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   OLG Hamburg, 20.08.2013 - 8 W 50/13   

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https://dejure.org/2013,50067
OLG Hamburg, 20.08.2013 - 8 W 50/13 (https://dejure.org/2013,50067)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.08.2013 - 8 W 50/13 (https://dejure.org/2013,50067)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. August 2013 - 8 W 50/13 (https://dejure.org/2013,50067)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91 Abs. 1; UKlaG § 4
    Keine Kostenerstattung für die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Verbraucherschutzverband - und sein Verkehrsanwalt

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Kostenerstattung für die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2014, 766
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/04

    Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2013 - 8 W 50/13
    Nach gefestigter Rechtsprechung zählen die durch die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahrens entstandenen Kosten grundsätzlich nicht zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO (OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2002, 23 W 450/01; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.10.2004, 5 W 3428/04; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.09.2010, 4 W 1854/10; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.03.2012, 8 W 18/12 - jeweils zitiert nach juris; zur regelmäßig fehlenden Notwendigkeit für das Berufungs verfahren s. BGH NJW 2006, 301 ff).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das Beschwerdegericht anschließt und von der kein Anlass zu einer Abweichung besteht, gilt für einen in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG eingetragenen Verbraucherschutzverband Folgendes: Nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 Nr. 2 UKlaG ist Voraussetzung für die Eintragung und deren Bestand, dass der Verband Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet (BGH NJW 2006, 301, 303).

  • OLG Hamburg, 05.03.2012 - 8 W 18/12

    Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verkehrsanwalts

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2013 - 8 W 50/13
    Nach gefestigter Rechtsprechung zählen die durch die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahrens entstandenen Kosten grundsätzlich nicht zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO (OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2002, 23 W 450/01; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.10.2004, 5 W 3428/04; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.09.2010, 4 W 1854/10; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.03.2012, 8 W 18/12 - jeweils zitiert nach juris; zur regelmäßig fehlenden Notwendigkeit für das Berufungs verfahren s. BGH NJW 2006, 301 ff).

    Dies beruht maßgeblich darauf, dass sich das Revisionsverfahren im Regelfall auf eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils bezieht und daher weiterer Tatsacheninformationen in der Regel nicht mehr benötigt werden (s. OLG München MDR 1991, 524; OLG Karlsruhe MDR 1997, 508; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.01.2010, 4 W 323/09; Beschluss vom 25.03.2011.4 W 316/10; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.03.2012, 8 W 18/12, Rn. 3 - zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 12.02.2002 - 23 W 450/01

    Erstattungsfähigkeit der in der Revisionsinstanz entstandenen

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2013 - 8 W 50/13
    Nach gefestigter Rechtsprechung zählen die durch die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahrens entstandenen Kosten grundsätzlich nicht zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO (OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2002, 23 W 450/01; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.10.2004, 5 W 3428/04; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.09.2010, 4 W 1854/10; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.03.2012, 8 W 18/12 - jeweils zitiert nach juris; zur regelmäßig fehlenden Notwendigkeit für das Berufungs verfahren s. BGH NJW 2006, 301 ff).

    Eine weitere Ausnahme ist in Erwägung zu ziehen, wenn im Revisionsverfahren ausnahmsweise weiterer Sachvortrag erforderlich wird, etwa wegen einer Auflage des Revisionsgerichts, der eine Unterrichtung des Revisionsanwalts über tatsächliche Umstände notwendig macht (OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2002, 23 W 450/01 - zitiert nach juris).

  • OLG Karlsruhe, 20.01.1997 - 13 W 2/97
    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2013 - 8 W 50/13
    Dies beruht maßgeblich darauf, dass sich das Revisionsverfahren im Regelfall auf eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils bezieht und daher weiterer Tatsacheninformationen in der Regel nicht mehr benötigt werden (s. OLG München MDR 1991, 524; OLG Karlsruhe MDR 1997, 508; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.01.2010, 4 W 323/09; Beschluss vom 25.03.2011.4 W 316/10; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.03.2012, 8 W 18/12, Rn. 3 - zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 27.08.2009 - 17 W 219/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Korrespondenzanwalts im Revisionsverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2013 - 8 W 50/13
    Ausnahmsweise kann dies anders zu beurteilen sein, etwa wenn die Einschaltung eines Verkehrsanwalts etwa Übersetzungs- und Dolmetscherkosten erspart werden und der Verkehrsanwalt wegen für den Fall relevanter besonderer Kenntnisse ausländischen Rechts in der Lage ist, den Revisionsanwalt entsprechend zu informieren (zu beidem OLG Köln, Beschluss vom 27.08.2009, 17 W 219/09 - zitiert nach juris).
  • OLG Nürnberg, 11.10.2004 - 5 W 3428/04

    Kostenerstattung - Einschaltung eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2013 - 8 W 50/13
    Nach gefestigter Rechtsprechung zählen die durch die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahrens entstandenen Kosten grundsätzlich nicht zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO (OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2002, 23 W 450/01; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.10.2004, 5 W 3428/04; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.09.2010, 4 W 1854/10; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.03.2012, 8 W 18/12 - jeweils zitiert nach juris; zur regelmäßig fehlenden Notwendigkeit für das Berufungs verfahren s. BGH NJW 2006, 301 ff).
  • OLG Nürnberg, 22.09.2010 - 4 W 1854/10

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren: Überprüfung der Schriftsätze des

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2013 - 8 W 50/13
    Nach gefestigter Rechtsprechung zählen die durch die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahrens entstandenen Kosten grundsätzlich nicht zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO (OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2002, 23 W 450/01; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.10.2004, 5 W 3428/04; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.09.2010, 4 W 1854/10; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.03.2012, 8 W 18/12 - jeweils zitiert nach juris; zur regelmäßig fehlenden Notwendigkeit für das Berufungs verfahren s. BGH NJW 2006, 301 ff).
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