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   OLG Koblenz, 28.05.2015 - 8 W 288/15   

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OLG Koblenz, 28.05.2015 - 8 W 288/15 (https://dejure.org/2015,18356)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.05.2015 - 8 W 288/15 (https://dejure.org/2015,18356)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. Mai 2015 - 8 W 288/15 (https://dejure.org/2015,18356)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 18.11.2014 - 13 W 50/14

    Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass ein Darlehen infolge des Widerrufs

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.05.2015 - 8 W 288/15
    Bei einer Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta (Anschluss: OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2014, 13 W 50/14).

    Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Klägervertreter aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 754.000,00 EUR festzusetzen mit der Begründung, der positive Feststellungsantrag sei nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Zahlungsverpflichtung gerichtet gewesen; vielmehr habe - der Entscheidung des OLG Köln vom 18.11.2014 - 13 W 50/14 (Anlage KB 1) entsprechend - das Wesen des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses neu festgelegt werden sollen.

    In Übereinstimmung mit den dazu - soweit ersichtlich - veröffentlichten bzw. vom Kläger vorgelegten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2014 - 13 W 50/14 -, juris, Anlage KB 1; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.2014 - 9 W 2/14, Anlage KB 2 m.w.N.; so offenbar auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2015 - I-16 U 72/14, Anlage KB 3; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 - 17 W 21/05, juris) - zu denen sich der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts nicht verhält - geht der Senat davon aus, dass dies auch in Fällen der "Ausnutzung" fehlerhafter Widerrufsbelehrungen gilt.

  • OLG Stuttgart, 17.09.2014 - 9 U 120/14

    Statthaftigkeit einer Klage auf Feststellung der Auflösung eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.05.2015 - 8 W 288/15
    Diese erschließt sich zwar nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung (OLG Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 17. September 2014 - 9 U 120/14 -, juris), sondern allenfalls aus dem - nicht veröffentlichten - Beschluss des Gerichts vom 10.09.2014, auf den in der Veröffentlichung des Urteils lediglich "nachrichtlich" hingewiesen ist.

    Dessen tragende Erwägungen werden in einer Anmerkung von Scharder (VuR 2015, 106-108, zit. n. juris) wie folgt wiedergegeben:.

  • BGH, 25.02.1997 - XI ZB 3/97

    Streitwert bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.05.2015 - 8 W 288/15
    Dies hat der Bundesgerichtshof mit der Überlegung begründet, dass eine entsprechende Zahlungsklage des Gegners ebenfalls mit dem vollen Betrag der Klageforderung zu bewerten wäre " ungeachtet der Tatsache, dass es dabei letztlich nur um den Zeitpunkt einer unter den Parteien an sich unstreitigen Rückzahlungspflicht ginge" (BGH, Beschluss vom 25.02.1997 - XI ZB 3/97 -, Rn. 6, juris m.w.N.; a. A. Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rdn. 958).
  • OLG Karlsruhe, 11.04.2005 - 17 W 21/05

    Streitwertbestimmung für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.05.2015 - 8 W 288/15
    In Übereinstimmung mit den dazu - soweit ersichtlich - veröffentlichten bzw. vom Kläger vorgelegten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2014 - 13 W 50/14 -, juris, Anlage KB 1; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.2014 - 9 W 2/14, Anlage KB 2 m.w.N.; so offenbar auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2015 - I-16 U 72/14, Anlage KB 3; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 - 17 W 21/05, juris) - zu denen sich der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts nicht verhält - geht der Senat davon aus, dass dies auch in Fällen der "Ausnutzung" fehlerhafter Widerrufsbelehrungen gilt.
  • BGH, 12.07.2012 - VII ZR 134/11

    Nichtzulassungsbeschwerde im Prozess wegen Baumängeln: Darlegungslast des

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.05.2015 - 8 W 288/15
    11 Ist mithin von einem an der Höhe der - hier mit dem vollen Wert des tilgungsfreien Darlehens von 754.00,00 EUR - noch offenen Darlehensvaluta orientierten Interesse des Klägers auszugehen, ist für die Bestimmung des Werts der auf Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten - positiven - Feststellungsklage der übliche Abschlag von 20 % in Ansatz zu bringen (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16, "Feststellungsklagen"; BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - VII ZR 134/11 -, Rn. 5, juris; vgl. auch OLG Köln, a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2014 - 9 W 2/14

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrages

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.05.2015 - 8 W 288/15
    In Übereinstimmung mit den dazu - soweit ersichtlich - veröffentlichten bzw. vom Kläger vorgelegten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2014 - 13 W 50/14 -, juris, Anlage KB 1; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.2014 - 9 W 2/14, Anlage KB 2 m.w.N.; so offenbar auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2015 - I-16 U 72/14, Anlage KB 3; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 - 17 W 21/05, juris) - zu denen sich der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts nicht verhält - geht der Senat davon aus, dass dies auch in Fällen der "Ausnutzung" fehlerhafter Widerrufsbelehrungen gilt.
  • OLG Saarbrücken, 22.10.2015 - 4 W 10/15

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

    c) Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Teil vertretenen Auffassung soll sich das Interesse des Klägers bei einer auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrags oder seiner Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis infolge eines Widerrufs gerichteten Klage wie bei einer auf Feststellung der Nichtigkeit eines Darlehensvertrages gerichteten Klage (dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.4.2005 - 17 W 21/05, bei juris) bemessen, so dass auch die Vertreter dieser Auffassung für die Streitwertbemessung an die Höhe der noch offenen Darlehensvaluta anknüpfen (OLG Köln, Beschlüsse vom 18.11.2014 - 13 W 50/14, bei Juris und vom 25.3.2015 - 13 W 13/15, bei Juris; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 17.1.2014 - 9 W 2/14, bei Juris und vom 27.2.2015 - 19 W 60/14, bei Juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.5.2015 - 8 W 288/15, bei Juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 17.7.2015 - 6 W 25/15, bei Juris Rn. 6).

    Ausgehend hiervon kann der Streitwert pauschal weder mit der Höhe des Nettodarlehensbetrags noch mit der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta bemessen werden (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2015 - 17 W 41/15 bei Juris Rn. 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.2015 - 8 W 528/15 , bei Juris Rn. 8 [in Aufgabe von OLG Koblenz, Beschluss vom 28.5.2015 - 8 W 288/15] ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.7.2015 - 7 W 33/15, bei Juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15, bei Juris Rn. 11; Beschluss vom 29.4.2015 -6 U 141/14, bei juris Rn. 3; Beschluss vom 17.4.2015 - 6 U 222/13, bei Juris Rn. 3; Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15, bei Juris Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 22.7.2015 - 3 W 48/15, bei juris Rn. 7) .

  • OLG Köln, 15.01.2016 - 9 U 251/15

    Begriff des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung; Bestimmung des

    Unerheblich ist dabei, dass über die Verpflichtung der Klägerseite, die Nettodarlehensbeträge im Ergebnis an die Bank zurückzahlen zu müssen, letztlich kein Streit bestanden hat (OLG Köln, Beschluss v. 18.11.2014, - 13 W 50/14 -, in juris Rn. 5; OLG Köln, Beschluss v. 25.03.2015, - 13 W 13/15 - in juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss v. 28.05.2015, - 8 W 288/15 - in juris Rn. 6 ff.).
  • OLG Koblenz, 03.09.2015 - 8 W 528/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

    Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Teil vertretenen Auffassung soll sich wie bei einer auf Feststellung der Nichtigkeit eines Darlehensvertrages (dazu OLG Karlsruhe, Beschluss v. 11. April 2005 - 17 W 21/05, juris) gerichteten Klage auch bei einer auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrags oder seiner Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten Klage das Interesse des Klägers grundsätzlich nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta bemessen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 19 W 60/14 -, juris; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 9 W 2/14, juris; OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2014 - 13 W 50/14 -, juris - dem folgend zuletzt auch OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 8 W 288/15 -, Rn. 6, juris).
  • OLG München, 08.02.2016 - 5 W 187/16

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages

    Das OLG Koblenz setzte in seiner Entscheidung vom 28.5.2015 (8 W 288/15) die offene Valuta mit einem Abschlag von 20% an mit der Begründung, die begehrte Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis beträfe das Vertragsverhältnis im Ganzen, dessen Wert entscheidend durch die Höhe der noch offenen Darlehensvaluta bestimmt werde.
  • OLG München, 22.01.2016 - 19 W 142/16

    Streitwert bei Widerruf eines Darlehens

    Für die Bestimmung des Werts der auf Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten positiven Feststellungsklage sei der übliche Abschlag von 20% in Ansatz zu bringen (OLG Koblenz 8 W 288/15; OLG Köln, 13 W 50/14).
  • LG Essen, 03.12.2015 - 6 O 331/15

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung einer Bank

    Die vom Antrag der Klägerin abweichende Höhe des Schadenersatzanspruchs folgt aus der Zugrundelegung der Berechnung des Vorschusses des Klägervertreters (Anl. K 5, Bl 31 GA) und eines Streitwertes in Höhe der noch offenen Nettodarlehensvaluta (entsprechend OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2015 - Az. 31 W 73/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.05.2015 - Az. 8 W 288/15; OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2014 - Az. 13 W 50/14), wonach sich insgesamt ein Streitwert in Höhe von bis zu 50.000,00 EUR ergibt:.
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