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   KG, 09.10.2006 - 8 W 58/06   

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https://dejure.org/2006,12863
KG, 09.10.2006 - 8 W 58/06 (https://dejure.org/2006,12863)
KG, Entscheidung vom 09.10.2006 - 8 W 58/06 (https://dejure.org/2006,12863)
KG, Entscheidung vom 09. Oktober 2006 - 8 W 58/06 (https://dejure.org/2006,12863)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehung der gerichtlichen Verfahrensgebühr als Pauschalgebühr mit Klageeinreichung; Auswirkungen einer nachträglichen Klagerücknahme im Verlauf des Verfahrens auf die Höhe der gerichtlichen Verfahrensgebühr

  • Judicialis

    KV GKG Nr. 1210; ; GKG § 40

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG -KV Nr. 1210; GKG § 40
    Keine Auswirkungen einer teilweisen Klagerücknahme auf die gerichtliche Verfahrensgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • LG Frankfurt/Main, 09.11.2023 - 13 S 3/23

    Ohne Vermögensbericht keine Entlastung

    (KG Beschluss vom 2.3.2018 - 26 W 62/17BeckRS 2018, 3426; OLG München, NJW-RR 2017, 700; SG Stuttgart, BeckRS 2011, 65432; KG, BeckRS 2006, 12549; Kammer AGS 2020, 226).
  • KG, 27.08.2007 - 8 W 53/07

    Rechtsanwaltsgebühr: Gebührenstreitwert bei Ausscheiden eines Streitgegenstandes

    Ohne Auswirkung auf die Höhe der gerichtlichen Verfahrensgebühr ist daher eine nachträglich im Lauf des Verfahrens erfolgte teilweise Klagerücknahme (Josef Dörndorfer, der Streitwert für Anfänger, 4. Auflage, Teil I, Rdnr. 45; KG, KGR 2007, 162).
  • OLG Nürnberg, 27.09.2010 - 8 W 1685/10

    Streitwertbemessung: Zusammenrechnung der Werte mehrerer unterschiedlicher

    Dass eine einmal entstandene Verfahrensgebühr sich nicht dadurch verringert, dass die Klage teilweise zurückgenommen wird (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.10.2006, Az.: 8 W 58/06), und für die Bemessung des Gebührenstreitwerts gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht eingeht (OLG München, Beschluss vom 16.12.2008, Az.: 1 W 2772/08), bedeutet nicht, dass die im Laufe des Prozesses erfolgte Entscheidung über einen Teil der Klageforderung keinen Einfluss auf die Wertberechnung hat.
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