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   BAG, 07.07.1988 - 8 AZR 198/88   

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BAG, 07.07.1988 - 8 AZR 198/88 (https://dejure.org/1988,1016)
BAG, Entscheidung vom 07.07.1988 - 8 AZR 198/88 (https://dejure.org/1988,1016)
BAG, Entscheidung vom 07. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 (https://dejure.org/1988,1016)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 59, 141
  • NZA 1989, 65
  • BB 1988, 2105
  • BB 1989, 427
  • DB 1988, 1498
  • DB 1988, 2312
  • JR 1989, 176
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 557/86

    Freizeitausgleich für Feiertage und Krankheitszeiten im Freischichtenmodell

    Auszug aus BAG, 07.07.1988 - 8 AZR 198/88
    Ob der Durchschnitt von 38, 5 Stunden dieser individuellen wöchentlichen Arbeitszeit für diese Gestaltung nach § 2 Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 MTV im Durchschnitt von zwei Monaten erreicht werden muß oder ob diese Bestimmung für das im Unternehmen der Beklagten durchzuführende Freischichtenmodell unanwendbar ist, wie der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1987 (aaO) im Anschluß an den Beschluß des Ersten Senats vom 18. August 1987 (aaO) angenommen hat, bedarf keiner Erwägung des Senats, da die Parteien hierüber nicht streiten.

    Diese Bestimmung hat nur deklaratorische Bedeutung (a. A. Urteil des Fünften Senats des BAG vom 2. Dezember 1987, BAGE 57, 88).

  • BAG, 18.08.1987 - 1 ABR 30/86

    Tarifverträge über differenzierte Arbeitszeiten

    Auszug aus BAG, 07.07.1988 - 8 AZR 198/88
    Für den hier anzuwendenden MTV hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Beschluß vom 18. August 1987 festgestellt (BAGE 56, 18 = AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972), daß im Bereich der niedersächsischen Metallindustrie die Dauer der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Betriebe, Gruppen von Arbeitnehmern oder einzelne Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung geregelt werden kann, weil die Tarifvertragsparteien in § 2 Nr. 1 Abs. 2 MTV ergänzende Betriebsvereinbarungen mit diesem Gegenstand ausdrücklich zugelassen haben.

    Ob der Durchschnitt von 38, 5 Stunden dieser individuellen wöchentlichen Arbeitszeit für diese Gestaltung nach § 2 Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 MTV im Durchschnitt von zwei Monaten erreicht werden muß oder ob diese Bestimmung für das im Unternehmen der Beklagten durchzuführende Freischichtenmodell unanwendbar ist, wie der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1987 (aaO) im Anschluß an den Beschluß des Ersten Senats vom 18. August 1987 (aaO) angenommen hat, bedarf keiner Erwägung des Senats, da die Parteien hierüber nicht streiten.

  • BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 602/86

    Manteltarifvertrag Metallindustrie

    Auszug aus BAG, 07.07.1988 - 8 AZR 198/88
    Dieser Auffassung hat sich der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 2. Dezember 1987 BAGE 57, 74 [BAG 02.12.1987 - 5 AZR 602/86] angeschlossen.

    Der vom Fünften Senat für die Feiertags- und Krankenvergütung vertretenen gegenteiligen Auffassung (Urteil vom 2. Dezember 1987, BAGE 57, 74 [BAG 02.12.1987 - 5 AZR 602/86]) kann für den Urlaubsanspruch nicht gefolgt werden.

  • BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86

    Mitbestimmung über die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 07.07.1988 - 8 AZR 198/88
    Es kann nicht als sachwidrig angesehen werden, wenn ein Tarifvertrag Ansprüche von einer betrieblichen Regelung abhängig macht, die diesen rechtlichen Rahmen beachten muß (vgl. ebenso für das Grundrecht des Arbeitgebers nach Art. 12 GG: BAG Beschluß vom 13. Oktober 1987, BAGE 56, 197).
  • BAG, 22.10.1987 - 8 AZR 172/86

    Gewährung von Erholungsurlaub für Schwerbehinderte bei Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus BAG, 07.07.1988 - 8 AZR 198/88
    Die Bestimmung über die Vergütungspflicht nach § 19 Nr. 4 Abs. 1 MTV verletzt den Gleichheitssatz nicht (vgl. dazu das Senatsurteil vom 22. Oktober 1987, BAGE 56, 265 [BAG 22.10.1987 - 8 AZR 172/86]), weil die Tarifvertragsparteien mit der Entscheidung, die nach § 2 MTV möglichen Arbeitszeitverteilungen für die Vergütung des Urlaubs einheitlich zu behandeln, nicht willkürlich gehandelt haben.
  • BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 600/86

    Gewährung eines Freizeitausgleichs für ausfallende Arbeitszeit im Rahmen eines

    Auszug aus BAG, 07.07.1988 - 8 AZR 198/88
    Der erkennende Senat hat nur noch über den von dem Kläger begehrten Differenzbetrag zur Urlaubsvergütung und zum Urlaubsgeld in Höhe von 89, 95 DM sowie über das Begehren des Klägers auf Zeitausgleich für den Urlaub in Höhe von 0, 3 Stunden zu befinden, nachdem der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Teilurteil vom 2. Dezember 1987 (5 AZR 600/86) über die Ansprüche auf Lohnfortzahlung an Feiertagen sowie den dafür begehrten Freizeitausgleich entschieden hat.
  • BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 771/98

    Bemessung des Urlaubsentgelts

    Damit ist der Arbeitgeber verpflichtet, das nach § 611 BGB geschuldete Entgelt für die infolge der urlaubsbedingten Arbeitsbefreiung ausfallende Arbeitszeit zu zahlen (BAG 7. Juli 1988 - 8 AZR 472/86 - AP BUrlG § 11 Nr. 22 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 41 und 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 - AP BUrlG § 11 Nr. 23 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 40; 12. Januar 1989 - 8 AZR 404/87 - AP BAT § 47 Nr. 13 = EzA BUrlG § 11 Nr. 27; 23. April 1996 - 9 AZR 856/94 - AP BUrlG § 11 Nr. 40 = EzA BUrlG § 11 Nr. 39).

    Denn nach § 1 BUrlG ist das Entgelt nicht für die im Bezugszeitraum geleistete Arbeitszeit sondern für die im Urlaubszeitraum ausfallende Arbeitszeit fortzuzahlen (vgl. BAG 7. Juli 1988 - 8 AZR 472/86 - aaO und 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 - aaO).

    Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 1 BUrlG, das Entgelt für alle infolge der Arbeitsbefreiung ausfallenden Arbeitsstunden einschließlich der Überstunden, zu vergüten (vgl. BAG 7. Juli 1988 - 8 AZR 472/86 - und - 8 AZR 198/88 - aaO) ist von der Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften durch das Arbeitsrechtliche Beschäfigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 unberührt geblieben.

  • BAG, 22.02.2000 - 9 AZR 107/99

    Mehrarbeit und Urlaubsvergütung - MTV Metall NRW

    Daraus folgt eine Entgeltpflicht für alle urlaubsbedingt ausfallenden Arbeitsstunden einschließlich der sog. Überstunden (BAG 7. Juli 1988 - 8 AZR 472/86 - und - 8 AZR 198/88 - AP BUrlG § 11 Nr. 22 und Nr. 23 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 41 und Nr. 40; 9. November 1999 - 9 AZR 771/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 692/87

    Anspruch auf Vergütung bei Arbeitsausfall infolge eines gesetzlichen Feiertages -

    Für Tage, an denen der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt ist, wird ein Zeitausgleich auch dann nicht begründet, wenn die ausgefallene Arbeitszeit im Umfang der Betriebsnutzungszeit zu vergüten ist (Anschluß an BAG Urteil vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 - AP Nr. 23 zu § 11 BUrlG und BAG Beschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 34/87.

    Hierzu verweist der Senat auf den Beschluß des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 18. August 1987 - 1 ABR 30/86 - (AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt), dem er sich schon in seinem Urteil vom 2. Dezember 1987 - 5 AZR 602/86 - (DB 1988, 1224 = NZA 1988, 538, auch zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt) angeschlossen hatte (zustimmend ebenfalls der Achte Senat in dem Urteil vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 - AP Nr. 23 zu § 11 BUrlG, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt).

    Denn den entsprechenden betrieblichen Arbeitszeitregelungen braucht ein Arbeitgeber nur zuzustimmen, soweit die Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt sind (vgl. dazu BAG Beschluß vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 - AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 3 c der Gründe, BB 1988, 270, 274, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt; ebenso für die Berechnung des Urlaubsentgelts BAG Urteil vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 - AP Nr. 23 zu § 11 BUrlG, auch zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt).

    Aus § 2 Ziff. 3 MTV ergibt sich, daß ein Zeitausgleich nur in Betracht kommt zwischen der festgelegten individuellen Arbeitszeit und der entsprechend der Betriebsnutzungszeit tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung (ebenso BAG Urteil vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 -, aaO; BAG Beschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 34/87 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 132/87

    Freischichtenmodell

    Während des Urlaubs entstehen für einen im sog. Freischichtenmodell tätigen Arbeitnehmer nach den Regelungen des MTV-Metall NRW keine Zeitausgleichsanteile (im Anschluß an die Senatsentscheidung vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88.

    Dies hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 7. Juli 1988 BAGE 59, 141, für den Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der niedersächsischen Metallindustrie vom 18. Juli 1984 ausgeführt.

    Auch der erkennende Senat ist ihr im Urteil vom 7. Juli 1988 (aaO) gefolgt.

    Zeiten der Lohnfortzahlung, also auch Urlaub, begründen keine Arbeitszeit, auch wenn sie wie Arbeitszeit zu vergüten sind (vgl. ebenso bereits das Senatsurteil vom 7. Juli 1988, aaO).

  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 34/87

    Verkürzung zu gewährender Ausgleichstage nach längeren krankheitsbedingten

    Abgesehen davon hätte auch eine Betriebsvereinbarung, die ausdrücklich regelt, daß die bei dem Arbeitgeber im Freischichtenmodell beschäftigten Arbeitnehmer Zeitgutschriften nur für jeden geleisteten Arbeitstag erhalten und der Arbeitgeber die in der Betriebsvereinbarung festgelegte Anzahl der Ausgleichstage bei Ausfalltagen entsprechend kürzen dürfe, nur deklaratorische Bedeutung (vgl.Urteil des Achten Senats vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 - zu B 3 der Gründe; a.A.: Urteil des Fünften Senatsvom 2. Dezember 1987 - 5 AZR 557/86 - beide Urteile zur Veröffentlichung bestimmt).

    Aus dieser Regelung läßt sich entnehmen, daß Zeitausgleichsanteile nur für tatsächlich geleistete Arbeit entstehen (vgl. entsprechend für Urlaubstage nach der inhaltsgleichen Bestimmung des § 2 Nr. 3 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der niedersächsischen Metallindustrie vom 18. Juli 1984, Urteil des Achten Senats vom 7. Juli 1988, aaO).

    Zeiten der Lohnfortzahlung begründen keine Arbeitszeit, auch wenn sie wie Arbeitszeit zu vergüten sind(Urteil des Achten Senats vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 -, aaO).

  • BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 291/87

    Vergütung für Feiertage, Urlaubstage und Krankheitstage - Arbeitszeitregelung im

    Hierzu verweist der Senat auf den Beschluß des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 18. August 1987 - 1 ABR 30/86 - (AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt), dem er sich schon in seinem Urteil vom 2. Dezember 1987 - 5 AZR 602/86 - (DB 1988, 1224 = NZA 1988, 538, auch zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt) angeschlossen hatte (zustimmend ebenfalls der Achte Senat in dem Urteil vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 - AP Nr. 23 zu § 11 BUrlG, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt).

    Denn den entsprechenden betrieblichen Arbeitszeitregelungen braucht ein Arbeitgeber nur zuzustimmen, soweit die Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt sind (vgl. dazu BAG Beschluß vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 - AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 3 c der Gründe, BB 1988, 270, 274, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt; ebenso für die Berechnung des Urlaubsentgelts Urteil vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 - AP Nr. 23 zu § 11 BUrlG, auch zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt).

    Aus § 2 Ziff. 3 MTV ergibt sich, daß ein Zeitausgleich nur in Betracht kommt zwischen der festgelegten individuellen Arbeitszeit und der entsprechend der Betriebsnutzungszeit tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung (ebenso BAG Urteil vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 -, aaO; Beschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 34/87 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Im übrigen folgt der Senat hinsichtlich des Anspruchs auf die Vergütungsdifferenz für die Urlaubstage in vollem Umfange der Entscheidung des Achten Senats vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 - (AP Nr. 23 zu § 11 BUrlG).

  • BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 400/87

    Berechnung der Kranken- und Urlaubsvergütung im Freischichtenmodell

    Hierzu verweist der Senat auf den Beschluß des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 18. August 1987 - 1 ABR 30/86 - (AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt), dem er sich schon in seinem Urteil vom 2. Dezember 1987 - 5 AZR 602/86 - (DB 1988, 1224 = NZA 1988, 538, auch zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt) angeschlossen hatte (zustimmend ebenfalls der Achte Senat in dem Urteil vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 - AP Nr. 23 zu § 11 BUrlG, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt).

    Denn den entsprechenden betrieblichen Arbeitszeitregelungen braucht ein Arbeitgeber nur zuzustimmen, soweit die Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt sind (vgl. dazu BAG Beschluß vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 - AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 3 c der Gründe, BB 1988, 270, 274, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt; ebenso für die Berechnung des Urlaubsentgelts Urteil vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 - AP Nr. 23 zu § 11 BUrlG, auch zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt).

    Aus § 2 Ziff. 3 MTV ergibt sich, daß ein Zeitausgleich nur in Betracht kommt zwischen der festgelegten individuellen Arbeitszeit und der entsprechend der Betriebsnutzungszeit tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung (ebenso BAG Urteil vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 -, aaO; Beschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 34/87 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Im übrigen folgt der Senat hinsichtlich des Anspruchs auf die Vergütungsdifferenz für die Urlaubstage in vollem Umfange der Entscheidung des Achten Senats vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 - (AP Nr. 23 zu § 11 BUrlG).

  • BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 285/87

    Umfang der Vergütungszahlungspflicht und Lohnfortzahlungspflicht an gesetzlichen

    Hierzu verweist der Senat auf den Beschluß des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 18. August 1987 - 1 ABR 30/86 - (AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt), dem er sich schon in seinem Urteil vom 2. Dezember 1987 - 5 AZR 602/86 - (DB 1988, 1224 = NZA 1988, 538, auch zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt) angeschlossen hatte (zustimmend ebenfalls der Achte Senat in dem Urteil vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 - AP Nr. 23 zu § 11 BUrlG, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt).

    Denn den entsprechenden betrieblichen Arbeitszeitregelungen braucht ein Arbeitgeber nur zuzustimmen, soweit die Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt sind (vgl. dazu BAG Beschluß vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 - AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 3 c der Gründe, BB 1988, 270, 274, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt; ebenso für die Berechnung des Urlaubsentgelts Urteil vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 - AP Nr. 23 zu § 11 BUrlG, auch zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt).

    Aus § 2 Ziff. 3 MTV ergibt sich, daß ein Zeitausgleich nur in Betracht kommt zwischen der festgelegten individuellen Arbeitszeit und der entsprechend der Betriebsnutzungszeit tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung (ebenso BAG Urteil vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 -, aaO; Beschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 34/87 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Im übrigen folgt der Senat hinsichtlich des Anspruchs auf die Vergütungsdifferenz für die Urlaubstage in vollem Umfange der Entscheidung des Achten Senats vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 - (AP Nr. 23 zu § 11 BUrlG).

  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 238/88

    Urlaub - Wochenarbeitszeit

    Dieser Auffassung haben sich der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 2. Dezember 1987 BAGE 57, 74 [BAG 02.12.1987 - 5 AZR 602/86] und der erkennende Senat mit Urteil vom 7. Juli 1988 BAGE 59, 141, angeschlossen.

    Freie Tage ergeben sich nach § 3 Nr. 6 MTV nur deshalb, um die nach dieser Bestimmung mögliche Betriebsnutzungszeit von 40 Stunden mit der nach dem Tarifvertrag zulässigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38, 5 Stunden nach § 2 Nr. 1 MTV in Einklang zu bringen (vgl. dazu die Senatsentscheidung vom 7. Juli 1988, aaO, zu B 3 der Gründe).

    Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1988 (aaO) dargelegt, daß solche Ungleichheiten nicht willkürlich sind.

  • BAG, 18.12.1990 - 1 ABR 11/90

    Mitbestimmung bei Freizeitausgleich

    Das hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden (so für Urlaubstage Urteil vom 18. November 1988, BAGE 60, 154 = AP Nr. 26 zu § 11 BUrlG; für die inhaltsgleiche Regelung des § 2 Nr. 2 des MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Metallindustrie Hamburg und Umgebung vom 11. Juli 1984 Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 34/87 - AP Nr. 68 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, zu B II 2b der Gründe; für den inhaltsgleichen § 2 Nr. 3 MTV für die Arbeitnehmer der hessischen Eisen-, Metall- und Elektroindustrie i. d. F. vom 30. Juni 1984 Urteil vom 14. Dezember 1988, BAGE 60, 300, 304 f. [BAG 14.12.1988 - 5 AZR 692/87] = AP Nr. 71 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, zu III 3b der Gründe; für die inhaltsgleiche Bestimmung des § 2 Nr. 3 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der niedersächsischen Metallindustrie vom 18. Juli 1984 Urteil vom 7. Juli 1988, BAGE 59, 141 = AP Nr. 23 zu § 11 BUrlG).
  • BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 286/87

    Anspruch auf Vergütung für Tage der Arbeitsunfähigkeit ( Lohnfortzahlung)

  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 32/87

    Tarifvertraglicher Anspruch auf Urlaubsvergütung - Ermittlung des regelmäßigen

  • BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 710/87

    Streitigkeit über die Höhe der Feiertagsvergütung im Freischichtenmodell -

  • BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 709/87
  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 415/86

    Berechnung der Urlaubsvergütung durch Ermittlung des regelmäßigen

  • BAG, 07.07.1988 - 8 AZR 472/86

    Ausfallzeit - Vergütungsanspruch - Freischichtmodell

  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 127/87

    Urlaubsgeld - Freischicht

  • BAG, 07.07.1988 - 8 AZR 242/88

    Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der niedersächsischen

  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 126/87

    Tarifvertraglicher Anspruch auf Zahlung zusätzlichen Urlaubsentgelts - Gewährung

  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 31/87
  • BAG, 05.10.1988 - 5 AZR 352/87

    Berechnung des Krankenlohns - Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes bis

  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 125/87

    Berechnung einer Urlaubsvergütung - Hinderung an Geltendmachung eines

  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 67/87
  • LAG Hamm, 08.01.2003 - 18 (13) Sa 1027/02

    Urlaubsvergütung, Geldfaktor, Zeitfaktor

  • BAG, 16.11.1989 - 8 AZR 655/88

    Urlaubsvergütung: Berechnung - Freischichtmodell

  • BAG, 14.03.1989 - 3 AZR 361/85

    Betriebliche Altersversorgung: Zusatzversorgung bei Teilzeitbeschäftigung

  • BAG, 08.11.1994 - 9 AZR 576/90

    Urlaubsvergütung im Freischichtenmodell - Sparkassenmodell

  • BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 357/87

    Arbeitsentgelt: Vergütung an Feiertagen

  • BAG, 09.11.1988 - 5 AZR 152/87
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