Rechtsprechung
   BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 458/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,57709
BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 458/16 (https://dejure.org/2017,57709)
BAG, Entscheidung vom 23.11.2017 - 8 AZR 458/16 (https://dejure.org/2017,57709)
BAG, Entscheidung vom 23. November 2017 - 8 AZR 458/16 (https://dejure.org/2017,57709)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,57709) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Benachteiligung iSd. AGG - Zulässigkeit der Berufung - Anforderungen an die Berufungsbegründung - Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 4 S 1 ArbGG, § 137 Abs 4 ZPO, § 238 ZPO, § 519 ZPO
    Benachteiligung iSd. AGG - Zulässigkeit der Berufung - Anforderungen an die Berufungsbegründung - Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichts

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • bag-urteil.com

    Benachteiligung iSd. AGG - Zulässigkeit der Berufung - Anforderungen an die Berufungsbegründung - Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichts

  • rewis.io

    Benachteiligung iSd. AGG - Zulässigkeit der Berufung - Anforderungen an die Berufungsbegründung - Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsvoraussetzung

  • rechtsportal.de

    Benachteiligung iSd. AGG; Zulässigkeit der Berufung; Anforderungen an die Berufungsbegründung; Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichts

  • datenbank.nwb.de

    Benachteiligung iSd. AGG - Zulässigkeit der Berufung - Anforderungen an die Berufungsbegründung - Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungspflicht - und die Entscheidungskompetenz des Revisionsgerichts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungsbegründung vor dem Landesarbeitsgericht - durch die Klägerin persönlich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die unzulässige Berufung - und die Entscheidung des Revisionsgerichts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungspflicht - zur Vervollständigung der Berufungsbegründung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungsbegründung - und ihr Mindestumfang

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Benachteiligung iSd. AGG - Zulässigkeit der Berufung - Anforderungen an die Berufungsbegründung - Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichts

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2219
  • NZA 2018, 541
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 20.05.2014 - VI ZR 384/13

    Berufungsverfahren: Nachholung einer in erster Instanz unterbliebenen

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 458/16
    Eine Entscheidung über das beim Berufungsgericht angebrachte Wiedereinsetzungsgesuch durch das Revisionsgericht in einem bei ihm anhängigen Rechtsmittelverfahren kommt angesichts der grundlegenden Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. etwa BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 33 mwN; BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 11 ff. mwN) .

    bb) Ein solcher Ausnahmefall kann angenommen werden, wenn nach Aktenlage ohne Weiteres Wiedereinsetzung zu gewähren ist, über das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen also kein Zweifel besteht (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 34; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12  - Rn. 37 ; BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13  - Rn. 13 ) oder ein Fall vorliegt, in dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugunsten der sie beantragenden Partei unterstellt werden kann (vgl. etwa BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 37 mwN; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 39 mwN) .

    In einem solchen Fall ist die Sache grundsätzlich an das Vordergericht zurückzuverweisen, weil dem Antragsteller nicht die Möglichkeit entzogen werden darf, eine aufgrund der Regelung in § 238 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbare Wiedereinsetzung zu erwirken (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 35; BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 14) .

    Davon abweichend kann eine Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichts dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn das Vordergericht verfahrensfehlerhaft eine Entscheidung über den bei ihm gestellten Wiedereinsetzungsantrag unterlassen hat (vgl. hierzu BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 4, 15) .

    In einem solchen Fall ist vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist und dass dem deutschen Rechtssystem eine "rechtlich garantierte Chance" auf die Herbeiführung einer nach Auffassung des Rechtsmittelgerichts unrichtigen unanfechtbaren Entscheidung des Vorderrichters fremd ist (vgl. BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 16) , aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit eine Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch durch das Rechtsmittelgericht geboten (zum Gedanken der Prozessökonomie im Rahmen des Prozessrechts etwa BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1309/03 - zu II 2 der Gründe, BVerfGK 2, 51) .

  • BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 245/10

    Anforderungen an eine Berufungsbegründung

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 458/16
    Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 14 mwN, BAGE 151, 66; 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 9; BGH 13. September 2017 - IV ZR 26/16 - Rn. 9 mwN) .

    Ist die Berufung unzulässig, hat das Revisionsgericht entweder eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. etwa BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 14 mwN, aaO; 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 9; 29. November 2001 - 4 AZR 729/00 - zu I der Gründe) oder die Revision zurückzuweisen (vgl. etwa BGH 25. Januar 2017 - IV ZR 206/15 - Rn. 10; zur Zurückweisung der Revision mit der ausdrücklichen Maßgabe, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird vgl. etwa BAG 14. März 2017 - 9 AZR 54/16 - Rn. 8 mwN; 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 13 und 14 mwN, aaO) .

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es deshalb nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 13; 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 13; 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 11; 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14 mwN) .

  • BGH, 13.02.1997 - III ZR 285/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer inhaltlich teilweise

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 458/16
    Zwar setzt das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) die Versäumung einer gesetzlichen Frist voraus; auch spricht nach dem Gesetzeswortlaut und aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vieles dafür, dass von der Versäumung der hier in Rede stehenden Frist zur Begründung der Berufung nur die Rede sein kann, wenn die rechtzeitige - und wirksame - Einreichung der Berufungsbegründung als solche unterblieben ist (vgl. BGH 13. Februar 1997 - III ZR 285/95 - zu I 2 a bb der Gründe mwN) .

    Dies gilt auch für den Fall, dass die Berufungsbegründung mit inhaltlichen Mängeln versehen ist, die bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht beseitigt worden sind und zur (teilweisen) Unzulässigkeit der Berufung führen (BGH 13. Februar 1997 - III ZR 285/95 - zu I 2 a bb der Gründe mwN) .

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 303/12

    Wahrung der Berufungsbegründungsfrist bei Übermittlung per Telefax

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 458/16
    bb) Ein solcher Ausnahmefall kann angenommen werden, wenn nach Aktenlage ohne Weiteres Wiedereinsetzung zu gewähren ist, über das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen also kein Zweifel besteht (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 34; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12  - Rn. 37 ; BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13  - Rn. 13 ) oder ein Fall vorliegt, in dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugunsten der sie beantragenden Partei unterstellt werden kann (vgl. etwa BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 37 mwN; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 39 mwN) .

    In einem solchen Fall ist die Sache grundsätzlich an das Vordergericht zurückzuverweisen, weil dem Antragsteller nicht die Möglichkeit entzogen werden darf, eine aufgrund der Regelung in § 238 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbare Wiedereinsetzung zu erwirken (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 35; BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 14) .

  • BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 849/13

    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsschrift

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 458/16
    Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 14 mwN, BAGE 151, 66; 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 9; BGH 13. September 2017 - IV ZR 26/16 - Rn. 9 mwN) .

    Ist die Berufung unzulässig, hat das Revisionsgericht entweder eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. etwa BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 14 mwN, aaO; 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 9; 29. November 2001 - 4 AZR 729/00 - zu I der Gründe) oder die Revision zurückzuweisen (vgl. etwa BGH 25. Januar 2017 - IV ZR 206/15 - Rn. 10; zur Zurückweisung der Revision mit der ausdrücklichen Maßgabe, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird vgl. etwa BAG 14. März 2017 - 9 AZR 54/16 - Rn. 8 mwN; 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 13 und 14 mwN, aaO) .

  • BAG, 18.02.2016 - 8 AZR 426/14

    Zahlungsklage - Auslegung prozessualer Willenserklärungen - Zulässigkeit der

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 458/16
    Eine Entscheidung über das beim Berufungsgericht angebrachte Wiedereinsetzungsgesuch durch das Revisionsgericht in einem bei ihm anhängigen Rechtsmittelverfahren kommt angesichts der grundlegenden Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. etwa BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 33 mwN; BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 11 ff. mwN) .

    bb) Ein solcher Ausnahmefall kann angenommen werden, wenn nach Aktenlage ohne Weiteres Wiedereinsetzung zu gewähren ist, über das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen also kein Zweifel besteht (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 34; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12  - Rn. 37 ; BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13  - Rn. 13 ) oder ein Fall vorliegt, in dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugunsten der sie beantragenden Partei unterstellt werden kann (vgl. etwa BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 37 mwN; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 39 mwN) .

  • BVerfG, 08.10.2003 - 2 BvR 1309/03

    Aussetzung eines Zivilrechtsstreits bis zur Entscheidung des

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 458/16
    In einem solchen Fall ist vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist und dass dem deutschen Rechtssystem eine "rechtlich garantierte Chance" auf die Herbeiführung einer nach Auffassung des Rechtsmittelgerichts unrichtigen unanfechtbaren Entscheidung des Vorderrichters fremd ist (vgl. BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 16) , aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit eine Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch durch das Rechtsmittelgericht geboten (zum Gedanken der Prozessökonomie im Rahmen des Prozessrechts etwa BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1309/03 - zu II 2 der Gründe, BVerfGK 2, 51) .
  • BGH, 09.05.2006 - XI ZB 45/04

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumung wegen eines

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 458/16
    Dass sie überhaupt den Versuch unternommen hatte, eine Ersatzkraft zu gewinnen und zu welchem Ergebnis ihre Bemühungen geführt hatten, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die am letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründungsfrist hinsichtlich der Einhaltung dieser Frist eine erhöhte Sorgfaltspflicht traf (vgl. etwa BGH 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04 - Rn. 8 mwN) , nicht im Ansatz dargetan.
  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 275/16

    Unzulässige Berufung - Bonuszahlungen

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 458/16
    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es deshalb nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 13; 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 13; 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 11; 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14 mwN) .
  • BGH, 13.09.2017 - IV ZR 26/16

    Verjährungshemmung durch Klageerhebung: Anforderungen an eine dem Beklagten

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 458/16
    Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 14 mwN, BAGE 151, 66; 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 9; BGH 13. September 2017 - IV ZR 26/16 - Rn. 9 mwN) .
  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 58/14

    Kammerrechtsbeistand - Postulationsfähigkeit

  • LAG Baden-Württemberg, 15.01.2016 - 19 Sa 27/15

    Stellenanzeige - Altersdiskriminierung - junges hochmotiviertes Team

  • BAG, 17.02.2016 - 2 AZR 613/14

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Bestimmtheit des Änderungsangebots

  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 206/15

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter

  • BAG, 14.03.2017 - 9 AZR 54/16

    Unzulässige Berufung - Berufungsbegründung

  • BAG, 17.09.2013 - 9 AZR 75/12

    Einlegung der Berufung - Vertretung durch Rechtsanwalt

  • BAG, 18.05.2011 - 4 AZR 552/09

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • BAG, 29.11.2001 - 4 AZR 729/00

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • BGH, 22.11.2005 - VIII ZB 40/05

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungsbegründung

  • LAG Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 17 Sa 37/20

    Immaterieller Schadensersatz - Verstoß gegen die DSGVO - Datenübermittlung in ein

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG 23. November 2017 - 8 AZR 458/16 - Rn. 14, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 53; 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 13; 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 13, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 168) .
  • LAG Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 17 Sa 8/20

    Außerordentliche Kündigung wegen unberechtigter Datenlöschung in erheblichem

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG 23. November 2017 - 8 AZR 458/16 - Rn. 14, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 53; 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 13; 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 13, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 168) .
  • LAG Düsseldorf, 14.01.2021 - 5 Sa 483/20

    Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel - Kündigung

    Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG v. 24.10.2019 - 8 AZR 528/18 - juris; BAG v. 21.05.2019 - 2 AZR 574/18 - juris; BAG v. 23.11.2017 - 8 AZR 458/16 - juris; BAG v. 14.03.2017 - 9 AZR 54/16 - juris; BAG v. 14.03.2017 - 9 AZR 633/15 - juris; BAG v. 11.06.2013 - 9 AZR 855/11 - juris).

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG v. 24.10.2019 - 8 AZR 528/18 - a.a.O.; BAG v. 21.05.2019 - 2 AZR 574/18 - a.a.O.; BAG v. 23.11.2017 - 8 AZR 458/16 - a.a.O.; BAG v. 14.03.2017 - 9 AZR 54/16 - a.a.O.; BAG v. 14.03.2017 - 9 AZR 633/15 - a.a.O.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht