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   KG, 26.11.2012 - 8 W 77/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,41543
KG, 26.11.2012 - 8 W 77/12 (https://dejure.org/2012,41543)
KG, Entscheidung vom 26.11.2012 - 8 W 77/12 (https://dejure.org/2012,41543)
KG, Entscheidung vom 26. November 2012 - 8 W 77/12 (https://dejure.org/2012,41543)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Streitwert für Räumungs- und Herausgabeklage gegen Untermieter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 41 Abs. 2
    Strietwert einer Räumungsklage gegen den Untermieter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Untermietverhältnis: Streitwert für Räumungsklage?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Streitwert: Räumungsklage gegen Untermieter

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Untermietverhältnis: Streitwert für Räumungsklage? (IMR 2013, 127)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2013, 337
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 25.08.2005 - 8 W 37/05

    Räumungsprozess: Streitwert für Räumungsklage gegen Untermieter

    Auszug aus KG, 26.11.2012 - 8 W 77/12
    Abzustellen ist dabei grundsätzlich nicht auf den vom Untermieter an den Untervermieter zu zahlenden Untermietzins, sondern auf den vom Mieter an den Vermieter zu zahlenden Hauptmietzins (Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 3, RDnr.16, Stichwort Mietstreitigkeiten, KG, KGR Berlin 2005, 974; OLG Düsseldorf, MDR 1988, 126; Kammergericht, Beschluss vom 17. September 2009 - 8 U 71/09 -).
  • KG, 17.09.2009 - 8 U 71/09

    Streitwertfestsetzung: Räumungs- und Herausgabeklage eines Hauptvermieters gegen

    Auszug aus KG, 26.11.2012 - 8 W 77/12
    Abzustellen ist dabei grundsätzlich nicht auf den vom Untermieter an den Untervermieter zu zahlenden Untermietzins, sondern auf den vom Mieter an den Vermieter zu zahlenden Hauptmietzins (Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 3, RDnr.16, Stichwort Mietstreitigkeiten, KG, KGR Berlin 2005, 974; OLG Düsseldorf, MDR 1988, 126; Kammergericht, Beschluss vom 17. September 2009 - 8 U 71/09 -).
  • OLG Frankfurt, 26.10.2011 - 2 W 61/11

    Streitwertfestsetzung: Streitwert bei Räumungsantrag

    Auszug aus KG, 26.11.2012 - 8 W 77/12
    Der Streitwert der auf §§ 546 Abs. 2, 985 BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG (OLG Frankfurt, ZMR 2012, 204; Schneider, NJW-Spezial 2012, 411).
  • KG, 12.01.2012 - 8 W 31/11

    Streitwertbemessung: Feststellung der Nichtbeendigung eines Mietverhältnisses

    Auszug aus KG, 26.11.2012 - 8 W 77/12
    Der Streitwert der auf §§ 546 Abs. 2, 985 BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG (OLG Frankfurt, ZMR 2012, 204; Schneider, NJW-Spezial 2012, 411).
  • BGH, 24.09.1987 - III ZR 187/86

    Materielle Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden; Unterlassung der

    Auszug aus KG, 26.11.2012 - 8 W 77/12
    Abzustellen ist dabei grundsätzlich nicht auf den vom Untermieter an den Untervermieter zu zahlenden Untermietzins, sondern auf den vom Mieter an den Vermieter zu zahlenden Hauptmietzins (Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 3, RDnr.16, Stichwort Mietstreitigkeiten, KG, KGR Berlin 2005, 974; OLG Düsseldorf, MDR 1988, 126; Kammergericht, Beschluss vom 17. September 2009 - 8 U 71/09 -).
  • LG Berlin, 21.07.2015 - 67 T 149/15

    Einstweilige Verfügung: Umfang des Räumungsanspruchs des Vermieters gegen den

    Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 41 Abs. 2 GKG, der auch bei einer Inanspruchnahme des Untermieters auf Räumung und Herausgabe Anwendung findet (vgl. KG, Beschl. v. 26. November 2012 - 8 W 77/12, ZMR 2013, 337 Tz. 6).
  • OLG Schleswig, 17.08.2022 - 12 W 14/22

    Gewerberaummiete: Streitwertbestimmung bei Räumungs- und Zahlungsklage des

    (BeckOK Kostenrecht-Schindler, 38. Auflage, § 41, Rn. 34; KG, Beschluss vom 26.11.2012, 8 W 77/12, BeckRS 2013, 01488; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2004, 10 W 61/04, NZM 2005, 240).

    Zwar kann eine solche Herabsetzung bei nur anteiliger Nutzung des Untermieters in Betracht kommen (Vgl. Schneider/Volpert/Fölsch-Kurpat, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, § 41, Rn. 35; Schneider, Streitwert einer Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter, NJW-Spezial 2012, 411; KG Beschluss vom 26.11.2012, 8 W 77/12, BeckRS 2013, 01488) Jedoch steht dem hier entgegen, dass die Mieten für die Teilflächen mit 1.700,00 ? Nettokaltmiete und 2.100,00 ? Nettokaltmiete ausweislich der Anlagen B2 und B3 in der Summe noch über der vereinbarten Nettokaltmiete für die Gesamtfläche liegen.

  • KG, 18.02.2013 - 8 W 10/13

    Streitwert der auf §§ 546 Abs. 2, 985 BGB gestützten Räumungs- und

    Abzustellen ist dabei grundsätzlich nicht auf den vom Untermieter an den Untervermieter zu zahlenden Untermietzins, sondern auf den vom Mieter an den Vermieter zu zahlenden Hauptmietzins (Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 3, Rdnr. 16, Stichwort Mietstreitigkeiten; OLG Düsseldorf, MDR 1988, 126; Kammergericht, Beschluss vom 17. September 2009 - 8 U 71/09; Kammergericht, Beschluss vom 26. November 2012 - 8 W 77/12 -).
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