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   LG Frankenthal, 12.05.2016 - 8 O 208/15   

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LG Frankenthal, 12.05.2016 - 8 O 208/15 (https://dejure.org/2016,10898)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 12.05.2016 - 8 O 208/15 (https://dejure.org/2016,10898)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - 8 O 208/15 (https://dejure.org/2016,10898)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    §§ 323, 346, 437 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Audi-Fahrzeug unter Berufung auf den sog. "VW-Abgasskandal"; Grundsätze zur Zurechenbarkeit eines möglichen Verschuldens von VW-Verantwortlichen gegenüber den einzelnen Fahrzeughändlern im ...

  • rabüro.de

    Zum Rücktritt von einem Fahrzeugkauf im Zusammenhang mit dem sog. VW-Abgasskandal"

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 323; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 2
    Kein kurzfristiges Rücktrittsrecht des Käufers bei Betroffenheit des gekauften Fahrzeugs vom VW-Abgasskandal

  • RA Kotz

    Abgasskandal - angemessene Nacherfüllungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • autokaufrecht.info (Kurzinformation)

    Frist zur Nachbesserung bei vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zivilverfahren zum sogenannten VW-Abgasskandal

Papierfundstellen

  • VersR 2016, 1516
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (12)

  • LG Münster, 14.03.2016 - 11 O 341/15

    VW-Skandal, Rücktritt, Kaufvertrag, manipulierte Abgassoftware

    Auszug aus LG Frankenthal, 12.05.2016 - 8 O 208/15
    Da allein in Deutschland Millionen von Fahrzeugen betroffen sind, ist dem VW-Konzern und auch seinen Vertragshändlern zuzugestehen, zunächst eine Problemlösung zu entwickeln und eine Strategie zur Umsetzung derselben zu entwickeln, insbesondere auch unter Einbeziehung der beteiligten Behörden (vgl. LG Münster, Urteil vom 14. März 2016, 11 O 341/15).(Rn.41).

    Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in den von der Beklagten zitierten Urteilen des Landgerichts Münster vom 14. März 2016 (- 11 O 341/15, 011 O 341/15 -, Rn. 18, juris) und des Landgerichts Bochum vom 16. März 2016 (- 2 O 425/15, I-2 O 425/15 -, Rn. 17, juris) Bezug genommen.

    41 Wie das Landgericht Münster in dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 14. März 2016 zutreffend ausgeführt hat, ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vom Kläger gerügten Mangelhaftigkeit nicht um einen Einzelfall handelt, sondern dass vielmehr allein in Deutschland bekanntermaßen Millionen von Fahrzeugen betroffen sind, weshalb insofern dem VW-Konzern und auch seinen Vertragshändlern zuzugestehen war und ist, zunächst eine Problemlösung zu entwickeln und eine Strategie zur Umsetzung derselben zu entwerfen, insbesondere auch unter Einbeziehung der beteiligten Behörden (LG Münster, Urteil vom 14. März 2016 - 11 O 341/15, 011 O 341/15 -, Rn. 20, juris).

  • OLG Schleswig, 02.10.2015 - 17 U 43/15

    Rechte des Käufers bei Verweigerung der Erforschung eines Mangels eines

    Auszug aus LG Frankenthal, 12.05.2016 - 8 O 208/15
    Für den vorliegenden Fall würden sich diese wie folgt berechnen: Da es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Dieselfahrzeug eines namhaften Herstellers handelt, kann von einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 250.000 km ausgegangen werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02. Oktober 2015 - 17 U 43/15 -, Rn. 48, juris), sodass sich bei einer Laufleistung von 26.500 km bei Übergabe eine Restlaufleistung von 223.500 km ergibt.
  • LG Bielefeld, 03.02.2010 - 3 O 222/09

    Rückabwicklung eines Vertrages über die Inzahlungnahme eines gebrauchten

    Auszug aus LG Frankenthal, 12.05.2016 - 8 O 208/15
    Auch findet im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller keine Wissenszurechnung in entsprechender Anwendung von § 166 BGB statt (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 03. Februar 2010 - 3 O 222/09 -, Rn. 25, juris).
  • BGH, 18.09.2014 - VII ZR 58/13

    Aufnahme eines unterbrochenen Revisionsverfahrens gegen den Insolvenzverwalter in

    Auszug aus LG Frankenthal, 12.05.2016 - 8 O 208/15
    aa) Allerdings ergibt sich aus der Wertung des § 440 BGB und dem Grundsatz, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen, die auf eine reine Förmelei hinauslaufen würden, zur Vorbereitung eines Gestaltungsrechts nicht verlangt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - VII ZR 58/13 -, Rn. 29, juris) sowie letztendlich auch aus § 275 BGB, dass vom Käufer eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht verlangt werden kann, wenn von vornherein feststeht, dass der Verkäufer den Mangel innerhalb der gesetzten - angemessenen - Frist nicht wird beseitigen können.
  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13

    Zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

    Auszug aus LG Frankenthal, 12.05.2016 - 8 O 208/15
    bb) Aus dem gleichen Grund, nämlich dem der faktischen Unmöglichkeit einer kurzfristigen Mangelbeseitigung, verfängt auch der Einwand der Beklagten nicht, der Kläger könne deshalb nicht vom Vertrag zurücktreten, weil die Nacherfüllung im Sinne der Installation des Software-Updates für sie, die Beklagte, nur mit Kosten von maximal 100,-- EUR, also weniger als einem Prozent des Kaufpreises, verbunden sein werde, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13 -, BGHZ 201, 290-310, Rn. 19; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10 -, Rn. 19, juris) in jedem Fall von einem nur unerheblichen Mangel auszugehen sei, bei dem ein Rücktritt nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen sei.
  • LG Bochum, 16.03.2016 - 2 O 425/15

    VW-Skandal, Rücktritt, Kaufvertrag, manipulierte Abgassoftware

    Auszug aus LG Frankenthal, 12.05.2016 - 8 O 208/15
    Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in den von der Beklagten zitierten Urteilen des Landgerichts Münster vom 14. März 2016 (- 11 O 341/15, 011 O 341/15 -, Rn. 18, juris) und des Landgerichts Bochum vom 16. März 2016 (- 2 O 425/15, I-2 O 425/15 -, Rn. 17, juris) Bezug genommen.
  • BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10

    Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

    Auszug aus LG Frankenthal, 12.05.2016 - 8 O 208/15
    bb) Aus dem gleichen Grund, nämlich dem der faktischen Unmöglichkeit einer kurzfristigen Mangelbeseitigung, verfängt auch der Einwand der Beklagten nicht, der Kläger könne deshalb nicht vom Vertrag zurücktreten, weil die Nacherfüllung im Sinne der Installation des Software-Updates für sie, die Beklagte, nur mit Kosten von maximal 100,-- EUR, also weniger als einem Prozent des Kaufpreises, verbunden sein werde, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13 -, BGHZ 201, 290-310, Rn. 19; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10 -, Rn. 19, juris) in jedem Fall von einem nur unerheblichen Mangel auszugehen sei, bei dem ein Rücktritt nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen sei.
  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 176/14

    Pferdekaufvertrag: Inhaltliche Anforderungen an eine Fristsetzung zur

    Auszug aus LG Frankenthal, 12.05.2016 - 8 O 208/15
    Dieser Zweck wird durch eine Aufforderung, sofort, unverzüglich oder umgehend zu leisten, hinreichend erfüllt (BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 176/14 -, Rn. 11, juris).
  • BGH, 02.04.2014 - VIII ZR 46/13

    Zum Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Sachmängelhaftung bei einem

    Auszug aus LG Frankenthal, 12.05.2016 - 8 O 208/15
    Vielmehr gilt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer ist; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (BGH, Urteil vom 02. April 2014 - VIII ZR 46/13 -, BGHZ 200, 337-350, Rn. 31 m.w.N.).
  • BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 182/08

    Rücktritt vom Kaufvertrag bei Täuschung des Mietverkäufers über eine in

    Auszug aus LG Frankenthal, 12.05.2016 - 8 O 208/15
    Zwar ist richtig, dass der Bundesgerichtshof insbesondere in Fällen, in denen der Verkäufer den Käufer bei Vertragsschluss über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes getäuscht hat, regelmäßig ein berechtigtes Interesse des Käufers annimmt, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu nehmen, um sich vor eventuellen neuerlichen Täuschungsversuchen zu schützen, und deshalb dem Verkäufer gem. § 440, § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB eine Fortsetzung der Vertragsbeziehungen durch Nachbesserung zugunsten eines sofortigen Schadensersatz- oder Rücktrittsrechts des Käufers versagt (BGH, Urteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 182/08 -, Rn. 19, juris).
  • BGH, 15.06.2011 - VIII ZR 139/09

    Zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf

  • OLG Braunschweig, 06.11.2014 - 8 U 163/13

    Gebrauchtwagenkauf - Aufklärungspflicht des Verkäufers über Unfallschäden

  • LG Krefeld, 14.09.2016 - 2 O 72/16

    Zeitliche Unzumutbarkeit der Nacherfüllung des Schummelsoftwaremangels durch den

    3 BGB wegen Unzumutbarkeit vollständig entbehrlich gewesen (a.A. LG Frankenthal, Urteil v. 12.05.2016 - 8 O 208/15).
  • OLG Celle, 30.06.2016 - 7 W 26/16

    Mangelhaftigkeit von Fahrzeugen mit einer manipulierten Abgassoftware; Objektive

    Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgassoftware sind im Sinn des § 434 Abs. 1 BGB mangelbehaftet (vgl. etwa LG Frankenthal, 8 O 208/15, Urteil vom 12.05.2016).
  • LG Krefeld, 19.07.2017 - 7 O 147/16

    Abgasskandal: VW verurteilt

    Die Beklagte zu 1) muss sich ein arglistiges Verschweigen der Beklagten zu 2) auch nicht zurechnen lassen (vgl. OLG Celle v. 30.06.2016 - 7 W 26/16; LG Krefeld v. 14.09.2016 - 2 O 83/16; LG Frankenthal v. 12.05.2016 - 8 O 208/15; Steenbuck , MDR 2016, 185, 190).
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