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   BAG, 29.03.2007 - 8 AZR 538/06   

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https://dejure.org/2007,1394
BAG, 29.03.2007 - 8 AZR 538/06 (https://dejure.org/2007,1394)
BAG, Entscheidung vom 29.03.2007 - 8 AZR 538/06 (https://dejure.org/2007,1394)
BAG, Entscheidung vom 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 (https://dejure.org/2007,1394)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Betriebsteilübergang - Widerspruch des Arbeitnehmers - Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer

  • openjur.de

    Betriebsteilübergang; Widerspruch des Arbeitnehmers; Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung bei teilweisem Betriebsübergang sowie einer davon abhängigen Zahlung von Weihnachtsgeld; Konzernbezogene Versetzungspflicht und Beschäftigungspflicht; Prüfungsumfang des Revisionsgerichts bei einer ...

  • bag-urteil.com

    Betriebsteilübergang - Widerspruch des Arbeitnehmers - Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer

  • Judicialis

    BGB § 613a Abs. 6; ; BGB § 626 Abs. 1; ; AÜG § 9 Nr. 1 2. Alt.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsübergang; Kündigung; Umstrukturierung; Arbeitsvertragsrecht - Betriebsteilübergang; Widerspruch des Arbeitnehmers; Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Widerspruch nach Betriebsteilübergang ? Wirksamkeit außerordentlicher betriebsbedingter Kündigung gegenüber ordentlich unkündbarem Arbeitnehmer ? Zur Ausschöpfung aller zumutbaren, eine Weiterbeschäftigung ermöglichenden Mittel kann Beschäftigung im Wege der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • prot-in.de (Kurzinformation)

    Hohe Hürde für außerordentliche betriebliche Kündigung

  • prot-in.de (Kurzinformation)

    Unkündbar bleibt unkündbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 1724
  • NZA 2008, 48
  • NZI 2008, 46
  • DB 2007, 1932
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 30.09.2004 - 8 AZR 462/03

    Betriebsübergang - Kollektiver Widerspruch - Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 29.03.2007 - 8 AZR 538/06
    Nach der seit dem 1. April 2002 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung des Widerspruchsrechts in § 613a Abs. 6 BGB sind Gründe und Motive für den Widerspruch grundsätzlich ohne Belang (BAG 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 - BAGE 112, 124 = AP BGB § 613a Nr. 275 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 28).

    Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob der Sachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund darzustellen und ob bei der erforderlichen Interessenabwägung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles daraufhin überprüft worden sind, ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (BAG 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 - BAGE 112, 124 = AP BGB § 613a Nr. 275 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 28; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2).

    c) Bei der außerordentlichen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers ist zu prüfen, ob dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren ordentlich kündbaren Arbeitnehmer dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist unzumutbar wäre (BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP BAT § 53 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14; 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 - BAGE 112, 124 = AP BGB § 613a Nr. 275 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 28; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2).

    Dies kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, bei denen vermieden werden muss, dass der tarifliche oder einzelvertragliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung dem Arbeitgeber Unmögliches oder evident Unzumutbares aufbürdet (BAG 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 - aaO).

    In erheblich weiterem Umfang als bei einer ordentlichen Kündigung ist es dem Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist gegenüber dem unkündbaren Arbeitnehmer zumutbar, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden (BAG 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 - aaO; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10 = AP BGB § 626 Nr. 143 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 2).

    Bei einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gehört das Fehlen jeglicher, also auch anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten schon zum wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB (BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP BAT § 53 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14; 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 -BAGE 112, 124 = AP BGB § 613a Nr. 275 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 28).

    b) Hinzu kommt die im Falle des Klägers besondere Ausgestaltung des vertraglichen Sonderkündigungsschutzes (vgl. BAG 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 -BAGE 112, 124 = AP BGB § 613a Nr. 275 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 28 für den tariflichen Sonderkündigungsschutz).

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04

    Außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist

    Auszug aus BAG, 29.03.2007 - 8 AZR 538/06
    c) Bei der außerordentlichen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers ist zu prüfen, ob dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren ordentlich kündbaren Arbeitnehmer dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist unzumutbar wäre (BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP BAT § 53 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14; 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 - BAGE 112, 124 = AP BGB § 613a Nr. 275 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 28; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2).

    Bei einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gehört das Fehlen jeglicher, also auch anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten schon zum wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB (BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP BAT § 53 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14; 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 -BAGE 112, 124 = AP BGB § 613a Nr. 275 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 28).

    Bei einem so ausgestalteten Sonderkündigungsschutz ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Unterbringung des Arbeitnehmers im Wege der Personalgestellung bei einem anderen Arbeitgeber, ggf. mit einer Differenzzahlung durch ihn, in die Überlegungen einzubeziehen (BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP BAT § 53 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14).

  • BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 29.03.2007 - 8 AZR 538/06
    Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob der Sachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund darzustellen und ob bei der erforderlichen Interessenabwägung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles daraufhin überprüft worden sind, ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (BAG 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 - BAGE 112, 124 = AP BGB § 613a Nr. 275 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 28; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2).

    c) Bei der außerordentlichen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers ist zu prüfen, ob dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren ordentlich kündbaren Arbeitnehmer dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist unzumutbar wäre (BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP BAT § 53 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14; 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 - BAGE 112, 124 = AP BGB § 613a Nr. 275 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 28; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2).

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 141/99

    Kündigung wegen Unternehmerentscheidung zur dauerhaften Personalreduzierung

    Auszug aus BAG, 29.03.2007 - 8 AZR 538/06
    Fällt aber die unternehmerische Organisationsentscheidung, keine Arbeitnehmer mehr zu beschäftigen, mit dem getroffenen Kündigungsentschluss zusammen, so muss der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist (BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 -BAGE 92, 71 = AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 101 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 102).
  • BAG, 17.09.1998 - 2 AZR 419/97

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber tariflich "unkündbarem"

    Auszug aus BAG, 29.03.2007 - 8 AZR 538/06
    d) Auch wenn der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber widersprochen hat, muss der Arbeitgeber vor einer außerordentlichen Kündigung alle zumutbaren, eine Weiterbeschäftigung ermöglichenden Mittel ausgeschöpft haben (BAG 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP BGB § 626 Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3).
  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80

    Bei Betriebsstilllegung können wenige Arbeitnehmer kurzfristig weiterbeschäftigt

    Auszug aus BAG, 29.03.2007 - 8 AZR 538/06
    Die dazu entwickelten Grundsätze (BAG 14. Oktober 1982 - 2 AZR 568/80 - BAGE 41, 72 = AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 1 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 29) sind erst dann für die Entscheidung von Bedeutung, wenn feststeht, dass die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit entfallen und zu prüfen ist, ob eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen, freien Arbeitsplatz besteht.
  • BAG, 15.11.1994 - 5 AZR 681/93

    Gleichbehandlung universitärer Lehrkräfte

    Auszug aus BAG, 29.03.2007 - 8 AZR 538/06
    Die somit zulässige (BAG 15. November 1994 - 5 AZR 681/93 - AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 39) Revision ist unbegründet, da die allein zwischen den Parteien streitige Voraussetzung für die Zahlung des Weihnachtsgeldes mit der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zu bejahen ist.
  • BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 367/01

    Tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus BAG, 29.03.2007 - 8 AZR 538/06
    Damit ähnelt die arbeitsvertragliche Unkündbarkeitsregelung in ihrer Zielrichtung der tariflichen Unkündbarkeitsvorschrift des § 55 BAT, deren Zweck es war, das Arbeitsverhältnis einem Beamtenverhältnis anzunähern (BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5; 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 - BAGE 102, 40 = AP BAT § 55 Nr. 4 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 8).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 29.03.2007 - 8 AZR 538/06
    Damit ähnelt die arbeitsvertragliche Unkündbarkeitsregelung in ihrer Zielrichtung der tariflichen Unkündbarkeitsvorschrift des § 55 BAT, deren Zweck es war, das Arbeitsverhältnis einem Beamtenverhältnis anzunähern (BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5; 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 - BAGE 102, 40 = AP BAT § 55 Nr. 4 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 8).
  • BAG, 08.08.2002 - 8 AZR 583/01

    Teilbetriebsübergang - Kündigung

    Auszug aus BAG, 29.03.2007 - 8 AZR 538/06
    Dazu muss der Arbeitnehmer in den übergegangenen Betriebsteil tatsächlich eingegliedert gewesen sein (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - EzA BGB § 613a Nr. 209).
  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 317/05

    Betriebsübergang - Fortführung der Aufgaben der früheren Treuhandanstalt

  • BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89

    Langfristige nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

  • LAG München, 03.05.2006 - 9 Sa 1270/05

    Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist

  • BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04

    Betriebszugehörigkeit - Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 562/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

    Die tarifliche besondere Absicherung des Arbeitsverhältnisses wird durch einen voraussetzungslos zulässigen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht gemindert (vgl. BAG 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 - Rn. 35; 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - zu II 6 der Gründe) .

    (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der (öffentliche) Arbeitgeber verpflichtet sein, eine Weiterbeschäftigung im Wege der Personalgestellung - ggf. mit einer Differenzzahlung - in seine Überlegungen einzubeziehen, wenn der Arbeitnehmer einen Sonderkündigungsschutz genießt, der - wie etwa § 55 BAT - das Arbeitsverhältnis in "garantieähnlicher" Weise einem Beamtenverhältnis annähert (vgl. BAG 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 - Rn. 36 ff.; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - zu B V 3 b cc der Gründe; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - zu B II 3 der Gründe; 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 - zu II 5 c der Gründe, BAGE 102, 40) .

    Bei der Prüfung von "Personalgestellungsmöglichkeiten" handelt es sich dann um die "Erfüllung des (...) vereinbarten Sonderkündigungsschutzes" (so ausdrücklich BAG 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 - Rn. 42) .

    Weder schließt er - wie § 55 BAT - eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung grundsätzlich aus, noch verpflichtet er den Arbeitgeber dazu, den Arbeitnehmer ggf. entsprechend beamtenrechtlichen Vorschriften in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen (so die Tarifregelung im Fall von BAG 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 -) .

    Die zur konzernbezogenen Weiterbeschäftigungspflicht entwickelten Grundsätze gelten auch im Falle einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist (vgl. BAG 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 - Rn. 43) .

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 276/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Widerspruch nach § 613a BGB

    Denn nach der seit dem 1. April 2002 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung des Widerspruchsrechts in § 613a Abs. 6 BGB sind die Gründe und Motive für einen Widerspruch belanglos (BAG 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 - BAGE 112, 124; 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 -).
  • BSG, 08.12.2016 - B 11 AL 5/15 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Abfindung nach § 1a KSchG - Arbeitnehmer

    Zwar stellt die Rechtsprechung des BAG an eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist strenge Anforderungen (BAG Urteil vom 29.3.2007 - 8 AZR 538/06 - AP Nr. 4 zu § 613a BGB Widerspruch; BAG Urteil vom 18.3.2010 - 2 AZR 337/08 - NZA-RR 2011, 18).
  • LAG Baden-Württemberg, 09.12.2011 - 20 Sa 85/10

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist -

    Eine betriebsbedingte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, die eine tariflich ausgeschlossene ordentliche Kündigung ersetzt, kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Arbeitgeber ohne eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit gezwungen wäre, ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis über viele Jahre hinweg - ggf. bis zur Pensionsgrenze - allein durch Gehaltszahlungen, denen keine entsprechende Arbeitsleistung gegenübersteht, aufrechtzuerhalten, und ihm dadurch Unmögliches oder evident Unzumutbares aufgebürdet würde (BAG 18.03.2010 - 2 AZR 337/08; BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; BAG 08.04.2003 - 2 AZR 355/02; Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl., § 128 Rn. 30).

    Dabei ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen (BAG 18.03.2010 - 2 AZR 337/08; BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; BAG 08.04.2003 - 2 AZR 355/02; APS/Kiel, Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rn. 318 b).

    In erheblich weiterem Umfang als bei einer ordentlichen Kündigung ist es dem Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist zumutbar und ist er dazu verpflichtet, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden (BAG 18.03.2010 - 2 AZR 337/08; BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; BAG 08.04.2003 - 2 AZR 355/02).

    Anders als bei einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber nur darlegt, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei infolge des Wegfalls seines Arbeitsplatzes nicht mehr möglich (BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; Schaub/Linck, aaO, § 128 Rn. 31).

    Besteht noch irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen und den Arbeitnehmer, ggf. nach entsprechender Umschulung, anderweitig weiterzubeschäftigen, wird es ihm regelmäßig zumutbar sein, den Arbeitnehmer entsprechend einzusetzen (BAG 18.03.2010 - 2 AZR 337/08; BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; BAG 08.04.2003 - 2 AZR 355/02; Schaub/Linck, aaO, § 128 Rn. 31).

    Erst wenn alle denkbaren Lösungsversuche ausscheiden, kann ausnahmsweise ein wichtiger Grund zur außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit Auslauffrist vorliegen (BAG 18.03.2010 - 2 AZR 337/08; BAG 08.04.2003 - 2 AZR 355/02; Schaub/Linck, aaO, § 128 Rn. 31. Bei einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist gehört das Fehlen jeglicher, also auch anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten schon zum wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB und ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen (BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; HaKo-Gallner/Mestwerdt, Fiebig/Gallner/Mestwerdt/Nägele, Kündigungsschutzrecht, 4. Aufl., § 1 KSchG Rn. 753).

    Auch bei der Prüfung alternativer Konzepte zur Weiterbeschäftigung ist ein besonders strenger Maßstab mit verschärften Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers anzulegen, um die außerordentliche Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren und besonders geschützten Arbeitnehmers zu vermeiden; der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung alle zumutbaren, eine Weiterbeschäftigung ermöglichenden Mittel, ggf. auch durch eine Umorganisation seines Betriebs, ausgeschöpft haben (BAG 29.03.2007 - 8 AZR 538/06; BAG 26.04.2004 - 2 AZR 215/03; APS/Kiel, aaO, § 626 BGB Rn. 318 d; Schaub/Linck, aaO, § 128 Rn. 30).

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 563/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

    Die tarifliche besondere Absicherung des Arbeitsverhältnisses wird durch einen voraussetzungslos zulässigen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht gemindert (vgl. BAG 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 - Rn. 35; 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - zu II 6 der Gründe) .

    (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der (öffentliche) Arbeitgeber verpflichtet sein, eine Weiterbeschäftigung im Wege der Personalgestellung - ggf. mit einer Differenzzahlung - in seine Überlegungen einzubeziehen, wenn der Arbeitnehmer einen Sonderkündigungsschutz genießt, der - wie etwa § 55 BAT - das Arbeitsverhältnis in "garantieähnlicher" Weise einem Beamtenverhältnis annähert (vgl. BAG 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 - Rn. 36 ff.; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - zu B V 3 b cc der Gründe; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - zu B II 3 der Gründe; 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 - zu II 5 c der Gründe, BAGE 102, 40) .

    Bei der Prüfung von "Personalgestellungsmöglichkeiten" handelt es sich dann um die "Erfüllung des (...) vereinbarten Sonderkündigungsschutzes" (so ausdrücklich BAG 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 - Rn. 42) .

    Weder schließt er - wie § 55 BAT - eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung grundsätzlich aus, noch verpflichtet er den Arbeitgeber dazu, den Arbeitnehmer ggf. entsprechend beamtenrechtlichen Vorschriften in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen (so die Tarifregelung im Fall von BAG 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 -) .

    Die zur konzernbezogenen Weiterbeschäftigungspflicht entwickelten Grundsätze gelten auch im Falle einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist (vgl. BAG 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 - Rn. 43) .

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 593/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

    Die tarifliche besondere Absicherung des Arbeitsverhältnisses wird durch einen voraussetzungslos zulässigen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht gemindert (vgl. BAG 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 - Rn. 35; 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - zu II 6 der Gründe) .

    (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der (öffentliche) Arbeitgeber verpflichtet sein, eine Weiterbeschäftigung im Wege der Personalgestellung - ggf. mit einer Differenzzahlung - in seine Überlegungen einzubeziehen, wenn der Arbeitnehmer einen Sonderkündigungsschutz genießt, der - wie etwa § 55 BAT - das Arbeitsverhältnis in "garantieähnlicher" Weise einem Beamtenverhältnis annähert (vgl. BAG 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 - Rn. 36 ff.; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - zu B V 3 b cc der Gründe; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - zu B II 3 der Gründe; 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 - zu II 5 c der Gründe, BAGE 102, 40) .

    Bei der Prüfung von "Personalgestellungsmöglichkeiten" handelt es sich dann um die "Erfüllung des (...) vereinbarten Sonderkündigungsschutzes" (so ausdrücklich BAG 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 - Rn. 42) .

    Weder schließt er - wie § 55 BAT - eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung grundsätzlich aus, noch verpflichtet er den Arbeitgeber dazu, den Arbeitnehmer ggf. entsprechend beamtenrechtlichen Vorschriften in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen (so die Tarifregelung im Fall von BAG 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 -) .

    Die zur konzernbezogenen Weiterbeschäftigungspflicht entwickelten Grundsätze gelten auch im Falle einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist (vgl. BAG 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 - Rn. 43) .

  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 821/06

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrat

    aa) Bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers ist entscheidend, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist unzumutbar wäre (BAG 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 14; 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 -BAGE 118, 104; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP BAT § 53 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14; 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 - BAGE 112, 124; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2).
  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 2/07

    Betriebsübergang in der Insolvenz - Nutzungsvereinbarung als Rechtsgeschäft

    Dringende betriebliche Erfordernisse rechtfertigen regelmäßig nur eine ordentliche Kündigung, da bei solchen Gründen dem Arbeitgeber die Einhaltung der Kündigungsfrist zumutbar ist (BAG 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 - Rn. 33, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 14, zu II 2 c der Gründe; 7. März 2002 - 2 AZR 173/01 - AP BGB § 620 Schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung Nr. 6 = EzA BGB § 626 nF Nr. 196, zu II 2 c der Gründe).
  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 757/07

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    c) Dieser Prüfungsmaßstab gilt auch, wenn die Änderungskündigung infolge eines Widerspruchs des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 BGB erfolgt (vgl. für die Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten vor Ausspruch einer Beendigungskündigung: BAG 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 14; Senat 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP BGB § 626 Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3).
  • LAG Köln, 11.06.2008 - 3 Sa 1505/07

    Untersuchung durch Amtsarzt; Abmahnung; Kündigung

    Bei der außerordentlichen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers ist zu prüfen, ob dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren ordentlichen kündbaren Arbeitnehmer dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist unzumutbar wäre (vgl. BAG, Urteil vom 06.10.2005 - 2 AZR 362/04 - EzA § 626 BGB 2002, Nr. 14; BAG, Urteil vom 29.03.2007 - 8 AZR 538/06 - EzA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    In erheblich weiterem Umfang als bei einer ordentlichen Kündigung ist es dem Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist gegenüber dem unkündbaren Arbeitnehmer zumutbar, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden (BAG, Urteil vom 29.03.2007 - 8 AZR 538/06 - EzA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 14; BAG, Urteil vom 05.02.1998 - 2 AZR 227/97 - EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 2).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - L 9 AL 60/06

    Arbeitslosenversicherung

  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 858/09

    Übertragung staatlicher Aufgaben auf kommunale Körperschaften - Kündigung des

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 218/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl nach Widerspruch des gekündigten

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 5/07

    Betriebsübergang in der Insolvenz - Nutzungsvereinbarung als Rechtsgeschäft

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 9/07

    Betriebsübergang in der Insolvenz - Nutzungsvereinbarung als Rechtsgeschäft

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 6/07

    Betriebsübergang in der Insolvenz - Nutzungsvereinbarung als Rechtsgeschäft

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 3/07

    Betriebsübergang in der Insolvenz - Nutzungsvereinbarung als Rechtsgeschäft

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 8/07

    Betriebsübergang in der Insolvenz - Nutzungsvereinbarung als Rechtsgeschäft

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 4/07

    Betriebsübergang in der Insolvenz - Nutzungsvereinbarung als Rechtsgeschäft

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 7/07

    Betriebsübergang in der Insolvenz - Nutzungsvereinbarung als Rechtsgeschäft

  • LAG Hessen, 17.04.2012 - 13 Sa 1603/11

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung - Sonderkündigungsschutz -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.05.2010 - 25 Sa 470/10

    Widerspruch gegen Betriebsübergang - Unterrichtungsfehler - betriebsbedingte

  • ArbG Herne, 15.10.2013 - 3 Ca 1433/13

    Gleichbehandlungsgrundsatz, Sozialplan

  • ArbG Nienburg, 19.04.2012 - 2 Ca 460/11

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

  • ArbG Wuppertal, 17.05.2011 - 3 Ca 3284/10

    Fristlose Kündigung, Drohung gegen Kollegen, Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit

  • ArbG Herne, 09.10.2013 - 5 Ca 1436/13

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine außerordentliche betriebsbedingte

  • LAG Niedersachsen, 09.06.2008 - 8 TaBV 10/08

    Außerordentliche Kündigung; Ersetzung einer außerordentlichen Kündigung; Fehlen

  • SG München, 11.10.2011 - S 5 AL 1182/08

    Rechtliche Ausgestaltung eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der

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