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   LG Dortmund, 27.06.2018 - 8 O 13/17 (Kart)   

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LG Dortmund, 27.06.2018 - 8 O 13/17 (Kart) (https://dejure.org/2018,18184)
LG Dortmund, Entscheidung vom 27.06.2018 - 8 O 13/17 (Kart) (https://dejure.org/2018,18184)
LG Dortmund, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - 8 O 13/17 (Kart) (https://dejure.org/2018,18184)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (44)

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus LG Dortmund, 27.06.2018 - 8 O 13/17
    Seit der Entscheidung des BGH in Sachen ORWI (KZR 75/10, Rn 34 - Juris) kommt es - der sogenannten "Jedermann-Rechtsprechung" des EuGH (Entsch. v. 20.09.01, C-453/99, ECLI:EU:C:2001:465 - Courage v. Crehan; Entsch. v. 13.07.2006, C-295/04 bis C-298/04, ECLI:EU:C:2006:461 - Manfredi) folgend - auf diese Unterscheidung für die Frage, ob die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert, also anspruchsberechtigt sein kann, nicht mehr an, da jedermann und somit auch ein mittelbarer Erwerber grundsätzlich berechtigt ist, ihm aufgrund von Kartellverletzungen entstandene Schäden geltend zu machen.

    Auch der BGH führt in seiner "ORWI"-Entscheidung (KZR 75/10) aus, dass die mit Kartellen bezweckte Preisanhebung sich regelmäßig in Form höherer Preise auswirke.

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe ein kartellbedingter Preisaufschlag sodann auf die nachfolgende Marktstufe abgewälzt wurde (passing-on), trägt der mittelbare Abnehmer, der sich hierauf beruft (grundlegend BGH Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10 - ORWI, zitiert nach juris, dort Rz. 44 f.; siehe auch Langen/Bunte-Bornkamm, a.a.O., § 33 GWB Rz. 150; Münchener Kommentar-Lübbig, § 33 GWB Rz. 97; Inderst/Thomas, a.a.O., S. 255 ff.), also im vorliegenden Fall die Klägerin.

    Als solche zu nennen sind die Preiselastizität von Angebot und Nachfrage, die Dauer des Verstoßes sowie die Intensität des Wettbewerbes auf dieser Stufe (vgl. BGH KZR 75/10 Rn 47 - Juris) zu entnehmen; darüber hinaus ist ergänzend auch der Grad der Marktabdeckung des Kartells zu berücksichtigen (vgl. KG Berlin v. 1.10.2009, WUW/E DE-R 2773, 2787 "Berliner Transportbeton"; zu den Kriterien insgesamt vgl. Thomas, ZHR 180 (2016) 45, 49 m.w.N.).

    Wenn nun im Grunde sämtliche Anbieter auf erster Marktstufe - hier also die Vertragshändler - den Kartellpreis entrichten mussten und gleichzeitig ihre Kunden wenig oder gar keine Ausweichmöglichkeiten hatten (vgl. zu diesen Voraussetzungen BGH KZR 75/10 Rn 47), weil der LKW-Markt europaweit kartellunterworfen war und LKW schlechterdings nicht durch andere Produkte substituierbar sind, ist mit höchster Wahrscheinlichkeit von einer kartellbedingten Kostensteigerung auf dem Anschlussmarkt auszugehen (vgl. zu den Voraussetzungen BGH aaO; ferner schon Haucap/Stühmeier, WuW 2008, 413, 415, 421).

    Davon kann bei der Preisbildung eines Kaufmanns keine Rede sein, die sich an den durch ein Kartell beeinflussten Gestehungskosten orientiert (vgl. auch BGH KZR 75/10, Rz. 48).

    Der Umstand, dass der BGH in ORWI (KZR 75/10) ausgeführt hat, dass - im Übrigen entgegen dem Vorschlag der Kommission im Weißbuch, der dann in Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie übernommen worden und in § 33c Abs. 2 GWB n.F. nunmehr geltendes Recht geworden ist - angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten nicht ohne weiteres eine Vermutung dafür spreche, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen sei, so dass die Kausalität im Einzelfall nachgewiesen werden müsse, hat aufgrund des feststehenden Sachverhalts hier keine Auswirkungen, weil für den Nachweis des "Ob" einer Weiterwälzung im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität die Schätzung nach § 287 ZPO ausreichend ist und somit für die Wahrscheinlichkeit eines bei der Klägerin bewirkten Schadens eine solche Vermutung gar nicht erforderlich ist.

    Der Schaden ist vielmehr ungeachtet eines späteren Weiterverkaufs mit dem Erwerb der Ware in Höhe der Differenz aus dem Kartellpreis und dem (hypothetischen) Wettbewerbspreis eingetreten (BGH, KZR 75/10, Rn. 56, zit. nach Juris) und kann durch die passing on-defense allein nachträglich wieder entfallen.

    Soweit sich Preiserhöhungen auf den eigenen Wertschöpfungsanteil des Weiterverkäufers beziehen, können sie nicht als kartellbedingt angesehen werden (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, Rn. 69; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15, Rn. 70; zit. jeweils nach Juris).

    Voraussetzung für die Anerkennung eines passing-on ist stets - wie der BGH in "ORWI" ausführt (KZR 75/10 Rn 46, 48 und passim) - das Vorliegen eines Anschlussmarkts, also die Weiterlieferung der mit einem Kartellaufschlag belegten Ware an eigene Abnehmer innerhalb eines durch Konkurrenz - sei es auf Anbieter- oder Nachfrageseite - geprägten Wirtschaftsraums (so schon Kammer, 8 O 25/16, Rn. 96 und jüngst LG Hannover, 18 O 7/18 [richtig: 18 O 8/17 - d. Red.] Rn 99, Juris).

    Der BGH spricht in ORWI (KZR 75/10, Tz. 46) selber von der "Preisbildung auf nachfolgenden Marktstufen" oder auch von dem auf den "Direktabnehmer" bzw. "Folgeabnehmer" folgenden "Anschlussmarkt".

    Dies kann aber nur so lange angenommen werden, als das kartellierte Gut noch selbst oder in verarbeiteter Form Gegenstand des Weiterverkaufs auf diese nächste Marktstufe ist; ansonsten läge schon nicht die Weiterveräußerung der mit einem Kartellaufschlag belegten Ware oder Dienstleistung vor (vgl. dazu auch BGH KZR 75/10 Rn 66).

    Zwar lässt sich, wie angedeutet, unter die Weiterwälzung auf die nächste Marktstufe oder eben Vertriebsstufe ggfs. noch die Weiterverarbeitung der kartellierten Ware fassen; dies hat auch der BGH - allerdings unter deutlicher Hervorhebung der Nachweisschwierigkeiten der Weiterwälzung - ausgeführt, wobei er auch dort ausdrücklich immer noch die "Weiterlieferung" des wenn auch weiterverarbeiteten Ausgangsproduktes im Blick hatte (KZR 75/10 Rn 75).

    Alles andere würde dazu führen, dass der Kartellteilnehmer unbilliger Weise von jeder Schadensersatzpflicht frei würde (vgl. dazu auch BGH KZR 75/10 Rn 75).

    Zum anderen ist aber auch aufgrund von im Rahmen des Vorteilsausgleichs allgemein zu berücksichtigender Wertungsgesichtspunkte (vgl. BGH KZR 75/10 Rn. 58 - ORWI; BGH X ZR 126/13, MDR 2015, 13, Rn. 14; BGH VII ZR 81/06 = BGHZ 173, 83, Rn. 18 m. w. N.; Topel, in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 3. Aufl. 2016, § 50, Rn. 101; die Anwendung solcher Wertungsgesichtspunkte ist auch in anderen europäischen Ländern anerkannt, so für die Niederlande Hoge Raad, Urt. v. 08.07.2016, ECLI:NL:HR:2016:1483, Nr. 4.4.3 - TenneT/ABB und für das Vereinigte Königreich CAT, Urt. v. 14.07.2016, CAT 11, Az. 1241/5/7/15 Rn. 484(5) - Sainsbury's/Mastercard.) der Weiterwälzungseinwand hier ausgeschlossen.

    Denn um eine Nichthaftung der Kartellanten, die es - wie nicht zuletzt auch von der Richtlinie und schon durch den BGH in ORWI (KZR 75/10 Rn 75) gefordert - zu verhindern gilt, ist eine andere Lösung de lege lata mangels kollektiver Rechtsschutzelemente (vgl. dazu Faure/Weber, JETL 2015, 163 ff., Klumpe/Thiede, BB 2016, 3011, 3012) nicht vorhanden, zumal auch die Möglichkeit der Vorteilsabschöpfung durch Bundeskartellamt oder Verbände nach §§ 34, 34a GWB keine Alternative darstellt (Petrasincu WUW 2016, 331, 332).

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

    Auszug aus LG Dortmund, 27.06.2018 - 8 O 13/17
    Die Beklagten waren auch ausweislich des Bescheides im hier interessierenden Erwerbszeitpunkt im Jahre 2010 an solchen Absprachen beteiligt; diese Feststellung des Tatzeitraums ist von der Bindungswirkung gemäß § 33 Abs. 4 GWB a.F. umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, "Lottoblock II", Rn. 18, zit. nach Juris).

    Für die Feststellung, ob die Klägerin im Rahmen ihrer Lkw-Käufe von den kartellrechtswidrigen Absprachen der Beklagten betroffen wurde, gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, "Lottoblock II", Rn. 42, 47 - Juris).

    Der BGH hat nämlich in der Entscheidung Lottoblock II (KZR 25/14, Rn 47, Juris) auch die Herleitung der Betroffenheit direkt über die Bindungswirkung des § 33 Abs. 4 a.F. für den Ausnahmefall zugelassen (vgl. dazu auch Stancke, NZKart 2017, 636, 637).

    Auf die Frage, ob die Vertragshändlerin, wäre sie als unmittelbare Erwerberin anzusehen, einen möglichen Kartellschaden auf die Klägerin als mittelbare Erwerberin weitergewälzt hat (sog. passing-on), kommt es für dieses Merkmal, wie schon soeben ausgeführt und sogleich unter anderem Aspekt noch zu zeigen ist, nicht an, denn die Frage der Weiterwälzung gehört nicht zu den im Wege des § 286 ZPO festzustellenden Aspekten und somit nicht zur Kartellbetroffenheit, die - dem BGH (Lottoblock II, KZR 25/14 Rn 47 - Juris) folgend - nach § 286 ZPO festzustellen ist.

    Dann kann aber - schon unter dem Gesichtspunkt des sowohl durch den EuGH als auch durch den BGH stets in den Vordergrund geschobenen Effektivitätsgedanken (vgl. EuGH aaO. Rn 33 - juris; BGH KZR 25/14 Rn 37 und passim - juris) - jedenfalls für den unmittelbaren Erwerber nichts anderes gelten.

    Die Frage der Weiterwälzung selbst ist jedoch von der Warte des mittelbaren Erwerbers aus allein eine Frage des "Ob" des Schadenseintritts und damit der haftungsausfüllenden Kausalität, aber keine Frage der Kartellbetroffenheit als Merkmal der haftungsbegründenden Kausalität (vgl zu dieser Unterscheidung instruktiv BGH KZR 25/14 Rn 42 - Juris - Lottoblock II und ausführlich noch unten).

    Für die Frage, ob infolge des Kartellrechtsverstoßes ein Schaden entstanden ist, gilt deshalb konsequenter Weise die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH KZR 25/14 TZ 43 mit Verweis auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2014 - VI-U (Kart) 7/13, juris Rn. 76 bis 82; zum Ganzen ferner Inderst/Thomas S. 122 in Fn 515, wie hier auch Stein/Jonas-Leipolt § 287 Rn 15 und auch z.B. Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht, 3.Aufl. 1997, Rn 16/8, der zu Recht darauf abstellt, dass eine Differenzierung zwischen "dem ersten Schilling" und den weiteren durch nichts zu rechtfertigen sei.).

    Entsteht ein Schadensersatzanspruch unabhängig von der Verletzung eines Rechtsguts, ist aber bereits der erste Schaden der haftungsausfüllenden Kausalität zuzuordnen (BGH KZR 25/14 - Lottoblock II, Rn 42; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2014, VI-U (Kart) 7/13; so schon BGH, Urteil vom 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92, NJW 1993, 3073, 3075 f.; BGH Urteil vom 04.11.2003, VI ZR 28/03, NJW 2004, 777; zur Abgrenzung zwischen haftungsausfüllender und haftungsbegründender Kausalität vgl. BeckOK.ZPO/Bacher, 20. Aufl., Stand 1. März 2016, § 287 Rn. 3 bis 5; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 15).

    Der BGH ist in seiner Entscheidung "Lottoblock II" (BGH KZR 25/14 = NJW 2016, 3527 = NZKart 2016, 436 = BB 2016, 2188 mit Anm. Rother NJW 2016, 3534 und Thiede/Klumpe ÖZK 2016, 230) damit zutreffend davon ausgegangen, dass schon für die Frage, ob der Anspruchsteller durch den Kartellrechtsverstoß der Kartellantin ein Schaden entstanden ist, das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO gilt, so dass für die richterliche Überzeugungsbildung daher eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit ausreicht, dass ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH KZR 25/14 TZ 41 - juris).

  • LG Dortmund, 28.06.2017 - 8 O 25/16

    Schadensersatzanspruch bzgl. Beschaffungsvorgänge aufgrund der Preisgestaltung;

    Auszug aus LG Dortmund, 27.06.2018 - 8 O 13/17
    Denn die Bestimmung des für die Schadenshöhe maßgebenden wettbewerbsanalogen Preises ist vor allem in Fällen, in denen womöglich über Jahrzehnte hinweg annähernd flächendeckend ein Kartellpreisniveau durchgesetzt wurde, ein komplexes Unterfangen (ständige Rspr der Kammer, vgl. 8 O 90/14 Kart = WuW 2017, 98 = NZKart 2017, 86 mit zust. Anm. Thiede sowie 8 O 25/16 Kart = NZKart 2017, 440 = WuW 2017, 569).

    Im Hinblick auf die kartellbedingte Marktpreiserhöhung auf der ersten Marktstufe streitet ein Anscheinsbeweis (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Kammer 8 O 90/14 = NZKart 2017, 86 = WuW 2017, 98 und 8 O 25/16 = NZKart 2017, 440; vgl. ferner Thüringer Oberlandesgericht, 2 U 583/15, Rn. 68; OLG Karlsruhe, 6 U 204/15, Rn. 64; Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12, Rn. 56, zit. jeweils nach Juris; LG Berlin 16 O 384/13 Kart, LG Nürnberg-Führt 3 O 10183/13, LG Düsseldorf 14 d O 4/14; LG Frankfurt a.M. 2-06 O 358/14, 2-06 O 464/14; LG Hannover 18 O 259/14; LG Mannheim 7 O 110/13, 7 O 206/14 und LG Erfurt 3 O 1050/14; in Abkehr von seiner früheren Rspr nun auch LG München I, Urt. v. 27.7.2016, 37 O 24526/14 Rn. 70; ablehnend noch LG Stuttgart 11 O 225/12, LG Stuttgart 41 O 39/12 KFH, zum Ganzen auch Thiede/Träbing NZKart 2016, 422 und Kamann/Ohlhoff/Völcker, Kartellverfahren, § 26, Rn. 129 sowie jüngst auch Bellinghausen/Grothaus, NZKart 2018, 116 ff).

    Denn nach der Lebenserfahrung gilt, dass sich ein Kartell preissteigernd auswirkt (ständige Rspr. der Kammer, vgl. 8 O 90/14 Kart sowie 8 O 25/16 Kart, ferner OLG Nürnberg, 1 U 2028/07; OLG Karlsruhe 6 U 51/11, 366; KG Berlin 2 U 10/03 Kart = WuW/E DE-R 2773; grundlegend LG Dortmund 13 O 55/02 Kart = WuW/E DE-R 1352).

    Dies ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung der Kammer aus einem argumentum a fortiori aus der Rechtsprechung des EuGH zu Preisschirmeffekten (vgl. LG Dortmund, 8 O 90/14, NZKart 2017, 86, 88 mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 5.6.2014, C-557/12, NZKart 2014, 263 - L; zum Ganzen auch Thiede, NZKart 2017, 68; ferner Kammer, 8 O 25/16 und Bellinghausen/Grothaus, NZKart 2018, 116, 117f.).

    Soweit man die Klägerin hier als unmittelbare Erwerberin ansieht, ist ein Schadensersatzanspruch dem Grunde ohne weiteres zu bejahen, denn aus den obigen Ausführungen zum kartellbedingt überhöhten Preisniveau ergibt sich gleichzeitig die tatsächliche Vermutung und damit naturgemäß die hier erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass durch das Einzelgeschäft der Klägerin jedenfalls durch die geleistete Zahlung ein Schaden, in welcher Höhe auch immer, entstanden ist, was die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für beide hier streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge rechtfertigt (vgl. Kammer, 8 O 90/14 und 8 O 25/16 sowie allgemein OLG Karlsruhe 6 U 51/12 Rn 55 und 71 f. - Juris - und speziell zum LKW-Kartell kürzlich schon LG Hannover 18 O 7/18 [richtig: 18 O 8/17 - d. Red.] ), da die Beklagten diesen Anschein - wie oben schon ausgeführt - nicht erschüttert haben, und zwar weder durch den Vortrag zu fehlendem Preisanstieg noch durch den Verweis auf ein gerichtsbekanntes Parteigutachten aus einem anderen Verfahren vor der Kammer.

    Die Frage, ob es den Ersatzanspruch des Geschädigten ausschließt oder mindert, wenn er den kartellbedingten Preisaufschlag auf seine Kunden abwälzt, ist daher allein unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Vorteilsausgleichung zu beurteilen (BGH, a.a.O, Rn. 56 ff., 61 ff.; vgl. KG Berlin, Urteil vom 1.10.2009, 2 U 17/03, Rn. 106 ff., ferner auch schon Kammer 8 O 25/16 Rn 95, Juris).

    Voraussetzung für die Anerkennung eines passing-on ist stets - wie der BGH in "ORWI" ausführt (KZR 75/10 Rn 46, 48 und passim) - das Vorliegen eines Anschlussmarkts, also die Weiterlieferung der mit einem Kartellaufschlag belegten Ware an eigene Abnehmer innerhalb eines durch Konkurrenz - sei es auf Anbieter- oder Nachfrageseite - geprägten Wirtschaftsraums (so schon Kammer, 8 O 25/16, Rn. 96 und jüngst LG Hannover, 18 O 7/18 [richtig: 18 O 8/17 - d. Red.] Rn 99, Juris).

    Schon unter diesen Gegebenheiten muss die Zulässigkeit der passing on-defense verneint werden (vgl. dazu etwa Polster/Steiner ÖZK 2014, 48; Petrasincu WUW 2016, 330, 332; Seegers WUW 2017, 236, 238; in die Richtung wohl auch Kersting/Podszun, 9. GWB-Novelle, 2017, Kap. 7 Rn 82; und Hoffer/Innerhofer Öbl 2013, 257, 261; zweifelnd bereits Kammer in 8 O 90/14 Kart und 8 O 25/16 Kart Rn 95 - Juris; a.A. aber u.a. Fritzsche NZKart 2017, 630, 635 m.w.N.).

  • LG Hannover, 18.12.2017 - 18 O 8/17

    LKW-Kartell: Stadt Göttingen hat Anspruch auf Schadensersatz

    Auszug aus LG Dortmund, 27.06.2018 - 8 O 13/17
    Damit ist - insbesondere im hier interessierenden Zeitpunkt der Erwerbsgeschäfte von 2010 - schon denklogisch jedes Erwerbsgeschäft - und sei es zunächst auf der Stufe zwischen Kartellant und Vertragshändler - durch diese Absprachen in Mitleidenschaft gezogen worden, so dass nachteilige Folgen für die Erwerber eintreten konnten, denn in jedem Erwerbsgeschäft bildete sich letztlich der vorherige Austausch bezüglich der Bruttopreislisten ab (so in der Sache im Grunde auch LG Hannover 18 O 8/17 Rn 77) und für die Beeinträchtigung genügt bereits jede Verschlechterung gegenüber der Situation bei Wettbewerb (vgl. Immenga/Mestmäcker-Emmerich, Wettbewerbsrecht, Bd. 2, 5. Auflage 2014, § 33 GWB Rn 15).

    So begrenzen etwa Quoten-, Kunden-, Gebietsaufteilungsabsprachen für die Marktgegenseite das Angebot und wirken damit tendenziell preisstabilisierend bzw. -erhöhend (Roth in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 88. Lieferung 04.2017, § 33 GWB, Rn. 161; vgl. auch LG Hannover 18 O 8/17 Rn 74 - Juris).

    Entsprechend muss auch bei den hier im konkreten Fall bebußten Verhaltensweisen ein Anscheinsbeweis greifen (vgl. LG Hannover 18 O 7/18 [richtig: 18 O 8/17 - d. Red.] - Juris sowie allgemein Kamann/Ohlhoff/Völcker-Ohlhoff, Kartellverfahren, § 26, Rn. 130), denn für diese kann insoweit nichts anderes gelten.

    Diese Austausche fanden mehrmals im Jahr statt (vgl. zu diesen Feststellungen des Bescheides auch LG Hannover 18 O 8/17 - LKW-Kartell - Rn 75 - Juris).

    Vielmehr hat er größere Möglichkeiten, seine Preise zu erhöhen, weil er nicht Gefahr läuft, durch die Preiserhöhung Marktanteile an seinen Wettbewerber zu verlieren (so bereits OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12, Rn. 55, zit. nach Juris; LG Hannover, 18 O 405/14, Rn. 67 und 18 O 8/17 Rn.76 zit. nach Juris).

    Soweit man die Klägerin hier als unmittelbare Erwerberin ansieht, ist ein Schadensersatzanspruch dem Grunde ohne weiteres zu bejahen, denn aus den obigen Ausführungen zum kartellbedingt überhöhten Preisniveau ergibt sich gleichzeitig die tatsächliche Vermutung und damit naturgemäß die hier erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass durch das Einzelgeschäft der Klägerin jedenfalls durch die geleistete Zahlung ein Schaden, in welcher Höhe auch immer, entstanden ist, was die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für beide hier streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge rechtfertigt (vgl. Kammer, 8 O 90/14 und 8 O 25/16 sowie allgemein OLG Karlsruhe 6 U 51/12 Rn 55 und 71 f. - Juris - und speziell zum LKW-Kartell kürzlich schon LG Hannover 18 O 7/18 [richtig: 18 O 8/17 - d. Red.] ), da die Beklagten diesen Anschein - wie oben schon ausgeführt - nicht erschüttert haben, und zwar weder durch den Vortrag zu fehlendem Preisanstieg noch durch den Verweis auf ein gerichtsbekanntes Parteigutachten aus einem anderen Verfahren vor der Kammer.

    Voraussetzung für die Anerkennung eines passing-on ist stets - wie der BGH in "ORWI" ausführt (KZR 75/10 Rn 46, 48 und passim) - das Vorliegen eines Anschlussmarkts, also die Weiterlieferung der mit einem Kartellaufschlag belegten Ware an eigene Abnehmer innerhalb eines durch Konkurrenz - sei es auf Anbieter- oder Nachfrageseite - geprägten Wirtschaftsraums (so schon Kammer, 8 O 25/16, Rn. 96 und jüngst LG Hannover, 18 O 7/18 [richtig: 18 O 8/17 - d. Red.] Rn 99, Juris).

  • LG Dortmund, 21.12.2016 - 8 O 90/14

    Schadenersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes

    Auszug aus LG Dortmund, 27.06.2018 - 8 O 13/17
    Denn die Bestimmung des für die Schadenshöhe maßgebenden wettbewerbsanalogen Preises ist vor allem in Fällen, in denen womöglich über Jahrzehnte hinweg annähernd flächendeckend ein Kartellpreisniveau durchgesetzt wurde, ein komplexes Unterfangen (ständige Rspr der Kammer, vgl. 8 O 90/14 Kart = WuW 2017, 98 = NZKart 2017, 86 mit zust. Anm. Thiede sowie 8 O 25/16 Kart = NZKart 2017, 440 = WuW 2017, 569).

    Im Hinblick auf die kartellbedingte Marktpreiserhöhung auf der ersten Marktstufe streitet ein Anscheinsbeweis (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Kammer 8 O 90/14 = NZKart 2017, 86 = WuW 2017, 98 und 8 O 25/16 = NZKart 2017, 440; vgl. ferner Thüringer Oberlandesgericht, 2 U 583/15, Rn. 68; OLG Karlsruhe, 6 U 204/15, Rn. 64; Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12, Rn. 56, zit. jeweils nach Juris; LG Berlin 16 O 384/13 Kart, LG Nürnberg-Führt 3 O 10183/13, LG Düsseldorf 14 d O 4/14; LG Frankfurt a.M. 2-06 O 358/14, 2-06 O 464/14; LG Hannover 18 O 259/14; LG Mannheim 7 O 110/13, 7 O 206/14 und LG Erfurt 3 O 1050/14; in Abkehr von seiner früheren Rspr nun auch LG München I, Urt. v. 27.7.2016, 37 O 24526/14 Rn. 70; ablehnend noch LG Stuttgart 11 O 225/12, LG Stuttgart 41 O 39/12 KFH, zum Ganzen auch Thiede/Träbing NZKart 2016, 422 und Kamann/Ohlhoff/Völcker, Kartellverfahren, § 26, Rn. 129 sowie jüngst auch Bellinghausen/Grothaus, NZKart 2018, 116 ff).

    Denn nach der Lebenserfahrung gilt, dass sich ein Kartell preissteigernd auswirkt (ständige Rspr. der Kammer, vgl. 8 O 90/14 Kart sowie 8 O 25/16 Kart, ferner OLG Nürnberg, 1 U 2028/07; OLG Karlsruhe 6 U 51/11, 366; KG Berlin 2 U 10/03 Kart = WuW/E DE-R 2773; grundlegend LG Dortmund 13 O 55/02 Kart = WuW/E DE-R 1352).

    Dies ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung der Kammer aus einem argumentum a fortiori aus der Rechtsprechung des EuGH zu Preisschirmeffekten (vgl. LG Dortmund, 8 O 90/14, NZKart 2017, 86, 88 mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 5.6.2014, C-557/12, NZKart 2014, 263 - L; zum Ganzen auch Thiede, NZKart 2017, 68; ferner Kammer, 8 O 25/16 und Bellinghausen/Grothaus, NZKart 2018, 116, 117f.).

    Soweit man die Klägerin hier als unmittelbare Erwerberin ansieht, ist ein Schadensersatzanspruch dem Grunde ohne weiteres zu bejahen, denn aus den obigen Ausführungen zum kartellbedingt überhöhten Preisniveau ergibt sich gleichzeitig die tatsächliche Vermutung und damit naturgemäß die hier erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass durch das Einzelgeschäft der Klägerin jedenfalls durch die geleistete Zahlung ein Schaden, in welcher Höhe auch immer, entstanden ist, was die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für beide hier streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge rechtfertigt (vgl. Kammer, 8 O 90/14 und 8 O 25/16 sowie allgemein OLG Karlsruhe 6 U 51/12 Rn 55 und 71 f. - Juris - und speziell zum LKW-Kartell kürzlich schon LG Hannover 18 O 7/18 [richtig: 18 O 8/17 - d. Red.] ), da die Beklagten diesen Anschein - wie oben schon ausgeführt - nicht erschüttert haben, und zwar weder durch den Vortrag zu fehlendem Preisanstieg noch durch den Verweis auf ein gerichtsbekanntes Parteigutachten aus einem anderen Verfahren vor der Kammer.

    Schon unter diesen Gegebenheiten muss die Zulässigkeit der passing on-defense verneint werden (vgl. dazu etwa Polster/Steiner ÖZK 2014, 48; Petrasincu WUW 2016, 330, 332; Seegers WUW 2017, 236, 238; in die Richtung wohl auch Kersting/Podszun, 9. GWB-Novelle, 2017, Kap. 7 Rn 82; und Hoffer/Innerhofer Öbl 2013, 257, 261; zweifelnd bereits Kammer in 8 O 90/14 Kart und 8 O 25/16 Kart Rn 95 - Juris; a.A. aber u.a. Fritzsche NZKart 2017, 630, 635 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 31.07.2013 - 6 U 51/12

    Formularmäßige Vereinbarung einer Schadensersatzverpflichtung in einem Vertrag

    Auszug aus LG Dortmund, 27.06.2018 - 8 O 13/17
    Im Hinblick auf die kartellbedingte Marktpreiserhöhung auf der ersten Marktstufe streitet ein Anscheinsbeweis (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Kammer 8 O 90/14 = NZKart 2017, 86 = WuW 2017, 98 und 8 O 25/16 = NZKart 2017, 440; vgl. ferner Thüringer Oberlandesgericht, 2 U 583/15, Rn. 68; OLG Karlsruhe, 6 U 204/15, Rn. 64; Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12, Rn. 56, zit. jeweils nach Juris; LG Berlin 16 O 384/13 Kart, LG Nürnberg-Führt 3 O 10183/13, LG Düsseldorf 14 d O 4/14; LG Frankfurt a.M. 2-06 O 358/14, 2-06 O 464/14; LG Hannover 18 O 259/14; LG Mannheim 7 O 110/13, 7 O 206/14 und LG Erfurt 3 O 1050/14; in Abkehr von seiner früheren Rspr nun auch LG München I, Urt. v. 27.7.2016, 37 O 24526/14 Rn. 70; ablehnend noch LG Stuttgart 11 O 225/12, LG Stuttgart 41 O 39/12 KFH, zum Ganzen auch Thiede/Träbing NZKart 2016, 422 und Kamann/Ohlhoff/Völcker, Kartellverfahren, § 26, Rn. 129 sowie jüngst auch Bellinghausen/Grothaus, NZKart 2018, 116 ff).

    Vielmehr hat er größere Möglichkeiten, seine Preise zu erhöhen, weil er nicht Gefahr läuft, durch die Preiserhöhung Marktanteile an seinen Wettbewerber zu verlieren (so bereits OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12, Rn. 55, zit. nach Juris; LG Hannover, 18 O 405/14, Rn. 67 und 18 O 8/17 Rn.76 zit. nach Juris).

    Zum selben Ergebnis führt es, soweit in der Rechtsprechung ein auf den ersten Anscheinsbeweis aufbauender Anscheinsbeweis für die Kartellbetroffenheit des einzelnen Geschäftes angenommen wird (grundlegend OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12, Rn. 56; Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15, Rn. 64; ferner Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15, Rn. 68; vgl. zusammenfassend auch Thiede/Träbing, NZKart 2016, 422, 427 und Kamann/Ohlhoff/Völcker-Ohlhoff, § 26, Rn. 129, jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

    Soweit man die Klägerin hier als unmittelbare Erwerberin ansieht, ist ein Schadensersatzanspruch dem Grunde ohne weiteres zu bejahen, denn aus den obigen Ausführungen zum kartellbedingt überhöhten Preisniveau ergibt sich gleichzeitig die tatsächliche Vermutung und damit naturgemäß die hier erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass durch das Einzelgeschäft der Klägerin jedenfalls durch die geleistete Zahlung ein Schaden, in welcher Höhe auch immer, entstanden ist, was die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für beide hier streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge rechtfertigt (vgl. Kammer, 8 O 90/14 und 8 O 25/16 sowie allgemein OLG Karlsruhe 6 U 51/12 Rn 55 und 71 f. - Juris - und speziell zum LKW-Kartell kürzlich schon LG Hannover 18 O 7/18 [richtig: 18 O 8/17 - d. Red.] ), da die Beklagten diesen Anschein - wie oben schon ausgeführt - nicht erschüttert haben, und zwar weder durch den Vortrag zu fehlendem Preisanstieg noch durch den Verweis auf ein gerichtsbekanntes Parteigutachten aus einem anderen Verfahren vor der Kammer.

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 204/15

    Grauzementkartell - Kartellschadensersatz: Zulässigkeit der Feststellungsklage;

    Auszug aus LG Dortmund, 27.06.2018 - 8 O 13/17
    Wegen der geschilderten Unsicherheit betreffend der Auswirkungen des Kartells auf die Marktpreise kann auch die Erhebung einer unbezifferten Leistungsklage unter Angabe eines Mindestbetrages oder von Schätzungsgrundlagen keinen einfacheren und zumindest gleich effektiven Weg zur Erreichung des klägerischen Rechtsschutzzieles darstellen (vgl. auch BGH II ZR 87/13 Rn 8 - juris) und zwar selbst dann nicht, wenn die Schadensentwicklung abgeschlossen ist und dem Gericht nach § 287 ZPO die Schätzung eines Mindestschadens möglich wäre (OLG Karlsruhe 6 U 204/15 Grauzement - Juris).

    Im Hinblick auf die kartellbedingte Marktpreiserhöhung auf der ersten Marktstufe streitet ein Anscheinsbeweis (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Kammer 8 O 90/14 = NZKart 2017, 86 = WuW 2017, 98 und 8 O 25/16 = NZKart 2017, 440; vgl. ferner Thüringer Oberlandesgericht, 2 U 583/15, Rn. 68; OLG Karlsruhe, 6 U 204/15, Rn. 64; Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12, Rn. 56, zit. jeweils nach Juris; LG Berlin 16 O 384/13 Kart, LG Nürnberg-Führt 3 O 10183/13, LG Düsseldorf 14 d O 4/14; LG Frankfurt a.M. 2-06 O 358/14, 2-06 O 464/14; LG Hannover 18 O 259/14; LG Mannheim 7 O 110/13, 7 O 206/14 und LG Erfurt 3 O 1050/14; in Abkehr von seiner früheren Rspr nun auch LG München I, Urt. v. 27.7.2016, 37 O 24526/14 Rn. 70; ablehnend noch LG Stuttgart 11 O 225/12, LG Stuttgart 41 O 39/12 KFH, zum Ganzen auch Thiede/Träbing NZKart 2016, 422 und Kamann/Ohlhoff/Völcker, Kartellverfahren, § 26, Rn. 129 sowie jüngst auch Bellinghausen/Grothaus, NZKart 2018, 116 ff).

    Zum selben Ergebnis führt es, soweit in der Rechtsprechung ein auf den ersten Anscheinsbeweis aufbauender Anscheinsbeweis für die Kartellbetroffenheit des einzelnen Geschäftes angenommen wird (grundlegend OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12, Rn. 56; Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15, Rn. 64; ferner Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15, Rn. 68; vgl. zusammenfassend auch Thiede/Träbing, NZKart 2016, 422, 427 und Kamann/Ohlhoff/Völcker-Ohlhoff, § 26, Rn. 129, jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

    Soweit sich Preiserhöhungen auf den eigenen Wertschöpfungsanteil des Weiterverkäufers beziehen, können sie nicht als kartellbedingt angesehen werden (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, Rn. 69; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15, Rn. 70; zit. jeweils nach Juris).

  • LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 14d O 4/14

    Schadensersatz wegen Zahlung kartellbedingt überhöhter Preise bei der Regulierung

    Auszug aus LG Dortmund, 27.06.2018 - 8 O 13/17
    Im Hinblick auf die kartellbedingte Marktpreiserhöhung auf der ersten Marktstufe streitet ein Anscheinsbeweis (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Kammer 8 O 90/14 = NZKart 2017, 86 = WuW 2017, 98 und 8 O 25/16 = NZKart 2017, 440; vgl. ferner Thüringer Oberlandesgericht, 2 U 583/15, Rn. 68; OLG Karlsruhe, 6 U 204/15, Rn. 64; Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12, Rn. 56, zit. jeweils nach Juris; LG Berlin 16 O 384/13 Kart, LG Nürnberg-Führt 3 O 10183/13, LG Düsseldorf 14 d O 4/14; LG Frankfurt a.M. 2-06 O 358/14, 2-06 O 464/14; LG Hannover 18 O 259/14; LG Mannheim 7 O 110/13, 7 O 206/14 und LG Erfurt 3 O 1050/14; in Abkehr von seiner früheren Rspr nun auch LG München I, Urt. v. 27.7.2016, 37 O 24526/14 Rn. 70; ablehnend noch LG Stuttgart 11 O 225/12, LG Stuttgart 41 O 39/12 KFH, zum Ganzen auch Thiede/Träbing NZKart 2016, 422 und Kamann/Ohlhoff/Völcker, Kartellverfahren, § 26, Rn. 129 sowie jüngst auch Bellinghausen/Grothaus, NZKart 2018, 116 ff).

    Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die ökonomische Analyse von Kartellfolgen gezeigt habe, dass sich die schädigenden Wirkungen von Kartellen nicht sachlich, räumlich, zeitlich oder persönlich per se auf bestimmte Bereiche oder Personengruppen beschränken lasse, wobei etwa Lieferanten, direkte und indirekte Abnehmer, direkte und indirekte von einem Preisschirmeffekt betroffene Kunden oder gar Kunden/Lieferanten auf den Substitutionsmärkten in Betracht kämen, weshalb die abstrakte Möglichkeit der Kartellbetroffenheit kein taugliches Eingrenzungskriterium sei, um die berechtigte Annahme zu begründen, der Anspruchsteller habe tatsächlich einen kartellbedingten Schaden erlitten (so aber Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, S. 122; in diese Richtung auch LG Düsseldorf 14d O 4/14 = NZKart 2016, 88, Rn 66 ff - Autoglas ).

    Denn dies ist keine Frage der haftungsbegründenden Kausalität und somit der nach § 286 ZPO festzustellenden Kartellbetroffenheit, sondern vielmehr handelt es sich bei der Frage der Weitergabe allein um eine solche der haftungsausfüllenden Kausalität, wofür § 287 Abs. 1 ZPO gilt (wie hier Stancke, NZKart 2017, 636, 639; in diese Richtung auch schon Klumpe/Thiede, BB 2016, 3011, 3012 mit Fn. 31 und der durch die Beklagtenseite in Bezug genommene Hinweisbeschluss der Kammer zu 8 O 118/14 unter 2 d) - unveröffentlicht - sowie allgemeiner Stein/Jonas-Leipold, 4. Auflage, § 287 ZPO Rn 15; a.A. offenbar jüngst LG Hannover, Urteil vom 29.5.18, 18 O 17/17, S. 12 - LKW sowie zeitlich vor der Entscheidung des BGH in Lottoblock II noch LG Düsseldorf 14d O 4/14 = NZKart 2016, 88m, Rn 66 ff - Autoglas und Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, S. 122).

  • OLG Jena, 22.02.2017 - 2 U 583/15

    Voraussetzungen eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs in

    Auszug aus LG Dortmund, 27.06.2018 - 8 O 13/17
    Im Hinblick auf die kartellbedingte Marktpreiserhöhung auf der ersten Marktstufe streitet ein Anscheinsbeweis (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Kammer 8 O 90/14 = NZKart 2017, 86 = WuW 2017, 98 und 8 O 25/16 = NZKart 2017, 440; vgl. ferner Thüringer Oberlandesgericht, 2 U 583/15, Rn. 68; OLG Karlsruhe, 6 U 204/15, Rn. 64; Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12, Rn. 56, zit. jeweils nach Juris; LG Berlin 16 O 384/13 Kart, LG Nürnberg-Führt 3 O 10183/13, LG Düsseldorf 14 d O 4/14; LG Frankfurt a.M. 2-06 O 358/14, 2-06 O 464/14; LG Hannover 18 O 259/14; LG Mannheim 7 O 110/13, 7 O 206/14 und LG Erfurt 3 O 1050/14; in Abkehr von seiner früheren Rspr nun auch LG München I, Urt. v. 27.7.2016, 37 O 24526/14 Rn. 70; ablehnend noch LG Stuttgart 11 O 225/12, LG Stuttgart 41 O 39/12 KFH, zum Ganzen auch Thiede/Träbing NZKart 2016, 422 und Kamann/Ohlhoff/Völcker, Kartellverfahren, § 26, Rn. 129 sowie jüngst auch Bellinghausen/Grothaus, NZKart 2018, 116 ff).

    Zum selben Ergebnis führt es, soweit in der Rechtsprechung ein auf den ersten Anscheinsbeweis aufbauender Anscheinsbeweis für die Kartellbetroffenheit des einzelnen Geschäftes angenommen wird (grundlegend OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12, Rn. 56; Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15, Rn. 64; ferner Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15, Rn. 68; vgl. zusammenfassend auch Thiede/Träbing, NZKart 2016, 422, 427 und Kamann/Ohlhoff/Völcker-Ohlhoff, § 26, Rn. 129, jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2014 - U (Kart) 7/13

    Ansprüche eines regionalen Telekommunikationsfestnetzbetreibers gegen die

    Auszug aus LG Dortmund, 27.06.2018 - 8 O 13/17
    Für die Frage, ob infolge des Kartellrechtsverstoßes ein Schaden entstanden ist, gilt deshalb konsequenter Weise die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH KZR 25/14 TZ 43 mit Verweis auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2014 - VI-U (Kart) 7/13, juris Rn. 76 bis 82; zum Ganzen ferner Inderst/Thomas S. 122 in Fn 515, wie hier auch Stein/Jonas-Leipolt § 287 Rn 15 und auch z.B. Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht, 3.Aufl. 1997, Rn 16/8, der zu Recht darauf abstellt, dass eine Differenzierung zwischen "dem ersten Schilling" und den weiteren durch nichts zu rechtfertigen sei.).

    Entsteht ein Schadensersatzanspruch unabhängig von der Verletzung eines Rechtsguts, ist aber bereits der erste Schaden der haftungsausfüllenden Kausalität zuzuordnen (BGH KZR 25/14 - Lottoblock II, Rn 42; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2014, VI-U (Kart) 7/13; so schon BGH, Urteil vom 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92, NJW 1993, 3073, 3075 f.; BGH Urteil vom 04.11.2003, VI ZR 28/03, NJW 2004, 777; zur Abgrenzung zwischen haftungsausfüllender und haftungsbegründender Kausalität vgl. BeckOK.ZPO/Bacher, 20. Aufl., Stand 1. März 2016, § 287 Rn. 3 bis 5; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 15).

  • LG Aachen, 20.10.2017 - 8 O 4/17

    Sachmangel; Nacherfüllung; arglistige Täuschung

  • LG Frankfurt/Main, 30.03.2016 - 6 O 464/14

    Entscheidungsform: Teilgrund- und Teilendurteil

  • BGH, 06.10.1989 - V ZR 223/87

    Rückzahlung einer Maklervergütung - Kauf eines Grundstücks unter Ausschluss

  • KG, 01.10.2009 - 2 U 10/03

    Schadensersatzanspruch aufgrund eines Kartellverstoßes: Anscheinsbeweis für die

  • BGH, 15.06.1993 - XI ZR 111/92

    Umfang der Berufungsbegründung bei mehreren prozessualen Ansprüchen -

  • LG Dortmund, 01.04.2004 - 13 O 55/02

    Schadensersatz wegen der Durchsetzung kartellbedingt überhöhter Preise auf der

  • BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83

    Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung

  • LG München I, 27.07.2016 - 37 O 24526/14

    Schadensersatzansprüche gegen Schienenkartell

  • LG Wiesbaden, 04.11.2016 - 7 O 206/14

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalanlage als

  • LG Hannover, 28.05.2018 - 18 O 17/17
  • LG Hannover, 31.05.2016 - 18 O 259/14
  • LG Berlin, 16.12.2014 - 16 O 384/13
  • LG Stuttgart, 31.01.2013 - 41 O 39/12
  • EuGH, 05.06.2014 - C-557/12

    Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise

  • BGH, 30.09.2014 - X ZR 126/13

    Kein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Minderung wegen Verspätung des

  • LG Frankfurt/Main, 30.03.2016 - 6 O 358/14
  • LAG Hamm, 27.09.2013 - 10 Sa 629/13

    Abfindung für Verlust des Arbeitsplatzes

  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 84/10

    Architektenhaftung: Schätzung eines merkantilen Minderwerts eines Gebäudes nach

  • BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12

    Grauzementkartell

  • OLG Düsseldorf, 25.01.2013 - 16 U 70/12

    Umfang des Schadensersatzes bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen

  • BGH, 12.11.1958 - IV ZR 128/58

    Anforderungen an die Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung

  • KG, 01.10.2009 - 2 U 17/03

    Kartellschadensersatz: Kenntniserlangung vom schädigenden Ereignis durch

  • BGH, 04.11.2010 - I ZR 190/08

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme: Verwertung von in einem anderen Verfahren

  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • BGH, 02.06.2005 - III ZR 358/04

    Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit einer Gefahrenstelle für den

  • BGH, 06.03.2001 - KZR 32/98

    Werbung für Remailing

  • BGH, 28.06.2007 - VII ZR 81/06

    Begründetheit von Gewährleistungsansprüchen des Nachunternehmers gegen seinen

  • BGH, 04.11.2003 - VI ZR 28/03

    Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität bei Auftreten einer Krankheit

  • BGH, 16.12.2015 - I ZB 109/14

    Rechtsbeschwerde gegen Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs:

  • BGH, 21.01.2014 - II ZR 87/13

    BGB-Gesellschaft: Anforderungen an gesellschaftsvertragliche

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 277/00

    "Feststellungsinteresse III"; Feststellungsinteresse im gewerblichen Rechtsschutz

  • LG München I, 07.02.2020 - 37 O 18934/17

    Financialright darf nicht für Lkw-Kartell-Geschädigte klagen: Mehr als 3.000

    Entsprechende Feststellungs- und Grundurteile sind bereits zahlreich ergangen (vgl. etwa LG Hannover, Urt. v. 18.12.2017, 18 O 8/17, NZKart 2018, 100, Urt. v. 16.4.2018, 18 O 21/17 und 18 0 23/27 - jeweils juris; LG Dortmund, Urt. v. 26.06.2018, 8 0 13/17 (Kart), NZKart 2018, 382; LG Stuttgart, Urt. v. 30.4.2018, 45 O 1/17, Urt. v. 19.07.2018, 30 O 33/17, NZKart 2018, 484).
  • LG Dortmund, 30.09.2020 - 8 O 115/14

    Freie Schätzung von Kartellschäden

    Steht somit aber in der Tat jedermann, der einen kausal durch die Kartellrechtsverletzung bewirkten Schaden erlitten hat, ein Schadensersatzanspruch zu, können für diejenigen, die von dem Rechtsverletzer unmittelbar oder in einer Lieferkette, also mittelbar erworben haben, keine strengeren Regeln gelten (so ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Landgericht Dortmund, 8 O 90/14 Kart - Schienenkartell; Landgericht Dortmund, 8 O 13/17 Kart - LKW-Kartell; zustimmend Thiede , NZKart 2017, 68; und Bellinghausen/Grothaus , NZKart 2018, 116, 117f).

    Insoweit kann der herkömmlichen Einordnung folgend die Klägerin als unmittelbare und nicht etwa als mittelbare Erwerberin angesehen werden, obwohl auch die Einordnung als solche hier zu keinem abweichenden Ergebnis führen würde (vgl. dazu LG Dortmund, 8 O 13/17 Kart, Rn 46 ff. - juris; diese Unterscheidung durch Annahme einer einheitlichen Anspruchsinhaberschaft für Konzernunternehmen und ähnlich eng verbundene Rechtspersönlichkeiten für das Kartellrecht vermeidend jüngst auch Kersting , WuW 2019, 290, 297 f.; in eine ähnliche Richtung deutend jetzt offenbar auch BGH, U. v. 19.05.2020, KZR 8/18 - Schienenkartell IV - Tz 49 und 64 - juris).

    Zudem hat die Kammer bereits in anderem Zusammenhang schon ausgeführt, (LG Dortmund, U. v. 27.06.2018, 8 O 13/17 Kart, NZKart 2018, 328 Tz 60), dass der einzelne Anbieter bei einem bestehenden Quotenkartell kaum Anreiz zur Senkung seiner Preise hat, weil er sich durch die Preissenkung ohnehin keine zusätzlichen Marktanteile erschließen kann, sondern vielmehr größere Möglichkeiten zur Erhöhung seiner Preise hat, da er nicht Gefahr läuft, durch die Preiserhöhung Marktanteile an seine Wettbewerber zu verlieren (ähnlich OLG Karlsruhe, U. v. 31.07.2013, 6 U 51/12, Tz 55 - juris; ferner LG Hannover, 18 O 405/14, Tz 67 und 18 O 8/17 Tz 76 - juris).

    Denn schon aufgrund von im Rahmen des Vorteilsausgleichs allgemein zu berücksichtigender Wertungsgesichtspunkte (vgl. BGH, KZR 75/10 Rn. 58 - ORWI; BGH, X ZR 126/13, MDR 2015, 13, Tz 14; BGH, VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83, Tz 18 mwN; LG Dortmund, 8 O 13/17 Kart, NZKart 2018, 382, Tz 121 ff; Topel , in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 3. Aufl. 2016, § 50, Rn. 101; die Anwendung solcher Wertungsgesichtspunkte ist auch in anderen europäischen Ländern anerkannt, so für die Niederlande Hoge Raad, U. v. 08.07.2016, ECLI:NL:HR:2016:1483, Nr. 4.4.3 - TenneT/ABB und für das Vereinigte Königreich CAT, U. v. 14.07.2016, CAT 11, Az. 1241/5/7/15 Rn. 484(5) - Sainsbury"s/Mastercard) ist der Weiterwälzungseinwand hier ausgeschlossen.

    Schon unter diesen Gegebenheiten muss die Zulässigkeit des Weiterwälzungseinwandes verneint werden (vgl. dazu etwa Polster/Steiner, ÖZK 2014, 48; Petrasincu, WuW 2016, 330, 332; Seegers WuW 2017, 236, 238; in die Richtung wohl auch Kersting/Podszun , 9. GWB-Novelle, 2017, Kap. 7 Rn 82; und Hoffer/Innerhofer, Öbl 2013, 257, 261; wie hier bereits Kammer in LG Dortmund, 8 O 13/17 und in diese Richtung zuvor schon in LG Dortmund, 8 O 90/14 Kart und 8 O 25/16 Kart Tz 95 - juris; offengelassen letztlich in BGH, KZR 8/18 Tz 62).

  • LG Kiel, 18.04.2019 - 6 O 108/18

    LKW-Kartell - Wettbewerbsbeschränkung: Anscheinsbeweis für Kartellbetroffenheit

    Kartellbetroffenheit ist dann anzunehmen, wenn ein Marktteilnehmer durch Erwerb des kartellbefangenen Gutes von dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Kartellanten so betroffen wurde, dass nachteilige Folgen für ihn eintreten konnten (LG Dortmund, Urteil vom 27.06.2018 - 8 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 39).

    Dafür spricht der Umstand, dass der Vertragshändler letztlich nur den Vertriebskanal der Kartellanten begründet, weil Vertragshändler in der Regel wirtschaftlich stark vom Hersteller abhängig sind, sodass der mittelbare Erwerber wie ein unmittelbarer Erwerber zu behandeln ist (LG Dortmund, Urteil vom 27.06.2018 - 8 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 43).

    a) Die Kartellbetroffenheit kann zum einen - unabhängig von einem Anscheinsbeweis - direkt über die Bindungswirkung des Bußgeldbescheides begründet werden (LG Dortmund, Urteil vom 27.06.2018 - 8 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 45).

    Das führt nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu, dass preisbeschränkende Wechselwirkungen bei der Preissetzung durch das parallele Bestehen älterer und neuerer Technologie auftreten, sodass durch das Ausschalten des Wettbewerbs an dieser Stelle in der Gesamtzahl ebenfalls höhere Preise zu erwarten sind (LG Dortmund, Urteil vom 27.06.2018 - 8 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 78).

  • LG Dortmund, 06.11.2019 - 8 O 15/15
    Dies muss dann aber erst recht für den von dem Rechtsverletzer unmittelbar oder in einer Lieferkette (=mittelbar) Erwerbenden gelten (so ständige Rechtsprechung der Kammer, 8 O 90/14 Kart - Schienenkartell; 8 O 13/17 Kart - LKW-Kartell).

    So hat die Kammer bereits in ihrer Entscheidung vom 27.06.2018, 8 O 13/17 [Kart.] -, Rn. 60, juris, ausgeführt, dass der einzelne Anbieter bei einem bestehenden Quotenkartell kaum Anreiz zur Senkung seiner Preise hat, weil er sich durch die Preissenkung ohnehin keine zusätzlichen Marktanteile erschließen kann, sondern vielmehr größere Möglichkeiten zur Erhöhung seiner Preise hat, weil er nicht Gefahr läuft, durch die Preiserhöhung Marktanteile an seinen Wettbewerber zu verlieren.

    Die sich - im Falle ausreichenden klägerischen Vortrages - anschließende Fragestellung der Weiterwälzung des Schadens betrifft letztlich das "ob" der Schadensentstehung, sodass insoweit § 287 ZPO gilt (so im Ergebnis auch schon LG Dortmund, Urteil v. 27.06.2018, 8 O 13/17 [Kart.]; in der Sache letztlich auch BGH KZR 26/16 TZ 37; a.A. LG Düsseldorf v. 19.11.15, 14d O 4/14 "Autoglas").

    Zur Thematik des "Passing on-defense" verweist die Kammer auf ihre dazu gemachten Ausführungen in der Entscheidung vom 27.06.2018 (LG Dortmund, Urteil vom 27.06.2018 - 8 O 13/17 = BeckRS 2018, 13951, beck-online, Rn. 105-124).

  • LG Dortmund, 03.02.2021 - 8 O 116/14
    Zudem hat die Kammer bereits in anderem Zusammenhang schon ausgeführt, (LG Dortmund, U. v. 27.06.2018, 8 O 13/17 Kart, NZKart 2018, 328 Tz 60), dass der einzelne Anbieter bei einem bestehenden Quotenkartell kaum Anreiz zur Senkung seiner Preise hat, weil er sich durch die Preissenkung ohnehin keine zusätzlichen Marktanteile erschließen kann, sondern vielmehr größere Möglichkeiten zur Erhöhung seiner Preise hat, da er nicht Gefahr läuft, durch die Preiserhöhung Marktanteile an seine Wettbewerber zu verlieren (ähnlich OLG Karlsruhe, U. v. 31.07.2013, 6 U 51/12, Tz 55 - juris; ferner LG Hannover, 18 O 405/14, Tz 67 und 18 O 8/17 Tz 76 - juris).

    Denn schon aufgrund von im Rahmen des Vorteilsausgleichs allgemein zu berücksichtigender Wertungsgesichtspunkte (vgl. BGH, KZR 75/10 Rn. 58 - ORWI; BGH, X ZR 126/13, MDR 2015, 13, Tz 14; BGH, VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83, Tz 18 mwN; LG Dortmund, 8 O 13/17 Kart, NZKart 2018, 382, Tz 121 ff; Topel, in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 3. Aufl. 2016, § 50, Rn. 101; die Anwendung solcher Wertungsgesichtspunkte ist auch in anderen europäischen Ländern anerkannt, so für die Niederlande Hoge Raad, U. v. 08.07.2016, ECLI:NL:HR:2016:1483, Nr. 4.4.3 - TenneT/ABB und für das Vereinigte Königreich CAT, U. v. 14.07.2016, CAT 11, Az. 1241/5/7/15 Rn. 484(5) - Sainsbury"s/Mastercard) ist der Weiterwälzungseinwand hier ausgeschlossen.

    Schon unter diesen Gegebenheiten muss die Zulässigkeit des Weiterwälzungseinwandes verneint werden (vgl. dazu etwa Polster/Steiner, ÖZK 2014, 48; Petrasincu, WuW 2016, 330, 332; Seegers WuW 2017, 236, 238; in die Richtung wohl auch Kersting/Podszun, 9. GWB-Novelle, 2017, Kap. 7 Rn 82; und Hoffer/Innerhofer, Öbl 2013, 257, 261; wie hier bereits Kammer in LG Dortmund, 8 O 13/17 und in diese Richtung zuvor schon in LG Dortmund, 8 O 90/14 Kart und 8 O 25/16 Kart Tz 95 - juris; offengelassen letztlich in BGH, KZR 8/18 Tz 62).

  • LG Hannover, 15.10.2018 - 18 O 19/17
    Bei solchen Verstößen gegen den Kernbereich des Wettbewerbs ("Hardcore"-Verstoß) liegt die Vermutung preissteigernder Wirkung sogar näher als bei einem Quotenkartell (so auch LG Dortmund, Urteil vom 27.06.2018, 8 O 13/17, Rn. 59, zit. nach Juris).

    Eben diese Unsicherheit ist aber eine wesentliche Triebfeder für nicht verzerrte und im Vergleich zu absprachebeeinflussten Preisen niedrigere Wettbewerbspreisen (so auch LG Dortmund, Urteil vom 27.06.2018, 8 O 13/17, Rn- 61, zit. nach Juris).

    cc.) Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, ob - wie der Kläger unter Bezugnahme auf eine jüngere Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 30.04.2018, 45 O 1/17, Rn. 59 ff., zit. nach Juris) meint - aufgrund der spezifischen Besonderheiten des hier maßgeblichen Anschlussmarktes - dem der Speditions- und Transportdienstleistungen - der Einwand einer Schadensabwälzung auf die nachfolgende Marktstufe bereits von vornherein ausscheidet (vgl. auch LG Dortmund, Urteil vom 27.06.2018, 8 O 13/17, Rn. 107 ff., zit. nach Juris).

  • LG Stuttgart, 14.12.2018 - 30 O 26/17

    Schadensersatzanspruch bei Kartellverstoß: Sekundäre Darlegungslast des

    Es kann hier dahinstehen, ob sich der Erwerbsvorgang auch in persönlicher Hinsicht einfügen muss, ein Anscheinsbeweis für die Kartellbetroffenheit also nur bei direkten Erwerben von Kartellbeteiligten besteht und die Kriterien aus der ORWI-Entscheidung (BGH, Urteil vom. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 - ORWI, Rn. 44ff - juris) Anwendung finden (so LG Hannover, Urteil vom 28. Mai 2018 - 18 O 17/17, Rn. 28-37 - juris; wohl auch LG Berlin, Urteil vom 28. Juni 2018 - 16 O 117/17; aA wohl LG Dortmund, Urteil vom 27. Juni 2018 - 8 O 13/17 (Kart), NZKart 2018, 382, Rn. 51ff - juris).
  • LG München I, 19.02.2021 - 37 O 10526/17

    Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit sog. "Lkw-Kartell"

    Die Grenzen einer Überzeugungsbildung, die sich unter Verzicht auf eine ökonomische Analyse wesentlich auf eine Exegese des Kommissionsentscheids stützt, wird durch die bisher stark uneinheitliche Würdigung der Zuwiderhandlung in der Rechtsprechung anschaulich (z.B.: einerseits: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.02.2020, 19 O 1506/19, juris, Rn. 54 ff., 67 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 24.04.2019, 14 O 114/18, NZKart 2019, 389, 391, Rn. 32 ff.; LG Leipzig, Urteil vom 24.03.2020, 5 O 477/18, beck-online, Rn. 42 ff., jeweils argumentativ eine Schadensvermutung verneinend; andererseits: LG Dortmund, Urteil vom 27.06.2018, 8 O 13/17, juris, Rn. 87 ff. und LG Hannover, Urteil vom 15.10.2018, 18 O 19/17, juris, Rn. 48 ff., für einen Anscheinsbeweis; LG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2018 30 O 9/18, juris, Rn. 74; Urteil vom 06.06.2019, 30 O 88/19, beck-online, Rn. 79, für eine tatsachliche Vermutung).
  • LG Dortmund, 04.11.2020 - 8 O 26/16
    Zudem hat die Kammer bereits in anderem Zusammenhang schon ausgeführt, (LG Dortmund, U. v. 27.06.2018, 8 O 13/17 Kart, NZKart 2018, 328 Tz 60), dass der einzelne Anbieter bei einem bestehenden Quotenkartell kaum Anreiz zur Senkung seiner Preise hat, weil er sich durch die Preissenkung ohnehin keine zusätzlichen Marktanteile erschließen kann, sondern vielmehr größere Möglichkeiten zur Erhöhung seiner Preise hat, da er nicht Gefahr läuft, durch die Preiserhöhung Marktanteile an seine Wettbewerber zu verlieren (ähnlich OLG Karlsruhe, U. v. 31.07.2013, 6 U 51/12, Tz 55 - juris; ferner LG Hannover, 18 O 405/14, Tz 67 und 18 O 8/17 Tz 76 - juris).

    Denn schon aufgrund von im Rahmen des Vorteilsausgleichs allgemein zu berücksichtigender Wertungsgesichtspunkte (vgl. BGH, KZR 75/10 Rn. 58 - ORWI; BGH, X ZR 126/13, MDR 2015, 13, Tz 14; BGH, VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83, Tz 18 mwN; LG Dortmund, 8 O 13/17 Kart, NZKart 2018, 382, Tz 121 ff; Topel, in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 3. Aufl. 2016, § 50, Rn. 101; die Anwendung solcher Wertungsgesichtspunkte ist auch in anderen europäischen Ländern anerkannt, so für die Niederlande Hoge Raad, U. v. 08.07.2016, ECLI:NL:HR:2016:1483, Nr. 4.4.3 - TenneT/ABB und für das Vereinigte Königreich CAT, U. v. 14.07.2016, CAT 11, Az. 1241/5/7/15 Rn. 484(5) - Sainsbury"s/Mastercard) ist der Weiterwälzungseinwand hier ausgeschlossen.

    Schon unter diesen Gegebenheiten muss die Zulässigkeit des Weiterwälzungseinwandes verneint werden (vgl. dazu etwa Polster/Steiner, ÖZK 2014, 48; Petrasincu, WuW 2016, 330, 332; Seegers WuW 2017, 236, 238; in die Richtung wohl auch Kersting/Podszun, 9. GWB-Novelle, 2017, Kap. 7 Rn 82; und Hoffer/Innerhofer, Öbl 2013, 257, 261; wie hier bereits Kammer in LG Dortmund, 8 O 13/17 und in diese Richtung zuvor schon in LG Dortmund, 8 O 90/14 Kart und 8 O 25/16 Kart Tz 95 - juris; offengelassen letztlich in BGH, KZR 8/18 Tz 62).

  • LG Dortmund, 08.06.2022 - 8 O 7/20
    Ein Feststellungsinteresse lässt sich hier weder auf prozessökonomische Erwägungen noch auf Erwägungen im Sinne der Effektivität der Kartellrechtsdurchsetzung im Sinne der Ausführungen der Kammer in der Entscheidung LG Dortmund, Urteil vom 27. Juni 2018 - 8 O 13/17 (Kart) -, Rn. 29 - 31, juris stützen.
  • LG Stuttgart, 12.11.2018 - 45 O 6/17

    Wettbewerbsbeschränkung: Kartellschadensersatzanspruch eines

  • LG Dortmund, 16.02.2022 - 8 O 1/20
  • LG Dortmund, 30.08.2023 - 8 O 16/23
  • LG Dortmund, 27.09.2023 - 8 O 34/22
  • LG Dortmund, 22.02.2022 - 8 O 1/20
  • LG Dortmund, 27.09.2021 - 8 O 4/18
  • LG Stuttgart, 21.12.2018 - 45 O 10/17

    Kartellschadensersatz: Anspruch aufgrund des Erwerbs kartellbedingt überteuerter

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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 25.07.2018 - 2-08 O 13/17   

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https://dejure.org/2018,42598
LG Frankfurt/Main, 25.07.2018 - 2-08 O 13/17 (https://dejure.org/2018,42598)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.07.2018 - 2-08 O 13/17 (https://dejure.org/2018,42598)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - 2-08 O 13/17 (https://dejure.org/2018,42598)
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Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Arglistige Täuschung durch Leistungsaufforderung trotz Hinweis auf mögliche Alternativursachen in selbst eingeholtem Gutachten

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