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   BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 386/98   

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BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 386/98 (https://dejure.org/1999,1580)
BAG, Entscheidung vom 02.12.1999 - 8 AZR 386/98 (https://dejure.org/1999,1580)
BAG, Entscheidung vom 02. Dezember 1999 - 8 AZR 386/98 (https://dejure.org/1999,1580)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Mankohaftung des Arbeitnehmers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2000, 715
  • BB 2000, 1042
  • BB 2000, 1146
  • DB 2000, 1078
  • JR 2001, 132
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 175/97

    Mankohaftung

    Auszug aus BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 386/98
    Die Abrede wird regelmäßig dahin auszulegen sein, der Arbeitnehmer solle auch bei größeren Schäden jedenfalls bis zur Höhe des Mankogeldes haften (Fortführung des Senatsurteils vom 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 64, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die aus einer entsprechenden Anwendung von § 254 BGB folgenden Regeln über die Haftung im Arbeitsverhältnis sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht (vgl. näher Senatsurteil 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 64, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B IV 1 der Gründe).

    Dabei können die Vertragsparteien auf einen längeren Zeitraum von zB einem Jahr abstellen (vgl. Senatsurteil 17. September 1998 aaO, zu B IV 2 der Gründe).

    Allein unter diesen Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer einen eigenständigen Spielraum, der es rechtfertigt, ihm die Verantwortung für die Herausgabe der verwalteten Sache gem. den §§ 280, 282 BGB aufzuerlegen (Senatsurteil 17. September 1998 aaO, zu B I 1 der Gründe).

    Die Haftung ist durch die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gemindert (vgl. näher Senatsurteil 17. September 1998 aaO, zu B II 1 der Gründe).

    Kann der Arbeitnehmer bei angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten den Schaden nicht vermeiden, hat er seine vertraglichen Pflichten erfüllt und eine objektive Pflichtverletzung scheidet aus (Senatsurteil 17. September 1998 aaO, zu B II 2 a der Gründe).

    Demgegenüber findet § 282 BGB auf die Haftung des Arbeitnehmers aus positiver Vertragsverletzung keine entsprechende Anwendung (Senatsurteil 17. September 1998 aaO, zu B II 2 c aa der Gründe).

  • LAG Hessen, 18.12.1997 - 14 Sa 83/97

    Mankoregelung

    Auszug aus BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 386/98
    Landesarbeitsgericht Hessisches - 14 Sa 83/97 -.

    8 AZR 386/98 14 Sa 83/97.

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Dezember 1997 - 14 Sa 83/97 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 562/95

    Haftung eines Geldtransportfahrers

    Auszug aus BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 386/98
    Dieser Fall ist nur anzunehmen, wenn der Arbeitgeber eine Tatsachenlage geschaffen hat, nach der er nicht mehr Besitzer der Sache ist (Senatsurteil 22. Mai 1997 - 8 AZR 562/95 - AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 1 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 62, zu III 1 der Gründe).

    An dieser gegenüber der früheren Rechtsprechung engeren Sicht hält der Senat fest (zustimmend etwa Lansnicker/ Schwirtzek BB 1999, 259 ff.; überwiegend zustimmend auch Krause Anmerkung zum BAG Urteil vom 22. Mai 1997 - 8 AZR 562/95 - AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 1, zu I; kritisch Preis/Kellermann Anmerkung zum BAG Urteil vom 22. Mai 1997 aaO SAE 1998, 133 ff.).

  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 386/98
    Zwar sollte ihr arbeitsvertraglich eine gegenüber den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats vom 27. September 1994 (- GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56, 60, 67) weitergehende Haftung auferlegt werden.
  • BGH, 30.01.2015 - V ZR 63/13

    Klage des ehemaligen Geschäftsführers einer Bezirkszahnärztekammer auf Zustimmung

    Danach sind Arbeitnehmer im Hinblick auf die ihnen zur Erfüllung ihrer Arbeitsleistung überlassenen Sachen grundsätzlich als Besitzdiener anzusehen, und zwar auch leitende Angestellte (RGZ 71, 248, 252; 99, 208, 209; 112, 109, 113; BAG NJW 1999, 1049, 1051; NZA 2000, 715, 716 f.; näher MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 854 Rn. 21, § 855 Rn. 5, 9; Staudinger/Gutzeit, BGB [2012], § 855 Rn. 8); dies gilt selbstverständlich auch für die Räumlichkeiten des Arbeitgebers.
  • BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 91/03

    Haftung des Arbeitnehmers bei Beschädigung eines Dienstwagens

    Die Begründung einer durch Mankoabrede getroffenen verschuldensunabhängigen Haftung des Arbeitnehmers hat der Senat als wirksam angesehen, wenn der Arbeitnehmer nur bis zur Höhe einer vereinbarten Mankovergütung haften soll und daher im Ergebnis allein die Chance einer zusätzlichen Vergütung für die erfolgreiche Verwaltung eines Waren- oder Kassenbestandes erhält (BAG 2. Dezember 1999 - 8 AZR 386/98 - AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 3 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 67, zu I 2 b der Gründe).
  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 647/09

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug

    Das heißt, auch dann hätte sich der Kläger zunächst zu den konkreten Umständen des Schadensfalles erklären müssen (vgl. Senat 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - BAGE 90, 9 = AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 64) , da an die Darlegungslast des Arbeitgebers keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn das schädigende Ereignis näher am Arbeitnehmer als am Arbeitgeber gelegen hat (vgl. Senat 2. Dezember 1999 - 8 AZR 386/98 - AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 3 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 67) .
  • BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 421/17

    Offene Videoüberwachung - Beweisverwertungsverbot - Zulässigkeit der

    Vielmehr hat sich der Arbeitnehmer im Sinne einer abgestuften Darlegungslast substantiiert zu äußern (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 51; 2. Dezember 1999 - 8 AZR 386/98 - zu III 2 b der Gründe; 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - zu B II 2 c aa der Gründe, BAGE 90, 9) .

    Hierauf kann ein Schadensersatzanspruch jedoch nicht gestützt werden (vgl. BAG 2. Dezember 1999 - 8 AZR 386/98 - zu III 2 b der Gründe; 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - zu B II 2 c aa der Gründe, BAGE 90, 9) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.10.2015 - 3 Sa 464/14

    Arbeitnehmerhaftung - Kassenfehlbestände

    Die Abrede wird regelmäßig dahin auszulegen sein, der Arbeitnehmer solle auch bei größeren Schäden jedenfalls nur bis zur Höhe des Mankogeldes haften (BAG 02.12.1999 NZA 2000, 715; vgl. dazu Deinert AuR 2001, 25 ff.).

    Dem Risiko angemessen ist das Mankoentgelt, bei unverschuldeter Mankohaftung, nur dann, wenn seine Höhe dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß zu erwartenden Fehlbeträge entspricht (BAG 27.02.1970 AP Nr. 54 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; im Einzelfall haftet der Arbeitnehmer bei größeren Schäden nur bis zur Höhe des Mankogeldes (BAG 02.12.1999 NZA 2000, 715).

  • LAG Köln, 17.01.2006 - 9 (12) Sa 892/05

    Arbeitnehmerbegriff, übliche Vergütung

    Sie sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht (vgl. BAG, Urteil vom 2. Dezember 1999 - 8 AZR 386/98 -).

    Die Mankoabrede kann auch nicht voll beherrschbare Umstände und Risiken wie die Beaufsichtigung von Mitarbeitern und Hilfskräften einschließen (vgl. BAG, Urteil vom 2. Dezember 1999 - 8 AZR 386/98 -).

  • LAG Köln, 17.01.2006 - 9 (11) Sa 891/05

    Arbeitnehmerbegriff, übliche Vergütung

    Sie sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht (vgl. BAG, Urteil vom 2. Dezember 1999 - 8 AZR 386/98 -).

    Die Mankoabrede kann auch nicht voll beherrschbare Umstände und Risiken wie die Beaufsichtigung von Mitarbeitern und Hilfskräften einschließen (vgl. BAG, Urteil vom 2. Dezember 1999 - 8 AZR 386/98 -).

  • LAG München, 26.08.2010 - 3 Sa 196/10

    Firmenschlüssel, Nichtherausgabe als Kündigungsgrund

    Arbeitnehmer sind insoweit, wie bei allen Arbeitsmitteln, nur Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB (vgl. BAG 02.12.1999 - 8 AZR 386/98; LAG Berlin 17.12.2009 - 25 Sa 1571/09).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.12.2009 - 25 Sa 1571/09

    Herausgabeanspruch; überlassene Arbeitsmittel; Bestimmtheit des Klageantrages;

    Ein Arbeitnehmer, dem vom Arbeitgeber Arbeitsmittel überlassen werden, erwirbt in der Regel keinen Eigen- oder Fremdbesitz sondern lediglich die tatsächliche Verfügungsgewalt und ist deshalb nach § 855 BGB grundsätzlich als Besitzdiener anzusehen (BAG vom 17.09.1998 - 8 AZR 175/97 -, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mankohaftung; vom 02.12.1999 - 8 AZR 386/98 -, AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mankohaftung).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.06.2016 - 5 Sa 222/15

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Konkurrenztätigkeit -

    Auch wenn dem Kläger mittlere Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte, wäre zu berücksichtigen, dass das Risiko der Schlechtleistung grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen hat (BAG 02.12.1999 - 8 AZR 386/98).
  • ArbG Frankfurt/Main, 31.08.2004 - 9 Ca 9695/03
  • LAG Köln, 29.05.2015 - 4 Sa 136/15

    Darlegungs- und Beweislast bei Verwahrung von Geld durch einen Arbeitnehmer

  • OLG Köln, 21.11.2008 - 19 U 72/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen aus Fehlbeträgen

  • ArbG Dortmund, 03.03.2009 - 2 Ca 3032/08

    Dienstwagen-Überlassungsvertrag - Selbstbehaltstragung

  • LAG Hamm, 05.07.2001 - 17 Sa 455/01

    Ausführen von Arbeiten während der gesetzlich vorgeschriebenen

  • LAG Niedersachsen, 13.09.2018 - 6 Sa 324/18

    Fristlose Kündigung bei Kassenmanko

  • LAG Baden-Württemberg, 19.09.2001 - 17 Sa 9/01

    Pflicht des Arbeitnehmers für den Verlust eines ihm anvertrauten Geldbetrags

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