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   OLG Stuttgart, 04.10.2005 - 8 W 426/2005, 8 W 426/05   

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https://dejure.org/2005,4572
OLG Stuttgart, 04.10.2005 - 8 W 426/2005, 8 W 426/05 (https://dejure.org/2005,4572)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.10.2005 - 8 W 426/2005, 8 W 426/05 (https://dejure.org/2005,4572)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Oktober 2005 - 8 W 426/2005, 8 W 426/05 (https://dejure.org/2005,4572)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Umwandelungsrecht: Verschmelzung einer überschuldeten Gesellschaft auf einen Alleingesellschafter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf Eintragung eines alleinigen Gesellschafters und Geschaftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in das Handelsregister; Gefährdung des Gläubigerschutzes bei Umgehung eines Insolvenzverfahrens infolge einer Gesellschaftsverschmelzung; ...

  • streifler.de

    Eintragung einer Verschmelzung in das Handelsregister trotz Überschuldung des übertragenden Rechtsträgers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirksame Verschmelzung einer GmbH auf den Alleingesellschafter trotz Überschuldung der GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Ellwangen/Jagst - 10 T 1/05
  • OLG Stuttgart, 04.10.2005 - 8 W 426/2005, 8 W 426/05

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 2066
  • DNotZ 2006, 302
  • NZI 2006, 368 (Ls.)
  • DB 2005, 2681
  • NZG 2006, 159
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 04.02.1998 - 3Z BR 462/97

    Anmeldung der Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.10.2005 - 8 W 426/05
    Soweit das Landgericht auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts Bezug nehme (NJW-RR 1998, 902 = Rpfl 1998, 251 = DNotZ 1999, 145), sei der der dortigen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt - Verschmelzung einer bereits aufgelösten GmbH - mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
  • BGH, 06.11.2018 - II ZR 199/17

    Differenzhaftung der Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger bei der

    Dies hindert zwar die Durchführung einer (sanierenden) Verschmelzung nicht, wenn der Fortbestand des übernehmenden Rechtsträgers hierdurch nicht in Frage gestellt wird (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2005, 2066, 2067; Keller/Klett, DB 2010, 1220, 1223).
  • BFH, 05.11.2015 - III R 13/13

    Einnahmenüberschussrechnung: Kein der Verschmelzung vorgelagerter endgültiger

    Dies gilt selbst dann, wenn die GmbH insolvenzrechtlich relevant überschuldet sein sollte (vgl. zu dieser Möglichkeit Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 4. Oktober 2005  8 W 426/05, Der Betrieb --DB-- 2005, 2681; Heckschen in Widmann/Mayer, a.a.O., § 120 UmwG Rz 8.7 ff.).
  • BFH, 05.11.2015 - III R 12/13

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 UmwStG 2002 (= UmwStG 1995 i. d. F. des

    Dies gilt selbst dann, wenn die GmbH insolvenzrechtlich relevant überschuldet sein sollte (vgl. zu dieser Möglichkeit Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 4. Oktober 2005  8 W 426/05, Der Betrieb --DB-- 2005, 2681; Heckschen in Widmann/Mayer, a.a.O., § 120 UmwG Rz 8.7 ff.).
  • OLG Hamm, 03.11.2020 - 27 W 98/20

    Verschmelzung bei Überschuldung des Alleingesellschafters

    Gerade aus der in § 152 S. 2 UmwG enthaltenen ausdrücklichen Regelung zu einer der Verschmelzung auf den Alleingesellschafter spiegelbildlich vergleichbaren Konstellation folgt zwingend, dass der Gesetzgeber bei Verschmelzungsfällen eine derartige Erklärung und dementsprechend eine Prüfung des Handelsregisterrichters nicht für erforderlich erachtet, weshalb sich eine Heranziehung des Rechtsgedankens des § 152 UmwG mangels unbewusster Regelungslücke sogar verbietet (so auch Heckschen, EWiR 2005, 839, 840; ders. in: Widmann/Mayer, a.a.O.).

    Schließlich würde eine Prüfung, ob und welche Gläubiger im Falle der Verschmelzung benachteiligt werden könnten, den vom Registergericht zu erwartenden Prüfungsumfang auch deutlich überschreiten; entsprechende wirtschaftliche Betrachtungen sind nicht hier, sondern im Insolvenzverfahren anzustellen, wobei der Gesetzgeber für dessen Verschleppung besondere haftungsrechtliche Folgen und strafrechtliche Sanktionen vorsieht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 04.10.2005, Az. 8 W 426/05, Rn. 20; Heckschen, EWiR 2005, 839, 840).

  • OLG Hamm, 04.11.2020 - 27 W 98/20
    Gerade aus der in § 152 S. 2 UmwG enthaltenen ausdrücklichen Regelung zu einer der Verschmelzung auf den Alleingesellschafter spiegelbildlich vergleichbaren Konstellation folgt zwingend, dass der Gesetzgeber bei Verschmelzungsfällen eine derartige Erklärung und dementsprechend eine Prüfung des Handelsregisterrichters nicht für erforderlich erachtet, weshalb sich eine Heranziehung des Rechtsgedankens des § 152 UmwG mangels unbewusster Regelungslücke sogar verbietet (so auch Heckschen, EWiR 2005, 839, 840; ders. in: Widmann/Mayer, a.a.O.).

    Schließlich würde eine Prüfung, ob und welche Gläubiger im Falle der Verschmelzung benachteiligt werden könnten, den vom Registergericht zu erwartenden Prüfungsumfang auch deutlich überschreiten; entsprechende wirtschaftliche Betrachtungen sind nicht hier, sondern im Insolvenzverfahren anzustellen, wobei der Gesetzgeber für dessen Verschleppung besondere haftungsrechtliche Folgen und strafrechtliche Sanktionen vorsieht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 04.10.2005, Az. 8 W 426/05, Rn. 20; Heckschen, EWiR 2005, 839, 840).

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