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   BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82   

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BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82 (https://dejure.org/1987,170)
BAG, Entscheidung vom 24.11.1987 - 8 AZR 524/82 (https://dejure.org/1987,170)
BAG, Entscheidung vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 (https://dejure.org/1987,170)
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Taxifahrerin - Vorfahrtsverstoß

Gefahrgeneigte Arbeit, grobe Fahrlässigkeit, § 254 BGB, nicht abgeschlossene Kaskoversicherung durch Taxigesellschaft

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Haftung des AN für Schäden am Dienstwagen, Firmenwagen, Schadensersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter Tätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 57, 55
  • NJW 1988, 2816
  • MDR 1988, 888
  • NZA 1988, 579
  • NZV 1989, 22 (Ls.)
  • VersR 1988, 946
  • BB 1988, 1467
  • BB 1988, 1601
  • DB 1988, 1603
  • JR 1988, 440
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (37)

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Bindungswirkung - Berufungsgericht - Tatsächliche Feststellung - Zurückverweisung

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82
    Es ist damit der Auffassung gefolgt, die das Bundesarbeitsgericht im Anschluß an den Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 ff. = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) in ständiger Rechtsprechung vertreten hat.

    Als "nicht schwere Schuld" im Sinne des Beschlusses des Großen Senats vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1, 18 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) sei aber schon begrifflich nicht nur die leichteste, sondern auch die normale Fahrlässigkeit anzusehen.

    bb) Nicht zu folgen ist dem Siebten Senat auch, soweit er meint, als "nicht schwere Schuld" im Sinne der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1, 18 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO, zu III 3 c der Gründe) sei schon begrifflich auch die normale Fahrlässigkeit anzusehen.

    b) Dieser Auffassung könnte nur gefolgt werden, wenn die Voraussetzungen einer weiteren gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung (vgl. dazu Larenz, Methodenlehre, 5. Aufl., S. 351 ff.) vorlägen (vgl. dazu Hanau, Festschrift für Hübner, S. 467 ff.; ders. in BlStSozArbR 1985, 17, 20, 21), nachdem bereits der Große Senat in der genannten Entscheidung vom 25. September 1957 (aaO) und ihm folgend die zuständigen Fachsenate des Bundesarbeitsgerichts das Recht der Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber in einer die Grundsätze der §§ 276, 249 BGB im Einzelfall verändernden Weise fortgebildet und dabei mehr als 20 Jahre lang die Gefolgschaft der übrigen Praxis gefunden hatten.

    Das zeigt der Verlauf der rechtspolitischen und rechtswissenschaftlichen Diskussion seit der Entscheidung des Großen Senats vom 25. September 1957 (aaO).

    Da aber Einigkeit darüber besteht, daß die Haftung des Arbeitnehmers jedenfalls in dem Umfang zu beschränken ist, wie dies vor der Entscheidung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts seit dem Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgericht vom 25. September 1957 (aaO) und auch vorher (vgl. ArbG Plauen, ARS 29, 62; Reichsarbeitsgericht ARS 30, 3; 34, 357; 41, 55, 259; BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) in ständiger Rechtsprechung geschah, folgt der Senat diesen Rechtsprechungsgrundsätzen.

    Ebenso sie in den vom Siebten Senat am 23. März 1983 und 21. Oktober 1983 (aaO) entschiedenen Fällen kommt es auch vorliegend nicht auf die Frage an, ob die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers über den durch Beschluß des Großen Senats vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) gezogenen und von der Rechtsprechung bisher beachteten Rahmen der gefahrgeneigten Arbeit hinaus auf weitere betriebliche Tätigkeiten auszudehnen ist (vgl. dazu die Ankündigung des Siebten Senats, BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, und die ausführlich dargelegten Bedenken des Dritten Senats gegen die Beibehaltung der Gefahrgeneigtheit als Voraussetzung einer Haftungsbeschränkung, BAGE 49, 1, 4 ff. [BAG 12.02.1985 - 3 AZR 487/80] = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu I 1 c der Gründe).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat die Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung stets anerkannt (vgl. BVerfGE 34, 269, 287 f.; 49, 304, 318; 65, 182, 190; 69, 188, 203; 71, 354, 362; 74, 129, 152) [BVerfG 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79].

    Die richterliche Entscheidung schließt dann die Lücke nach den Maßstäben der praktischen Vernunft und den fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft (BVerfGE 9, 338, 349; 34, 269, 287).

    Es fehlt an der dafür erforderlichen allgemeinen Rechtsüberzeugung (BVerfGE 34, 269, 290).

    Durch Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des § 254 BGB, der - abgesehen von Sonderregelungen der Gefährdungshaftung - einzigen Ausnahme von dem das Schadenersatzrecht beherrschenden Grundsatz, daß der Schaden entweder ganz oder gar nicht zu ersetzen ist, lehnen die Grundsätze sich eng an einen im BGB ausdrücklich geregelten Fall an und beachten damit das verfassungsrechtliche Prinzip, daß die richterliche Rechtsfortbildung sich nur in dem zur Rechtsverwirklichung im konkreten Fall erforderlichen Maß vom geschriebenen Gesetz entfernen darf (vgl. BVerfGE 34, 269, 292).

  • BAG, 21.10.1983 - 7 AZR 488/80

    Arbeitnehmerhaftung

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82
    Ob als Voraussetzung für die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung daran festzuhalten ist, daß die betriebliche Tätigkeit, bei deren Ausführung der Arbeitnehmer den Schaden verursacht hat, gefahrgeneigt war, bleibt weiterhin unentschieden (vgl. BAGE 44, 170 und 49, 1 = AP Nr. 84 und 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers.

    Das Berufungsgericht ist damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, nach der die Arbeit eines Kraftfahrers in der Regel gefahrgeneigt ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. BAG Urteile vom 3. März 1960 - 2 AZR 377/58 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/68 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 23. März 1983 BAGE 42, 130 [BAG 23.03.1983 - 7 AZR 391/79] = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 21. Oktober 1983 BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    In einem weiteren Urteil vom 21. Oktober 1983 (BAGE 44, 170 - AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) hat der Siebte Senat an dieser Auffassung festgehalten.

    Ebenso sie in den vom Siebten Senat am 23. März 1983 und 21. Oktober 1983 (aaO) entschiedenen Fällen kommt es auch vorliegend nicht auf die Frage an, ob die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers über den durch Beschluß des Großen Senats vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) gezogenen und von der Rechtsprechung bisher beachteten Rahmen der gefahrgeneigten Arbeit hinaus auf weitere betriebliche Tätigkeiten auszudehnen ist (vgl. dazu die Ankündigung des Siebten Senats, BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, und die ausführlich dargelegten Bedenken des Dritten Senats gegen die Beibehaltung der Gefahrgeneigtheit als Voraussetzung einer Haftungsbeschränkung, BAGE 49, 1, 4 ff. [BAG 12.02.1985 - 3 AZR 487/80] = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu I 1 c der Gründe).

  • BAG, 07.07.1970 - 1 AZR 505/69

    Verschuldensgrad - Beurteilungsspielraum - Verschuldensbegriff - Schadenersatz

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82
    Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht, sind bei normaler Schuld (auch normale, leichte oder mittlere Fahrlässigkeit oder mittleres Verschulden genannt) in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu teilen, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (wie BAG Urteile vom 19. März 1959 - 2 AZR 402/55 BAGE 7, 290; vom 21. November 1959 - 2 AZR 547/58 - vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - vom 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 und vom 11. November 1976 - 3 AZR 266/75 - AP Nr. 8, 14, 33, 55, 58, 61, 78 und 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Abweichung von BAGE 42, 130 [BAG 23.03.1983 - 7 AZR 391/79] und 44, 170 = AP Nr. 82 und 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteile vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - und vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 42 und 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und BAGE 23, 151 = AP Nr. 63 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Bei geringer Schuld des Arbeitnehmers (auch leichteste Fahrlässigkeit genannt) hat der Arbeitgeber solche Schäden allein zu tragen (vgl. BAG Urteile vom 19. März 1959 BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 21. November 1959 - 2 AZR 547/58 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - AP Nr. 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 - AP Nr. 78 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 11. November 1976 - 3 AZR 266/75 - AP Nr. 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Diese Grundsätze stellen in der Ausprägung, die sie zuletzt durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfahren hatten, für die Schadensteilung in einem Fall wie dem vorliegenden auf die gesamten Umstände ab und berücksichtigen auf seiten des Arbeitnehmers das Verschulden und auf der Seite des Arbeitgebers in entsprechender Anwendung des § 254 BGB das Betriebsrisiko (vgl. z. B. BAG Urteil vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Urteil vom 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II 2 a cc der Gründe), das hier Abwägungskriterium ist und nicht in der ihm sonst zukommenden Bedeutung als Lohnzahlungsrisiko des Arbeitgebers bei zufälliger Unmöglichkeit der Dienstleistung verstanden werden darf (so mit Recht: Brox/Walker, DB 1985, 1469, 1470; Moritz, DB Beilage 18/85 S. 11; Eich, NZA 1984, 65, 67; Mayer-Maly, Anm. zu AR-Blattei, Haftung des Arbeitnehmers, Entsch. 107).

  • BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 391/79

    Schadenstragung - Gefahrgeneigte Arbeit - Vorsatz - GrobeFahrlässigkleit -

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82
    Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht, sind bei normaler Schuld (auch normale, leichte oder mittlere Fahrlässigkeit oder mittleres Verschulden genannt) in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu teilen, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (wie BAG Urteile vom 19. März 1959 - 2 AZR 402/55 BAGE 7, 290; vom 21. November 1959 - 2 AZR 547/58 - vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - vom 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 und vom 11. November 1976 - 3 AZR 266/75 - AP Nr. 8, 14, 33, 55, 58, 61, 78 und 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Abweichung von BAGE 42, 130 [BAG 23.03.1983 - 7 AZR 391/79] und 44, 170 = AP Nr. 82 und 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Das Berufungsgericht ist damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, nach der die Arbeit eines Kraftfahrers in der Regel gefahrgeneigt ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. BAG Urteile vom 3. März 1960 - 2 AZR 377/58 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/68 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 23. März 1983 BAGE 42, 130 [BAG 23.03.1983 - 7 AZR 391/79] = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 21. Oktober 1983 BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Allerdings hat, worauf der Beklagte hinweist, der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 23. März 1983 (BAGE 42, 130 [BAG 23.03.1983 - 7 AZR 391/79] = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze über die Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit geändert.

    ff) Die Frage, ob ein Arbeitnehmer bei Schäden, die er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet hat, ganz von der Haftung freizustellen ist, blieb auch nach den beiden genannten Gesetzentwürfen aus dem Jahr 1977 und insbesondere nach der Entscheidung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 1983 (aaO) umstritten.

  • BAG, 12.02.1985 - 3 AZR 487/80

    Beschränkung der Schadenshaftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82
    Ob als Voraussetzung für die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung daran festzuhalten ist, daß die betriebliche Tätigkeit, bei deren Ausführung der Arbeitnehmer den Schaden verursacht hat, gefahrgeneigt war, bleibt weiterhin unentschieden (vgl. BAGE 44, 170 und 49, 1 = AP Nr. 84 und 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers.

    Das gleiche gilt für den Beschluß des Dritten Senats vom 12. Februar 1985 (BAGE 49, 1 [BAG 12.02.1985 - 3 AZR 487/80] = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers), soweit darin nach anderen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung gefragt wird; darauf, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Entscheidung als Vorlagebeschluß überhaupt divergenzfähig wäre, kommt es somit nicht an (vgl. dazu Beschluß des Senats BAGE 52, 394 = AP Nr. 18 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).

    Ebenso sie in den vom Siebten Senat am 23. März 1983 und 21. Oktober 1983 (aaO) entschiedenen Fällen kommt es auch vorliegend nicht auf die Frage an, ob die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers über den durch Beschluß des Großen Senats vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) gezogenen und von der Rechtsprechung bisher beachteten Rahmen der gefahrgeneigten Arbeit hinaus auf weitere betriebliche Tätigkeiten auszudehnen ist (vgl. dazu die Ankündigung des Siebten Senats, BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, und die ausführlich dargelegten Bedenken des Dritten Senats gegen die Beibehaltung der Gefahrgeneigtheit als Voraussetzung einer Haftungsbeschränkung, BAGE 49, 1, 4 ff. [BAG 12.02.1985 - 3 AZR 487/80] = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu I 1 c der Gründe).

  • BAG, 19.03.1959 - 2 AZR 402/55

    Gefahrengeneigte Arbeit - Arbeitspflichtverletzung - Fahrlässigkeitsbegriff

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82
    Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht, sind bei normaler Schuld (auch normale, leichte oder mittlere Fahrlässigkeit oder mittleres Verschulden genannt) in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu teilen, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (wie BAG Urteile vom 19. März 1959 - 2 AZR 402/55 BAGE 7, 290; vom 21. November 1959 - 2 AZR 547/58 - vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - vom 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 und vom 11. November 1976 - 3 AZR 266/75 - AP Nr. 8, 14, 33, 55, 58, 61, 78 und 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Abweichung von BAGE 42, 130 [BAG 23.03.1983 - 7 AZR 391/79] und 44, 170 = AP Nr. 82 und 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Bei geringer Schuld des Arbeitnehmers (auch leichteste Fahrlässigkeit genannt) hat der Arbeitgeber solche Schäden allein zu tragen (vgl. BAG Urteile vom 19. März 1959 BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 21. November 1959 - 2 AZR 547/58 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - AP Nr. 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 - AP Nr. 78 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 11. November 1976 - 3 AZR 266/75 - AP Nr. 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Sie wurde auch von den zuständigen Fachsenaten des Bundesarbeitsgerichts in den rund 25 Jahren nach der Entscheidung des Großen Senats nicht gezogen (vgl. z. B. BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Urteil vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69 - AP Nr. 59 aaO; BAGE 23, 151 = AP Nr. 63 aaO).

  • BAG, 03.11.1970 - 1 AZR 228/70

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82
    Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht, sind bei normaler Schuld (auch normale, leichte oder mittlere Fahrlässigkeit oder mittleres Verschulden genannt) in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu teilen, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (wie BAG Urteile vom 19. März 1959 - 2 AZR 402/55 BAGE 7, 290; vom 21. November 1959 - 2 AZR 547/58 - vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - vom 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 und vom 11. November 1976 - 3 AZR 266/75 - AP Nr. 8, 14, 33, 55, 58, 61, 78 und 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Abweichung von BAGE 42, 130 [BAG 23.03.1983 - 7 AZR 391/79] und 44, 170 = AP Nr. 82 und 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Bei geringer Schuld des Arbeitnehmers (auch leichteste Fahrlässigkeit genannt) hat der Arbeitgeber solche Schäden allein zu tragen (vgl. BAG Urteile vom 19. März 1959 BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 21. November 1959 - 2 AZR 547/58 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - AP Nr. 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 - AP Nr. 78 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 11. November 1976 - 3 AZR 266/75 - AP Nr. 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Diese Grundsätze stellen in der Ausprägung, die sie zuletzt durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfahren hatten, für die Schadensteilung in einem Fall wie dem vorliegenden auf die gesamten Umstände ab und berücksichtigen auf seiten des Arbeitnehmers das Verschulden und auf der Seite des Arbeitgebers in entsprechender Anwendung des § 254 BGB das Betriebsrisiko (vgl. z. B. BAG Urteil vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Urteil vom 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II 2 a cc der Gründe), das hier Abwägungskriterium ist und nicht in der ihm sonst zukommenden Bedeutung als Lohnzahlungsrisiko des Arbeitgebers bei zufälliger Unmöglichkeit der Dienstleistung verstanden werden darf (so mit Recht: Brox/Walker, DB 1985, 1469, 1470; Moritz, DB Beilage 18/85 S. 11; Eich, NZA 1984, 65, 67; Mayer-Maly, Anm. zu AR-Blattei, Haftung des Arbeitnehmers, Entsch. 107).

  • BAG, 28.04.1970 - 1 AZR 146/69

    Schadensgeneigte Arbeit - Schuldhafte Handlung - Verschulden des Arbeitgebers -

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82
    Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht, sind bei normaler Schuld (auch normale, leichte oder mittlere Fahrlässigkeit oder mittleres Verschulden genannt) in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu teilen, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (wie BAG Urteile vom 19. März 1959 - 2 AZR 402/55 BAGE 7, 290; vom 21. November 1959 - 2 AZR 547/58 - vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - vom 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 und vom 11. November 1976 - 3 AZR 266/75 - AP Nr. 8, 14, 33, 55, 58, 61, 78 und 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Abweichung von BAGE 42, 130 [BAG 23.03.1983 - 7 AZR 391/79] und 44, 170 = AP Nr. 82 und 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Bei geringer Schuld des Arbeitnehmers (auch leichteste Fahrlässigkeit genannt) hat der Arbeitgeber solche Schäden allein zu tragen (vgl. BAG Urteile vom 19. März 1959 BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 21. November 1959 - 2 AZR 547/58 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - AP Nr. 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 - AP Nr. 78 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 11. November 1976 - 3 AZR 266/75 - AP Nr. 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Die Haftungserleichterung werde seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - (AP Nr. 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) aus dem Betriebsrisiko abgeleitet, das zu Lasten des Arbeitgebers als verschuldensunabhängiger Haftungszurechnungsgrund in analoger Anwendung des § 254 BGB zu berücksichtigen sei.

  • BGH, 05.12.1983 - II ZR 252/82

    Freistellung eines ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieds von

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82
    Die Gegenmeinung sieht demgegenüber in der Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht nur einen Verstoß gegen das geltende Recht, sondern hält zum Teil auch eine solche Regelung rechtspolitisch nicht für wünschenswert (vgl. etwa Bauer/Schmidt, ZRP 1986, 217, 223 f.; Brox, Anm. zu AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Brox/Walker, DB 1985, 1469, 1475; Dütz, NJW 1986, 1779, 1786; Eich, NZA 1984, 65, 70; Heinze, NZA 1986, 545, 554; Löwisch/Arnold, JZ 1984, 622; Mayer-Maly, Anm. zu AR-Blattei, Haftung des Arbeitnehmers, Entsch. 107; Richardi, JZ 1986, 796, 803 ff.; Sieg, SAE 1984, 225; Zöllner, Anm. zu EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 14) oder zweifelt jedenfalls an der Zulässigkeit der vom Siebten Senat vorgenommenen Rechtsfortbildung (vgl. z. B. Otto, Gutachten zum 56. Deutschen Juristentag, Berlin 1986, E S. 94; Biebrach-Nagel, ZTR 1987, 257, 259).

    Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 5. Dezember 1983 - II ZR 252/82 - (JZ 1984, 619 = NJW 1984, 789 [BGH 05.12.1983 - II ZR 252/82]), in dem darüber zu entscheiden war, ob die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung auf ein als Jugendführer ehrenamtlich tätiges Vereinsmitglied entsprechend anzuwenden sind, die im konkreten Fall nicht entscheidungserhebliche Frage ausdrücklich offengelassen, ob die Haftung bei einem Handeln, das weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ist, ganz entfällt.

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

  • BAG, 07.07.1970 - 1 AZR 507/69

    Haftung des Lehrlings - Allgemeine Haftungsgrundsätze - Gefahrgeneigte Tätigkeit

  • BAG, 18.12.1970 - 1 AZR 177/70

    Gefahrgeneigte Tätigkeit - Beurteilungsspielraum desTatsachenrichters -

  • BAG, 11.11.1976 - 3 AZR 266/75

    Haftung des Arbeitnehmers: Gefahrgeneigte Tätigkeit

  • BAG, 21.11.1959 - 2 AZR 547/58

    Gefahrengeneigte Arbeit - Grobe Fahrlässigkeit - Schadensanlaß - Schadensfolgen -

  • BAG, 29.06.1964 - 1 AZR 434/63

    Arbeitnehmerhaftung - Fahrlässigkeit

  • BAG, 11.09.1975 - 3 AZR 561/74

    Haftung des Arbeitnehmers: Irrtümliche Annahme einer Handlungspflicht,

  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

  • BAG, 20.08.1986 - 8 AZN 244/86

    Vorlagebeschluß - Divergenz - Divergenzfähige Entscheidung

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

  • OVG Saarland, 21.02.1968 - III R 38/67
  • BAG, 21.11.1961 - 3 AZR 446/60

    Begriff des Ruhegeldes - Betriebliche Altersversorgung - Auslegungsregel -

  • BVerfG, 14.01.1986 - 1 BvR 209/79

    Verfassungsmäßigkeit; Einkünfte aus wissenschaftlicher Arbeit; Einkünfte aus

  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

  • BAG, 14.04.1967 - 5 AZR 535/65

    Gerichte für Arbeitssachen - Zahlung von Ruhegehalt - Entscheidung der Vorfrage -

  • BAG, 22.01.1959 - 1 AZR 478/55

    Revision - Schiedvertrag

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81
  • BGH, 11.05.1953 - IV ZR 170/52

    Grobe Fahrlässigkeit (§ 932 BGB)

  • BAG, 20.03.1973 - 1 AZR 337/72

    Haftung des Arbeitnehmers - Normale Fahrlässigkeit - Grobe Fahrlässigkeit -

  • BAG, 13.03.1968 - 1 AZR 362/67

    Gefahrgeneigte Arbeit - Lastkraftwagen

  • BAG, 03.03.1960 - 2 AZR 377/58

    Gefahrengeneigt - Kraftfahrertätigkeit

  • BAG, 20.06.1958 - 2 AZR 231/55

    Wohnungsrequisition keine Enteignung

  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51

    Staatshaftungsgesetz

  • BAG, 30.09.1987 - 4 AZR 233/87

    Sozialplan

  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Diese durch Rechtsfortbildung entwickelten haftungserleichternden Grundsätze, von denen auch der Achte Senat in seinem Vorlagebeschluß unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 1987 (- 8 AZR 524/82 - BAGE 57, 55 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) ausgeht, gelten jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung nur beim Vorliegen gefahrgeneigter Arbeit.

    Der Begriff Betriebsrisiko wird hier verwendet, um ein Abwägungsmerkmal bei der Verteilung des Haftungsrisikos zu kennzeichnen, nicht aber in der ihm sonst zukommenden Bedeutung als Lohnzahlungsrisiko des Arbeitgebers bei zufälliger Unmöglichkeit der Dienstleistung (vgl. BAG Urteil vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 - BAGE 57, 55, 69 f. = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B III 4 der Gründe).

    Durch den Wegfall der gefahrgeneigten Arbeit als Voraussetzung einer Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung ändert sich nichts an den Abwägungsmerkmalen, die der Achte Senat in der Vorlagefrage durch Bezugnahme auf das Urteil vom 24. November 1987 (- 8 AZR 524/82 - BAGE 57, 55 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) beschrieben hat.

  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88

    Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Tätigkeit

    Das Landesarbeitsgericht wird nach Durchführung der erneuten mündlichen Verhandlung bei einem für die Klägerin günstigen Ausgang der Beweisaufnahme unter Beachtung der für die Haftung des Arbeitnehmers geltenden Grundsätze (vgl. Urteile des Senats vom 24. November 1987, BAGE 57, 47 und 57, 55 - 8 AZR 66 und 524/82 -) zu beurteilen haben, ob und, wenn ja, in welchem Umfang der Beklagte der Klägerin für den entstandenen Schaden einstehen muß.

    a) Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über die Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit zwar uneingeschränkt haftet, daß dies aber nur "in aller Regel" gilt (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 24. November 1987, BAGE 57, 55, zu B II 3 der Gründe, m. w. N.).

    b) Die Wertvorstellungen, die den Artikeln 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 GG zugrunde liegen und die es rechtfertigen, die Arbeitnehmerhaftung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 254 BGB abweichend von §§ 249, 276 BGB zu beschränken (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1987, BAGE 57, 55, zu B III 4 der Gründe), zwingen dazu, das vom Arbeitgeber zu vertretende Betriebsrisiko mit dem vom Senat (aaO) klargestellten Inhalt bei der Abwägung gegenüber dem Verschulden des Arbeitnehmers grundsätzlich auch dann nicht unberücksichtigt zu lassen, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt hat.

    Auch bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers muß bei der Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang von den Prinzipien der §§ 249, 276 BGB abgewichen werden darf, wie auch sonst beim innerbetrieblichen Schadensausgleich der Rechtsgedanke des § 254 BGB entsprechend herangezogen und müssen Verschulden des Arbeitnehmers und Betriebsrisiko des Arbeitgebers unter Beachtung aller Umstände gegeneinander abgewogen werden (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1987, BAGE 57, 55, zu B III 4 der Gründe, m. w. N.).

    Sie stößt auf die gleichen Bedenken, wie die generelle Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1987, BAGE 57, 55, zu B III der Gründe; siehe auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Juni 1986 - 5 Sa 74/86 - LAGE Nr. 7 zu § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung).

  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87

    Gebotene Erweiterung der Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers über

    Der Achte Senat des BAG möchte vertreten, daß die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung (vgl. Urteil des Senats vom 24.11.1987 - 8 AZR 524/82 = VersR 88, 946) auch für nicht gefahrgeneigte Arbeiten gelten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden.

    In dieser von ihm bisher ausdrücklich offengelassenen Frage (vgl. Urteil vom 24. November 1987, BAGE 57, 55, zu B VI der Gründe) stimmt er mit der Auffassung überein, zu der der Siebte Senat im Urteil vom 21. Oktober 1983 (BAGE 44, 170, 175 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II 2 der Gründe) geneigt und die der Dritte Senat im Beschluß vom 12. Februar 1985 (BAGE 49, 1, 3 ff. [BAG 12.02.1985 - 3 AZR 487/80] = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B I 1 der Gründe) vertreten hat.

    Der Senat möchte die Auffassung vertreten, daß dem Kläger Haftungserleichterungen nach den im Urteil des Senats vom 24. November 1987, BAGE 57, 55, entwickelten Grundsätzen zu gewähren sind.

    Auch soweit ein Arbeitnehmer nicht gefahrgeneigte Arbeiten ausübt, stellt sich die Frage, in welchem Umfang das von dem Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko mit dem vom Senat im Urteil vom 24. November 1987 (aaO, zu B III 4 der Gründe) klargestellten Inhalt als Abwägungsmerkmal die Verschuldenshaftung des Arbeitnehmers einschränkt oder ausschließt.

    Die vom Großen Senat im Beschluß vom 25. September 1957 (aaO) genannten und vom erkennenden Senat übernommenen (Urteil des Senats vom 24. November 1987, aaO; vgl. auch gleichzeitig erlassenes Urteil in der Sache 8 AZR 276/88) Abwägungsmerkmale (z. B. vom Arbeitgeber einkalkuliertes und durch Versicherung deckbares Risiko, Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, Höhe des Arbeitsentgelts, Höhe des Schadens, persönliche Umstände, wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse, bisheriges Verhalten) haben, abgesehen vom Grad des Verschuldens, nichts mit der Frage zu tun, ob die Arbeit, bei der der Schaden eingetreten ist, gefahrgeneigt war.

    Sie verliert nur ihre Funktion als Abgrenzungsmerkmal zwischen voller Haftung auf der einen Seite und der Möglichkeit der Haftungserleichterung auf der anderen, der bei analoger Anwendung des auf den Einzelfall abstellenden Rechtsgedankens des § 254 Abs. 1 BGB (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1987, aaO, zu B III 4 der Gründe) nicht gerechtfertigt ist.

    Dazu wird es ergänzender Feststellungen bedürfen, nach deren Ergebnis der innerbetriebliche Schadensausgleich unter Beachtung der Grundsätze vorzunehmen sein wird, die der Senat bisher nur bei gefahrgeneigter Arbeit anwenden konnte (Urteile vom 24. November 1987, BAGE 57, 55 und 57, 47; gleichzeitig erlassenes Urteil des Senats in der Sache - 8 AZR 276/88 -).

  • BGH, 19.09.1989 - VI ZR 349/88

    Gilt die Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit auch gegenüber Dritten?

    Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beklagte nach der Rechtsprechung zur gefahrgeneigten Arbeit von einer Haftung gegenüber der R.-AG als seiner Arbeitgeberin frei wäre (s. näher zuletzt BAG Urteil vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 - VersR 1988, 946, 947 f.) bzw. ob und gegebenenfalls inwieweit er bezüglich des hier geltend gemachten Schadensersatzanspruches der Klägerin einen Freistellungsanspruch gegen seine Arbeitgeberin hat, wie ihn die Rechtsprechung bei Schädigung eines Dritten unter den nämlichen Voraussetzungen (gefahrgeneigte Arbeit) zugesteht (s. schon BAGE 5, 1, 8).
  • BGH, 29.11.1990 - I ZR 45/89

    Entscheidung über nicht (mehr) zur Entscheidung gestellte Ansprüche; Haftung für

    Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht, sind bei normaler Schuld (auch normale, leichte oder mittlere Fahrlässigkeit oder mittleres Verschulden genannt) in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu teilen, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (wie BAGE 7, 290 und BAG VersR 88, 946 = NJW 88, 2816).

    Das Bundesarbeitsgericht hat, wie auch das Berufungsgericht nicht übersehen hat, diese seine frühere Rechtsprechung in seinem Urteil vom 24. November 1987 (8 AZR 524/82, NJW 1988, 2816) aufgegeben, weil das geltende Recht keine Grundlage dafür biete, die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bei gefahrgeneigter Arbeit allgemein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken.

  • BAG, 11.08.1988 - 8 AZR 721/85

    Zusage des Ausgleichs des Lohnausfalls eines Arbeitnehmers durch einen

    Bei Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitnehmers den Ersatzanspruch mindert oder ausschließt, sind die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich entsprechend anzuwenden (vgl. Urteil des Senats vom 24.11.1987 -8 AZR 524/82 -).

    Dies bedeutet, daß der Arbeitgeber bei geringer Schuld (leichteste Fahrlässigkeit) des Arbeitnehmers grundsätzlich vollen Ersatz leisten muß, bei normaler Schuld des Arbeitnehmers grundsätzlich der Schaden anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten verteilt werden muß und bei grob fahrlässiger Schadensmitverursachung der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ganz entfällt (Urteil des Senats vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Sie sind in der Revisionsinstanz nur dahin nachzuprüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 -, zu B II 2 der Gründe, m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 21.12.1993 - VI ZR 103/93

    Haftung eines Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit gegenüber außerhalb des

    25 (a) Einer Beschränkung der Außenhaftung des Arbeitnehmers durch Richterrecht steht außer den Gründen des Urteils vom 19. September 1989 (aaO S. 309 ff), auf die der Senat Bezug nimmt, auch die Erwägung entgegen, daß richterliche Rechtsfortbildung nicht stärker als zur Rechtsverwirklichung unerläßlich in Grundstrukturen des geschriebenen Rechts eingreifen darf (BVerfGE 34, 269, 292; BAG, Urteil vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 - NJW 1988, 2816, 2818; Preis, aaO, S. 331 f).
  • BAG, 29.08.1991 - 6 AZR 593/88

    Direktionsrecht - Führung eines Dienstwagens

    BAGE 57, 47; 57, 55; 63, 127 = AP Nr. 92, 93 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • LAG Nürnberg, 18.04.1990 - 3 Sa 38/90

    Haftung des Arbeitnehmers: Übergang von Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers

    Zunächst ist festzustellen, daß die Tätigkeit der Beklagten als Kraftfahrerin grundsätzlich als gefahrgeneigte Arbeit anzusehen ist, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. etwa BAG vom 23.03.1983, AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 21. Oktober 1983, AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 24.11.1987 - 8 AZR 524/82 -).

    Hat ein Arbeitnehmer, wie vorliegend die Beklagte, im Rahmen gefahrgeneigter Arbeit einen Schaden grob fahrlässig verursacht, haftet er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar uneingeschränkt, dies gilt aber nur "in aller Regel" (vgl. etwa BAG vom 24.11.1987 - 8 AZR 524/82 -, zu B II 3 der Gründe m.w.N.).

    Das Verschulden des Arbeitnehmers und das Betriebsrisiko des Arbeitgebers sind hierbei unter Beachtung aller Umstände gegeneinander abzuwägen (vgl. etwa BAG vom 24.11.1987 - 8 AZR 524/82 - zu B III 4 der Gründe).

  • LAG Düsseldorf, 04.10.1990 - 5 Sa 377/90

    Haftung des Arbeitnehmers: Freistellung - einfache Fahrlässigkeit

    Während bei der einfachen Fahrlässigkeit grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen ist, muß im Falle der groben Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht persönlich Vorwerfbarkeit hinzutreten (vgl. BAG, Urteil vom 12.10.1989 - 8 AZR 276/88 -, EZA Nr. 23 zu § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit; BAG, Urteil vom 24.11.1987 - 8 AZR 524/82 -, EZA Nr. 17 zu § 611 BGB ; Jauernig/Vollkommer, Anm. III 3 zu § 276 BGB m.w.N.).

    Hierbei sind die Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten abzuwägen (vgl. BAG, Urteil vom 11.08.1988 - 8 AZR 721/85 -, EZA Nr. 19 zu § 670 BGB ; BAG, Urteil vom 24.11.1987 - 8 AZR 524/82 -, EZA Nr. 17 zu § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit).

  • BAG, 15.12.1988 - 8 AZR 420/86
  • BGH, 11.03.1996 - II ZR 230/94

    Haftungsmaßstab des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber

  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 247/92
  • BAG, 17.10.1991 - 8 AZR 230/90

    Schadensersatz wegen fahrlässiger Beschädigung eines Lkw - Haftung des

  • BAG, 10.05.1990 - 8 AZR 400/88

    Führen eines hoch beladenen Gabelstaplers auf dem Betriebsgelände als

  • OLG Celle, 28.01.1993 - 5 U 2/92

    Grenzen der Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit

  • BGH, 26.06.1990 - VI ZR 233/89

    Voraussetzungen der Haftungsfreistellung bei Verletzung des Unternehmers durch

  • BGH, 20.02.1989 - II ZR 26/88

    Beschränkung der Haftung von Binnenlotsen

  • BAG, 11.11.1997 - 3 AZR 210/96

    Fahrtkostenabgeltung im Gerüstbau-Gewerbe

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 590/82

    Haftung eines Arbeitnehmers für Schäden an Arbeitsmitteln - Voraussetzung des

  • LAG Köln, 02.10.2002 - 7 Sa 427/02

    Auflage nach § 153 a Abs. 2 StPO; innerbetrieblicher Schadensausgleich

  • LAG Berlin, 29.10.1990 - 9 Sa 67/90

    Haftung des Arbeitnehmers: Anwendung der Grundsätze schadensgeneigter Tätigkeit

  • BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 599/92

    Anforderungen an die Haftung des Arbeitnehmers nach dem Manteltarifvertrag -

  • LAG Köln, 07.05.1992 - 5 Sa 448/91

    Haftung; Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Arbeit; Schadensersatz;

  • LAG Berlin, 27.11.1987 - 5 Sa 64/87

    Gefahrgeneigte Arbeit; Haftung; Verhältnismäßigkeit; Schaden

  • BAG, 12.12.1989 - 8 AZR 382/88

    Arbeitnehmer: Haftung bei grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr trotz

  • BAG, 12.12.1989 - 8 AZR 203/86

    Arbeitnehmer: Haftung für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 332/82

    Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit

  • BAG, 09.06.1993 - 8 AZR 21/93

    Grundsätze zur Haftung des Arbeitnehmers wegen fahrlässig verursachter Schäden im

  • BAG, 19.03.1992 - 8 AZR 370/91

    Haftung einer Kassiererin - Abgrenzung der groben Fahrlässigkeit gegenüber der

  • BAG, 05.09.1991 - 8 AZR 130/90

    Schadensabwicklung bei Leasingvertrag - Kündigung des Vertrages nach Zerstörung

  • LAG Hessen, 11.02.2000 - 2 Sa 979/98

    Haftung eines Filialleiters eines Lebensmittelhandels für abhanden gekommene

  • BAG, 16.03.1995 - 8 AZR 250/91

    Haftung des Arbeitnehmers wegen positiver Vertragsverletzung - Anspruch eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.1991 - 2 A 10597/91
  • LAG München, 06.07.1989 - 4 Sa 42/89

    Ungenehmigte Schwarzfahrt als nichtberechtigter Fahrer; Unfall in Ausübung

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Restitutionsverfahren - Revision - Vorprozeß - Revisionsgrenze -

  • LAG Hessen, 13.09.1989 - 10 Sa 1551/88

    Schadenshaftung des Arbeitnehmers im Rahmen gefahrgeneigter Arbeit;

  • LAG München, 24.08.1988 - 7 (8) Sa 763/86

    Schadensgeneigte Arbeit; Heimfahrt mit Firmenfahrzeug; Verteilung des

  • ArbG München, 24.10.1988 - 6 Ca 2902/88

    Anspruch auf Schadensersatz; Überführung eines Fahrzeugs; Haftungsmilderung wegen

  • VG Minden, 20.01.2009 - 10 K 1722/08
  • LAG Nürnberg, 07.05.1997 - 4 (1/4) Sa 381/94

    Abwägung der Betriebsrisiko-Haftung des Arbeitgebers gegenüber der Haftung des

  • ArbG Stade, 03.07.1991 - 2 Ca 310/90

    Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen einen Berufskraftfahrer wegen der

  • ArbG Düsseldorf, 14.09.1989 - 11 Ca 2111/89

    Regressanspruch einer Haftpflichtversicherung; Grob fahrlässiges Herbeiführen

  • ArbG Freiburg, 19.05.1989 - 5 Ca 486/88

    Grobe Fahrlässigkeit eines Sattelzugfahrers

  • ArbG Passau, 30.06.2003 - 2 Ca 1030/02

    Rechtswegzuständigkeit für Schadensersatzanspruch aus beendetem

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