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   OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2011 - 8 A 2066/11   

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https://dejure.org/2011,16061
OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2011 - 8 A 2066/11 (https://dejure.org/2011,16061)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.11.2011 - 8 A 2066/11 (https://dejure.org/2011,16061)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. November 2011 - 8 A 2066/11 (https://dejure.org/2011,16061)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit des Vorliegens einer das allgemeine Risiko übersteigenden und auf besondere örtliche Verhältnisses zurückzuführenden Gefahrenlage für Beschränkungen des fließenden Verkehrs gemäß § 45 Abs. 1 StVO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 2
    Notwendigkeit des Vorliegens einer das allgemeine Risiko übersteigenden und auf besondere örtliche Verhältnisses zurückzuführenden Gefahrenlage für Beschränkungen des fließenden Verkehrs gemäß § 45 Abs. 1 StVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2008 - 8 A 90/08

    Trotz Baumschutzsatzung darf eine Eibe gefällt werden, wenn ihre giftigen Beeren

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2011 - 8 A 2066/11
    2008 - 8 A 90/08 -.
  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 32.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2011 - 8 A 2066/11
    Aus der - bereits vom Verwaltungsgericht zitierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39 ff. = juris, Rn. 19, ergibt sich, dass § 45 Abs. 1 StVO, der als Ermächtigungsgrundlage mit der Anfügung von § 45 Abs. 9 StVO zwar modifiziert, nicht aber ersetzt worden ist, in Verbindung mit § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraussetzt, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt.
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