Rechtsprechung
VGH Bayern, 09.05.2006 - 8 ZB 05.1473 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2006, 522 (Ls.)
Wird zitiert von ... (21)
- VG Augsburg, 09.06.2015 - Au 3 K 15.331
Recht zur Sperrung für die öffentliche Verkehrsnutzung
Wird ein Grundstück zu einer Straße gewidmet, das mit einer bestimmten Flurnummer bezeichnet ist, braucht der Eigentümer daher nicht damit zu rechnen, dass die Widmung über die Grenzen der Flurnummer hinausgreift (…vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 14;… B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12 f.; B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 5;… U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - BayVBl 2001, 468 - juris Rn. 55;… U.v. 15.9.1999 - 8 B 97.1349 - juris Rn. 41;… U.v. 3.12.1996 - 8 B 96.1086 - BayVBl 1997, 372 - juris Rn. 19;… U.v. 15.5.1990 - 8 B 86.558 - juris Rn. 21;… VG Augsburg, U.v. 6.2.2013 - Au 6 K 12.1287 - Rn. 36 f.).Ein Rechtsverlust durch Verwirkung kann daher nur eintreten, wenn die verzögerte Geltendmachung des Rechts ursächlich für bestimmte Dispositionen des Verpflichteten ist und gerade im Hinblick auf das durch Untätigkeit des Berechtigten geschaffene und betätigte Vertrauen des Verpflichteten die verspätete Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheint (vgl. U.v. 16.5.1991 - 4 C 4/89 - BayVBl 1991, 726; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 9.6.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 3;… VG Augsburg, U.v. 6.2.2013 - Au 6 K 12.1287 - juris Rn. 56).
Dies gilt gerade mit Blick auf die nicht unerheblichen finanziellen Dispositionen der Beklagten, die diese mit der Teerung der betreffenden Teilfläche des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... getroffen hat (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 6 f.).
Alternativ kann ein Enteignungsverfahren nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG i.V.m. Art. 40 BayStrWG in Betracht kommen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 8).
- VGH Bayern, 23.06.2021 - 8 CS 21.1245
Verwirkung des Widerrufsrechts der Freigabe einer privaten Wegfläche für den …
Eine solche kommt nur in Betracht, wenn der Eigentümer den Weg für den öffentlichen Verkehr mit Wissen und Wollen hingenommen und einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, diese Freigabe nicht mehr zu widerrufen (BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - BayVBl 2007, 149 = juris Rn. 6 f.;… Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 17. Auflage 2020, Art. 14 Anm. 9).Noch viel weniger lässt sich feststellen, ob zudem ein Vertrauenstatbestand (Umstandsmoment) geschaffen wurde, diese Freigabe für den öffentlichen Verkehr künftig nicht mehr zu widerrufen (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - BayVBl 2007, 149 = juris Rn. 6 f.; Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, Art. 14 Anm. 9).
Diese Rechtsfrage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (…vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2020 - 8 ZB 20.1579 - juris Rn. 24 m.w.N.; bejahend: BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - BayVBl 2007, 149 = juris Rn. 7 - ohne nähere Begründung).
- VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1655
Erfolgreiche Klage auf Duldung der Beseitigung einer öffentlichen Straße, die …
Zwar kann dieses Gestaltungsrecht nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - BayVBl 2007, 149 = juris Rn. 3).Dass der Eigentümer seine Grundflächen auch dann nicht entschädigungslos abzutreten hätte, wenn er sein Recht auf Widerruf ihrer Nutzung für den öffentlichen Verkehr verwirkt hätte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - BayVBl 2007, 149 = juris Rn. 8), rechtfertigt keine andere Einschätzung.
- VGH Bayern, 15.10.2020 - 8 ZB 20.1579
Verwirkung der Sperrung eines öffentlichen Weges
Eine solche kommt nur in Betracht, wenn der Eigentümer den Weg für den öffentlichen Verkehr mit Wissen und Wollen hingenommen und einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, diese Freigabe nicht mehr zu widerrufen (BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - BayVBl 2007, 149 = juris Rn. 6;… Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 17. Auflage 2020, Art. 14 Anm. 9).Nicht dargelegt wird, dass und inwiefern aus der Vorgeschichte des "M. wanderwegs" (vgl. hierzu die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten an das Verwaltungsgericht vom 24.11.2015 S. 2 f., auf die der Zulassungsantrag verweist) entnommen werden könnte, dass ein Rechtsvorgänger den Weg mit Wissen und Wollen für den öffentlichen Verkehr freigegeben sowie einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte, diese Freigabe nicht mehr zu widerrufen (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - BayVBl 2007, 149 = juris Rn. 6; Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, Art. 14 Anm. 9).
2.3.2.3 Die allgemeine Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verwirkung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirken kann, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (…offengelassen BGH, U.v. 20.11.2015 - V ZR 284/14 - NJW 2016, 473 = juris Rn. 30;… U.v. 24.4.2015 - V ZR 138/14 - NJW-RR 2015, 1234 = juris Rn. 10; bejahend: BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - BayVBl 2007, 149 = juris Rn. 7 - ohne nähere Begründung;… OLG Celle, B.v. 22.8.2006 - 4 W 101/06 - NJW-RR 2007, 234 = juris Rn. 38;… Grüneberg in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 242 Rn. 96;… Mansel in Jauernig, BGB, § 242 Rn. 63;… differenzierend: Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 242 Rn. 235;… verneinend: OVG RhPf, U.v. 4.4.2017 - 1 A 10865/16 - NVwZ-RR 2017, 605 = juris Rn. 37;… Kähler in Gesell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.Grosskommentar, Stand: 15.7.2020, § 242 BGB Rn. 559).
- VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067
Recht eines Grundstückseigentümers, eine auf seinem Grundstück verlaufende …
Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 3).Ein Rechtsverlust durch Verwirkung kann daher nur eintreten, wenn die verzögerte Geltendmachung des Rechts ursächlich für bestimmte Dispositionen des Verpflichteten ist und gerade im Hinblick auf das durch Untätigkeit des Berechtigten geschaffene und betätigte Vertrauen des Verpflichteten die verspätete Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 3).
- VG Augsburg, 06.02.2013 - Au 6 K 12.1287
Feststellungsklage
Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - BayVBl 2007, 149).Ein Rechtsverlust durch Verwirkung kann daher nur eintreten, wenn die verzögerte Geltendmachung des Rechts ursächlich für bestimmte Dispositionen des Verpflichteten ist und gerade im Hinblick auf das durch Untätigkeit des Berechtigten geschaffene und betätigte Vertrauen des Verpflichteten die verspätete Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2006 a.a.O.).
- VG Ansbach, 07.04.2021 - AN 10 S 19.02256
Duldung des Befahrens und Betretens eines Wegedreiecks, keine gewidmete Straße, …
Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 3 mit Verweis auf BVerwGE 44, 339/343; 52, 16/25; vom 16. Mai 1991 BayVBl 1991, 726 = NVwZ 1991, 1182); inhaltlich stellt sie den Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) dar.Ein Rechtsverlust durch Verwirkung kann daher nur eintreten, wenn die verzögerte Geltendmachung des Rechts ursächlich für bestimmte Dispositionen des Verpflichteten ist und gerade im Hinblick auf das durch Untätigkeit des Berechtigten geschaffene und betätigte Vertrauen des Verpflichteten die verspätete Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 3).
- VG Bayreuth, 12.05.2020 - B 1 K 19.447
Sperrung nicht gewidmeten Weges durch Grundstückseigentümer
Ein Rechtsverlust durch Verwirkung kann ferner nur eintreten, wenn die verzögerte Geltendmachung des Rechts ursächlich für bestimmte Dispositionen des Verpflichteten ist und gerade im Hinblick auf das durch Untätigkeit des Berechtigten geschaffene und betätigte Vertrauen des Verpflichteten die verspätete Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 9.05.2006 - 8 ZB 05.1473, m.w.N.).Der Sachverhalt ist auch nicht vergleichbar mit der Entscheidung des BayVGH vom 9. Mai 2006 (Az. 8 ZB 05.1473), denn die Beklagte hat in der Vergangenheit gerade nichts unternommen, um straßenrechtlich rechtmäßige Zustände herzustellen, sondern sich darauf verlassen, dass die stillschweigende Duldung weiterbestehen werde.
- VG Ansbach, 11.05.2023 - AN 10 K 21.657
Verwirkung des Rechts auf Widerruf der Freigabe eines Grundstücks für den …
Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BayVGH, B. v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 3 mit Verweis auf BVerwGE 44, 339/343; 52, 16/25; vom 16. Mai 1991 BayVBl 1991, 726 - NVwZ 1991, 1182).Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erkannte zuletzt eine Zurechnung der Verwirkung auf den Rechtsnachfolger an (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - BayVBl 2007, 149 - juris Rn. 7 - ohne nähere Begründung;… ebenfalls bejahend: OLG Celle, B. v. 22.8.2006 - 4 W 101/06 - NJW-RR 2007, 234 - juris Rn. 38).
- VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1656
Duldung der Beseitigung öffentlicher Verkehrsflächen - allgemeine Leistungsklage
Zwar kann dieses Gestaltungsrecht nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - BayVBl 2007, 149 = juris Rn. 3). - VG Augsburg, 02.10.2013 - Au 6 K 13.198
Feststellungsklage
- VG Augsburg, 21.11.2012 - Au 6 K 12.1168
Verpflichtung zum Rückschnitt von Überhang; Widmungsfiktion; Bestimmtheit der …
- VG Bayreuth, 12.05.2020 - B 1 K 19.445
Erfolgreiche Klage von Grundstückseigentümern auf Feststellung der Berechtigung, …
- VGH Bayern, 25.04.2013 - 11 C 13.580
Beseitigungsanordnung für Verkehrshindernisse auf tatsächlich öffentlicher …
- VGH Bayern, 26.04.2007 - 22 A 07.40008
Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; vorzeitige Besitzeinweisung; vorzeitige …
- VG Bayreuth, 06.12.2018 - B 1 K 17.307
Beseitigungsanordnung für einen auf einer öffentlichen Straßenfläche errichteten …
- VG München, 17.04.2012 - M 2 K 12.105
Erschließungsbeitrag; fehlende Widmung bzw. Widmungsfiktion; Aufwand für …
- VGH Bayern, 23.03.2023 - 6 B 22.200
Klage gegen Erschließungsbeitrag
- VGH Bayern, 25.04.2013 - 11 C 13.578
Beseitigungsanordnung für Verkehrshindernisse auf tatsächlich öffentlicher …
- VG Ansbach, 14.12.2009 - AN 10 K 08.01642
Aufstellen eines Baugerüsts auf tatsächlich öffentlicher Verkehrsfläche
- VG Ansbach, 02.12.2008 - AN 10 S 08.01991
Unerlaubte Sondernutzung durch Baugerüst; Beseitigungsanordnung