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   OLG Stuttgart, 20.12.2016 - 8 W 425/16   

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https://dejure.org/2016,54174
OLG Stuttgart, 20.12.2016 - 8 W 425/16 (https://dejure.org/2016,54174)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2016 - 8 W 425/16 (https://dejure.org/2016,54174)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Dezember 2016 - 8 W 425/16 (https://dejure.org/2016,54174)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten einer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einem Rechtsmittel überzogenen Partei

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 91 Abs 2 S 1 ZPO
    Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung: Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten des Antragsgegners

  • landesrecht-bw.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten einer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einem Rechtsmittel überzogenen Partei

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten einer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einem Rechtsmittel überzogenen Partei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltliche Hilfe - gegen eine zwischenzeitlich zurückgenommene Klage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2017, 364
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15

    Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2016 - 8 W 425/16
    Nimmt eine mit einer Klage/hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch angefallenen Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger/Antragsteller/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat und der Gegner oder sein Vertreter hiervon unverschuldet keine Kenntnis hatte (Anschluss an OLG München AGS 2016, 547; gegen BGH MDR 2016, 487).

    Dies gilt nur dann nicht, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß (Anschluss an BAG, Beschluss vom 18. April 2012, Az. 3 AZB 22/11, RVGreport 2012, 349; entgegen BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016, Az. III ZB 66/15, MDR 2016, 487; und entgegen BGH, Beschluss vom 23. November 2006, Az. I ZB 39/06, MDR 2007, 1163).

    Wegen der Abweichung von der BGH-Rechtsprechung (MDR 2007, 1163; MDR 2016, 487) war die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zuzulassen.

  • BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06

    Kosten der Schutzschrift II

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2016 - 8 W 425/16
    Dies gilt nur dann nicht, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß (Anschluss an BAG, Beschluss vom 18. April 2012, Az. 3 AZB 22/11, RVGreport 2012, 349; entgegen BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016, Az. III ZB 66/15, MDR 2016, 487; und entgegen BGH, Beschluss vom 23. November 2006, Az. I ZB 39/06, MDR 2007, 1163).

    Wegen der Abweichung von der BGH-Rechtsprechung (MDR 2007, 1163; MDR 2016, 487) war die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zuzulassen.

  • OLG München, 30.08.2016 - 11 WF 733/16

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei zwischenzeitlicher Klagerücknahme

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2016 - 8 W 425/16
    Nimmt eine mit einer Klage/hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch angefallenen Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger/Antragsteller/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat und der Gegner oder sein Vertreter hiervon unverschuldet keine Kenntnis hatte (Anschluss an OLG München AGS 2016, 547; gegen BGH MDR 2016, 487).

    Der Senat bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung (OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 25. Oktober 1979, Az. 8 W 448/79, Justiz 1980, 21) und schließt sich damit den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des OLG München an (Beschluss vom 30. August 2016, Az. 11 WF 733/16, AGS 2016, 547; Anmerkung von VRiLG a.D. Heinz Hansens in zfs 11/16, 648).

  • BAG, 18.04.2012 - 3 AZB 22/11

    Anfall und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2016 - 8 W 425/16
    Dies gilt nur dann nicht, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß (Anschluss an BAG, Beschluss vom 18. April 2012, Az. 3 AZB 22/11, RVGreport 2012, 349; entgegen BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016, Az. III ZB 66/15, MDR 2016, 487; und entgegen BGH, Beschluss vom 23. November 2006, Az. I ZB 39/06, MDR 2007, 1163).
  • OLG Stuttgart, 25.10.1979 - 8 W 448/79
    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2016 - 8 W 425/16
    Der Senat bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung (OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 25. Oktober 1979, Az. 8 W 448/79, Justiz 1980, 21) und schließt sich damit den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des OLG München an (Beschluss vom 30. August 2016, Az. 11 WF 733/16, AGS 2016, 547; Anmerkung von VRiLG a.D. Heinz Hansens in zfs 11/16, 648).
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