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   OLG Brandenburg, 05.05.2003 - 8 W 58/03   

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https://dejure.org/2003,13963
OLG Brandenburg, 05.05.2003 - 8 W 58/03 (https://dejure.org/2003,13963)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.05.2003 - 8 W 58/03 (https://dejure.org/2003,13963)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. Mai 2003 - 8 W 58/03 (https://dejure.org/2003,13963)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • OLG Brandenburg PDF
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzverfahren hat keine Auswirkungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenz und selbständiges Beweisverfahren! (IBR 2003, 516)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2003, 1433
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG München, 21.12.2001 - 13 W 2641/01

    Anwendbarkeit des § 240 ZPO in einem selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.2003 - 8 W 58/03
    Dieser Grundsatz wird neuerdings von einigen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Hamburg ZInsO 2001, 132; OLG München NZI 2003, 57; dem.

    b) Der danach gegebenen Gefahr einer Beeinträchtigung von Sinn und Zweck des selbständigen Beweisverfahrens kann nicht durch den Einwand begegnet werden, es könne eine "eilige Aufnahme" des Verfahrens betrieben werden (so aber OLG München NZI 2003, 57; Münchener Kommentar zur ZPO/Feiber, z. Aufl., § 239 Rn. 7).

  • OLG Frankfurt, 12.08.2002 - 4 W 41/02

    Unterbrechung eines selbständigen Beweisverfahrens durch die Eröffnung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.2003 - 8 W 58/03
    Nach hergebrachter, im Schrifttum ganz überwiegend geteilter Rechtsprechung wird ein selbständiges Beweisverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien nicht unterbrochen, weil Sinn und Zweck des selbständigen Beweisverfahrens einer Unterbrechung entgegenstehen (vgl. z.B. OLG Hamm NJW-RR 1997, 723; OLG Frankfurt/Main NZI 2003, 62; LG Frankfurt/Main BauR 1995.585.586; Zöller/Gregor, ZPO, 23. Aufl., vor § 239 Rn. 8; Zöller/Herget, a.a.0.
  • LG Stuttgart, 22.07.2002 - 10 OH 8/02

    Selbstständiges Beweisverfahren: Unterbrechung aufgrund der Eröffnung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.2003 - 8 W 58/03
    folgend auch LG Karlsruhe MDR 2001, 958; LG Stuttgart NZI 2003, 232; die Entscheidung OLG Dresden NZI 2002, 688 betrifft lediglich den Sonderfall der Insolvenzeröffnung während des Verfahrens gemäß § 494a ZPO nach bereits beendeter Beweisaufnahme) zu Unrecht in Frage gestellt.
  • BGH, 11.12.2003 - VII ZB 14/03

    Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens durch die Insolvenz einer Partei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.2003 - 8 W 58/03
    BGH, Beschluss vom 11.12.2003 - VII ZB 14/03 (Rechtsbeschwerde zurückgewiesen).
  • OLG Hamburg, 22.03.2000 - 11 W 11/00

    Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens durch die Eröffnung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.2003 - 8 W 58/03
    Dieser Grundsatz wird neuerdings von einigen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Hamburg ZInsO 2001, 132; OLG München NZI 2003, 57; dem.
  • OLG Hamm, 04.02.1997 - 21 W 12/96

    Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens durch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.2003 - 8 W 58/03
    Nach hergebrachter, im Schrifttum ganz überwiegend geteilter Rechtsprechung wird ein selbständiges Beweisverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien nicht unterbrochen, weil Sinn und Zweck des selbständigen Beweisverfahrens einer Unterbrechung entgegenstehen (vgl. z.B. OLG Hamm NJW-RR 1997, 723; OLG Frankfurt/Main NZI 2003, 62; LG Frankfurt/Main BauR 1995.585.586; Zöller/Gregor, ZPO, 23. Aufl., vor § 239 Rn. 8; Zöller/Herget, a.a.0.
  • LG Karlsruhe, 30.05.2001 - 5 OH 11/97
    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.2003 - 8 W 58/03
    folgend auch LG Karlsruhe MDR 2001, 958; LG Stuttgart NZI 2003, 232; die Entscheidung OLG Dresden NZI 2002, 688 betrifft lediglich den Sonderfall der Insolvenzeröffnung während des Verfahrens gemäß § 494a ZPO nach bereits beendeter Beweisaufnahme) zu Unrecht in Frage gestellt.
  • OLG Dresden, 11.04.2002 - 3 W 426/02

    Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens durch die Eröffnung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.2003 - 8 W 58/03
    folgend auch LG Karlsruhe MDR 2001, 958; LG Stuttgart NZI 2003, 232; die Entscheidung OLG Dresden NZI 2002, 688 betrifft lediglich den Sonderfall der Insolvenzeröffnung während des Verfahrens gemäß § 494a ZPO nach bereits beendeter Beweisaufnahme) zu Unrecht in Frage gestellt.
  • OLG Karlsruhe, 29.10.2014 - 9 W 19/14

    Selbstständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf

    Eine Feststellung der Unterbrechungswirkung stellt zwar nur eine Meinungsäußerung des Gerichts dar, die nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2003 - 8 W 58/03 -, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 11.12.2003 - VII ZB 14/03 -, zitiert nach Juris; Roth in Stein/Jonas, ZPO, Band 111, 22. Auflage 2005, vor § 239 ZPO, RdNr. 6).
  • OLG Rostock, 07.09.2006 - 8 W 42/06

    Auswärtiger Spezialanwalt - hier: für Arzthaftungsrecht - als

    Zur Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Absatz 2 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO ist die Zuziehung eines am oder in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwaltes (vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.2002, Az.: VIII ZB 30/02, MDR 2002, 233; Beschluss vom 18.12.2003, Az.: I ZB 21/03; Beschluss vom 11.03.2004, Az.: VII ZB 27/03, MDR 2004, 838-839; OLG Rostock, Beschluss vom 18.03.2003, Az.: 8 W 58/03).
  • OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen

    Da nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung - auch des Senates (Beschluss vom 12.03.2003 - 8 W 221/03; Beschluss vom 18.03.2003 - 8 W 58/03) - eine vernünftige und kostenbewußte Partei den für sie einfachen und naheliegenden Weg wählen darf, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen, ist sie im Kosteninteresse nicht daran gehindert, einen am dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen, soweit dabei die Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwaltes nicht überschritten werden (BGH a.a.O.).
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