Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 22.10.2002 - 8 W 316/02 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OLG Stuttgart, 23.09.2003 - 8 W 162/03
Kostenerstattung in Kennzeichenstreitsachen: Patentanwaltskosten bei …
Zwar entspricht es nicht nur gefestigter Senatsrechtsprechung, sondern auch herrschender Ansicht, dass in Rechtsstreitigkeiten um Markenrechte (Kennzeichenstreitsachen) die in § 140 Abs. 3 (früher: Abs. 5) MarkenG enthaltene kostenrechtliche Sonderregelung (ebenso wie bei anderen Rechtsstreitigkeiten um gewerbliche Schutzrechte im engeren Sinne - § 143 PatG, § 27 GebrMG, § 15 GeschmMG, § 11 HalblSchG, § 38 SortSchG ua) zur Folge hat, dass grundsätzlich nicht die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts zu prüfen ist (Senat Die Justiz 1983, 77 = RPfl 1983, 173 = JurBüro 1983, 766; Die Justiz 1996, 228 = RPfl 1996, 371; unveröff. Beschlüsse 8 W 316/02 und 8 W 420+421/02 v. 22.10.2002; KG GRUR 2000, 803; OLG Frankfurt OLGRep 1998, 154 = GRUR 1998, 1034; ebenso die weitere vom Beklagtenvertreter in der Beschwerdeschrift zitierte Rechtsprechung).Demgemäß hat der Senat auch die Erstattungsfähigkeit von Terminsteilnahmekosten eines zunächst mitwirkungsberechtigten Patentanwalts verneint, nachdem der Gegner auf die Weiterverfolgung seiner markenrechtlichen bzw. geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche verzichtet und sich auf UWG-Ansprüche beschränkt hatte (Beschl. v. 22.10.2002 - 8 W 316/02).