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   BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16   

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BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16 (https://dejure.org/2018,34455)
BAG, Entscheidung vom 25.10.2018 - 8 AZR 562/16 (https://dejure.org/2018,34455)
BAG, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 (https://dejure.org/2018,34455)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Entschädigung nach dem AGG - objektive Eignung - Benachteiligung wegen der Religion und/oder des Alters - berufliche Anforderung einer Kirchenmitgliedschaft - Stellenausschreibung - unionsrechtskonforme Auslegung - Anwendungsvorrang des Unionsrechts - Rechtsmissbrauch - ...

  • IWW
  • bag-urteil.com

    Entschädigung nach dem AGG - objektive Eignung - Benachteiligung wegen der Religion und/oder des Alters - berufliche Anforderung einer Kirchenmitgliedschaft - Stellenausschreibung - unionsrechtskonforme Auslegung - Anwendungsvorrang des Unionsrechts - Rechtsmissbrauch - ...

  • Betriebs-Berater

    Berufliche Anforderungen einer Kirchengemeinschaft

  • rewis.io

    Entschädigung nach dem AGG - objektive Eignung - Benachteiligung wegen der Religion und/oder des Alters - berufliche Anforderung einer Kirchenmitgliedschaft - Stellenausschreibung - unionsrechtskonforme Auslegung - Anwendungsvorrang des Unionsrechts - Rechtsmissbrauch - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei gerechtfertigter beruflicher Anforderung

  • datenbank.nwb.de

    Entschädigung nach dem AGG - objektive Eignung - Benachteiligung wegen der Religion und/oder des Alters - berufliche Anforderung einer Kirchenmitgliedschaft - Stellenausschreibung - unionsrechtskonforme Auslegung - Anwendungsvorrang des Unionsrechts - Rechtsmissbrauch - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch bei AGG-Entschädigung wegen Diskriminierung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch bei AGG-Entschädigung wegen Diskriminierung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Benachteiligung nach dem AGG

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    AGG: Die Rückkehr des Rechtsmissbrauchs

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Bewerbung und die Entschädigung nach dem AGG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Entschädigung nach dem AGG - objektive Eignung - Benachteiligung wegen der Religion und/oder des Alters - berufliche Anforderung einer Kirchenmitgliedschaft - Stellenausschreibung - unionsrechtskonforme Auslegung

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Bewerber-Diskriminierung bei Rechtsmissbrauch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2019, 527
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16
    Da § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG einer unionsrechtskonformen Auslegung im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG nicht zugänglich ist, muss die Bestimmung unangewendet bleiben (zu dieser Folge: vgl. EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 71 ff.; 11. September 2018 - C-68/17 - [IR] Rn. 63 ff.) .

    b) Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger] Rn. 45 ff.; vgl. auch EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - [IR] Rn. 50 ff.) zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sind die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Bestimmung berechtigt, in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, nur solche Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften beizubehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften vorzusehen, nach denen eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.

    Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt, Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG bezwecke die Herstellung eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits dem Recht auf Autonomie der Kirchen und der anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, und andererseits dem Recht der Arbeitnehmer, insbesondere bei der Einstellung nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, falls diese Rechte im Widerstreit stehen sollten (EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 51) .

    Im Hinblick darauf nenne Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG die Kriterien, die im Rahmen der zur Herstellung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den möglicherweise widerstreitenden Rechten vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen seien (EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 52) .

    Danach sei zu prüfen, ob die von der betreffenden Kirche oder Organisation aufgestellte berufliche Anforderung im Hinblick auf deren Ethos aufgrund der Art der fraglichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sei (EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 61) .

    Komme es zu einem Rechtsstreit, müsse eine solche Abwägung von einer unabhängigen Stelle und letztlich von einem innerstaatlichen Gericht überprüft werden können (EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 53) .

    Der Umstand, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG auf die zum Zeitpunkt ihrer Annahme geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden einzelstaatlichen Gepflogenheiten Bezug nehme, dürfe nicht dahin verstanden werden, dass er den Mitgliedstaaten gestatte, die Einhaltung der in dieser Bestimmung genannten Kriterien einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu entziehen (EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 54) .

    Insoweit müssten die Mitgliedstaaten und ihre Behörden, insbesondere ihre Gerichte im Rahmen der nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG erforderlichen Abwägung, abgesehen von ganz außergewöhnlichen Fällen, von einer Beurteilung Abstand nehmen (EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 61) .

    Danach muss der Senat vorliegend unter Berücksichtigung sämtlicher nationaler Rechtsnormen und der im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden entscheiden, ob und inwieweit § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG ausgelegt werden kann, ohne dass die Bestimmung contra legem ausgelegt wird (vgl. EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 71) .

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger] Rn. 82) die ihm vom Senat im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens vom 17. März 2016 (- 8 AZR 501/14 (A) - BAGE 154, 285) unterbreitete zweite Frage dahin beantwortet, dass das nationale Gericht, sofern es diesem nicht möglich sein sollte, das einschlägige nationale Recht, hier § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG, im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG auszulegen, verpflichtet sei, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus den Art. 21 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden Charta) erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt.

  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16
    Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 35 ff.) .

    a) Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein anerkannter Grundsatz des Unionsrechts (vgl. ua. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 37; 28. Januar 2016 - C-50/14 - [CASTA ua.] Rn. 65 ) .

    In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte (ua. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 40; 17. Dezember 2015 - C-419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 36 mwN) die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (zu der hier einschlägigen Richtlinie 2000/78/EG vgl. EuGH 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 56 mwN; vgl. im Übrigen etwa EuGH 13. März 2014 - C-155/13 - [SICES ua.] Rn. 31 ff.; 16. Oktober 2012 - C-364/10 - [Ungarn/Slowakei] Rn. 58 ; 21. Februar 2006 - C-255/02 - [Halifax ua.] Rn. 74 ff.; 21. Juli 2005 - C-515/03 - [Eichsfelder Schlachtbetrieb] Rn. 39; 14. Dezember 2000 - C-110/99 - [Emsland-Stärke] Rn. 52, 53) .

    Das Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (etwa EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 40; 13. März 2014 - C-155/13 - [SICES ua.] Rn. 33 ; 21. Februar 2006 - C-255/02 - [Halifax ua.] Rn. 75 ) .

    d) Damit handelt eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers/einer Bewerberin iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung oder Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG geltend zu machen, auch nach Unionsrecht rechtsmissbräuchlich (vgl. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 35 ff.) .

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

    Auszug aus BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16
    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (vgl. ua. BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 123 ff.; 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 48 ff.; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 32 ff., BAGE 155, 149 ) .

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den - rechtshindernden - Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht (vgl. ua. BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 26 ; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 37 ; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 54 ) .

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Auszug aus BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16
    In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte (ua. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 40; 17. Dezember 2015 - C-419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 36 mwN) die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (zu der hier einschlägigen Richtlinie 2000/78/EG vgl. EuGH 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 56 mwN; vgl. im Übrigen etwa EuGH 13. März 2014 - C-155/13 - [SICES ua.] Rn. 31 ff.; 16. Oktober 2012 - C-364/10 - [Ungarn/Slowakei] Rn. 58 ; 21. Februar 2006 - C-255/02 - [Halifax ua.] Rn. 74 ff.; 21. Juli 2005 - C-515/03 - [Eichsfelder Schlachtbetrieb] Rn. 39; 14. Dezember 2000 - C-110/99 - [Emsland-Stärke] Rn. 52, 53) .

    Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (ua. EuGH 17. Dezember 2015 - C-419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 65 mwN) .

  • EuGH, 13.03.2014 - C-155/13

    SICES u.a. - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 341/2007 - Art. 6 Abs. 4 -

    Auszug aus BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16
    In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte (ua. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 40; 17. Dezember 2015 - C-419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 36 mwN) die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (zu der hier einschlägigen Richtlinie 2000/78/EG vgl. EuGH 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 56 mwN; vgl. im Übrigen etwa EuGH 13. März 2014 - C-155/13 - [SICES ua.] Rn. 31 ff.; 16. Oktober 2012 - C-364/10 - [Ungarn/Slowakei] Rn. 58 ; 21. Februar 2006 - C-255/02 - [Halifax ua.] Rn. 74 ff.; 21. Juli 2005 - C-515/03 - [Eichsfelder Schlachtbetrieb] Rn. 39; 14. Dezember 2000 - C-110/99 - [Emsland-Stärke] Rn. 52, 53) .

    Das Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (etwa EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 40; 13. März 2014 - C-155/13 - [SICES ua.] Rn. 33 ; 21. Februar 2006 - C-255/02 - [Halifax ua.] Rn. 75 ) .

  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht gestattet (etwa EuGH 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 55 mwN; 9. März 1999 - C-212/97 - [Centros] Rn. 24 ; 2. Mai 1996 - C-206/94 - [Brennet/Paletta] Rn. 24 ) .

    In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte (ua. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 40; 17. Dezember 2015 - C-419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 36 mwN) die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (zu der hier einschlägigen Richtlinie 2000/78/EG vgl. EuGH 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 56 mwN; vgl. im Übrigen etwa EuGH 13. März 2014 - C-155/13 - [SICES ua.] Rn. 31 ff.; 16. Oktober 2012 - C-364/10 - [Ungarn/Slowakei] Rn. 58 ; 21. Februar 2006 - C-255/02 - [Halifax ua.] Rn. 74 ff.; 21. Juli 2005 - C-515/03 - [Eichsfelder Schlachtbetrieb] Rn. 39; 14. Dezember 2000 - C-110/99 - [Emsland-Stärke] Rn. 52, 53) .

  • EuGH, 11.09.2018 - C-68/17

    Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus

    Auszug aus BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16
    Da § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG einer unionsrechtskonformen Auslegung im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG nicht zugänglich ist, muss die Bestimmung unangewendet bleiben (zu dieser Folge: vgl. EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 71 ff.; 11. September 2018 - C-68/17 - [IR] Rn. 63 ff.) .

    b) Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger] Rn. 45 ff.; vgl. auch EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - [IR] Rn. 50 ff.) zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sind die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Bestimmung berechtigt, in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, nur solche Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften beizubehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften vorzusehen, nach denen eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.

  • Drs-Bund, 16.12.2004 - BT-Drs 15/4538
    Auszug aus BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16
    Vielmehr war danach eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung ungeachtet des § 8 AGG auch dann zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung angesichts des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung nach der Art der bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt (vgl. BT-Drs. 15/4538 S. 6) .

    Dabei stellte der Gesetzestext nach der Gesetzesbegründung in Übereinstimmung mit der Richtlinie klar, dass es sich um eine in Bezug auf die Tätigkeit gerechtfertigte Anforderung handeln musste (BT-Drs. 15/4538 S. 33) .

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Auszug aus BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16
    In solchen Materialien finden sich regelmäßig die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 ua. - Rn. 74) .
  • BAG, 23.05.2018 - 5 AZR 263/17

    Kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagesmütter

    Auszug aus BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16
    Der Gehalt einer nach Wortlaut, Systematik und Sinn eindeutigen Regelung kann nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung in sein Gegenteil verkehrt werden (BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 263/17 - Rn. 33) .
  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 406/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Schadensersatz -

  • BAG, 28.07.2016 - 2 AZR 746/14

    Kündigung eines katholischen Chefarztes wegen Wiederverheiratung - Aussetzung

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

  • BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 677/14

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters - Benachteiligung durch Unterlassen

  • BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 501/14

    Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung?

  • EuGH, 28.01.2016 - C-50/14

    CASTA u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Art. 49 AEUV

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 866/12

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

  • EuGH, 26.09.2013 - C-546/11

    Dansk Jurist- og Økonomforbund - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

  • EuGH, 16.10.2012 - C-364/10

    Die Slowakei hat dadurch, dass sie dem Präsidenten Ungarns die Einreise in ihr

  • BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 285/11

    Bewerber - Benachteiligung - Alter

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

  • EuGH, 19.04.2012 - C-415/10

    Die Rechtsvorschriften der Union sehen für einen Arbeitnehmer, der schlüssig

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 608/10

    Bewerber - Benachteiligung - Behinderung

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

  • BGH, 28.10.2009 - IV ZR 140/08

    Arglistige Täuschung i.R.e. Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Anbahnung

  • BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 165/69

    Rangstellung des Gläubigers bei erschlichener Zustellung des Vollstreckungstitels

  • BAG, 23.11.2006 - 8 AZR 349/06

    Betriebsübergang - Beschäftigungsgesellschaft - (Wieder-) Einstellungsanspruch

  • EuGH, 21.07.2005 - C-515/03

    Eichsfelder Schlachtbetrieb - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation -

  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

  • BGH, 06.02.2002 - X ZR 215/00

    Drahtinjektionseinrichtung; Ansprüche des Arbeitnehmererfinders bei

  • EuGH, 02.05.1996 - C-206/94

    Brennet / Paletta

  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.11.2015 - 3 Sa 405/13

    Entschädigung wegen Nichtberücksichtigung bei Stellenausschreibung

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

  • Drs-Bund, 15.06.2005 - BT-Drs 15/5717
  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

  • BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 2/19

    Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im

    Dem Entschädigungsverlangen des Klägers steht - entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten - nicht der durchgreifende rechtshindernde Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen (zu den strengen Vorgaben vgl. BAG etwa 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 46 ff. mwN) .

    Der Beklagte, dem die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegt, die den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen (vgl. BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 48 mwN) , kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe sich bei ihm nicht mit dem Ziel einer Einstellung beworben, sondern ihm sei es nur darum gegangen, eine Entschädigung zu erhalten.

  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 45/19

    Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellungsgespräch

    Dem Entschädigungsverlangen des Klägers steht auch nicht der durchgreifende rechtshindernde Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen (zu den strengen Vorgaben vgl. BAG etwa 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 46 ff. mwN) .

    Das beklagte Land, dem die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände obliegt, die den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen (vgl. BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 48 mwN) , hat das Vorliegen der Voraussetzungen nicht dargetan.

    Das beklagte Land hat nicht behauptet, der Kläger habe sich nur beworben, um den formalen Status eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen (näher zu den Vorgaben etwa: BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 45 ff.; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 43 ff. mwN, BAGE 156, 71) .

  • ArbG Bonn, 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19

    Keine Entschädigung bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung

    Das Entschädigungsverlangen eines Bewerbers ist rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern zu dem Zweck, den Status eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen (Anschluss an BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 45).

    Der Kläger hat sich nicht beworben, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, vielmehr ging es ihm mit der Bewerbung darum, nur den formalen Status eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen (vgl. dazu BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 45) .

    Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 47; vgl. auch bereits BGH 6. Februar 2002 - X ZR 215/00 - zu I 2 c der Gründe) .

    Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor (BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 47 unter Verweis auf BGH 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08 - Rn. 21) .

    b) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den - rechtshindernden - Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht (vgl. zuletzt BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 48) .

    Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - Rn. 35 ff.; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 49) .

    aa) Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein anerkannter Grundsatz des Unionsrechts (vgl. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - Rn. 37; 28. Januar 2016 - C-50/14 - Rn. 65; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 50).

    dd) Damit handelt eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung oder Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG geltend zu machen, auch nach Unionsrecht rechtsmissbräuchlich (EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - Rn. 35 ff.; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 54).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - 3 Sa 898/22

    Keine Entschädigung nach rechtsmissbräuchlicher Bewerbung eines Mannes auf eine

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und / oder Schadenersatz geltend zu machen (im Anschluss an BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 ff; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 ff mit weiteren Nachweisen).(Rn.51).

    Sein Fall sei nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - zugrunde gelegen habe.

    Der vom Arbeitsgericht zitierte Fall des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16) sei nicht vergleichbar.

    Es wird lediglich darauf verwiesen, dass der vom Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - entschiedene Fall nicht vergleichbar sei und in diesem Zusammenhang wird angegeben, hier sei Einstellungsvoraussetzung das weibliche Geschlecht und der Hinweis, er bewerbe sich als Mann, habe der Klarstellung gedient.

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 fortfolgende; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 fortfolgend mit weiteren Nachweisen).

    Dieser muss deshalb Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand begründen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vergleiche etwa BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 39; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 48 mit weiteren Nachweisen).

    cc) Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB gegenüber Ansprüchen aus § 15 AGG auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 40; hierzu ausführlich BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 49 mit weiteren Nachweisen).

    cc) Soweit der Kläger wiederholt ausführt, sein Fall sei nicht vergleichbar mit dem Fall, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - zugrunde lag, ist es zutreffend, dass es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt.

  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolglose/r Bewerber/in - Benachteiligung

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (vgl. ua. BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 46 ff.; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 123 ff. mwN) .

    Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (vgl. etwa: BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 47; 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 44 mwN) .

    Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor (vgl. etwa: BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - aaO; 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - aaO, mwN) .

    b) Für das Vorliegen der Voraussetzungen, die gegenüber einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Einwendung des Rechtsmissbrauchs begründen, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (st. Rspr., zB BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 48 mwN) .

    c) Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB gegenüber Ansprüchen aus § 15 AGG auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu ausführlich BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 49 mwN) .

  • BGH, 04.05.2022 - 1 StR 138/21

    Betrug durch AGG-Hopping (konkludente Täuschung: Erklärungsinhalt bei

    (4) Dass das Bundesarbeitsgericht seit der Entscheidung des EuGH in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass dem Entschädigungsverlangen nach § 15 Abs. 2 AGG mit dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) entgegen getreten werden kann, sofern der Anspruchsteller sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm um das ausschließliche Ziel ging, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen (vgl. BAG, Urteile vom 27. August 2020 - 8 AZR 45/19, BAGE 172, 78 Rn. 66; vom 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 Rn. 46; vom 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 Rn. 123 ff.; vom 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 Rn. 48 ff. und vom 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14, BAGE 155, 149 Rn. 32 ff.), ist als spätere Entwicklung für die Bewertung des normativen Gesamtzusammenhangs zur Tatzeit in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Taten ohne tragfähige Relevanz.
  • BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 437/21

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 46 ff.; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 123 ff. mwN; grundlegend BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 32 ff., BAGE 155, 149) .

    Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 47; 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 44 mwN) .

    Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 38; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - aaO; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 44 mwN, BAGE 156, 71) .

    bb) Für das Vorliegen der Voraussetzungen, die gegenüber einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Einwendung des Rechtsmissbrauchs begründen, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (BAG 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 66, BAGE 172, 78; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 48) .

    Dieser muss deshalb Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand begründen (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 39; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - aaO) .

    cc) Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB gegenüber Ansprüchen aus § 15 AGG auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (ausführlich: BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 49 ff.; EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 35 ff.) .

  • BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22

    Diskriminierung wegen Schwerbehinderung - Darlegungslast

    aa) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann in diesem Zusammenhang nur angenommen werden, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der Person feststellen lässt, das auf der Erwägung beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher "Gewinn" verbleiben (vgl. BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 55; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 67, BAGE 156, 71) .
  • BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 438/21

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 46 ff.; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 123 ff. mwN; grundlegend BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 32 ff., BAGE 155, 149) .

    Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 47; 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 44 mwN) .

    Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 38; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - aaO; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 44 mwN, BAGE 156, 71) .

    bb) Für das Vorliegen der Voraussetzungen, die gegenüber einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Einwendung des Rechtsmissbrauchs begründen, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (BAG 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 66, BAGE 172, 78; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 48) .

    Dieser muss deshalb Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand begründen (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 39; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - aaO) .

    cc) Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB gegenüber Ansprüchen aus § 15 AGG auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (ausführlich: BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 49 ff.; EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 35 ff.) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2023 - 4 Sa 900/22

    Rechtsmissbrauch - Zahlung einer Entschädigung - Benachteiligung wegen des

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (im Anschluss an BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Randnummer 43 BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 fortfolgende; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 fortfolgend mit weiteren Nachweisen).(Rn.38).

    Hierauf hatte die Kammer den Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2023 ua. mit Verweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.10.2018 - 8 AZR 562/16 - ausdrücklich hingewiesen.

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Randnummer 43 mit weiteren Nachweisen; BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 fortfolgende; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 fortfolgend mit weiteren Nachweisen).

    Soweit der Kläger der Auffassung ist, sein Fall sei mit dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - zugrundeliegenden Fall nicht vergleichbar, ist es zutreffend, dass es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt.

    Unabhängig davon, dass das Bundesarbeitsgericht in neueren Entscheidungen von diesen äußerst hohen Maßstäben für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs abgerückt ist (vgl. BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 -), wäre im Falle des Klägers selbst unter Anlegung der Maßstäbe der Entscheidung in Sachen "K" ein Rechtsmissbrauch anzunehmen.

  • BGH, 04.05.2022 - 1 StR 3/21

    Betrug durch AGG-Hopping (konkludente Täuschung: Erklärungsinhalt bei

  • ArbG Karlsruhe, 18.09.2020 - 1 Ca 171/19

    Frage nach der Religionszugehörigkeit bei Einstellung in den kirchlichen Dienst

  • BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 439/21

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen

  • ArbG Koblenz, 09.02.2022 - 7 Ca 2291/21

    Benachteiligende Stellenausschreibung - Entschädigung einer abgelehnten

  • BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 8/19

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß

  • LAG Nürnberg, 13.12.2022 - 7 Sa 168/22

    Benachteiligung - Bewerbung - Geschlecht - Entschädigung

  • LAG Hamm, 05.12.2023 - 6 Sa 896/23

    Benachteiligung wegen des Geschlechts; Rechtsmissbrauch bei

  • LAG Hamm, 23.08.2023 - 9 Sa 538/22

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz; Entschädigung; Rechtsmissbrauch;

  • ArbG Berlin, 23.06.2022 - 42 Ca 716/22

    Stellenanzeige - Benachteiligung wegen des Geschlechts - Rechtsmissbrauch

  • LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 7 Sa 483/21

    Keine unmittelbare Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei potentiellem

  • LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22
  • LAG Hamm, 23.03.2023 - 18 Sa 888/22

    Benachteiligung wegen des Geschlechts; Stellenausschreibung; Sekretärin;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.01.2024 - 10 Sa 853/23

    Diskriminierung von Schwerbehinderten - Stellenausschreibung - Vermutung einer

  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 12.09.2023 - 6 Ca 6055/23

    Entschädigungszahlung nach dem AGG

  • LAG Baden-Württemberg, 13.04.2021 - 19 Sa 76/20

    Entschädigung; Benachteiligung; Stellenausschreibung; Konfession; kirchlicher

  • ArbG Nürnberg, 10.01.2022 - 3 Ca 2832/21

    Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Bewerber, Mindestlohn, Benachteiligungsverbot,

  • VG Berlin, 23.09.2022 - 5 K 322.18

    Positiver HIV-Status steht einer Einstellung bei der Feuerwehr nicht zwingend

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.02.2022 - 5 Ta 13/22

    Prozesskostenhilfe - Darlegung der Einkünfte aus AGG-Klagen

  • ArbG Gelsenkirchen, 03.08.2022 - 2 Ca 547/22

    Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung, Rechtsmissbrauch

  • ArbG Dortmund, 07.07.2023 - 10 Ca 640/23
  • LAG Köln, 17.02.2021 - 3 Sa 815/20
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