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   KG, 25.10.2016 - 8 W 48/16   

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https://dejure.org/2016,37899
KG, 25.10.2016 - 8 W 48/16 (https://dejure.org/2016,37899)
KG, Entscheidung vom 25.10.2016 - 8 W 48/16 (https://dejure.org/2016,37899)
KG, Entscheidung vom 25. Oktober 2016 - 8 W 48/16 (https://dejure.org/2016,37899)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis

  • rechtsportal.de

    ZPO § 3 ; ZPO § 9 ; GKG § 48 Abs. 1 S. 1
    Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    3 ½-facher Jahresbetrag Streitwert bei Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 331
  • MDR 2017, 204
  • NZM 2016, 893
  • NJ 2016, 512
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 43/15

    Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Minderung der Miete

    Auszug aus KG, 25.10.2016 - 8 W 48/16
    Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 14.06.2016 - VIII ZR 43/15, GE 2016, 1025, Tz. 8 ff zur Verneinung der Analogie bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Mietminderung).

    Dies ergibt sich daraus, dass weder eine direkte Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG noch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift in Betracht kommt (vgl. BGH Beschluss vom 14.06.2016 - VIII ZR 43/15, a.a.O., Tz. 7 ff.), wovon auch das Landgericht ausgeht.

    Der Gesetzgeber hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Regelungen zum Mietrecht im Gerichtskostengesetz jeweils punktuell und vor dem Hintergrund einer Kontroverse in der Rechtsprechung zu erweitern (vgl. BGH Beschluss vom 14.06.2016, a.a.O., Tz. 13).

  • BGH, 08.03.1995 - XII ZR 240/94

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Streitigkeit über Vertragspartner eines

    Auszug aus KG, 25.10.2016 - 8 W 48/16
    So wird zum einen auf den Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Untermiete abgestellt (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 2008, 43; OLG Celle OLGR 1999, 263; vgl. auch Kammergericht 22. Zivilsenat Beschluss vom 10.02.2006 - 22 W 47/05, GE 2006, 387 und Senatsbeschluss vom 21.08.2009 - 8 W 74/09, unveröffentlicht; LG Kiel WuM 1995, 320; vgl. auch Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Auflage, IX, Rdnr. 411; Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage, § 3, Rdnr. 16 Stichwort "Mietstreitigkeiten"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73.Auflage, Anh § 3 Rdnr. 83; Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Auflage, § 540 BGB, Rdnr.85; Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Auflage, II, Rdnr. 293 a jeweils mit Hinweis auf die vorgenannte Rechtsprechung).
  • KG, 10.02.2006 - 22 W 47/05

    Kostenrecht: Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Untervermietung

    Auszug aus KG, 25.10.2016 - 8 W 48/16
    So wird zum einen auf den Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Untermiete abgestellt (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 2008, 43; OLG Celle OLGR 1999, 263; vgl. auch Kammergericht 22. Zivilsenat Beschluss vom 10.02.2006 - 22 W 47/05, GE 2006, 387 und Senatsbeschluss vom 21.08.2009 - 8 W 74/09, unveröffentlicht; LG Kiel WuM 1995, 320; vgl. auch Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Auflage, IX, Rdnr. 411; Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage, § 3, Rdnr. 16 Stichwort "Mietstreitigkeiten"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73.Auflage, Anh § 3 Rdnr. 83; Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Auflage, § 540 BGB, Rdnr.85; Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Auflage, II, Rdnr. 293 a jeweils mit Hinweis auf die vorgenannte Rechtsprechung).
  • OLG Saarbrücken, 23.07.2007 - 8 W 169/07

    Zur Streitwertfestsetzung einer auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung

    Auszug aus KG, 25.10.2016 - 8 W 48/16
    So wird zum einen auf den Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Untermiete abgestellt (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 2008, 43; OLG Celle OLGR 1999, 263; vgl. auch Kammergericht 22. Zivilsenat Beschluss vom 10.02.2006 - 22 W 47/05, GE 2006, 387 und Senatsbeschluss vom 21.08.2009 - 8 W 74/09, unveröffentlicht; LG Kiel WuM 1995, 320; vgl. auch Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Auflage, IX, Rdnr. 411; Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage, § 3, Rdnr. 16 Stichwort "Mietstreitigkeiten"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73.Auflage, Anh § 3 Rdnr. 83; Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Auflage, § 540 BGB, Rdnr.85; Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Auflage, II, Rdnr. 293 a jeweils mit Hinweis auf die vorgenannte Rechtsprechung).
  • LG Berlin, 27.05.2015 - 63 T 40/15

    Wohnraummiete: Streitwert einer Klage auf Erteilung einer

    Auszug aus KG, 25.10.2016 - 8 W 48/16
    Es wird auch die Ansicht vertreten, dass der Streitwert (bei unbestimmter Dauer des Untermietverhältnisses) in Anlehnung an § 9 ZPO dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des in Aussicht genommenen Mietzinses entspricht (vgl. Schneider/Herget/Kurpat, a.a.O., Rdnr. 4016 mHa LG Berlin Urteil vom 18.12.2003 - 67 S 277/03, MM 2004, 46 und Verfügung vom 23.09.2015 - 76 T 194/15, GE 2016, 65, Tz. 7; so auch die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin Beschluss vom 27.05.2015 - 63 T 40/15, GE 2015, 861).
  • LG Berlin, 18.12.2003 - 67 S 277/03
    Auszug aus KG, 25.10.2016 - 8 W 48/16
    Es wird auch die Ansicht vertreten, dass der Streitwert (bei unbestimmter Dauer des Untermietverhältnisses) in Anlehnung an § 9 ZPO dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des in Aussicht genommenen Mietzinses entspricht (vgl. Schneider/Herget/Kurpat, a.a.O., Rdnr. 4016 mHa LG Berlin Urteil vom 18.12.2003 - 67 S 277/03, MM 2004, 46 und Verfügung vom 23.09.2015 - 76 T 194/15, GE 2016, 65, Tz. 7; so auch die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin Beschluss vom 27.05.2015 - 63 T 40/15, GE 2015, 861).
  • BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 291/15

    Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die

    Auszug aus KG, 25.10.2016 - 8 W 48/16
    Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 14.06.2016 - VIII ZR 43/15, GE 2016, 1025, Tz. 8 ff zur Verneinung der Analogie bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Mietminderung).
  • AG Berlin-Mitte, 02.11.2022 - 123 C 77/22

    Indexmieterhöhung bei Verstoß gegen Mietpreisbremse

    Eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 GKG scheidet mangels vergleichbarer Interessenlage und einer planwidrigen Regelungslücke aus (vgl. zur mangelnden Analogiefähigkeit der Vorschrift BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - VIII ZR 43/15 - KG Berlin, Beschluss vom 25.10.2016 - 8 W 48/16 -).
  • LG Lübeck, 12.12.2023 - 7 T 341/23

    Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Aufnahme der Lebensgefährtin?

    Dort wird vertreten, dass sich der Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis nach dem 3, 5-fachen (so z.B. KG NJW-RR 2017, 331) oder jedenfalls nach dem einfachen (so z.B. LG Berlin NJW-RR 2016, 895) Jahreswert der zu erwartenden Untermiete richtet.

    Die weitere Beschwerde ist zuzulassen (§ 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 S. 1 GKG), da die Frage einer Streitwertbemessung einer Klage auf Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung an eine Lebensgefährtin, soweit ersichtlich, obergerichtlich noch nicht entschieden ist und außerdem, soweit sie für entsprechend anwendbar gehalten wird, die Streitwertbemessung einer Klage auf Zustimmung zu einer Untervermietung in Rechtsprechung (vgl. etwa LG Berlin NJW-RR 2016, 895; demgegenüber KG NJW-RR 2017, 331) und Literatur umstritten ist.

  • KG, 24.01.2022 - 8 W 2/22

    Streitwert bei Klage auf Zustimmung zur Mieter-Auswechselung bei Mietermehrheit

    a) Eine Analogie zu § 41 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, wonach für den Gebührenstreitwert bestimmter Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis auf einen Jahresbetrag abgestellt wird, scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus (s. BGH, Beschluss vom 14.6.2016 - VIII ZB 43/15 -, juris Rn. 11ff.; Senat, Beschlüsse vom 25.10.2016 - 8 W 48/16 -, juris Rn. 9 und vom 8.11.2021 - 8 U 22/20 -, juris Rn. 6).

    Dessen Wert bestimmt sich nach der beabsichtigten Laufzeit, wird jedoch entsprechend § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbruttobetrag (ohne Nebenkostenvorauszahlungen) begrenzt, ebenso bei einem Vertrag von unbestimmter Dauer (Senat, Beschluss vom 25.10.2016 - 8 W 48/16 -, juris Rn. 10 mwN).

  • LG Berlin, 15.09.2020 - 63 S 309/19

    Vertragswidrige Untervermietung einer Wohnung über airbnb; Nachweis einer

    Auf die Klage entfallen 10.632,24 ? (12 x Nettokaltmiete) und auf die Widerklage entfallen 2.1132,24 ? (3 ½-facher Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete gemäß § 9 ZPO, vgl. KG Berlin, Beschl. v. 25.10.2016 - 8 W 48/16 - juris).
  • OLG Hamburg, 19.06.2017 - 8 W 41/17

    Streitwertbemessung im Mietrechtsstreit: Klage des Gewerberaummieters auf

    Der Streitwert eines Antrags auf Erlaubnis zur Untervermietung wurde nach bisher wohl überwiegender Auffassung mit dem Jahresbetrag der Untermiete entsprechend eines in § 41 GKG enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens angenommen ( Nachweise bei KG Berlin, Beschluss v. 25.10.2016 zum Aktz.8 W 48/16, Rn.7, zit. nach juris ).
  • LG Kleve, 03.05.2017 - 2 O 59/15
    In der Rechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, es spreche grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Abbiegenden, wenn es - wie hier - im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links vorbeifahrenden Fahrzeug kommt (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 9 Rn. 44, m.w.N.; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 28.10.2016, Az. 7 U 152/16, NJ 2016, 512 ff, Rn. 11, m.w.N. - zitiert nach JURIS ).
  • LG Berlin, 12.02.2018 - 66 S 274/17
    Der Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete festzusetzen (KG, Beschluss vom 25.10.2016 - 8 W 48/16; beck-online), vorliegend also auf (42 x 500, 00 ? =) 21.000,00 ?.
  • AG Berlin-Schöneberg, 25.07.2019 - 8 C 418/18

    Fristlose Kündigung wegen touristischer Vermietung von Wohnraum

    Der Streitwert für die Klage ist gemäß § 41 Abs. 2 GKG mit 10632,24 ? (12 x 886, 02 ? Nettokaltmiete), der Streitwert der Widerklage gemäß § 9 ZPO bei Ansatz eines unter Zugrundelegung der Wohnungsgröße und des vertraglich geschuldeten Mietzinses geschätzten zu erzielenden Untermietzinses von monatlich 250, 00 ? (42 x 250, 00 ?) auf 10500,00 ? festzusetzen (KG, Beschluss vom 25.10.2016 8 W 48/16 in NJW-RR 2017, 331), so dass sich ein Gesamtstreitwert von 21132,24 ? ergibt.
  • LG Köln, 27.11.2017 - 19 O 101/17

    Kündigung des Untermietverhältnisses betreffend eine Vereinsgaststätte

    Für die Klage wird nach § 9 ZPO der 3, 5-fache Wert der Jahresmiete angesetzt (KG, Beschl. vom 25.10.2016, 8 W 48/16), für die Widerklage nach § 41 GKG nur der einfache Jahreswert.
  • LG Memmingen, 03.02.2017 - 21 O 1716/16

    Streitwert bei der Umwandlung von Darlehensverträgen in

    Zunächst einmal ist festzuhalten, dass auch der hier vorläufig festzusetzende Gebührenstreitwert - die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ist ohne Zweifel gegeben - in der Regel dem Zuständigkeitsstreitwert folgt (KG Berlin, WuM 2016, 755) und somit durch den Klageantrag bestimmt wird (Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 2).
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