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   BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19   

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BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 (https://dejure.org/2020,24246)
BAG, Entscheidung vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 (https://dejure.org/2020,24246)
BAG, Entscheidung vom 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 (https://dejure.org/2020,24246)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 15 Abs. 2 AGG, § ... 7 Abs. 1 AGG, § 8 Abs. 1 AGG, Richtlinie 2000/78/EG, § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG, § 6 Abs. 2 AGG, § 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG, § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG, § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG, § 167 ZPO, § 3 Abs. 1, Abs. 2 AGG, § 1 AGG, § 3 Abs. 1 AGG, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG, § 3 Abs. 2 AGG, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, § 22 AGG, Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, Art. 9 EMRK, § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG, § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG, Richtlinie 2000/43/EG, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, Richtlinie 2006/54/EG, Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG, § 57 Abs. 4 SchulG NW, Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 7 Abs. 1 GG, § 31 Abs. 1 BVerfGG, § 16 Abs. 1 BVerfGG, Art. 4 GG, Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG, § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG, Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/78/EG, § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 41 Abs. 3 Satz 1 SchulG die allgemeine Schulpflicht und die Berufsschulpflicht umfasst, im Land Berlin, § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG, § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG, Richtlinie 76/207/EWG, § 15 Abs. 1 AGG, § 287 Abs. 1 ZPO, § 253 BGB

  • Wolters Kluwer

    Verfassungskonforme Auslegung des § 2 Berliner NeutrG zum Kopftuchtragen einer Lehrkraft im Unterricht

  • bag-urteil.com

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

  • rewis.io

    Benachteiligung wegen der Religion - Kopftuchverbot

  • Betriebs-Berater

    Einschränkung des Berliner Kopftuchverbots

  • datenbank.nwb.de

    Benachteiligung wegen der Religion - Kopftuchverbot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kopftuch (islamisch motiviertes Tragen) - Schadensersatz Kopftuchverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Kopftuchverbot im Schulunterricht

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Diskriminierung durch pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Diskriminierung wegen des Kopftuchs - und die Entschädigung für die Stellenbewerberin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nochmals: Kopftuchverbot an Berliner Schulen - und die Benachteiligung wegen der Religion

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Diskriminierung des Stellenbewerbers - und die Frist für den Entschädigungsanspruch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kopftuchverbot für Lehrerinnen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pauschales Kopftuchverbot ist unzulässig

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    "Berliner Kopftuchverbot" diskriminierend?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Diskriminierung durch pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pauschales Kopftuchverbot rechtswidrig, Berliner Neutralitätsgesetz nur im Ausnahmefall anwendbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entschädigung nach dem AGG - Benachteiligung wegen der Religion

  • etl-rechtsanwaelte.de (Pressemitteilung)

    Allgemeines Kopftuchverbot für Arbeitnehmer bedeutet eine Benachteiligung wegen der Religion

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pauschales Kopftuchverbot für Beamtinnen durch die Hintertür?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Berliner Kopftuchverbot in Schulen ist verfassungswidrig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Berliner Kopftuchverbot in Schulen ist verfassungswidrig

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    AGG - Entschädigung wegen Nichteinstellung (Kopftuchverbot)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesarbeitsgericht: Pauschales Kopftuchverbot im Unterricht ist diskriminierend - Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Verfassungskonforme Auslegung des § 2 Berliner NeutrG zum Kopftuchtragen einer Lehrkraft im Unterricht

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 26.08.2020)

    Diskriminierung wegen der Religion: Wie viel Kopftuch verträgt die Schule?

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 27.08.2020)

    Berliner "Kopftuch-Streit" vor Gericht: Die Krux mit der Neutralität

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Keine Einsicht des Berliner Bildungssenats

Sonstiges

  • lto.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 09.02.2021)

    Berliner Kopftuch-Regeln für die Schule: So will die Senatorin eine Verfassungsbeschwerde begründen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 595
  • MDR 2021, 369
  • NZA 2021, 189
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (46)

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auszug aus BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19
    Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2015 (- 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 -) geforderte hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität habe das beklagte Land nicht dargetan.

    (1) Nach der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 (- 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 83, BVerfGE 138, 296) gewährleistet der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ( Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG ) auch den Pädagoginnen und Pädagogen in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, den Regeln ihres Glaubens gemäß einem religiösen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein könne, wenn dies hinreichend plausibel begründet werde.

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2015 (- 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 80 ff., BVerfGE 138, 296) ferner ausgeführt, dass das in § 57 Abs. 4 SchulG NW enthaltene generelle Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild, namentlich des Tragens eines sog. islamischen Kopftuchs, das bereits die abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausreichen lasse, mit Blick auf die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Lehrkraft jedenfalls dann unangemessen und damit unverhältnismäßig sei, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen sei.

    Ein angemessener, der Glaubensfreiheit der sich auf ein religiöses Bedeckungsgebot berufenden Pädagoginnen hinreichend Rechnung tragender Ausgleich mit den gegenläufigen verfassungsrechtlich verankerten Positionen - nämlich der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern nach Art. 4 Abs. 1 GG, des Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG und des staatlichen Erziehungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulicher und religiöser Neutralität zu erfüllen sei - erfordere in diesem Fall eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm dahin, dass zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden vorliegen müsse (BVerfG 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 101, 115, aaO; in diesem Sinne auch BVerfG 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 - Rn. 61) .

    (2) An diese, sich aus den tragenden Gründen der zu § 57 Abs. 4 SchulG NW ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 (- 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 80 ff., BVerfGE 138, 296) ergebenden Grundsätze ist der Senat nach § 31 Abs. 1 BVerfGG auch für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der mit § 57 Abs. 4 SchulG NW im wesentlichen vergleichbaren Bestimmung ("Parallelvorschrift") in § 2 Berliner NeutrG gebunden.

    Dabei hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts unter Rn. 105 des Beschlusses vom 27. Januar 2015 (- 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - BVerfGE 138, 296) Bezug genommen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er sich hiervon keinesfalls distanziert, sondern insoweit dieselbe Rechtsauffassung vertritt.

    Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (BVerfG 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 132, BVerfGE 138, 296) .

    Insoweit ist die Frage zu beantworten, ob im Einzelfall aufgrund bestehender Konfliktlagen, die ihre Ursache im Tragen auffallender religiös konnotierter Kleidungsstücke haben oder durch diese geschürt werden, die schulischen Abläufe und/oder die staatliche Neutralität tatsächlich ernsthaft in einem Maße beeinträchtigt sind, dass von einer konkreten Gefahr für diese Schutzgüter gesprochen werden kann (vgl. BVerfG 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 113, BVerfGE 138, 296) .

    Zwar beruhen Konfliktlagen auf dem Verhalten der beteiligten Personen; das ändert aber - entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes - nichts daran, dass sich die Frage, ob substantielle Konflikte (vgl. hierzu BVerfG 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 114, aaO) tatsächlich bestehen und diese die schulischen Abläufe oder die staatliche Neutralität tatsächlich in einem für die Annahme einer Gefahr für diese Schutzgüter erheblichen Maße beeinträchtigen, nicht nach rein subjektiven Erwägungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern beantwortet.

    Letztlich kann auch offenbleiben, ob und ggf. welche Auswirkungen der Umstand hat, dass das Grundgesetz zwar für den Staat die Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität begründet, die danach gebotene Neutralität allerdings nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche zu verstehen ist, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung und dass dies auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Schule gilt, für den seiner Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (vgl. BVerfG 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 108 ff., BVerfGE 138, 296) .

    Die hiervon möglicherweise ausgehende Gefahr für die unionsrechtlich geschützten Rechtsgüter der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern besteht nämlich regelmäßig nur dann, wenn sich die Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts oder anlässlich der Wahrnehmung von Aufsichtstätigkeiten durch die Lehrkraft ohne Ausweichmöglichkeit einer/m vom Staat angestellten Lehrer/in gegenübersehen, die/der solche Symbole oder Kleidungsstücke - zB ein islamisches Kopftuch - trägt (vgl. in diesem Sinne BVerfG 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 104, BVerfGE 138, 296) .

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 1181/10
    Auszug aus BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19
    Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2015 (- 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 -) geforderte hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität habe das beklagte Land nicht dargetan.

    (1) Nach der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 (- 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 83, BVerfGE 138, 296) gewährleistet der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ( Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG ) auch den Pädagoginnen und Pädagogen in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, den Regeln ihres Glaubens gemäß einem religiösen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein könne, wenn dies hinreichend plausibel begründet werde.

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2015 (- 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 80 ff., BVerfGE 138, 296) ferner ausgeführt, dass das in § 57 Abs. 4 SchulG NW enthaltene generelle Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild, namentlich des Tragens eines sog. islamischen Kopftuchs, das bereits die abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausreichen lasse, mit Blick auf die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Lehrkraft jedenfalls dann unangemessen und damit unverhältnismäßig sei, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen sei.

    Ein angemessener, der Glaubensfreiheit der sich auf ein religiöses Bedeckungsgebot berufenden Pädagoginnen hinreichend Rechnung tragender Ausgleich mit den gegenläufigen verfassungsrechtlich verankerten Positionen - nämlich der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern nach Art. 4 Abs. 1 GG, des Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG und des staatlichen Erziehungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulicher und religiöser Neutralität zu erfüllen sei - erfordere in diesem Fall eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm dahin, dass zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden vorliegen müsse (BVerfG 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 101, 115, aaO; in diesem Sinne auch BVerfG 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 - Rn. 61) .

    (2) An diese, sich aus den tragenden Gründen der zu § 57 Abs. 4 SchulG NW ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 (- 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 80 ff., BVerfGE 138, 296) ergebenden Grundsätze ist der Senat nach § 31 Abs. 1 BVerfGG auch für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der mit § 57 Abs. 4 SchulG NW im wesentlichen vergleichbaren Bestimmung ("Parallelvorschrift") in § 2 Berliner NeutrG gebunden.

    Dabei hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts unter Rn. 105 des Beschlusses vom 27. Januar 2015 (- 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - BVerfGE 138, 296) Bezug genommen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er sich hiervon keinesfalls distanziert, sondern insoweit dieselbe Rechtsauffassung vertritt.

    Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (BVerfG 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 132, BVerfGE 138, 296) .

    Insoweit ist die Frage zu beantworten, ob im Einzelfall aufgrund bestehender Konfliktlagen, die ihre Ursache im Tragen auffallender religiös konnotierter Kleidungsstücke haben oder durch diese geschürt werden, die schulischen Abläufe und/oder die staatliche Neutralität tatsächlich ernsthaft in einem Maße beeinträchtigt sind, dass von einer konkreten Gefahr für diese Schutzgüter gesprochen werden kann (vgl. BVerfG 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 113, BVerfGE 138, 296) .

    Zwar beruhen Konfliktlagen auf dem Verhalten der beteiligten Personen; das ändert aber - entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes - nichts daran, dass sich die Frage, ob substantielle Konflikte (vgl. hierzu BVerfG 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 114, aaO) tatsächlich bestehen und diese die schulischen Abläufe oder die staatliche Neutralität tatsächlich in einem für die Annahme einer Gefahr für diese Schutzgüter erheblichen Maße beeinträchtigen, nicht nach rein subjektiven Erwägungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern beantwortet.

    Letztlich kann auch offenbleiben, ob und ggf. welche Auswirkungen der Umstand hat, dass das Grundgesetz zwar für den Staat die Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität begründet, die danach gebotene Neutralität allerdings nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche zu verstehen ist, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung und dass dies auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Schule gilt, für den seiner Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (vgl. BVerfG 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 108 ff., BVerfGE 138, 296) .

    Die hiervon möglicherweise ausgehende Gefahr für die unionsrechtlich geschützten Rechtsgüter der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern besteht nämlich regelmäßig nur dann, wenn sich die Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts oder anlässlich der Wahrnehmung von Aufsichtstätigkeiten durch die Lehrkraft ohne Ausweichmöglichkeit einer/m vom Staat angestellten Lehrer/in gegenübersehen, die/der solche Symbole oder Kleidungsstücke - zB ein islamisches Kopftuch - trägt (vgl. in diesem Sinne BVerfG 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 104, BVerfGE 138, 296) .

  • BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 2/19

    Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im

    Auszug aus BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19
    Wie der Begriff "erfahren würde" verdeutlicht, muss nach dieser Bestimmung die Vergleichsperson nicht eine reale, sondern kann auch ein fiktive bzw. hypothetische sein (BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 28) .

    b) Vor diesem Hintergrund erfährt ein erfolgloser Bewerber - unabhängig davon, ob er bereits vorab aus dem Bewerbungs-/Stellenbesetzungsverfahren ausgeschieden wurde, ob es andere Bewerber für die Stelle gab und eine andere Bewerbung Erfolg hatte, sowie unabhängig davon, ob die Stelle überhaupt besetzt wurde - stets eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG, weil er eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 29) .

    bb) § 8 Abs. 1 AGG ist unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegen (BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 37; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 101, BAGE 156, 71) .

    (1) Danach kann nicht der Grund iSv. § 1 AGG, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern nur ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen (vgl. EuGH 7. November 2019 - C-396/18  - [Cafaro] Rn. 59; 14. März 2017 -  C-188/15  - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 37 ; 15. November 2016 -  C-258/15  - [Salaberria Sorondo] Rn. 33 ; 13. November 2014 -  C-416/13  - [Vital Pérez] Rn. 36 ; 13. September 2011 -  C-447/09  - [Prigge ua.] Rn. 66 ; 12. Januar 2010 -  C-229/08  - [Wolf] Rn. 35 ; vgl. auch BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 38) .

    (2) Ein solches Merkmal - oder sein Fehlen - ist zudem nur dann eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 AGG, wenn davon die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit abhängt (vgl. etwa EuGH 13. September 2011 - C-447/09  - [Prigge ua.] Rn. 66; 12. Januar 2010 -  C-229/08  - [Wolf] Rn. 35  f.; BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 39; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15  - Rn. 101 , BAGE 156, 71 mwN) .

    Es muss ein direkter, objektiv überprüfbarer Zusammenhang zwischen der vom Arbeitgeber aufgestellten beruflichen Anforderung und der fraglichen Tätigkeit bestehen ( EuGH 17. April 2018 - C-414/16  - [Egenberger] Rn. 63; dazu BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 39; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14  - Rn. 65 , BAGE 164, 117 ) .

    Aus diesem Grund muss die berufliche Anforderung über den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG hinaus nicht nur angemessen, sondern auch erforderlich sein (vgl. BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 40) .

    cc) § 8 Abs. 1 AGG enthält eine für den Arbeitgeber günstige Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Diskriminierung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, hier der Religion (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15  - Rn. 99 , BAGE 156, 71 ; zur Richtlinie 2006/54/EG vgl. etwa: EuGH 6. März 2014 - C-595/12  - [Napoli] Rn. 41 mwN; 26. Oktober 1999 -  C-273/97  - [Sirdar] Rn. 23 ) , weshalb den Arbeitgeber - hier das beklagte Land - bereits nach den allgemeinen Regeln des nationalen Rechts die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen trifft (vgl. etwa BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 41; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15  - aaO; vgl. im Zusammenhang verschiedener Antidiskriminierungsrichtlinien: EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14  - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 85; 25. April 2013 -  C-81/12  - [Asociatia Accept] Rn. 55 m wN; 21. Juli 2011 -  C-159/10 , C-160/10  - [Fuchs und Köhler] Rn. 78 ; 10. Juli 2008 -  C-54/07  - [Feryn] Rn. 32 ) .

    Soweit der Senat in der Vergangenheit ausgeführt hat, § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räume dem Gericht bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung einen "Beurteilungsspielraum" ein (vgl. etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18  - Rn. 85 ; 19. Dezember 2019 -  8 AZR 2/19  - Rn. 20 ; 16. Februar 2012 -  8 AZR 697/10  - Rn. 69 ; 18. März 2010 -  8 AZR 1044/08  - Rn. 39 ) , war dies in Anknüpfung an die Ausführungen des Gesetzgebers in der Begründung des Gesetzesentwurfs geschehen, wo untechnisch von einem "Beurteilungsspielraum" die Rede war (vgl. etwa BT-Drs. 16/1780  S. 38) .

  • BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 170/19

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

    Auszug aus BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19
    Vielmehr sind die tatsächlich entstandenen Nachteile gemäß den anwendbaren staatlichen Regeln in vollem Umfang auszugleichen (vgl. etwa BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 18 f. mwN) .

    Hiervon geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. zuletzt BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 21 mwN ).

    Bei der Grenze in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG handelt es sich vielmehr um eine Kappungs- bzw. Höchstgrenze (vgl. BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 22 mwN) .

    Als Kappungs- bzw. Höchstgrenze verstanden begegnet die in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG bestimmte Grenze auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu ausf. BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 23) .

    Trotz dieser Wortwahl geht es der Sache nach um einen Ermessensspielraum (BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 27) .

    Sie kann nur darauf überprüft werden, ob die Rechtsnorm zutreffend ausgelegt, ein Ermessen ausgeübt, die Ermessensgrenze nicht überschritten wurde und ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, indem es sich mit allen für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. etwa BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 28) .

    Auf der anderen Seite sind aber auch keine Umstände erkennbar, die einen höheren Grad von Verschulden des beklagten Landes belegen, weshalb auch keine Veranlassung besteht, die Entschädigung höher festzusetzen (vgl. BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 39) .

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Auszug aus BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19
    Der Umstand, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sog. Bedeckungsgebot vertreten werden, wirkt sich insoweit nicht aus, da die religiöse Fundierung nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfG 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - Rn. 80 mwN, BVerfGE 153, 1) .

    (cc) Dass für den Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2015 keine Veranlassung bestand, eine Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts nach § 16 Abs. 1 BVerfGG herbeizuführen, wird auch durch den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2020 (- 2 BvR 1333/17 - BVerfGE 153, 1) bestätigt.

    Zwar hatte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 14. Januar 2020 (- 2 BvR 1333/17 - aaO) ein sog. Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen bei Tätigkeiten, bei denen diese als Repräsentanten des Staates wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können, zu beurteilen und hat dieses Verbot als verfassungsgemäß erachtet.

    Allerdings hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zugleich betont, dass der Staat dem Bürger in der Justiz klassisch-hoheitlich und daher mit höherer Beeinträchtigungswirkung gegenübertrete als im Bereich einer bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule, in der sich gerade die religiös-pluralistische Gesellschaft widerspiegeln solle (BVerfG 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - Rn. 95, aaO) .

  • EuGH, 22.04.1997 - C-180/95

    SOZIALPOLITIK

    Auszug aus BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss die Härte der Sanktionen der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt ( EuGH 25. April 2013 - C-81/12   - [Asociatia Accept] Rn. 63 mwN zur Richtlinie 2000/78/EG ; 22. April 1997 -  C-180/95  - [Draehmpaehl]  Rn. 25 zur Richtlinie 76/207/EWG ; 10. April 1984 - …

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss in dem Fall, dass sich ein EU-Mitgliedstaat - wie hier Deutschland - für eine Sanktion entscheidet, die sich in den Rahmen einer Regelung über die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers einfügt - wie hier § 15 Abs. 2 AGG -, der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot für sich genommen ausreichen, um die volle Haftung seines Urhebers auszulösen ( EuGH 22. April 1997 - C-180/95  - [Draehmpaehl] Rn. 18) .

    Im nationalen Recht vorgesehene Rechtfertigungsgründe können nicht berücksichtigt werden ( EuGH 22. April 1997 - C-180/95  - [Draehmpaehl] aaO; 8. November 1990 -  C-177/88  - [Dekker]  Rn. 25 ) .

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat eine solche Anknüpfung in seinem Urteil vom 22. April 1997 (-  C-180/95  - [Draehmpaehl] zur Richtlinie 76/207/EWG )  grundsätzlich gebilligt.

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 501/14

    Kirchliche Stellen nicht mehr nur für Christen ("Egenberger")

    Auszug aus BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19
    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat ( BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14  - Rn. 51 mwN, BAGE 164, 117) .

    Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen ( BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14  - Rn. 52 mwN, BAGE 164, 117) .

    Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta (ABl. EU C 303 vom 14. Dezember 2007 S. 17) ergibt, entspricht das in Art. 10 Abs. 1 der Charta garantierte Recht dem durch Art. 9 EMRK garantierten; es hat nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und die gleiche Tragweite wie dieses (vgl. EuGH 14. März 2017 - C-157/15  - [G4S Secure Solutions] Rn. 25 - 28; 14. März 2017 -  C-188/15  - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 27  - 30; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 57, BAGE 164, 117) .

    Es muss ein direkter, objektiv überprüfbarer Zusammenhang zwischen der vom Arbeitgeber aufgestellten beruflichen Anforderung und der fraglichen Tätigkeit bestehen ( EuGH 17. April 2018 - C-414/16  - [Egenberger] Rn. 63; dazu BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 39; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14  - Rn. 65 , BAGE 164, 117 ) .

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19
    cc) § 8 Abs. 1 AGG enthält eine für den Arbeitgeber günstige Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Diskriminierung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, hier der Religion (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15  - Rn. 99 , BAGE 156, 71 ; zur Richtlinie 2006/54/EG vgl. etwa: EuGH 6. März 2014 - C-595/12  - [Napoli] Rn. 41 mwN; 26. Oktober 1999 -  C-273/97  - [Sirdar] Rn. 23 ) , weshalb den Arbeitgeber - hier das beklagte Land - bereits nach den allgemeinen Regeln des nationalen Rechts die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen trifft (vgl. etwa BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 41; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15  - aaO; vgl. im Zusammenhang verschiedener Antidiskriminierungsrichtlinien: EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14  - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 85; 25. April 2013 -  C-81/12  - [Asociatia Accept] Rn. 55 m wN; 21. Juli 2011 -  C-159/10 , C-160/10  - [Fuchs und Köhler] Rn. 78 ; 10. Juli 2008 -  C-54/07  - [Feryn] Rn. 32 ) .

    (1) Eine nationale Regelung ist nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. etwa EuGH 2. April 2020 - C-670/18 - [Comune di Gesturi] Rn. 50; 29. Juli 2019 - C-209/18 - [Kommission/ Österreich] Rn. 94; 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 85; 10. März 2009 - C-169/07 - [Hartlauer] Rn. 55; jeweils mwN) .

    Ausnahmen von den Bestimmungen eines Gesetzes können in bestimmten Fällen dessen Kohärenz beeinträchtigen, insbesondere, wenn sie wegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht (vgl. etwa EuGH 5. Juli 2017 - C-190/16 - [Fries] Rn. 48; 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 86) .

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19
    (bb) Danach bestand für den Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2015 - entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes - mit Blick auf die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (- 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282) erkennbar keine Veranlassung, eine Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen.

    Zwar führt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 24. September 2003 (- 2 BvR 1436/02 - Rn. 49, aaO) aus, dass in dem Fall, dass bereits bloße Möglichkeiten einer Gefährdung oder eines Konflikts aufgrund des Auftretens der Lehrkraft und nicht erst ein konkretes Verhalten, das sich als Versuch einer Beeinflussung oder gar Missionierung der anvertrauten Schulkinder darstellt, als Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten oder als die Berufung in das Beamtenverhältnis hindernder Mangel der Eignung bewertet werden sollen, eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage vorausgesetzt werde, die dies erlaube.

    Aus der Begründung der Beschlussvorlage zum Berliner NeutrG geht ferner hervor, dass es dem Gesetzgeber vornehmlich darum ging, die Vorgaben aus der Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (- 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282) umzusetzen.

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19
    bb) § 8 Abs. 1 AGG ist unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegen (BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 37; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 101, BAGE 156, 71) .

    (2) Ein solches Merkmal - oder sein Fehlen - ist zudem nur dann eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 AGG, wenn davon die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit abhängt (vgl. etwa EuGH 13. September 2011 - C-447/09  - [Prigge ua.] Rn. 66; 12. Januar 2010 -  C-229/08  - [Wolf] Rn. 35  f.; BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 39; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15  - Rn. 101 , BAGE 156, 71 mwN) .

    cc) § 8 Abs. 1 AGG enthält eine für den Arbeitgeber günstige Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Diskriminierung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, hier der Religion (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15  - Rn. 99 , BAGE 156, 71 ; zur Richtlinie 2006/54/EG vgl. etwa: EuGH 6. März 2014 - C-595/12  - [Napoli] Rn. 41 mwN; 26. Oktober 1999 -  C-273/97  - [Sirdar] Rn. 23 ) , weshalb den Arbeitgeber - hier das beklagte Land - bereits nach den allgemeinen Regeln des nationalen Rechts die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen trifft (vgl. etwa BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 41; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15  - aaO; vgl. im Zusammenhang verschiedener Antidiskriminierungsrichtlinien: EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14  - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 85; 25. April 2013 -  C-81/12  - [Asociatia Accept] Rn. 55 m wN; 21. Juli 2011 -  C-159/10 , C-160/10  - [Fuchs und Köhler] Rn. 78 ; 10. Juli 2008 -  C-54/07  - [Feryn] Rn. 32 ) .

  • BAG, 23.01.2020 - 8 AZR 484/18

    AGG: Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber durch unterlassene Einladung zu

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen,

  • EuGH, 13.11.2014 - C-416/13

    Das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien, das für die Einstellung örtlicher

  • EuGH, 12.01.2010 - C-229/08

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil,

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 375/15

    Benachteiligung - Schwerbehinderung - Bewerberauswahl

  • BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 402/15

    Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 7 Sa 963/18

    Kopftuchverbot für Lehrerinnen an allgemeinbildenden Schulen - Diskriminierung

  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 299/18

    Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?

  • EuGH, 29.07.2019 - C-209/18

    Kommission/ Österreich () und vétérinaires) - Vertragsverletzung eines

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 406/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Schadensersatz -

  • EuGH, 10.07.2008 - C-54/07

    ÖFFENTLICHE ÄUSSERUNGEN, DURCH DIE EIN ARBEITGEBER KUNDTUT, DASS ER KEINE

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

  • BVerfG, 03.07.2012 - 2 PBvU 1/11

    Plenarentscheidung: Zulässigkeit des Streitkräfteeinsatzes mit militärischen

  • EuGH, 11.01.2000 - C-285/98

    FRAUEN HABEN IN DEUTSCHLAND ZUGANG ZUM DIENST MIT DER WAFFE

  • BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11

    Auch bei Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten ist für ein

  • BAG, 18.03.2010 - 8 AZR 1044/08

    Altersbezogene Benachteiligung - Entschädigungsanspruch für immaterielle Schäden

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

  • EuGH, 14.03.2017 - C-157/15

    G4S Secure Solutions - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 697/10

    Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - öffentlicher

  • EuGH, 08.11.1990 - 177/88

    Dekker / Stichting Vormingscentrum voor Jong Volwassenen

  • EuGH, 05.07.2017 - C-190/16

    Die unionsrechtlich vorgesehene Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen

  • EuGH, 07.11.2019 - C-396/18

    Cafaro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EU) Nr.

  • EuGH, 06.03.2014 - C-595/12

    Der automatische Ausschluss einer Arbeitnehmerin von einem Ausbildungskurs wegen

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

  • EuGH, 02.04.2020 - C-670/18

    Comune di Gesturi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz der

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

  • EuGH, 15.11.2016 - C-258/15

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • EuGH, 26.10.1999 - C-273/97

    Sirdar

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 73/16

    Benachteiligung iSd. AGG - Entschädigung - Alter - Auswahlverfahren -

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

  • BAG, 16.02.2023 - 8 AZR 450/21

    Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts

    2 Z 13/83|Europäisches Patentamt; 07.06.1983; T 14/83">14/83 - [von Colson] Rn. 23 f. zur Richtlinie 76/207/EWG; BAG 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 - Rn. 87, BAGE 172, 99) .

    Vielmehr sind die tatsächlich entstandenen Nachteile gemäß den anwendbaren staatlichen Regeln in vollem Umfang auszugleichen (BAG 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 - aaO; 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 18 f., BAGE 170, 340) .

  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    Mit der Formulierung "erhalten würde" hat der Gesetzgeber - ebenso wie mit der entsprechenden Formulierung in § 3 Abs. 1 AGG (vgl. dazu etwa BAG 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 - Rn. 25; 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 28, BAGE 169, 217) - zum Ausdruck gebracht, dass die Vergleichsperson keine reale sein muss, sondern dass auch eine hypothetische bzw. fiktive Vergleichsperson ausreicht.
  • LAG Hessen, 15.11.2021 - 7 Sa 1341/19

    Tragen eines Kopftuchs während der Arbeit als Erzieherin; Mittelbare

    Diese Bestimmung enthält einen formalen Bewerberbegriff, wonach derjenige Bewerber ist, der eine Bewerbung eingereicht hat (BAG vom 11.08.2016 - 8 AZR 375/15-; BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19-).

    Wie der Begriff "erfahren würde" verdeutlicht, muss nach dieser Bestimmung die Vergleichsperson nicht eine reale, sondern kann auch eine fiktive bzw. hypothetische sein (BAG vom 19.12.2019 - 8 AZR 2/19-; BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19-).

    Vor diesem Hintergrund erfährt die erfolglose Bewerberin, die bereits aus dem Bewerbungs-/Stellenbesetzungsverfahren ausgeschieden wird, ganz gleich ob es andere Bewerberinnen für die Stelle gab oder eine andere Bewerbung Erfolg hatte, sowie unabhängig, ob die Stelle überhaupt besetzt wurde, zumindest eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG, wenn nicht gar eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG, weil der Bewerber oder die Bewerberin eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (BAG vom 19.12.2019 - 8 AZR 2/19-; BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19-).

    Vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund im Sinne von § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (BAG vom 23.11.2017 - 8 AZR 372/16 - BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines im § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (BAG vom 25.10.2018 - 8 AZR 501/14 - BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    Damit umfasst der Begriff der Religion der Richtlinie 2000/78/EG auch die Möglichkeit der Darstellung nach außen, d.h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit (BAG vom 30.01.2019 - 10 AZR 299/18 (a); BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    Deswegen spricht auch für das BAG viel dafür, dass die Annahme einer Benachteiligung der Klägerin "wegen" der Religion im Sinne von § 1 AGG nicht voraussetzt, dass sich diese aufgrund ihres Glaubens verpflichtet fühlt, ein solches Kopftuch zu tragen (BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    Dieses Vorbringen lässt nur den Schluss zu, dass das Tragen des Kopftuchs als Ausdruck des religiösen Bekenntnisses der Klägerin auf einen als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot zurückgeht (BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    Ein solches Merkmal ist zudem nur dann eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG, wenn davon die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit abhängt (BAG vom 19.12.2019 - 8 AZR 2/19 - BAG vom 11.08.2016 - 8 AZR 4/15 - BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    Es muss ein direkter, objektiv überprüfbarer Zusammenhang zwischen der vom Arbeitgeber aufgestellten beruflichen Anforderung und der fraglichen Tätigkeit bestehen (BAG vom 19.12.2019 - 8 AZR 2/19 - BAG vom 25.10.2018 - 8 AZR 501/14 - BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    Aus der in der Dienstanweisung vom 19.11.2018 getroffenen Regelung, nach der u.a. das Tragen eines islamischen Kopftuchs als auffallendes religiös konnotiertes Kleidungsstück im Dienst schon wegen seiner bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Frieden in den Kindertagesstätten oder die staatliche Neutralität untersagt ist, begründet nicht den Einwand des § 8 Abs. 1 AGG, weil die Dienstanweisung verfassungskonform auszulegen ist, dass sofern das Tragen eines solchen Kleidungsstücks nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist, zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für den Frieden in der Kindertagesstätte oder die staatliche Neutralität vorliegen muss und die beklagte Stadt das Vorliegen einer solchen konkreten Gefahr nicht dargelegt hat (BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    Dabei geht das BAG davon aus, dass ein angemessener, der Glaubensfreiheit der sich auf ein religiöses Bedeckungsgebot berufenden Pädagoginnen hinreichend Rechnung tragender Ausgleich mit den gegenläufigen verfassungsrechtlich verankerten Positionen, nämlich der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Kinder sowie der Eltern nach Art. 4 Abs. 1 GG, des Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG und des staatlichen Erziehungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulicher und religiöser Neutralität zu erfüllen ist, erfordert eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm dahin, dass zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden vorliegen muss (Bundesverfassungsgericht vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 - 1 BvR 1181/10 - Bundesverfassungsgericht vom 18.10.2016 - 1 BvR 354/11 - BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    Deswegen ist die Dienstanweisung vom 19.11.2018 verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass dann, wenn das Tragen des Kopftuchs nachvollziehbar auf einen als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist, zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für den Frieden in der Kindertagesstätte oder die staatliche Neutralität vorliegen muss (BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    (BVerfG vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 - 1 BvR 1181/10 - BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    (BVerfG vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 - 1 BvR 1181/10 - BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 -).

    BAG vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 - mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 371/20

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

    Bei der Bestimmung der angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG für einen erlittenen immateriellen Schaden steht den Tatsachengerichten nach § 287 Abs. 1 ZPO ein weiter Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen sie die Besonderheiten jedes einzelnen Falls zu berücksichtigen haben (vgl. etwa BAG 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 - Rn. 95; 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 27, BAGE 170, 340) .

    Sie kann nur darauf überprüft werden, ob die Rechtsnorm zutreffend ausgelegt, ein Ermessen ausgeübt, die Ermessensgrenze nicht überschritten wurde und ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, indem es sich mit allen für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. etwa BAG 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 - Rn. 96; 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 28, aaO) .

    a) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG hat eine Doppelfunktion: Sie dient einerseits der vollen Kompensation des immateriellen Schadens und andererseits der Prävention, wobei jeweils der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist (BAG 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 - Rn. 86) .

    2 Z 13/83|Europäisches Patentamt; 07.06.1983; T 14/83">14/83 - [von Colson und Kamann] Rn. 23 f. ebenfalls zur Richtlinie 76/207/EWG; BAG 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 - Rn. 87 mwN) .

    Hiervon geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung aus  (vgl. etwa BAG 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 - Rn. 88 f. mwN; 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 21 mwN, BAGE 170, 340) .

  • ArbG Koblenz, 09.02.2022 - 7 Ca 2291/21

    Benachteiligende Stellenausschreibung - Entschädigung einer abgelehnten

    Die Entschädigung muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz gewährleisten, der Härte der Sanktionen muss abschreckende Wirkung zukommen, zugleich aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben (EuGH 22.04.1997 NZA 1997, 645 Rn. 24, 39 f.; 25.04.2013 NZA 2013, 891 Rn. 63; BAG 22.05.2014 NZA 2014, 924 Rn. 44; 17.12.2015 NZA 2016, 888 Rn. 47; 19.12.2019 NZA 2020, 707 Rn. 77; 28.05.2020 NZA 2020, 1392 Rn. 19; 27.08.2020 NZA 2021, 189 Rn. 87).
  • OLG München, 21.02.2024 - 19 U 3711/23

    Vorfälligkeitsentschädigung, Darlehensverträge, Darlehensrückführung,

    cc) Das Schreiben konnte jedenfalls aus der allein maßgeblichen Sicht eines objektiven vernünftigen Dritten in der Position der Beklagten als Erklärungsempfängerin unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach Treu und Glauben (stRspr., z.B. BGH, Urteil v. 19.07.2023, Az. VIII ZR 416/21, Rz. 24; Urteil v. 28.09.2022, Az. VIII ZR 300/21, Rz. 19; Urteil v. 25.02.1983, Az. V ZR 290/81, juris Rz. 8; BAG, Urteil v. 27.08.2020, Az. 8 AZR 62/19, juris Rz. 19) nicht anders verstanden werden, denn als - vollumfängliche - Kündigung des Darlehens.
  • LAG Hessen, 05.11.2021 - 3 Sa 840/20
    b) "Vor diesem Hintergrund erfährt ein erfolgloser Bewerber -unabhängig davon, ob er bereits vorab aus dem Bewerbungs-/Stellenbesetzungsverfahren ausgeschieden wurde, ob es andere Bewerber für die Stelle gab und eine andere Bewerbung Erfolg hatte, sowie unabhängig davon, ob die Stelle überhaupt besetzt wurde - stets eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG, weil er eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde" (so wörtlich BAG 27. August 2020 -8 AZR 62/19- Rn. 26, NZA 2021, 189).

    Hierfür gilt jedoch das Beweismaß des sogenannten Vollbeweises und der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. z.B. BAG 01. Juli 2021 -8 AZR 297/20- Rn. 22, NZA 2021, 1770; BAG 27. August 2020 -8 AZR 62/19- Rn. 32, NZA 2021, 189; BAG 23. Januar 2020 -8 AZR 484/18- Rn. 36, NZA 2020, 851 f, m.w.N.).

  • LAG Hessen, 16.04.2021 - 3 Sa 129/20

    Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann ein Indiz iSd. § 22 AGG für die

    b) "Vor diesem Hintergrund erfährt ein erfolgloser Bewerber -unabhängig davon, ob er bereits vorab aus dem Bewerbungs-/Stellenbesetzungsverfahren ausgeschieden wurde, ob es andere Bewerber für die Stelle gab und eine andere Bewerbung Erfolg hatte, sowie unabhängig davon, ob die Stelle überhaupt besetzt wurde - stets eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG, weil er eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde" (so wörtlich BAG 27. August 2020 -8 AZR 62/19- Rn. 26, NZA 2021, 189).

    Hierfür gilt jedoch das Beweismaß des sogenannten Vollbeweises und der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. z.B. BAG 27. August 2020 -8 AZR 62/19- Rn. 32, NZA 2021, 189; BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 36, NZA 2020, 851 f, m.w.N.).

    Hierfür gilt das Beweismaß des sogenannten Vollbeweises und der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. z.B. BAG 27. August 2020 -8 AZR 62/19- Rn. 32, NZA 2021, 189; BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 36, NZA 2020, 851 f, m.w.N.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2021 - 5 Sa 266/20

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - Benachteiligung wegen Schwangerschaft und

    Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt kein Verschulden oder gar eine Benachteiligungsabsicht voraus (st. Rspr., BAG 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 - Rn. 88 ff mwN).

    Eine rein symbolische Entschädigung wird den Erfordernissen einer wirksamen Umsetzung der Richtlinien nicht gerecht (vgl. etwa BAG 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 - Rn.87 mwN).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.12.2022 - 3 Sa 898/22

    Prozesskostenhilfe - Entschädigungszahlungen nach AGG - Vermögen

    Die Entschädigungszahlung gemäß § 15 Absatz 2 AGG hat eine Doppelfunktion: Sie dient einerseits der vollen Kompensation des immateriellen Schadens und andererseits der Prävention, wobei jeweils der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist (BAG (Bundesarbeitsgericht) 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - Randnummer 16; 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 - Randnummer 86).
  • LAG Niedersachsen, 26.07.2021 - 15 Sa 1156/20

    Unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG; Anforderungen an eine

  • ArbG Hamburg, 25.01.2024 - 12 Ca 183/23
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