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   OLG Hamburg, 02.11.2011 - 8 W 71/11   

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https://dejure.org/2011,29422
OLG Hamburg, 02.11.2011 - 8 W 71/11 (https://dejure.org/2011,29422)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.11.2011 - 8 W 71/11 (https://dejure.org/2011,29422)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. November 2011 - 8 W 71/11 (https://dejure.org/2011,29422)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hamburg

    Kostenfestsetzungsverfahren: Höhe der erstattungsfähigen fiktiven Reisekosten bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten

  • verkehrslexikon.de

    Zur Höhe der erstattungsfähigen fiktiven Reisekosten bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten - 110%-Regelung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Prognoserisiko bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.11.2011 - 8 W 71/11
    Wenn die Kosten eines Unterbevollmächtigten 10% der fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der auswärtigen Partei überschreiten und deshalb nicht erstattet verlangt werden können (BGH, 16. Oktober 2002, VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; BGH, 14. September 2004, VI ZB 37/04, NJW-RR 2005, 707), kann die Partei die volle Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten nicht mit der Begründung verlangen, dass sie aus ex ante-Sicht zum Zeitpunkt der Beauftragung des Unterbevollmächtigten davon ausgehen konnte , dass jedenfalls zwei Verhandlungstermine anfallen würden, so dass die Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten für die zweimalige Anreise höher ausgefallen wären als die Kosten des Unterbevollmächtigten.

    Entscheidet sich die Partei stattdessen für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung, sind dessen Kosten nur dann erstattungsfähig, wenn sie um nicht mehr als 10 % die fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten überschreiten (BGH NJW 2003, 898; NJW-RR 2005, 707).

  • BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.11.2011 - 8 W 71/11
    Wenn die Kosten eines Unterbevollmächtigten 10% der fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der auswärtigen Partei überschreiten und deshalb nicht erstattet verlangt werden können (BGH, 16. Oktober 2002, VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; BGH, 14. September 2004, VI ZB 37/04, NJW-RR 2005, 707), kann die Partei die volle Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten nicht mit der Begründung verlangen, dass sie aus ex ante-Sicht zum Zeitpunkt der Beauftragung des Unterbevollmächtigten davon ausgehen konnte , dass jedenfalls zwei Verhandlungstermine anfallen würden, so dass die Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten für die zweimalige Anreise höher ausgefallen wären als die Kosten des Unterbevollmächtigten.

    Entscheidet sich die Partei stattdessen für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung, sind dessen Kosten nur dann erstattungsfähig, wenn sie um nicht mehr als 10 % die fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten überschreiten (BGH NJW 2003, 898; NJW-RR 2005, 707).

  • KG, 24.10.2007 - 2 W 114/07

    Berücksichtigung von Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes des Klägers

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.11.2011 - 8 W 71/11
    Die Partei kann in diesem Fall aber 110% der fiktiven Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten erstattet verlangen (wie OLG Frankfurt, 29. September 2004, 12 W 152/04 und KG Berlin, 24. Oktober 2007, 2 W 114/07; entgegen OLG Oldenburg, 18. Februar 2008, 5 W 8/08).(Rn.9).

    Der Senat folgt damit der Rechtsprechung des Oberlandgerichts Frankfurt (Beschluss v. 29.09.2004 zum Aktz. 12 W 152/04, Rn. 7 zitiert nach juris) und des Kammergerichts (Beschluss vom 24.10.2007 zum Aktz. 2 W 114/07) sowie der Kommentierung von Zöller-Herget (ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 "Unterbevollmächtigter").

  • OLG Frankfurt, 29.09.2004 - 12 W 152/04

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattung der Kosten des unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.11.2011 - 8 W 71/11
    Die Partei kann in diesem Fall aber 110% der fiktiven Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten erstattet verlangen (wie OLG Frankfurt, 29. September 2004, 12 W 152/04 und KG Berlin, 24. Oktober 2007, 2 W 114/07; entgegen OLG Oldenburg, 18. Februar 2008, 5 W 8/08).(Rn.9).

    Der Senat folgt damit der Rechtsprechung des Oberlandgerichts Frankfurt (Beschluss v. 29.09.2004 zum Aktz. 12 W 152/04, Rn. 7 zitiert nach juris) und des Kammergerichts (Beschluss vom 24.10.2007 zum Aktz. 2 W 114/07) sowie der Kommentierung von Zöller-Herget (ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 "Unterbevollmächtigter").

  • OLG Oldenburg, 18.02.2008 - 5 W 8/08

    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Prozessbevollmächtigten bei Nichtzulassung

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.11.2011 - 8 W 71/11
    Die Partei kann in diesem Fall aber 110% der fiktiven Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten erstattet verlangen (wie OLG Frankfurt, 29. September 2004, 12 W 152/04 und KG Berlin, 24. Oktober 2007, 2 W 114/07; entgegen OLG Oldenburg, 18. Februar 2008, 5 W 8/08).(Rn.9).

    In einer jüngeren Entscheidung hat das OLG Oldenburg allerdings eine gegenteilige Auffassung vertreten und - wie vorliegend das Landgericht - lediglich 100 % der fiktiven Reisekosten anerkannt (Beschluss vom 18.02.2008 zum Aktz. 5 W 8/08, Rn. 7, zitiert nach juris).

  • BGH, 11.12.2007 - X ZB 21/07

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.11.2011 - 8 W 71/11
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine Partei, welche an einem auswärtigen Gericht klagt, in der Regel einen an ihrem Wohnort oder Sitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragen darf und dessen Reisekosten als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO vom Gegner ersetzt verlangen kann, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn diese Reisekosten die Kosten eines Unterbevollmächtigten beträchtlich übersteigen (Beschluss v. 11.12.2007 zum Aktz. X ZB 21/07, Rn. 7 und 10; Beschluss v. 28.01.2010 zum Aktz. III ZB 64/09, Rn. 9, jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 28.01.2010 - III ZB 64/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.11.2011 - 8 W 71/11
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine Partei, welche an einem auswärtigen Gericht klagt, in der Regel einen an ihrem Wohnort oder Sitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragen darf und dessen Reisekosten als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO vom Gegner ersetzt verlangen kann, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn diese Reisekosten die Kosten eines Unterbevollmächtigten beträchtlich übersteigen (Beschluss v. 11.12.2007 zum Aktz. X ZB 21/07, Rn. 7 und 10; Beschluss v. 28.01.2010 zum Aktz. III ZB 64/09, Rn. 9, jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 06.11.2014 - I ZB 38/14

    Flugkosten - Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des

    Im Regelfall sind Kosten der Unterbevollmächtigung bis zur Höhe von 110% der ersparten Reisekosten zu erstatten (ebenso OLG Frankfurt, OLGR 2005, 33, 34; KG, VersR 2008, 271; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. November 2011 - 8 W 71/11, juris; OLG Celle, JurBüro 2014, 368, 369; aA OLG Oldenburg, MDR 2008, 532).
  • OLG Celle, 20.03.2014 - 2 W 57/14

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten; Begrenzung durch die

    Der Senat weicht von der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschl. v. 2. November 2011, 8 W 71/11), des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschl. v. 29. September 2004, 12 W 152/04) sowie des Kammergerichts Berlin (Beschl. v. 24. Oktober 2007, 2 W 114/07) ab.
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