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   BAG, 09.12.2010 - 8 AZR 614/08   

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BAG, 09.12.2010 - 8 AZR 614/08 (https://dejure.org/2010,14585)
BAG, Entscheidung vom 09.12.2010 - 8 AZR 614/08 (https://dejure.org/2010,14585)
BAG, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - 8 AZR 614/08 (https://dejure.org/2010,14585)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 613a Abs 1 BGB, § 613a Abs 5 BGB, § 613a Abs 6 BGB, § 242 BGB
    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 613a Abs 1 BGB, § 613a Abs 5 BGB, § 613a Abs 6 BGB, § 242 BGB
    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB kann grundsätzlich verwirken; Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang nach § 613a Abs. 6 BGB; Disposition des Arbeitnehmers als Erfüllung ...

  • rewis.io

    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung

  • ra.de
  • rewis.io

    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6
    Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang; Disposition des Arbeitnehmers als Erfüllung des Umstandsmoments; Betriebsveräußerer und -erwerber als Wissenseinheit bei Verwirkungsumständen; Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Unterrichtungspflicht; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 175/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 09.12.2010 - 8 AZR 614/08
    Sie setzt damit die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB für die betroffenen Arbeitnehmer nicht in Lauf (vgl. zB 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354 oder 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347) .

    Der Senat hat mehrmals entschieden, dass das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers grundsätzlich verwirken kann (vgl. zB 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347) .

    Eine solche Zeitspanne erfüllt das für das Vorliegen einer Verwirkung erforderliche Zeitmoment (Senat 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347; 2. April 2009 - 8 AZR 473/07 -) .

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer eine vom Betriebserwerber ausgesprochene Kündigung nicht angreift (24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347) oder durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Betriebserwerber über sein Arbeitsverhältnis disponiert (27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - BAGE 128, 328 = AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106) , das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment erfüllt sein kann.

  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07

    Unterrichtung über einen Betriebsübergang - Verwirkung des Rechts zum Widerspruch

    Auszug aus BAG, 09.12.2010 - 8 AZR 614/08
    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer eine vom Betriebserwerber ausgesprochene Kündigung nicht angreift (24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347) oder durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Betriebserwerber über sein Arbeitsverhältnis disponiert (27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - BAGE 128, 328 = AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106) , das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment erfüllt sein kann.

    Eine derartige Disposition kann in dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Betriebserwerber zu sehen sein (27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - BAGE 128, 328 = AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106) .

    Eine nachgewiesene subjektive Kenntnis des in Anspruch genommenen Verpflichteten ist nicht erforderlich, wenn feststeht, dass dieses Verhalten wenigstens dem anderen Verpflichteten bekannt geworden ist (Senat 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - BAGE 128, 328 = AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106; so auch Gaul/Niklas DB 2009, 452) .

  • BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 431/06

    Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof

    Auszug aus BAG, 09.12.2010 - 8 AZR 614/08
    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) .

    Abzustellen ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) .

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN, aaO) .

  • BAG, 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - rechtzeitiger Widerspruch

    Auszug aus BAG, 09.12.2010 - 8 AZR 614/08
    Sie setzt damit die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB für die betroffenen Arbeitnehmer nicht in Lauf (vgl. zB 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354 oder 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347) .

    a) Allein die widerspruchslose Weiterarbeit des Klägers bei der A GmbH ab dem 1. November 2004 begründete noch keine Verwirkung des Widerspruchsrechts des nicht ordnungsgemäß nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichteten Klägers (Senat 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354) .

  • BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 473/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Auszug aus BAG, 09.12.2010 - 8 AZR 614/08
    Eine solche Zeitspanne erfüllt das für das Vorliegen einer Verwirkung erforderliche Zeitmoment (Senat 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347; 2. April 2009 - 8 AZR 473/07 -) .
  • BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 106/99

    Betriebsübergang - Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs durch

    Auszug aus BAG, 09.12.2010 - 8 AZR 614/08
    Dabei ist, wie der Senat bereits zur Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs (27. Januar 2000 - 8 AZR 106/99 -) ausgeführt hat, davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können.
  • LAG Düsseldorf, 30.04.2008 - 7 Sa 1199/07

    Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit dem Betriebserwerber durch einen

    Auszug aus BAG, 09.12.2010 - 8 AZR 614/08
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2008 - 7 Sa 1199/07 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.05.2020 - 7 Sa 306/19

    Widerspruchsrecht gegen einen Betriebsübergang - Verwirkung - fehlende

    Nach der Rechtsprechung des 8. Senates des Bundesarbeitsgerichts kann je nach den Umständen des Einzelfalls zur Erfüllung des Zeitmoments ein Zeitraum von über sieben Monaten (vgl. BAG 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - Rn. 32), von etwa neun Monaten (vgl. BAG 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - Rn. 29 mwN.), von 15 Monaten (BAG 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - Rn. 26), von mehr als zwei Jahren (BAG 9. Dezember 2010 - 8 AZR 614/08 - Rn. 24) oder von 34 Monaten (BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 204/10 - Rn. 30) genügen.

    Daraus folgt, dass immer dann, wenn sich der Betriebserwerber auf Verwirkungsumstände berufen könnte, diese auch der Betriebsveräußerer für sich in Anspruch nehmen kann (st. Rspr., vgl. BAG 21. Dezember 2017 - 8 AZR 700/16 - Rn. 30; 22. Juni 2011 - 8 AZR 204/10 - Rn. 40; 8 AZR 752/09 - Rn. 40; 9. Dezember 2010 - 8 AZR 592/08 - Rn. 24; 8 AZR 614/08 - Rn. 30; 21. Januar 2010 - 8 AZR 870/07 - Rn. 37; 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - Rn. 34; jeweils mwN.).

    Neuer und alter Arbeitgeber können sich wechselseitig auf die Kenntnis des anderen vom Arbeitnehmerverhalten berufen, eine nachgewiesene subjektive Kenntnis des in Anspruch genommenen Verpflichteten von einem bestimmten Arbeitnehmerverhalten ist nicht erforderlich, wenn feststeht, dass dieses Verhalten wenigstens dem anderen Verpflichteten bekannt geworden ist (BAG 9. Dezember 2010 - 8 AZR 614/08 - Rn. 30 f.; 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - Rn. 38 f.; 21. Januar 2010 - 8 AZR 870/07 - Rn. 37 f.; 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - Rn. 34 f.).

    Soweit der Kläger ab dem 1. Januar 2011 ohne Widerspruch bei der Ö. gGmbH weitergearbeitet hat, begründet dies grundsätzlich für sich allein betrachtet noch keine Verwirkung seines Widerspruchsrechts (vgl. st. Rspr.; BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 36; 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - Rn. 36; 9. Dezember 2010 - 8 AZR 614/08 - Rn. 27, jeweils mwN.).

    Der Kläger hat zwar nicht selbst über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses disponiert, indem er beispielsweise einen Aufhebungsvertrag geschlossen (vgl. hierzu BAG 9. Dezember 2010 - 8 AZR 614/08 - Rn. 28; 8 AZR 592/08 - Rn. 22, jeweils mwN.) oder eine von der Ö. gGmbH nach dem Betriebsübergang erklärte Kündigung hingenommen hätte (vgl. hierzu BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 204/10 - Rn. 33 f.; 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - Rn. 30; 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - Rn. 37, jeweils mwN.).

  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 752/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann je nach den Umständen des Einzelfalles zur Erfüllung des Zeitmoments ein Zeitraum von neun Monaten (vgl. 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 -) , von über einem Jahr (vgl. 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - aaO; 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) oder ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren (vgl. 9. Dezember 2010 - 8 AZR 614/08 -) genügen.
  • LAG Hessen, 01.10.2013 - 13 Sa 395/13

    Widerspruch gegen Betriebsübergang

    Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass das Widerspruchsrecht eines Arbeitnehmers grundsätzlich verwirken kann (vgl. z. B. BAG vom 9. Dezember 2010 -8 AZR 614/08 -, zit. nach juris; BAG vom 24. Juli 2008, a. a. O.).

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG vom 09. Dezember 2010 - 8 AZR 614/08 -,a.a.O.; BAG vom 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 -, a.a.O.).

    Eine nachgewiesene subjektive Kenntnis des in Anspruch genommenen Verpflichteten ist nicht erforderlich, wenn feststeht, dass dieses Verhalten wenigstens dem anderen Verpflichteten bekannt geworden ist (BAG vom 09. Dezember 2010, - 8 AZR 614/08 -, a. a. O.; BAG vom 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 -, AP Nr. 363 zu § 613 a BGB; Gaul/Niklas DB 2009, 452).

  • LAG Hessen, 01.10.2013 - 13 Sa 274/13

    Widerspruch gegen Betriebsübergang

    Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass das Widerspruchsrecht eines Arbeitnehmers grundsätzlich verwirken kann (vgl. z. B. BAG vom 9. Dezember 2010 -8 AZR 614/08 -, zit. nach juris; BAG vom 24. Juli 2008, a. a. O.).

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG vom 09. Dezember 2010 - 8 AZR 614/08 -,a.a.O.; BAG vom 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 -, a.a.O.).

    Eine nachgewiesene subjektive Kenntnis des in Anspruch genommenen Verpflichteten ist nicht erforderlich, wenn feststeht, dass dieses Verhalten wenigstens dem anderen Verpflichteten bekannt geworden ist (BAG vom 09. Dezember 2010, - 8 AZR 614/08 -, a. a. O.; BAG vom 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 -, AP Nr. 363 zu § 613 a BGB; Gaul/Niklas DB 2009, 452).

  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 204/10

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann je nach den Umständen des Einzelfalles zur Erfüllung des Zeitmoments ein Zeitraum von neun Monaten (vgl. BAG 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 -) , von über einem Jahr (vgl. BAG 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - aaO; 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) oder ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren (vgl. BAG 9. Dezember 2010 - 8 AZR 614/08 -) genügen.
  • LAG Düsseldorf, 23.03.2011 - 12 Sa 1320/10

    Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist;

    e) Ist es dem Kläger um den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber zu tun, zwingt die ganz herrschenden Rechtsauffassung ihn dazu, die vom Veräußerer ausgesprochene Kündigung zu beseitigen, weil andernfalls das Arbeitsverhältnis im gekündigtem Zustand auf den Erwerber übergehe (zB. BAG 23.09.1999 - 8 AZR 614/08 - Rn. 21, ErfK/Preis, § 613 a BGB Rn. 68, MünchKomm BGB/Müller-Glöge, 5 Aufl. 2009, § 613 a BGB Rn. 83, Hako/Mestwerdt, § 613a BGB Rn. 34).
  • LAG Düsseldorf, 23.03.2011 - 12 Sa 1835/10

    Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist;

    Ist dem Kläger an dem ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber gelegen, zwingt die ganz herrschenden Rechtsauffassung ihn dazu, die vom Veräußerer ausgesprochene Kündigung zu beseitigen, weil andernfalls das Arbeitsverhältnis im gekündigtem Zustand auf den Erwerber übergehe (zB. BAG 23.09.1999 - 8 AZR 614/08 - Rn. 21, ErfK/Preis, § 613 a BGB Rn. 68, MünchKomm BGB/Müller-Glöge, 5 Aufl. 2009, § 613 a BGB Rn. 83, Hako/Mestwerdt, § 613a BGB Rn. 34).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 25 Sa 657/12

    Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsübergang - Widerspruchsfrist -

    Nach der Rechtsprechung des BAG kann je nach den Umständen des Einzelfalles zur Erfüllung des Zeitmoments ein Zeitraum von neun Monaten (BAG 24.02.2011 - 8 AZR 699/09 -AP Nr. 398 zu § 613a BGB), von über einem Jahr (BAG 27.11.2008 - 8 AZR 174/07 - NZA 2009, 552 ; 15.02.2007 - 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320) oder ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren (BAG 9, 12.2010 - 8 AZR 614/08 - AP Nr. 394 zu § 613a BGB) genügen.
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