Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 14.01.2019 - 8 W 275/18 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,790) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- IWW
§ 802f ZPO
Gütliche Erledigung - rewis.io
- Justiz Baden-Württemberg
§ 66 GKG, § 802a ZPO, § 802b Abs 1 ZPO, § 802b Abs 2 ZPO
Ausschluss der gütlichen Erledigungshandlung des Gerichtsvollziehers - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
ZPO § 802a Abs. 1 ; ZPO § 802a Abs. 2
Aufhebung der Kostenrechnung eines Gerichtsvollziehers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Stuttgart, 16.04.2018 - 2 M 51197/18
- LG Stuttgart, 18.06.2018 - 19 T 161/18
- OLG Stuttgart, 14.01.2019 - 8 W 275/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 20.09.2017 - 6 AZR 58/16
Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher
Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2019 - 8 W 275/18
Missachtet der Gerichtsvollzieher eine solche ihm erteilte Weisung des Gläubigers, führt dies ggf. zu Amtshaftungsansprüchen, vgl. BAG Urteil vom 20.09.2017 - 6 AZR 58/16. - BGH, 21.12.2015 - I ZB 107/14
Hinderungsgründe für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: Festgesetzter …
Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2019 - 8 W 275/18
Das Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegt weitestgehend dem Grundsatz der Parteiherrschaft (BGH Beschluss vom 21.12.2015 - I ZB 107/14, JURIS Tz. 22).
- OLG Brandenburg, 26.04.2022 - 7 W 9/22
Weitere Beschwerde gegen den Kostenansatz eines Gerichtsvollziehers Ausschluss …
Zwar soll der Gerichtsvollzieher grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein, § 802b Abs. 1 ZPO, er ist aber nicht berechtigt, dem Schuldner eine Zahlungsfrist einzuräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen zu gestatten, sofern der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen hat (OLG Stuttgart, DGVZ 2019, 66; OLG Düsseldorf, JurBürp 2017, 606; OLG Dresden, DGVZ 2019, 20).