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   VGH Bayern, 03.11.2016 - 8 ZB 15.1340   

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https://dejure.org/2016,42200
VGH Bayern, 03.11.2016 - 8 ZB 15.1340 (https://dejure.org/2016,42200)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.11.2016 - 8 ZB 15.1340 (https://dejure.org/2016,42200)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. November 2016 - 8 ZB 15.1340 (https://dejure.org/2016,42200)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Anfechtung einer straßenrechtlichen Einziehung - Erfolgloser Berufungszulassungsantrag

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Bayern, 09.01.2018 - 8 ZB 16.2351

    Erfolgloser Berufungszulassungantrag zur Einziehung eines Teilstücks einer

    Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG stellt hinsichtlich der Entscheidung über eine Einziehung ausschließlich auf öffentliche Interessen ab (BayVGH, B.v. 3.11.2016 - 8 ZB 15.1340 - juris Rn. 10; B.v. 7.11.2012 - 8 ZB 11.1811 - juris Rn. 7).

    In der Konsequenz besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Einziehung eines bestimmten Straßenstücks (BayVGH, B.v. 31.3.2005 - 8 ZB 04.2279 - BayVBl 2006, 88 = juris Rn. 10) und damit auch keine auf Einziehung einer dort vorhandenen öffentlichen Straße gerichtete Rechtsposition (BayVGH, B.v. 3.11.2016 - 8 ZB 15.1340 - juris Rn. 11; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 8 Rn. 55).

  • VGH Bayern, 09.01.2018 - 8 ZB 16.2352

    Einziehung einer Ortsstraße mit Erschließungsfunktion

    Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG stellt hinsichtlich der Entscheidung über eine Einziehung ausschließlich auf öffentliche Interessen ab (BayVGH, B.v. 3.11.2016 - 8 ZB 15.1340 - juris Rn. 10; B.v. 7.11.2012 - 8 ZB 11.1811 - juris Rn. 7).

    In der Konsequenz besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Einziehung eines bestimmten Straßenstücks (BayVGH, B.v. 31.3.2005 - 8 ZB 04.2279 - BayVBl 2006, 88 = juris Rn. 10) und damit auch keine auf Einziehung einer dort vorhandenen öffentlichen Straße gerichtete Rechtsposition (BayVGH, B.v. 3.11.2016 - 8 ZB 15.1340 - juris Rn. 11; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 8 Rn. 55).

  • VGH Bayern, 07.01.2020 - 8 ZB 19.888

    Einziehung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt (vgl. UA Rn. 12), dass Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG für die Entscheidung über eine Einziehung ausschließlich auf öffentliche Interessen abstellt (BayVGH, B.v. 24.10.2019 - 8 ZB 19.2027 - juris Rn. 9; B.v. 3.11.2016 - 8 ZB 15.1340 - juris Rn. 10).

    Auch alleine aus dem rechtswirksam durch Widmung belasteten Grundeigentum kann sich keine auf Einziehung einer dort vorhandenen öffentlichen Straße gerichtete Rechtsposition ergeben (BayVGH, B.v. 3.11.2016 - 8 ZB 15.1340 - juris Rn. 10; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 8 Rn. 55).

  • VGH Bayern, 08.05.2019 - 8 ZB 19.270

    Straßenrechtliche Beseitigungsanordnung

    32/1 wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. April 2015 (B 1 K 13.442), rechtskräftig durch Beschluss des Senats vom 3. November 2016 (8 ZB 15.1340), aufgehoben.

    32/1 (BayVGH, B.v. 3.11.2016 - 8 ZB 15.1340) war eine etwaige frühere Billigung oder Duldung von Teilen des Zauns gegenstandslos; dementsprechend hat der Bürgermeister der Beklagten der Klägerin am 5. Januar 2017 auch mitgeteilt, dass der Zaun nun zu entfernen sei (vgl. Gesprächsnotiz vom 5.1.2017 in der Akte der Beklagten).

  • VG Bayreuth, 06.12.2018 - B 1 K 17.307

    Beseitigungsanordnung für einen auf einer öffentlichen Straßenfläche errichteten

    Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil sei mit Beschluss des BayVGH vom 3. November 2016 abgelehnt worden (8 ZB 15.1340).
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