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   BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14   

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BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 (https://dejure.org/2016,7570)
BAG, Entscheidung vom 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 (https://dejure.org/2016,7570)
BAG, Entscheidung vom 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 (https://dejure.org/2016,7570)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • ferner-alsdorf.de (Pressemitteilung)

    Keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung bei unterlassener Durchführung des Präventionsverfahrens in ersten 6 Monaten

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung bei unterlassener Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das unterlassene Präventionsverfahrens - und die Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Probezeit eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - und kein Präventionsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Behindertenrechte - und das Präventionsverfahren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung bei unterlassener Durchführung des Präventionsverfahrens?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Probezeit-Kündigung eines Schwerbehinderten auch ohne vorheriges Präventionsverfahren möglich - Keine Diskriminierung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung bei unterlassener Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unmittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung - Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Präventionsverfahren erst nach der Probezeit

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Präventionsverfahren in der Probezeit

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Kein Präventionsverfahren innerhalb der Wartefrist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigungsschutz für Schwerbehinderte in Probezeit begrenzt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Präventionsverfahren während der Probezeit?

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung nach dem AGG - Keine Pflicht des AG innerhalb der Wartezeit nach

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kündigungsschutz für Schwerbehinderte in Probezeit begrenzt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung bei unterlassener Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    GG Art. 12
    Keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung bei unterlassener Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Kein Schutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer: Kein Präventionsverfahren in der Probezeit

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Präventionsverfahren in der Probezeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 155, 61
  • NJW 2017, 187
  • NZA 2016, 1131
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 11.04.2013 - C-335/11

    Eine heilbare oder unheilbare Krankheit, die eine physische, geistige oder

    Auszug aus BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
    Die Bestimmungen der UN-BRK sind Bestandteil der Unionsrechtsordnung (EuGH 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"] Rn. 28 ff.) und damit zugleich Bestandteil des - ggf. unionsrechtskonform auszulegenden - deutschen Rechts (BAG 4. November 2015 - 7 ABR 62/13 - Rn. 27; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 53, BAGE 147, 60) .

    Der Umstand, dass die UN-BRK seit ihrem Inkrafttreten integrierender Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist, führt darüber hinaus dazu, dass auch die Richtlinie 2000/78/EG ihrerseits nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auszulegen ist (EuGH 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"] Rn. 28 bis 32) .

    (a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinen Entscheidungen vom 4. Juli 2013 (-  C-312/11  - [Kommission/Italien]) und vom 11. April 2013 (-  C-335/11  ua. - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"]) ausgeführt, dass unter "angemessenen Vorkehrungen" iSv. Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der UN-BRK ebenso wie unter "angemessenen Vorkehrungen" iSv. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG materielle oder organisatorische Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitsumgebung, die Arbeitsorganisation oder die Aus- und Fortbildung zu verstehen sind, die der einzelne Arbeitgeber im Rahmen der Zumutbarkeit zu ergreifen hat, um dem behinderten Arbeitnehmer ua. die Ausübung eines Berufs zu ermöglichen (vgl. EuGH 4. Juli 2013 - C-312/11  - [Kommission/Italien]; 11. April 2013 -  C-335/11  ua. - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"] Rn. 49, 55; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12  - Rn. 52 , BAGE 147, 60 ) .

  • BAG, 07.12.2006 - 2 AZR 182/06

    Verhaltensbedingte Kündigung - Präventionsverfahren

    Auszug aus BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
    Durch die dem Arbeitgeber in § 84 Abs. 1 SGB IX auferlegten Verhaltenspflichten soll demnach zwar möglichst frühzeitig einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen begegnet, die dauerhafte Fortsetzung der Beschäftigung erreicht und die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen verhindert werden (vgl. BAG 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 26, BAGE 120, 293) .

    Soweit § 84 Abs. 1 SGB IX - anders als § 1 Abs. 2 KSchG - nicht das Vorliegen von Kündigungsgründen fordert, sondern Schwierigkeiten und damit Unzuträglichkeiten, die noch nicht den Charakter von Kündigungsgründen aufweisen, ausreichen lässt, beruht dies darauf, dass das in § 84 Abs. 1 SGB IX geregelte Verfahren ein präventives Verfahren ist, das dem Entstehen von Kündigungsgründen zuvorkommen soll (vgl. BAG 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 30, BAGE 120, 293) .

  • BAG, 28.06.2007 - 6 AZR 750/06

    Bezugnahme auf TV - AGB-Kontrolle - Wartezeit-Kündigung

    Auszug aus BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
    Die Bindung des Arbeitgebers während der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ist mit Rücksicht auf seinen Grundrechtsschutz nach Art. 12 GG (vgl. hierzu BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 35; 28. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - Rn. 40, BAGE 123, 191) gering ausgeprägt.

    Danach hat der Arbeitgeber auch bei schwerbehinderten Arbeitnehmern die Gelegenheit, die Einsatzmöglichkeiten weitgehend frei von Kündigungsbeschränkungen zu erproben (vgl. etwa BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 35; 28. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - Rn. 40, BAGE 123, 191) .

  • BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 96/07

    Wartezeitkündigung - Präventionsverfahren - Personalratsanhörung

    Auszug aus BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
    Die Bindung des Arbeitgebers während der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ist mit Rücksicht auf seinen Grundrechtsschutz nach Art. 12 GG (vgl. hierzu BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 35; 28. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - Rn. 40, BAGE 123, 191) gering ausgeprägt.

    Danach hat der Arbeitgeber auch bei schwerbehinderten Arbeitnehmern die Gelegenheit, die Einsatzmöglichkeiten weitgehend frei von Kündigungsbeschränkungen zu erproben (vgl. etwa BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 35; 28. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - Rn. 40, BAGE 123, 191) .

  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 190/12

    HIV-Infektion - Behinderung - AGG und Wartezeitkündigung

    Auszug aus BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
    Die Bestimmungen der UN-BRK sind Bestandteil der Unionsrechtsordnung (EuGH 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"] Rn. 28 ff.) und damit zugleich Bestandteil des - ggf. unionsrechtskonform auszulegenden - deutschen Rechts (BAG 4. November 2015 - 7 ABR 62/13 - Rn. 27; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 53, BAGE 147, 60) .

    (a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinen Entscheidungen vom 4. Juli 2013 (-  C-312/11  - [Kommission/Italien]) und vom 11. April 2013 (-  C-335/11  ua. - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"]) ausgeführt, dass unter "angemessenen Vorkehrungen" iSv. Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der UN-BRK ebenso wie unter "angemessenen Vorkehrungen" iSv. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG materielle oder organisatorische Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitsumgebung, die Arbeitsorganisation oder die Aus- und Fortbildung zu verstehen sind, die der einzelne Arbeitgeber im Rahmen der Zumutbarkeit zu ergreifen hat, um dem behinderten Arbeitnehmer ua. die Ausübung eines Berufs zu ermöglichen (vgl. EuGH 4. Juli 2013 - C-312/11  - [Kommission/Italien]; 11. April 2013 -  C-335/11  ua. - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"] Rn. 49, 55; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12  - Rn. 52 , BAGE 147, 60 ) .

  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 859/11

    Wartezeit - Leiharbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
    Vielmehr sollen die Parteien während dieser Zeit prüfen können, ob sie sich dauerhaft vertraglich binden wollen (vgl. etwa BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 859/11 - Rn. 18 mwN, BAGE 147, 251) .
  • Drs-Bund, 16.05.2000 - BT-Drs 14/3372
    Auszug aus BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
    Ausweislich der Entstehungsgeschichte hatte § 14c SchwbG zum Ziel, Schwierigkeiten bei der Beschäftigung möglichst gar nicht entstehen zu lassen, sie ggf. möglichst frühzeitig zu beheben (BT-Drs. 14/3372 S. 19) .
  • EuGH, 04.07.2013 - C-312/11

    Die Mitgliedstaaten müssen alle Arbeitgeber dazu verpflichten, praktikable und

    Auszug aus BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
    (a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinen Entscheidungen vom 4. Juli 2013 (-  C-312/11  - [Kommission/Italien]) und vom 11. April 2013 (-  C-335/11  ua. - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"]) ausgeführt, dass unter "angemessenen Vorkehrungen" iSv. Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der UN-BRK ebenso wie unter "angemessenen Vorkehrungen" iSv. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG materielle oder organisatorische Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitsumgebung, die Arbeitsorganisation oder die Aus- und Fortbildung zu verstehen sind, die der einzelne Arbeitgeber im Rahmen der Zumutbarkeit zu ergreifen hat, um dem behinderten Arbeitnehmer ua. die Ausübung eines Berufs zu ermöglichen (vgl. EuGH 4. Juli 2013 - C-312/11  - [Kommission/Italien]; 11. April 2013 -  C-335/11  ua. - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"] Rn. 49, 55; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12  - Rn. 52 , BAGE 147, 60 ) .
  • BAG, 12.12.2013 - 8 AZR 838/12

    Entschädigungsanspruch bei diskriminierender Kündigung

    Auszug aus BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
    Abgesehen davon, dass durch § 2 Abs. 4 AGG Ansprüche auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG auch im Fall einer diskriminierenden Kündigung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 838/12 - Rn. 18 ff., BAGE 147, 50) , stützt die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch nicht darauf, sie sei durch die Kündigung des beklagten Landes vom 8. März 2013 wegen einer Behinderung benachteiligt worden, sondern macht ausschließlich geltend, das beklagte Land habe dadurch gegen das Benachteiligungsverbot des AGG verstoßen, dass es kein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchgeführt oder zumindest eingeleitet habe.
  • BAG, 20.06.2013 - 8 AZR 482/12

    AGG - Schadensersatz - Benachteiligung wegen der Weltanschauung

    Auszug aus BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
    Dabei kann die Benachteiligung statt in einem aktiven Tun auch in einem Unterlassen liegen (vgl. BT-Drs. 16/1780 S. 32; BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 34; 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 25, BAGE 142, 158) .
  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11

    Diskriminierung - Darlegung von Indizien - unrichtige oder widersprüchliche

  • BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 62/13

    Schwerbehindertenvertretung - Konzern

  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 662/13

    Frist des § 15 Abs. 4 AGG - Anwendbarkeit des § 167 ZPO

  • LAG Baden-Württemberg, 17.03.2014 - 1 Sa 23/13

    Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs 2 AGG wegen unterlassener Durchführung des

  • EuGH, 17.07.2008 - C-303/06

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT SCHÜTZT EINEN ARBEITNEHMER, DER WEGEN EINER BEHINDERUNG

  • BAG, 22.01.2020 - 7 ABR 18/18

    Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung eines Arbeitnehmers

    (1) Nach Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG haben die Mitgliedstaaten angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, was nach Art. 5 Satz 2 der Richtlinie 2000/78/EG bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um Menschen mit Behinderung ua. die Ausübung eines Berufs zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 20, BAGE 155, 61) .

    Die Bestimmungen der UN-BRK sind Bestandteil der Unionsrechtsordnung (EuGH 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"] Rn. 28 ff.) und damit zugleich Bestandteil des - ggf. unionsrechtskonform auszulegenden - deutschen Rechts (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 20, aaO; 4. November 2015 - 7 ABR 62/13 - Rn. 27, BAGE 153, 187; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 53, BAGE 147, 60) .

    Gemeint sind geeignete materielle oder organisatorische Maßnahmen, die der einzelne Arbeitgeber im Rahmen der Zumutbarkeit zu ergreifen hat, um den Arbeitsplatz der Behinderung entsprechend einzurichten und dem behinderten Arbeitnehmer ua. die Ausübung eines Berufs zu ermöglichen (vgl. EuGH 11. September 2019 - C-397/18 - [Nobel Plastiques Ibérica] Rn. 64; 4. Juli 2013 - C-312/11 -; 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"] Rn. 49, 54, 55; BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 22, BAGE 155, 61; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 52, BAGE 147, 60) .

    Hierdurch wird das Beteiligungsverfahren nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX weder eine angemessene Vorkehrung iSv. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG, Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der UN-BRK noch Teil einer solchen (vgl. zum Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX aF BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 25, BAGE 155, 61) .

  • BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 571/20

    BEM - Durchführungsanspruch des Arbeitnehmers?

    aa) Nach Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG haben die Mitgliedstaaten angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, was nach Art. 5 Satz 2 der Richtlinie 2000/78/EG bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um Menschen mit Behinderung ua. die Ausübung eines Berufs zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 20, BAGE 155, 61) .

    BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 19 ff., BAGE 155, 61) .

    (2) Weder die Richtlinie 2000/78/EG noch die Bestimmungen der UN-BRK verlangen ein bestimmtes Verfahren zur Ermittlung angemessener Vorkehrungen (vgl. zur Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX BAG 22. Januar 2020 - 7 ABR 18/18 - Rn. 44, BAGE 169, 267; zum Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX aF BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 23 ff., BAGE 155, 61) .

  • BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen

    Durch die dem Arbeitgeber in § 84 Abs. 1 SGB IX aF auferlegten Verhaltenspflichten soll demnach zwar möglichst frühzeitig einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen begegnet, die dauerhafte Fortsetzung der Beschäftigung erreicht und die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen verhindert werden (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 24, BAGE 155, 61) .

    Soweit § 84 Abs. 1 SGB IX aF - anders als § 1 Abs. 2 KSchG - nicht das Vorliegen von Kündigungsgründen fordert, sondern Schwierigkeiten und damit Unzuträglichkeiten, die noch nicht den Charakter von Kündigungsgründen aufweisen, ausreichen lässt, beruht dies darauf, dass das in § 84 Abs. 1 SGB IX aF geregelte präventive Verfahren dem Entstehen von Kündigungsgründen zuvorkommen soll (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 28, BAGE 155, 61; 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 30, BAGE 120, 293) .

  • ArbG Köln, 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23

    Wartezeit Kündigung Schwerbehinderung

    Arbeitgeber sind auch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen (entgegen BAG, Urteil vom 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 -, BAGE 155, 61-69).

    c) Nach Art. 2 Unterabs. 3 VN-BRK sind vom Diskriminierungsverbot alle Formen der Diskriminierung erfasst, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen (vgl. zur Rezipierung im nationalen Recht: BAG, Urteil vom 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 -, BAGE 172, 78-98, Rn. 50; Urteil vom 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 -, BAGE 155, 61-69, Rn. 19).

    a) Die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bedeutete eine Benachteiligung des Klägers im Sinne von § 164 Abs. 2 SGB IX. Ob bereits das Unterlassen von Präventionsmaßnahmen nach § 167 Abs. 1 SGB IX beziehungsweise eine Verletzung der Pflichten aus § 164 Abs. 4 SGB IX selbst eine Benachteiligung im Sinne von § 164 Abs. 2 SGB IX bedeutete, kann dahinstehen (vgl. BAG, Urteil vom 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 -, BAGE 155, 61-69, Rn. 27).

    (1) Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vorgängernorm (vgl. Urteil vom 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 -, BAGE 155, 61-69, Rn. 27 ff.) ist der Arbeitgeber auch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen.

    (c) Auch die vom 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts angeführten Praktikabilitätsüberlegungen (Urteil vom 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 -, BAGE 155, 61-69, Rn. 32) vermögen nach Auffassung der Kammer nicht die Annahme einer ungeschriebenen Anwendungseinschränkung für § 167 Abs. 1 SGB IX zu rechtfertigen (vgl. auch Kohte, jurisPR-ArbR 2/2018 Anm. 1).

    In solchen Fällen besteht zudem die Möglichkeit einer Verlängerung der Einarbeitungs- und Erprobungsphase (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 -, BAGE 155, 61-69, Rn. 33) ohne dauerhaftes Bindungsrisiko für den Arbeitgeber im Wege der Erprobungsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG.

  • LAG Baden-Württemberg, 17.05.2021 - 10 Sa 49/20

    Benachteiligung wegen Schwerbehinderung - pfändbare Entschädigung - Höhe -

    Auch § 2 Abs. 4 AGG sperrt Ansprüche auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nicht (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 13; 12. Dezember 2013 - 8 AZR 838/12 - Rn. 19).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.05.2018 - 23 TaBV 1699/17

    Vorsorgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung; keine

    Zur Frage der "angemessenen Vorkehrungen" hat das Bundesarbeitsgericht das Folgende ausgeführt (21.4. 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 20 und 22):.

    Ein bestimmtes Verfahren zur Ermittlung angemessener Vorkehrungen schreiben weder die Richtlinie noch die UN-BRK vor (vgl. zur Frage, ob die Durchführung eines Präventionsverfahrens gemäß § 167 SGB IX als angemessene Vorkehrung verpflichtend durchzuführen ist: BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 24-26).

  • BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13

    Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 SGB II

    (a) Die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist bei der Gesetzesauslegung ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerfG 14. Januar 1986 - 1 BvR 209/79 ua. - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 71, 354; 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 21, 209; BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 31, BAGE 155, 61; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 732/09 - Rn. 21, BAGE 139, 269) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - 20 Sa 956/16

    Pflichten des Arbeitgebers gegenüber höher eingeschränkten Mitarbeitern

    Dabei kann die Benachteiligung statt in einem aktiven Tun auch in einem Unterlassen liegen (vgl. BT-Drs. 16/1780 S. 32; BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 34; 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 25, BAGE 142, 158 ; BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 -, BAGE 155, 61 -69, Rn. 16).

    Dabei geht die Kammer davon aus, dass § 3 Abs. 1 AGG unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass eine Diskriminierung wegen einer Behinderung auch dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber dem behinderten Arbeitnehmer angemessene Vorkehrungen i. S. v. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG sowie von Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i i. V. m. Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der UN-BRK versagt (so BAG "spricht viel dafür", Urteil vom 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 -, BAGE 155, 61 -69, Rn. 19).

    Der Umstand, dass die UN-BRK seit ihrem Inkrafttreten integrierender Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist, führt darüber hinaus dazu, dass auch die Richtlinie 2000/78/EG ihrerseits nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auszulegen ist (EuGH 11. April 2013 - C-335/11 u. a. - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"] Rn. 28 bis 32; BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 -, BAGE 155, 61 -69, Rn. 20).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.03.2019 - 5 Sa 301/18

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages - Wiedereinstellung - schwerbehinderter

    Das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX selbst ist keine "angemessene Vorkehrung" iSv. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG sowie von Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i iVm. Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der UN-BRK (vgl. BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 21 ff mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.12.2018 - 5 Sa 220/18

    Kündigung während der Wartezeit - Anhörung des Betriebsrats - Treuwidrigkeit

    Der Arbeitgeber kann aus Motiven kündigen, die weder auf personen-, verhaltens- noch betriebsbedingten Erwägungen beruhen, solange die Kündigung nicht aus anderen Gründen (zB §§ 138, 242 BGB) unwirksam ist (vgl. BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 29 mwN).
  • BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 1073/12

    Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 SGB II -

  • LAG Sachsen-Anhalt, 26.01.2021 - 6 Sa 29/19

    Entschädigung - Schwerbehinderung - Kündigung - Indizwirkung

  • VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 1 K 17.02368

    Keine nachträgliche Änderung des Grundes der Versetzung in den Ruhestand

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.07.2021 - 5 Sa 387/20

    Wartezeitkündigung - Vertragsauslegung - Bruttoabsicherungsgehalt

  • LAG Thüringen, 25.04.2023 - 5 Sa 78/22

    Entschädigung - Benachteiligung wegen Behinderung - Kündigungsabsicht -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.05.2021 - 5 Sa 13/21

    Wartezeitkündigung - Treuwidrigkeit

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