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   VGH Bayern, 15.03.2017 - 8 ZB 15.1610   

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https://dejure.org/2017,8898
VGH Bayern, 15.03.2017 - 8 ZB 15.1610 (https://dejure.org/2017,8898)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.03.2017 - 8 ZB 15.1610 (https://dejure.org/2017,8898)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. März 2017 - 8 ZB 15.1610 (https://dejure.org/2017,8898)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayVwVfG Art. 35 S. 2, Art. 44 Abs. 1
    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag - Rechtmäßiger Wegeverlauf einer öffentlichen Straßenfläche auf dem Grundstück der Klägerin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung des Eigentümers eines Hofgrundstücks zur Sperrung der Durchfahrt auf einer Wegfläche für den öffentlichen Verkehr; Rechtmäßiger Wegeverlauf einer öffentlichen Straßenfläche auf einem privaten Grundstück

  • rewis.io

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag - Rechtmäßiger Wegeverlauf einer öffentlichen Straßenfläche auf dem Grundstück der Klägerin

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayVwVfG Art. 35 S. 2; BayVwVfG Art. 44 Abs. 1
    Bestimmtheit der straßenrechtlichen Widmung; fehlende Nennung einer Flurnummer bei der Widmung; Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Richtigkeitszweifel; Darlegungsanforderungen; Straßenwidmung; erstmalige Anlegung des Bestandsverzeichnisses; Notwendigkeit der ...

  • rechtsportal.de

    BayVwVfG Art. 35 S. 2; BayVwVfG Art. 44 Abs. 1
    Berechtigung des Eigentümers eines Hofgrundstücks zur Sperrung der Durchfahrt auf einer Wegfläche für den öffentlichen Verkehr; Rechtmäßiger Wegeverlauf einer öffentlichen Straßenfläche auf einem privaten Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Bayern, 28.02.2012 - 8 B 11.2934

    Einträge in bayerischen Bestandsverzeichnissen für Gemeindestraßen sind

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2017 - 8 ZB 15.1610
    Bei der erstmaligen Anlegung der Bestandsverzeichnisse im Zuge der Rechtsbereinigung ab 1. September 1958 (vgl. Art. 80 BayStrWG) ist für die Eigenschaft der streitbefangenen Wegefläche als öffentliche Verkehrsfläche auf die Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen abzustellen; in der Eintragung liegt der maßgebliche Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 35, m.w.N.).

    Dabei lässt die Rechtsprechung des Senats allerdings Ausnahmen in Bezug auf die notwendige Angabe der Flurnummer zu, wenn Verlauf und Umfang eines Wegs eindeutig festliegen, etwa durch eine Beschreibung oder durch die Darstellung in einem Lageplan oder in einer Karte (BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 47 f.; U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 47 ff.; U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - BayVBl 2001, 468/471 f.; vgl. zur Hinnahme kleinerer Unklarheiten BayVGH, U.v. 19.3.2002 a.a.O. Rn. 42; U.v. 12.12.2000 a.a.O. S. 472).

    Soweit in der Entscheidung insofern von einer (wortlautgleichen) Eintragungsverfügung und einer (inhaltsgleichen) Widmung die Rede ist (vgl. zur Maßgeblichkeit der Eintragung BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 35 und oben), ist dies zwar bezüglich der Widmung rechtsirrig, aber unerheblich.

    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Wegelänge zusätzliche Klarheit über den Verlauf bringen kann (vgl. dazu BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 40; U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 42), wobei kleinere Ungenauigkeiten unerheblich sind (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 a.a.O. Rn. 50).

    Zweifel an der Wirksamkeit der Eintragung in das Bestandsverzeichnis gemäß Art. 67 Abs. 3 BayStrWG (was schwerwiegende und offenkundige Fehler voraussetzte) sowie an der Unanfechtbarkeit der Eintragung hat die Klägerin auch insoweit nicht substanziiert geltend gemacht, wobei auch zu berücksichtigen wäre, dass der Beklagten nach so langer Zeit nicht mehr angelastet werden könnte, keine vollständigen Akten vorzuweisen (BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 55).

    Darauf, wer das Risiko in Bezug auf die Unerweislichkeit von Tatsachen der Vorschrift des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG trägt (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 56), kommt es dagegen nicht an.

  • VGH Bayern, 19.03.2002 - 8 B 00.881
    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2017 - 8 ZB 15.1610
    Dabei lässt die Rechtsprechung des Senats allerdings Ausnahmen in Bezug auf die notwendige Angabe der Flurnummer zu, wenn Verlauf und Umfang eines Wegs eindeutig festliegen, etwa durch eine Beschreibung oder durch die Darstellung in einem Lageplan oder in einer Karte (BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 47 f.; U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 47 ff.; U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - BayVBl 2001, 468/471 f.; vgl. zur Hinnahme kleinerer Unklarheiten BayVGH, U.v. 19.3.2002 a.a.O. Rn. 42; U.v. 12.12.2000 a.a.O. S. 472).

    Maßgeblich kann dabei sein, ob Merkmale vorhanden sind, die zwingend auf einen bestimmten Wegeverlauf hindeuten und somit dazu führen, dass "Lücken" in der Beschreibung überbrückt werden können (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 43; vgl. auch U.v. 1.8.1991 - 8 B 89.1929 - BayVBl 1992, 562/563).

    So kann in Fällen, in denen kein weiteres Grundstück berührt wird, die Nichterwähnung eines einzelnen Wegegrundstücks unschädlich sein, wenn es die zwingende Verbindung zwischen zwei weiteren Wegegrundstücken bildet und der Umfang sowie der Verlauf des Wegs hinreichend bestimmt werden können (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 40 f., 48 ff.).

    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Wegelänge zusätzliche Klarheit über den Verlauf bringen kann (vgl. dazu BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 40; U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 42), wobei kleinere Ungenauigkeiten unerheblich sind (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 a.a.O. Rn. 50).

  • BVerwG, 29.07.2015 - 5 B 36.14

    Ausgleichsleistungen; Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2017 - 8 ZB 15.1610
    Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7, m.w.N.; B.v. 28.7.2008 - 8 B 31/08 - juris Rn. 4) voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bzw. Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden wären bzw. welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil - unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts - auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann.

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse Verfahrensbeteiligter in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen (§ 86 Abs. 2 VwGO), zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 2).

    Daher muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme bzw. die bezeichneten Ermittlungen dem Gericht auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (st. Rspr.; BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 28.7.2008 - 8 B 31/08 - juris Rn. 4; B.v. 13.7.2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2).

  • VGH Bayern, 21.04.2016 - 8 B 15.129

    Eintragung in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2017 - 8 ZB 15.1610
    In der Rechtsprechung des Senats ist als Grundsatz allerdings anerkannt, dass die erstmalige Anlegung eines Bestandsverzeichnisses Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke entfaltet, deren Flurnummern in der Eintragung genannt sind (BayVGH, U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 21, m.w.N.).

    Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach Bayerischem Straßen- und Wegerecht ohnedies nicht (vgl. BayVGH, U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 21, m.w.N.).

  • VGH Bayern, 04.10.2011 - 8 ZB 11.210

    Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer straßenrechtlichen Widmung nach

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2017 - 8 ZB 15.1610
    Gleiches gilt im Übrigen auch für die Widmung einer Straße, so dass in aller Regel nur diejenigen Straßenbestandteile erfasst werden, die sich auf Grundstücken befinden, deren Flurnummer in der Widmungsverfügung ausdrücklich aufgeführt sind (BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12; vgl. auch B.v. 9.2.2009 - 8 CS 08.3321 - juris Rn. 14).

    Bei unklarem Verlauf eines Wegegrundstücks soll dadurch auch ein Hinausgreifen der Widmung auf nicht gewidmetes, also unbelastetes Privateigentum verhindert werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12, m.w.N.; U.v. 15.7.1997 - 8 B 96.1539 - BayVBl 1997, 596), wie die Klägerin zutreffend ausführt.

  • BVerwG, 18.12.2006 - 4 BN 30.06

    Ordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge; Versäumnisse in der

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2017 - 8 ZB 15.1610
    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse Verfahrensbeteiligter in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen (§ 86 Abs. 2 VwGO), zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 13.07.2007 - 9 B 1.07

    Anforderungen an die Darlegung der Verletzung der gerichtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2017 - 8 ZB 15.1610
    Daher muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme bzw. die bezeichneten Ermittlungen dem Gericht auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (st. Rspr.; BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 28.7.2008 - 8 B 31/08 - juris Rn. 4; B.v. 13.7.2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 01.08.1991 - 8 B 89.1929
    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2017 - 8 ZB 15.1610
    Maßgeblich kann dabei sein, ob Merkmale vorhanden sind, die zwingend auf einen bestimmten Wegeverlauf hindeuten und somit dazu führen, dass "Lücken" in der Beschreibung überbrückt werden können (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 43; vgl. auch U.v. 1.8.1991 - 8 B 89.1929 - BayVBl 1992, 562/563).
  • VGH Bayern, 15.07.1997 - 8 B 96.1539

    Erstreckung einer Widmung von über der Fahrbahn gelegenen Wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2017 - 8 ZB 15.1610
    Bei unklarem Verlauf eines Wegegrundstücks soll dadurch auch ein Hinausgreifen der Widmung auf nicht gewidmetes, also unbelastetes Privateigentum verhindert werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12, m.w.N.; U.v. 15.7.1997 - 8 B 96.1539 - BayVBl 1997, 596), wie die Klägerin zutreffend ausführt.
  • VGH Bayern, 03.11.2011 - 8 ZB 10.2931

    Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften betreffend die Erteilung von

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2017 - 8 ZB 15.1610
    Die von ihr aufgeworfenen Fragen können - wie die Ausführungen unter Ziffer 1 deutlich machen - im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Senats ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden (zum Maßstab vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1881

    Berufungszulassung (abgelehnt); keine ernstlichen Zweifel, wenn Urteil im

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • VGH Bayern, 09.02.2009 - 8 CS 08.3321

    Beschwerde; Anordnung der Beseitigung eines Überbaus; Wirksamkeit der Widmung

  • VGH Bayern, 12.12.2000 - 8 B 99.3111
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • VGH Bayern, 24.02.2006 - 1 ZB 05.614
  • VGH Bayern, 28.10.1996 - 14 B 94.1294
  • VGH Bayern, 23.11.2015 - 11 ZB 15.1571

    Beseitigung, Verkehrshindernis, Dauerverwaltungsakt, tatsächlich-öffentliche

  • VGH Bayern, 27.04.2023 - 9 N 19.303

    Erfolglose Normenkontrolle gegen einen im beschleunigten Verfahren beschlossenen

    Die Eintragung in das Bestandsverzeichnis stellt bei der Erstanlegung im Rahmen der Rechtsbereinigung nach Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG vom 11. Juli 1958 (GVBl. S. 147), anders als bei nachträglichen Eintragungen aufgrund von Verfügungen nach Art. 6 ff. BayStrWG, den maßgeblichen konstitutiven Verwaltungsakt dar (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2005 - 8 ZB 04.2279 - juris Rn. 5 m.w.N.; U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - juris Rn. 35; B.v. 15.3.2017 - 8 ZB 15.1610 - juris Rn. 11; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand September 2021, Art. 67 Rn. 19).

    Zwar gilt grundsätzlich, dass die erstmalige Anlegung eines Bestandsverzeichnisses Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke entfaltet, deren Flurnummern in der Eintragung genannt sind (vgl. BayVGH, U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 15.3.2017 - 8 ZB 15.1610 - juris Rn. 11).

    Dies kann aufgrund einer genauen Beschreibung des Wegeverlaufs der Fall sein (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2017 - 8 ZB 17.1189 - juris Rn. 20; U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - juris Rn. 45 ff.; B.v. 15.3.2017 a.a.O. Rn. 12).

    Nach Messungen mit Hilfe der Instrumente des Bayernatlas beträgt die Gesamtlänge des Weges, tatsächlich eher über 500 m. Dementsprechend findet sich seit den Eintragungen im Bestandsverzeichnis vom 18. Mai 1981 die Angabe einer Teilstrecke von 505 m. Der ursprünglich angegebenen Wegelänge, die grundsätzlich nur einen Auslegungsgesichtspunkt unter mehreren möglichen darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2017 - 8 ZB 15.1610 - juris Rn. 15), kommt vorliegend aber keine durchgreifende Bedeutung zu.

  • VGH Bayern, 23.06.2021 - 8 CS 21.1245

    Verwirkung des Widerrufsrechts der Freigabe einer privaten Wegfläche für den

    Die Widmung nach Art. 6 BayStrWG entfaltet ihre Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke, deren Flurnummern in der Widmungsverfügung ausdrücklich aufgeführt sind (BayVGH, B.v. 15.3.2017 - 8 ZB 15.1610 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Nur in Ausnahmefällen genügt es für eine Widmung, wenn der Verlauf und Umfang des Wegs eindeutig festliegen, etwa durch eine Beschreibung oder durch die Darstellung in einem Lageplan oder in einer Karte (BayVGH, B.v. 15.3.2017 - 8 ZB 15.1610 - juris Rn. 12; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand März 2020, Art. 6 Rn. 7).

  • VGH Bayern, 09.01.2018 - 8 ZB 17.473

    Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch

    In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass die Widmung ihre Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke entfaltet, deren Flurnummern in der Widmungsverfügung ausdrücklich aufgeführt sind (BayVGH, B.v. 15.3.2017 - 8 ZB 15.1610 - juris Rn. 11; B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12).

    In Ausnahmefällen lässt es die Rechtsprechung des Senats genügen, wenn der Verlauf und Umfang des Wegs eindeutig festliegen, etwa durch eine Beschreibung oder durch die Darstellung in einem Lageplan oder in einer Karte (BayVGH, B.v. 15.3.2017 - 8 ZB 15.1610 - juris Rn. 12; vgl. auch Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 6 Rn. 7).

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