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   OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2018 - 8 A 11958/17.OVG   

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https://dejure.org/2018,34503
OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2018 - 8 A 11958/17.OVG (https://dejure.org/2018,34503)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.09.2018 - 8 A 11958/17.OVG (https://dejure.org/2018,34503)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. September 2018 - 8 A 11958/17.OVG (https://dejure.org/2018,34503)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 5 Abs 1 BImSchG, § 34 BNatSchG, § 44 Abs 1 BNatSchG, § 1 Abs 1 UmwRG, § 2 Abs 1 UmwRG
    Nachträgliche Kumulation von Windenergieanlagen; standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls; Begründetheit eines Umweltrechtsbehelfs nur bei Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine "nachträgliche Kumulation" von Windenergieanlagen; Prüfung der aufgeführten Schutzkriterien bei einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls hinsichtlich einer spezifischen Gefährdung ökologischer Schutzfunktionen der Schutzgebiete; ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Nachträgliche Kumulation von Windenergieanlagen; standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls; Interimsverfahren

  • esovgrp.de

    BImSchG § 5,BImSchG § ... 5 Abs 1,BNatSchG § 34,BNatSchG § 44,BNatSchG § 44 Abs 1,UmwRG § 1,UmwRG § 1 Abs 1,UmwRG § 2,UmwRG § 2 Abs 1,UmwRG § 2 Abs 4,UmwRG § 4,UmwRG § 4 Abs 1,UmwRG § 8,UmwRG § 8 Abs 1,UVPG Anl 1 F:2010,UVPG Anl 1 Nr 1 F:2010,UVPG Anl 1 Nr 1.6 F:2010,UVPG Anl 1 Nr 1.6.3 F:2010,UVPG Anl 2 F:2010,UVPG Anl 2 Nr 2 F:2010,UVPG § 3a F:2010,UVPG § 3b F:2010,UVPG § 3c F:2010,UVPG § 5 Abs 3 F:2017,UVPG § 5 F:2017,UVPG § 7 Abs 2 F:2017,UVPG § 7 F:2017
    Abschaltalgorithmus, absoluter Verfahrensfehler, allgemeine Vorprüfung, Anlage, Artenschutz, Artenschutzrecht, Aufhebungsanspruch, Bechsteinfledermaus, betrieblicher Zusammenhang, DIN ISO 9613-2, Einzelfall, enger Zusammenhang, Erhaltungsziel, FFH-Gebiet, Fledermaus, ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschaltalgorithmus; absoluter Verfahrensfehler; allgemeine Vorprüfung; Anlage; Artenschutzrecht; Aufhebungsanspruch; Bechsteinfledermaus; betrieblicher Zusammenhang; DIN ISO 9613-2; enger Zusammenhang; Erhaltungsziel; FFH-Gebiet; Fledermausschutz; gerichtliche ...

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für eine "nachträgliche Kumulation" von Windenergieanlagen; Prüfung der aufgeführten Schutzkriterien bei einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls hinsichtlich einer spezifischen Gefährdung ökologischer Schutzfunktionen der Schutzgebiete; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer "nachträglichen Kumulation" von Windenergieanlagen

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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 17.12.2015 - 4 C 7.14

    Außenbereich; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); kumulierende Vorhaben;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2018 - 8 A 11958/17
    Analog anzuwenden ist daher auch die Legaldefinition des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG, wonach - bei technischen oder sonstigen Anlagen - ein enger Zusammenhang in diesem Sinne nur gegeben ist, wenn die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015, a.a.O., Rn. 22, sowie Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7/14 u.a. -, BVerwGE 153, 361 und juris, Rn. 14).

    Ob zwischen mehreren Anlagen der nach § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG geforderte Zusammenhang besteht, beurteilt sich allerdings nicht nach optisch wahrnehmbaren Umständen, sondern - entsprechend Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen (vgl. BT-Drucks. 14/4599, Seite 94 f.) - danach, ob damit zu rechnen ist, dass sich die Umweltauswirkungen überlagern; dies ist umso weniger der Fall, je weiter die Vorhaben voneinander Abstand halten und umso mehr, je näher sie aneinanderrücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 16).

    Selbst wenn sich die Umwelteinwirkungen der Vorhaben überlagern, ist daher nach dem Bundesverwaltungsgericht zusätzlich zu fordern, dass zwischen den Vorhaben ein räumlicher-betrieblicher Zusammenhang bestehen muss, die Vorhaben mithin funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sein müssen; dieser funktionale und wirtschaftliche Bezug setzt ein planvolles Vorgehen des/der Vorhabenträger(s) voraus, mithin ein solches, aufgrund dessen von einem zufälligen Zusammentreffen der Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 18, m.w.N.).

    Deshalb spielt es entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Rolle, dass die beiden Leitentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni und 17. Dezember 2015 (a.a.O.) gleichsam zufällig jeweils Tierhaltungsanlagen (Schweinemastställe) betrafen.

    Soweit der Kläger Zweifel an der Vereinbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Unionsrecht bzw. mit der Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich des zusätzlichen Erfordernisses eines räumlich-betrieblichen (wirtschaftlich-funktionalen) Zusammenhangs bei Anlagen geltend macht, hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 18. Juni 2015 (a.a.O., Rn. 25, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - C-392/56 -, ABl.EG 1999, Nr. C 366, 6.F. und juris, Rn. 73 ff. sowie Urteil vom 25. Juli 2008 - C-142/07 -, BRS 80, Nr. 15 und juris, Rn. 44 und Urteil vom 21. März 2013 - C-244/12 -, NVwZ 2013, 707 und juris, Rn. 29 ff.; zur Zulässigkeit von Schwellenwerten s.a. die Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011, ABl.C 248 vom 25. August 2011, S. 154, 10. Erwägungsgrund) überzeugend ausgeführt, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht nicht vorliegt und im Urteil vom 17. Dezember 2015 (a.a.O., Rn. 18) bekräftigt, dass eine Erstreckung der Vorprüfungspflicht auf Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, auch unionsrechtlich nicht gefordert ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2018 - 10 S 2378/17

    Relevanz artenschutzrechtlicher Belange im Rahmen der standortbezogenen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2018 - 8 A 11958/17
    Eine UVP-Pflicht kommt danach bei solchen "S-Vorhaben" in Betracht, die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die bezeichneten Schutzgebiete oder auf ähnlich sensitive Lebensräume haben können, die in die Schutzgebietsliste nicht ausdrücklich aufgenommen worden sind; ausschlaggebend für die Notwendigkeit einer UVP ist dabei nicht der abstrakte Umstand, dass ein Terrain mit rechtlich anerkanntem Schutzstatus tangiert wird, sondern die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung; erfasst werden sollen vielmehr nur Vorhaben, die eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen des Gebiets befürchten lassen (so insbesondere: Sangenstedt, a.a.O., § 3c UVPG, Rn. 33; ebenso: Dienes, in: Hoppe, UVPG, 4. A. 2012, § 3c, Rn. 16; in der Rechtsprechung insbesondere: VGH BW, Urteil vom 5. April 2016 - 3 S 373/16 -, juris, Rn. 31 und Beschluss vom 20. Juli 2018 - 10 S 2378/17 -, juris, Rn. 6, m.w.N.; HessVGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 -, NuR 2016, 775 und juris, Rn. 11 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 5. April 2017 - 2 B 726/16 -, juris, Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 22 CS 15.2247 -, juris, Rn. 41, m.w.N.).

    Sie soll daher nur dazu dienen, ausschließlich die spezifischen Standortbedingungen daraufhin zu überprüfen, ob trotz der geringen Größe des Vorhabens eine UVP notwendig ist; es sind danach nur solche Vorhaben UVP-pflichtig, die eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen befürchten lassen; auf ihre allgemeine Umweltrelevanz kommt es insoweit nicht an (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Beschluss vom 5. April 2016, a.a.O., Rn. 31, m.w.N.; zur Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht s.a.: VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2018, a.a.O., Rn. 14).

    Die Richtigkeit der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend zu § 3c Satz 2 UVPG a.F. vertretenen Auffassung wird inzwischen auch durch die am 29. Juli 2017 in Kraft getretene Novellierung des UVPG gestützt: Die Neuregelung der UVP-Vorprüfung in § 7 UVPG n.F., die nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich nur klarstellend erfolgte, hat in § 7 Abs. 2 Satz 1 erstmals zwar eine Zweistufigkeit der standortbezogenen Vorprüfung normiert; für die erste Stufe wird aber gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 daran festgehalten, dass die zuständige Behörde prüft, "ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen"; nur wenn die Prüfung auf der ersten Stufe ergibt, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, prüft die Behörde auf der zweiten Stufe "unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären" (zur Stützung der herrschenden Meinung durch die Neuregelung in § 7 Abs. 2 UVPG n.F. s.a.: VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2018, a.a.O., Rn. 7 ff.).

    Vielmehr kann sich auch aus Sicht des erkennenden Senats aus § 3c Satz 2 UVPG a.F. eine Pflicht zur Durchführung einer UVP trotz fehlender normativer Schutzgebietsausweisung allenfalls in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen ergeben, etwa im Falle einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung, weil ansonsten die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen Vorprüfung zu verwischen droht (so überzeugend: VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2018, a.a.O., Rn. 12, m.w.N.).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 4 C 4.14

    Außenbereich; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); kumulierende Vorhaben;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2018 - 8 A 11958/17
    78 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet § 3b Abs. 2 und 3 UVPG (ggf. i.V.m. § 3c Satz 5 UVPG) auf den Fall einer nachträglichen Kumulation von Vorhaben, die für sich allein nicht UVP-pflichtig oder vorprüfungspflichtig sind, die zusammen aber die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte überschreiten, analog Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4/14 -, BVerwGE 152, 219 und juris, Rn. 13 ff.).

    Analog anzuwenden ist daher auch die Legaldefinition des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG, wonach - bei technischen oder sonstigen Anlagen - ein enger Zusammenhang in diesem Sinne nur gegeben ist, wenn die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015, a.a.O., Rn. 22, sowie Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7/14 u.a. -, BVerwGE 153, 361 und juris, Rn. 14).

    Eine Erstreckung auf alle Vorhaben, deren Umwelteinwirkungen sich überlagern, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch unionsrechtlich nicht gefordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015, a.a.O., Rn. 25, m.w.N.).

    Soweit der Kläger Zweifel an der Vereinbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Unionsrecht bzw. mit der Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich des zusätzlichen Erfordernisses eines räumlich-betrieblichen (wirtschaftlich-funktionalen) Zusammenhangs bei Anlagen geltend macht, hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 18. Juni 2015 (a.a.O., Rn. 25, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - C-392/56 -, ABl.EG 1999, Nr. C 366, 6.F. und juris, Rn. 73 ff. sowie Urteil vom 25. Juli 2008 - C-142/07 -, BRS 80, Nr. 15 und juris, Rn. 44 und Urteil vom 21. März 2013 - C-244/12 -, NVwZ 2013, 707 und juris, Rn. 29 ff.; zur Zulässigkeit von Schwellenwerten s.a. die Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011, ABl.C 248 vom 25. August 2011, S. 154, 10. Erwägungsgrund) überzeugend ausgeführt, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht nicht vorliegt und im Urteil vom 17. Dezember 2015 (a.a.O., Rn. 18) bekräftigt, dass eine Erstreckung der Vorprüfungspflicht auf Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, auch unionsrechtlich nicht gefordert ist.

  • BVerwG, 25.06.2014 - 9 A 1.13

    Planfeststellung; Naturschutzvereinigung; Umweltverträglichkeitsprüfung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2018 - 8 A 11958/17
    Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können (vgl. auch dazu: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 25 und Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1/13 -, BVerwGE 150, 92 und juris, Rn. 18).

    Vielmehr muss grundsätzlich eine UVP durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014, a.a.O., Rn. 21, m.w.N.).

    Andererseits stünde es im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers, wenn bei nahezu jedem der Vorprüfung des Einzelfalls unterliegenden Fachplanungsvorhaben die Pflicht zur Durchführung einer UVP allein deswegen bestünde, weil praktisch nie auszuschließen ist, dass ein derartiges Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen hat; vielmehr bedarf es im Rahmen der Vorprüfung einer Gewichtung der entscheidungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014, a.a.O., Rn. 22).

  • VGH Hessen, 24.08.2016 - 9 B 974/16

    ARTENSCHUTZRECHTLICHE BELANGE; PRÜFUNGSUMFANG; SCHUTZKRITERIEN; STANDORTBEZOGENE

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2018 - 8 A 11958/17
    Eine UVP-Pflicht kommt danach bei solchen "S-Vorhaben" in Betracht, die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die bezeichneten Schutzgebiete oder auf ähnlich sensitive Lebensräume haben können, die in die Schutzgebietsliste nicht ausdrücklich aufgenommen worden sind; ausschlaggebend für die Notwendigkeit einer UVP ist dabei nicht der abstrakte Umstand, dass ein Terrain mit rechtlich anerkanntem Schutzstatus tangiert wird, sondern die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung; erfasst werden sollen vielmehr nur Vorhaben, die eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen des Gebiets befürchten lassen (so insbesondere: Sangenstedt, a.a.O., § 3c UVPG, Rn. 33; ebenso: Dienes, in: Hoppe, UVPG, 4. A. 2012, § 3c, Rn. 16; in der Rechtsprechung insbesondere: VGH BW, Urteil vom 5. April 2016 - 3 S 373/16 -, juris, Rn. 31 und Beschluss vom 20. Juli 2018 - 10 S 2378/17 -, juris, Rn. 6, m.w.N.; HessVGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 -, NuR 2016, 775 und juris, Rn. 11 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 5. April 2017 - 2 B 726/16 -, juris, Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 22 CS 15.2247 -, juris, Rn. 41, m.w.N.).

    Artenschutzrechtlichen Belangen kommt im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls vielmehr Relevanz nur insoweit zu, als nachteilige Umweltauswirkungen auf dem Artenschutz unterliegende Tierarten durch das Vorhaben zu besorgen sind, die von dem Schutzzweck bzw. den Erhaltungszielen eines der in Nr. 2.3.1 ff. der Anlage 2 explizit genannten, formell ausgewiesenen Schutzgebiete oder in einem vergleichbar schutzbedürftigen Lebensraum erfasst werden (so zutreffend: HessVGH, Beschluss vom 24. August 2016, a.a.O., Rn. 15; s.a.: OVG Saarland, Beschluss vom 5. April 2017, Rn. 11).

  • VGH Bayern, 10.12.2015 - 22 CS 15.2247

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Windkraftanlage, Anlagenbegriff,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2018 - 8 A 11958/17
    Eine UVP-Pflicht kommt danach bei solchen "S-Vorhaben" in Betracht, die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die bezeichneten Schutzgebiete oder auf ähnlich sensitive Lebensräume haben können, die in die Schutzgebietsliste nicht ausdrücklich aufgenommen worden sind; ausschlaggebend für die Notwendigkeit einer UVP ist dabei nicht der abstrakte Umstand, dass ein Terrain mit rechtlich anerkanntem Schutzstatus tangiert wird, sondern die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung; erfasst werden sollen vielmehr nur Vorhaben, die eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen des Gebiets befürchten lassen (so insbesondere: Sangenstedt, a.a.O., § 3c UVPG, Rn. 33; ebenso: Dienes, in: Hoppe, UVPG, 4. A. 2012, § 3c, Rn. 16; in der Rechtsprechung insbesondere: VGH BW, Urteil vom 5. April 2016 - 3 S 373/16 -, juris, Rn. 31 und Beschluss vom 20. Juli 2018 - 10 S 2378/17 -, juris, Rn. 6, m.w.N.; HessVGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 -, NuR 2016, 775 und juris, Rn. 11 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 5. April 2017 - 2 B 726/16 -, juris, Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 22 CS 15.2247 -, juris, Rn. 41, m.w.N.).

    Dies gilt unabhängig davon, ob und im Hinblick auf welche Tierarten die immissionsschutzrechtliche Genehmigung artenschutzrechtliche Nebenbestimmungen enthält, soweit diese keinen Bezug zur den in der Nr. 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Schutzkriterien haben, weil die zu schützenden Tierarten in keinem der in den Nrn. 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 dieser Anlage genannten Gebieten leben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 43).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.2016 - 3 S 373/16

    Interessenabwägung in Fällen der Drittanfechtung; Reichweite des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2018 - 8 A 11958/17
    Eine UVP-Pflicht kommt danach bei solchen "S-Vorhaben" in Betracht, die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die bezeichneten Schutzgebiete oder auf ähnlich sensitive Lebensräume haben können, die in die Schutzgebietsliste nicht ausdrücklich aufgenommen worden sind; ausschlaggebend für die Notwendigkeit einer UVP ist dabei nicht der abstrakte Umstand, dass ein Terrain mit rechtlich anerkanntem Schutzstatus tangiert wird, sondern die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung; erfasst werden sollen vielmehr nur Vorhaben, die eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen des Gebiets befürchten lassen (so insbesondere: Sangenstedt, a.a.O., § 3c UVPG, Rn. 33; ebenso: Dienes, in: Hoppe, UVPG, 4. A. 2012, § 3c, Rn. 16; in der Rechtsprechung insbesondere: VGH BW, Urteil vom 5. April 2016 - 3 S 373/16 -, juris, Rn. 31 und Beschluss vom 20. Juli 2018 - 10 S 2378/17 -, juris, Rn. 6, m.w.N.; HessVGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 -, NuR 2016, 775 und juris, Rn. 11 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 5. April 2017 - 2 B 726/16 -, juris, Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 22 CS 15.2247 -, juris, Rn. 41, m.w.N.).

    Sie soll daher nur dazu dienen, ausschließlich die spezifischen Standortbedingungen daraufhin zu überprüfen, ob trotz der geringen Größe des Vorhabens eine UVP notwendig ist; es sind danach nur solche Vorhaben UVP-pflichtig, die eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen befürchten lassen; auf ihre allgemeine Umweltrelevanz kommt es insoweit nicht an (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Beschluss vom 5. April 2016, a.a.O., Rn. 31, m.w.N.; zur Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht s.a.: VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2018, a.a.O., Rn. 14).

  • VGH Bayern, 12.01.2007 - 1 B 05.3387

    Genehmigung für eine Windfarm

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2018 - 8 A 11958/17
    Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Faustformel abgestellt, wonach eine Überschneidung oder zumindest Berührung der Einwirkungsbereiche von bestehenden und neu hinzutretenden Windenergieanlagen in der Regel dann zu verneinen ist, wenn zwischen diesen Anlagen eine Entfernung von mehr dem Zehnfachen des Rotordurchmessers gelegen ist (vgl. dazu z.B. BayVGH, Urteil vom 12. Januar 2007 - 1 B 05.3387 -, NVwZ 2007, 1213 und juris, Rn. 23, m.w.N.; OVG RP, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 1 B 11450/16.OVG -, nicht veröffentlicht, und Beschluss vom 6. Juli 2017 - 1 B 11015/17.OVG -, NuR 2017, 767 und juris, Rn. 9; einschränkend OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04.OVG -, NVwZ 2005, 663 und juris, Rn. 14 f.).

    Aus Sicht des Senats erscheint nicht zweifelsfrei, dass die - relativ knapp begründete - Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle mangels sich überlagernder Umweltauswirkungen bereits an einem räumlichen Zusammenhang, weil der Abstand zwischen neuen und bestehenden Windenergieanlagen mehr als das Zehnfache des Rotordurchmessers betrage und ein Ausnahmefall nicht ersichtlich sei, hinsichtlich aller in einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu betrachtenden geschützten Umweltgüter, die durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen typischerweise betroffen sein können, unbedenklich ist (vgl. dazu insbesondere OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2005, a.a.O., Rn. 15 und BayVGH, Urteil vom 12. Januar 2007, a.a.O., Rn. 23, m.w.N., wonach die auf das Zehnfache des Rotordurchmessers abstellende typisierende Betrachtungsweise eine Einzelfallbeurteilung anhand der Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-Rechts nicht ersetzen kann und neben dem Lärmschutz namentlich auch die Auswirkungen auf den Vogelzug und die sonst zu schützende Fauna sowie das Landschaftsbild zu berücksichtigen sind).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2005 - 7 B 12114/04

    Windpark; Öffentlichkeitsbeteiligung; Verfahrensrechtsverletzung; drittschützende

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2018 - 8 A 11958/17
    Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Faustformel abgestellt, wonach eine Überschneidung oder zumindest Berührung der Einwirkungsbereiche von bestehenden und neu hinzutretenden Windenergieanlagen in der Regel dann zu verneinen ist, wenn zwischen diesen Anlagen eine Entfernung von mehr dem Zehnfachen des Rotordurchmessers gelegen ist (vgl. dazu z.B. BayVGH, Urteil vom 12. Januar 2007 - 1 B 05.3387 -, NVwZ 2007, 1213 und juris, Rn. 23, m.w.N.; OVG RP, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 1 B 11450/16.OVG -, nicht veröffentlicht, und Beschluss vom 6. Juli 2017 - 1 B 11015/17.OVG -, NuR 2017, 767 und juris, Rn. 9; einschränkend OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04.OVG -, NVwZ 2005, 663 und juris, Rn. 14 f.).

    Aus Sicht des Senats erscheint nicht zweifelsfrei, dass die - relativ knapp begründete - Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle mangels sich überlagernder Umweltauswirkungen bereits an einem räumlichen Zusammenhang, weil der Abstand zwischen neuen und bestehenden Windenergieanlagen mehr als das Zehnfache des Rotordurchmessers betrage und ein Ausnahmefall nicht ersichtlich sei, hinsichtlich aller in einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu betrachtenden geschützten Umweltgüter, die durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen typischerweise betroffen sein können, unbedenklich ist (vgl. dazu insbesondere OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2005, a.a.O., Rn. 15 und BayVGH, Urteil vom 12. Januar 2007, a.a.O., Rn. 23, m.w.N., wonach die auf das Zehnfache des Rotordurchmessers abstellende typisierende Betrachtungsweise eine Einzelfallbeurteilung anhand der Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-Rechts nicht ersetzen kann und neben dem Lärmschutz namentlich auch die Auswirkungen auf den Vogelzug und die sonst zu schützende Fauna sowie das Landschaftsbild zu berücksichtigen sind).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-244/12

    Die österreichische Regelung, die bei der Änderung eines Flughafens nur für

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2018 - 8 A 11958/17
    Soweit der Kläger Zweifel an der Vereinbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Unionsrecht bzw. mit der Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich des zusätzlichen Erfordernisses eines räumlich-betrieblichen (wirtschaftlich-funktionalen) Zusammenhangs bei Anlagen geltend macht, hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 18. Juni 2015 (a.a.O., Rn. 25, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - C-392/56 -, ABl.EG 1999, Nr. C 366, 6.F. und juris, Rn. 73 ff. sowie Urteil vom 25. Juli 2008 - C-142/07 -, BRS 80, Nr. 15 und juris, Rn. 44 und Urteil vom 21. März 2013 - C-244/12 -, NVwZ 2013, 707 und juris, Rn. 29 ff.; zur Zulässigkeit von Schwellenwerten s.a. die Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011, ABl.C 248 vom 25. August 2011, S. 154, 10. Erwägungsgrund) überzeugend ausgeführt, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht nicht vorliegt und im Urteil vom 17. Dezember 2015 (a.a.O., Rn. 18) bekräftigt, dass eine Erstreckung der Vorprüfungspflicht auf Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, auch unionsrechtlich nicht gefordert ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 - 8 B 10342/14

    Kein Baustopp für US-Satellitenanlage in Landstuhl

  • BVerwG, 11.01.1991 - 7 B 102.90

    Immissionsschutzrecht: Anfechtungsklage Drittbetroffener gegen die Erteilung

  • VGH Bayern, 07.05.2018 - 22 ZB 17.2134

    Erfolglose Nachbarklage gegen Windpark - Änderung wissenschaftlich-technischer

  • EuGH, 25.07.2008 - C-142/07

    Ecologistas en Acción-CODA - Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG - Prüfung der

  • VGH Hessen, 04.08.2016 - 9 B 2744/15
  • VGH Bayern, 27.05.2015 - 22 CS 15.485

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von fünf Windkraftanlagen

  • OVG Saarland, 05.04.2017 - 2 B 726/16

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen - Notwendigkeit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.04.2017 - 8 B 10738/17

    Kein Baustopp für Windparks im Landkreis Bernkastel-Wittlich

  • VG Arnsberg, 17.10.2017 - 4 K 2130/16

    Windenergieanlagen in Werl-Hilbeck - Klage abgewiesen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2017 - 8 B 11345/17

    Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für

  • OVG Niedersachsen, 31.05.2018 - 12 ME 64/18

    Immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2017 - 3 L 145/14

    Genehmigung für Windenergieanlagen; Zulässigkeit einer artenschutzrechtlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.2017 - 5 S 2122/16

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs in

  • VG Düsseldorf, 01.03.2018 - 28 K 5087/17

    Interimsverfahren

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2018 - 12 ME 7/18

    Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2017 - 8 B 663/17

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2017 - 8 A 870/15

    Genehmigungen für Windenergieanlagen in Preußisch Oldendorf aufgehoben

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2016 - 8 B 1018/15

    Nachbarklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10

    Planfeststellungsbeschluss; wasserrechtliche Erlaubnis; Konzentrationswirkung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.2017 - 1 B 11015/17

    Windenergieanlagen bei Metzenhausen dürfen errichtet werden -

  • BVerwG, 17.12.2013 - 4 A 1.13

    Gemeindliches Eigentum; Beurteilungsermächtigung; allgemeine Vorprüfung des

  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 5.18

    Abschaltung; Addition; Artenschutz; Beteiligungsberechtigung; Brutstätte;

    Angesichts dieses Befundes lässt sich Anderes auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass im Einleitungssatz der Nummer 2 Nutzungs- und Schutzkriterien anders als Qualitätskriterien ausdrücklich erwähnt werden (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 10 S 1681/17 - ZNER 2018, 161 Rn. 18; OVG Koblenz, Urteil vom 20. September 2018 - 8 A 11958/17 - ZNER 2018, 569 Rn. 93; Balla, NuR 2017, 239 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2020 - 3 S 6/20

    Vereinbarkeit des § 13b BauGB mit Europarecht; Vorrang der Innenentwicklung ist

    Denn ein Rechtsbehelf, der einen Plan betrifft, ist nur begründet, wenn im konkreten Fall tatsächlich eine Umweltprüfung durchgeführt werden muss (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 20.09.2018 - 8 A 11958/17 - juris, Rn. 123 und Bunge, Umwelt-Rechtsbehelfegesetz, Komm., 2. Aufl., 2019, Rn.126 zu § 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2019 - 10 S 566/19

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Windparks: Konzentrationswirkung für

    Aus dem vom Beigeladenen zitierten Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 20.09.2018 - 8 A 11958/17 - (juris) lässt sich schon insofern nichts Gegenteiliges herleiten, weil diese Entscheidung anders als die vorliegende keinen Fall eines UVP-pflichtigen Vorhabens betraf (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2020 - 8 A 894/17
    18/11499, S. 83; ähnlich Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2019 - 12 ME 105/18 -, juris Rn. 50; zum funktionalen und wirtschaftlichen Bezug i. S. v. § 3b Abs. 2 UVPG a. F. siehe BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 u. a. -, juris Rn. 18, und vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, juris Rn. 25; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. September 2018 - 8 A 11958/17 -, juris Rn. 83.

    vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. September 2018 - 8 A 11958/17 -, juris Rn. 84.

  • VG Kassel, 17.02.2020 - 7 K 6271/17

    Windenergie; Drittanfechtung durch Naturschutzvereinigung; "verspätete"

    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nun die Legaldefinition des Windparks in Anlehnung an die Kumulationsregelung erfolgen (vgl. § 3b Abs. 2 UVPG a. F., der auf Windparks eigentlich keine Anwendung findet: Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, § 3b UVPG, 40. EL 2003, Rn. 13; so aber OVG Koblenz, Urteil vom 20. September 2018 - 8 A 11958/17, Rn. 84, juris).

    Es genügen vielmehr Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem/den Betreiber(n) zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt (vgl. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG a. F.: zu Schweineställen: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14, 4 C 8.14, 4 C 9.14, 4 C 10.14, 4 C 11.14, Rn. 18, juris; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14, Rn. 25, juris; zu Windparks: OVG Koblenz, Urteil vom 20. September 2018 - 8 A 11958/17, Rn. 84, juris; VGH München, Urteil vom 30. Juni 2017 - 22 B 15.2365, Rn. 108, juris; Arnold, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 10 UVPG, Rn. 17).

    Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat sämtliche Kriterien der Anlage 2 zum UVPG - Merkmale der Vorhaben (Nummer 1), Standort der Vorhaben (Nummer 2) und Merkmale der möglichen Auswirkungen (Nummer 3) - in den Blick zu nehmen, während die standortbezogene Vorprüfung für Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung lediglich besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien zu berücksichtigen hat (OVG Koblenz, Urteil vom 20. September 2018 - 8 A 11958/17, Rn. 72, juris; OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 975/15, Rn. 72, 79, juris;VGH München, Beschluss vom 2. November 2016 - 22 CS 16.2048, Rn. 30, juris; VG Kassel, Beschluss vom 4. April 2016 - 1 L 2532/15.KS , Rn. 71 ff., juris; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3c UVPG, 41. EL 2003, Rn. 36).

  • OVG Sachsen, 18.06.2020 - 1 B 232/20

    Anschließen

    Denn ein Rechtsbehelf, der einen Plan betrifft, ist nur begründet, wenn im konkreten Fall tatsächlich eine Umweltprüfung durchgeführt werden muss (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. April 2020 a. a. O., Rn. 23; OVG Rh.-Pf. Urt. v. 20. September 2018 - 8 A 11958/17 -, juris Rn. 123; BayVGH, Beschl. v. 27. Mai 2015 - 22 CS 15.485 -, juris Rn. 18 [zu § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG a. F.]).
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2019 - 12 ME 105/18

    Antragsbefugnis; Einwirkungsbereich; gemeinsame Anlage; Interimsverfahren;

    Dieses Normverständnis steht mit der ganz herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur im Einklang und wird inzwischen auch durch die am 29. Juli 2017 in Kraft getretene Novellierung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gestützt (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 20.9.2018 - 8 A 11958/17 -, ZNER 2018, 569 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 93 und 95, m. w. N.).
  • VG Koblenz, 10.06.2020 - 4 K 702/17

    Ortsgemeinde Wilzenberg-Hußweiler kann Bau von Windenergieanlagen nicht

    auch die Legaldefinition des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG, wonach - bei technischen oder sonstigen Anlagen - ein enger Zusammenhang in diesem Sinne nur gegeben ist, wenn die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (OVG RP, Urteil vom 20. September 2018 - 8 A 11958/17.OVG -, juris Rn. 78).

    Die Kammer geht mit der Rechtsprechung des OVG RP (Urteil vom 20. September 2018, a.a.O., juris Rn. 84) von WEA als technische Anlagen aus, die nur unter § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG zu subsumieren sind und nicht (auch) unter Nr. 2 der Vorschrift:.

    Zu den diesbezüglichen Voraussetzungen führt das OVG RP (Urteil vom 20. September 2018, a.a.O, Rn. 78) aus:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2020 - 8 A 241/17

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

    18/11499, S. 83; ähnlich Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2019 - 12 ME 105/18 -, juris Rn. 50; zum funktionalen und wirtschaftlichen Bezug i. S. v. § 3b Abs. 2 UVPG a. F. siehe BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 u. a. -, juris Rn. 18, und vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, juris Rn. 25; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. September 2018 - 8 A 11958/17 -, juris Rn. 83.

    vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. September 2018 - 8 A 11958/17 -, juris Rn. 84.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2022 - 8 A 1575/19

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Erhöhung

    Ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. Februar 2021 - 5 S 305/19 -, juris Rn. 46 f. (für den Zeitpunkt Juli 2018), und Beschluss vom 19. Juni 2018 - 10 S 186/18 -, juris Rn. 11 (für den Zeitpunkt Juli 2017); VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2018 - 28 K 5087/17 -, juris Rn. 39 ff., 61 (für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des VG); a. A., allerdings für zurückliegende Zeitpunkte, Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2019 - 12 ME 105/18 -, juris Rn. 65 f. (für Dez. 2016); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. September 2018 - 8 A 11958/17 -, juris Rn. 129 (für Mai 2016); Bay. VGH, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 22 ZB 17.2088 u. a. -, juris Rn. 39 (für Nov. 2014); OVG M.-V., Urteil vom 10. April 2018 - 3 LB 133/08 -, juris Rn. 99 (für Juni 2003); OVG Saarl., Beschluss vom 3. November 2017 - 2 B 584/17 -, juris Rn. 20 (für Dez. 2016); für ein Fortbestehen der Bindungswirkung der TA Lärm OLG Schleswig, Urteil vom 10. November 2021 - 9 U 15/20 -, juris Rn. 57.
  • OVG Sachsen, 09.07.2020 - 1 C 25/19

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Verfahrenswahl; beschleunigtes Verfahren;

  • VGH Bayern, 10.07.2019 - 22 B 17.124

    Nachbarklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei

  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 3.18

    Klage gegen zwei erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2020 - 8 A 893/17
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2020 - 1 A 11357/19

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Ermittlung des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.2019 - 8 B 10483/19

    UVP-Vorprüfung; Windenergieanlagen; Kollisionsrisiko für Rotmilan und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2020 - 8 A 240/17
  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 6.18

    Klage gegen eine erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung

  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 7.18

    Klage gegen eine erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2019 - 12 ME 57/19

    Artenschutzrechtliche Prüfung; Selbstbindung; Selbstbindung der Verwaltung;

  • VG Düsseldorf, 19.09.2019 - 28 K 3594/17
  • VGH Bayern, 15.07.2020 - 15 N 18.2110

    Fehlende Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde gegen einen Bebauungsplan für

  • VG Neustadt, 18.11.2019 - 4 K 564/18

    Artenschutz, Aufhebungsanspruch, Beurteilungspegel, Einwirkungsbereich,

  • VG Lüneburg, 09.03.2021 - 2 B 76/20

    Abwägungsabschichtung; anerkannte Umweltvereinigung; Auslegung; Genehmigung;

  • VG Neustadt, 09.01.2020 - 4 K 1544/18

    Nachbarklage gegen immissionschutzrechtliche Genehmigung von zwei

  • VGH Hessen, 21.10.2020 - 6 B 2381/20

    Kein vorläufiger Stopp der Genehmigung zur Aufbewahrung sog. Castor-Behälter im

  • VG Düsseldorf, 27.06.2019 - 28 L 779/19

    UVP-Vorprüfung standortbezogen Windpark Windfarm Artenschutzprüfung Tötungsrisiko

  • VG Trier, 20.11.2018 - 9 K 2664/18

    Klage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windenergieanlagen in

  • VG Minden, 19.02.2020 - 11 K 1015/19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - 11 B 5.18

    Wirkungen eines Moratoriums zur Sicherung regionalplanerischer Festlegungen von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2023 - 3a A 31.23

    Immissionsschutzrecht: Windkraftanlage; Windenergieanlage; Genehmigung;

  • VG Münster, 17.01.2020 - 10 K 435/17

    Windrad Loevelingloh in Münster-Hiltrup darf sich weiter drehen

  • VG Münster, 17.01.2020 - 10 K 7302/17

    Windrad Loevelingloh in Münster-Hiltrup darf sich weiter drehen

  • VG Neustadt, 21.09.2020 - 4 K 1390/19

    Beteiligungsfähigkeit einer AG; Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses

  • VG Bayreuth, 28.11.2019 - B 2 K 17.135

    Erfolglose Nachbarklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei

  • VG Augsburg, 25.05.2020 - Au 9 K 18.1393

    Verbandsklage gegen bergrechtliche Zulassung der Erweiterung eines Tontagebaus

  • VG Neustadt, 19.12.2019 - 4 K 1155/18
  • VG Bayreuth, 28.11.2019 - B 2 K 17.141

    Nachbarklage gegen drei Windkraftanlagen

  • VG Neustadt, 18.11.2019 - 4 K 503/18
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