlich nicht mehr als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, es sei denn, besondere Umstände lassen die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen (BGH, Beschlüsse vom 12.12.2002 - I ZB 29/02, Auswärtiger Rechtsanwalt I, NJW 2003, 901; vom 22.2.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071).
  • BGH, 21.01.2004 - IV ZB 32/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht am Prozessgericht zugelassenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 8 W 270/10
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20.5.2008 (VIII ZB 92/97 - NJW-RR 2009, 283) unter Bezugnahme auf den oben genannten Beschluss vom 12.12.2002 sowie die Beschlüsse vom 11.11.2003 (VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430) und vom 21.1.2004 (IV ZB 32/03, RuS 2005, 91) ausgeführt, dass solche besonderen Umstände namentlich dann gegeben sein können, wenn die im Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält.
  • BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 92/07

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 8 W 270/10
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20.5.2008 (VIII ZB 92/97 - NJW-RR 2009, 283) unter Bezugnahme auf den oben genannten Beschluss vom 12.12.2002 sowie die Beschlüsse vom 11.11.2003 (VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430) und vom 21.1.2004 (IV ZB 32/03, RuS 2005, 91) ausgeführt, dass solche besonderen Umstände namentlich dann gegeben sein können, wenn die im Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält.
  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 8 W 270/10
    In denjenigen Fällen, in denen die Partei an ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, kann die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der vor dem Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, grundsätzlich nicht mehr als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, es sei denn, besondere Umstände lassen die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen (BGH, Beschlüsse vom 12.12.2002 - I ZB 29/02, Auswärtiger Rechtsanwalt I, NJW 2003, 901; vom 22.2.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071).
  • BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08

    Auswärtiger Rechtsanwalt VIII

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 8 W 270/10
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdender Leistungsablehnung die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbstständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt (BGH, Beschluss vom 28.6.2006 a.a.O.; Beschluss vom 12.11.2009, I ZB 101/08, NJW 2010, 1882 - auswärtiger Rechtsanwalt VIII).
  • BGH, 23.01.2007 - I ZB 42/06

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 8 W 270/10
    Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßig oder günstiger gewesen wäre (BGH, Beschlüsse vom 23.1.2007 - I ZB 42/06, Auswärtiger Rechtsanwalt V, NJW-RR 2007, 1561, und vom 28.6.2006, IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008).
  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 8 W 270/10
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20.5.2008 (VIII ZB 92/97 - NJW-RR 2009, 283) unter Bezugnahme auf den oben genannten Beschluss vom 12.12.2002 sowie die Beschlüsse vom 11.11.2003 (VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430) und vom 21.1.2004 (IV ZB 32/03, RuS 2005, 91) ausgeführt, dass solche besonderen Umstände namentlich dann gegeben sein können, wenn die im Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält.
  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03

    "Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 8 W 270/10
    Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2003, I ZB 21/03 (Auswärtiger Rechtsanwalt III, NJW-RR 2004, 855).
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