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   VGH Bayern, 23.07.2009 - 8 B 08.3282   

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VGH Bayern, 23.07.2009 - 8 B 08.3282 (https://dejure.org/2009,12084)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.07.2009 - 8 B 08.3282 (https://dejure.org/2009,12084)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 (https://dejure.org/2009,12084)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Sondernutzungserlaubnis; kein Drittschutz; kein Anspruch auf Widerruf

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht

    Konkurrentenklage auf Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begehren des Betreibers einer Gaststätte auf einen Freisitz für ein Straßencafe auf einer öffentlichen Verkehrsfläche; Verlangen einer ermessensfehlerfreien Entscheidung i.R.e. Wiederrufs über die Erteilung einer unbefristeten Sondernutzungserlaubnis für eine ...

  • Judicialis

    VwGO § 42 Abs. 2; ; BayStrWG Art. 14; ; BayStrWG Art. 17; ; BayStrWG Art. 18; ; BayVwVfG Art. 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begehren des Betreibers einer Gaststätte auf einen Freisitz für ein Straßencafe auf einer öffentlichen Verkehrsfläche; Verlangen einer ermessensfehlerfreien Entscheidung i.R.e. Wiederrufs über die Erteilung einer unbefristeten Sondernutzungserlaubnis für eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Straßenrechtliche Erlaubnis für Cafés

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erlaubnis zur Nutzung einer Straßenfläche vor einem Café kann nicht widerrufen werden - Widerruf darf nur aus Sicherheitsgründen erfolgen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 24.11.2003 - 8 CS 03.2279

    Nachbarrechtlicher Streit über die Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2009 - 8 B 08.3282
    Bei der Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG handelt es sich jedoch grundsätzlich nicht um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung (vgl. BayVGH vom 24.11.2003 BayVBl 2004, 533 = NVwZ-RR 2004, 886; vom 17.9.2003 NVwZ-RR 2004, 308).

    Das in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 BayStrWG vorgegebene Entscheidungsprogramm der Straßenbaubehörde, das der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zugrunde liegt, stellt auf eine Benutzung der gewidmeten Straßenfläche ab, die nicht mehr gemeingebräuchlich ist, weil sie nicht vorwiegend zu Zwecken des Verkehrs erfolgt (vgl. BayVGH vom 17.9.2003 a.a.O.; vom 24.11.2003 a.a.O. S. 533 f.; vom 20.1.2004 BayVBl 2004, 336).

    2.4 Eine solche eine Ausnahme rechtfertigende subjektive Rechtsposition kann sich im Einzelfall aus der Vorschrift über Straßenanlieger des Art. 17 BayStrWG sowie aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs ergeben (vgl. BayVGH vom 17.9.2003 a.a.O.; vom 24.11.2003 a.a.O. S. 534; vom 12.12.2007 a.a.O. S. 277).

    Alle anderen Gesichtspunkte sind als nachrangig oder nicht relevant anzusehen (vgl. BayVGH vom 15.7.1999 a.a.O.; vom 24.11.2003 a.a.O. S. 534; vom 12.12.2007 a.a.O. S. 277).

  • VGH Bayern, 15.07.1999 - 8 B 98.2161
    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2009 - 8 B 08.3282
    Hiernach steht die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis aber im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BayVGH vom 15.7.1999 Az. 8 B 98.2161 - juris; vom 12.12.2007 BayVBl 2008, 276) und darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG).

    Im Einzelfall können hier auch noch Belange des Umfelds der Straße in städtebaulichen oder baupflegerischen Vorschriften mit eine Rolle spielen, soweit sie einen eindeutigen Bezug zur Straße aufweisen (vgl. BayVGH vom 20.1.2004 a.a.O. S. 337; vom 15.7.1999 a.a.O.; Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand: 15.2.2009, RdNr. 26 zu RdNr. 18).

    Alle anderen Gesichtspunkte sind als nachrangig oder nicht relevant anzusehen (vgl. BayVGH vom 15.7.1999 a.a.O.; vom 24.11.2003 a.a.O. S. 534; vom 12.12.2007 a.a.O. S. 277).

  • VGH Bayern, 20.01.2004 - 8 N 02.3211

    Überprüfung des Art. 22a des Bayerischen Straßengesetzes und Wegegesetzes

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2009 - 8 B 08.3282
    Das in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 BayStrWG vorgegebene Entscheidungsprogramm der Straßenbaubehörde, das der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zugrunde liegt, stellt auf eine Benutzung der gewidmeten Straßenfläche ab, die nicht mehr gemeingebräuchlich ist, weil sie nicht vorwiegend zu Zwecken des Verkehrs erfolgt (vgl. BayVGH vom 17.9.2003 a.a.O.; vom 24.11.2003 a.a.O. S. 533 f.; vom 20.1.2004 BayVBl 2004, 336).

    Da der Straße als Verkehrsfläche eine wichtige Mittlerfunktion zukommt, soll die Behörde durch das in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG enthaltene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit eine abweichende Nutzung der Verkehrsfläche noch mit den Belangen des Straßenrechts - vor allem, wie sie in den Vorschriften des Straßen- und Wegerechts, aber zum Teil auch in den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts zum Ausdruck kommen (vgl. BayVGH vom 20.1.2004 a.a.O. S. 337) - vereinbar ist.

    Im Einzelfall können hier auch noch Belange des Umfelds der Straße in städtebaulichen oder baupflegerischen Vorschriften mit eine Rolle spielen, soweit sie einen eindeutigen Bezug zur Straße aufweisen (vgl. BayVGH vom 20.1.2004 a.a.O. S. 337; vom 15.7.1999 a.a.O.; Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand: 15.2.2009, RdNr. 26 zu RdNr. 18).

  • BVerwG, 20.03.1973 - I WB 217.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2009 - 8 B 08.3282
    Denn die Verwaltung kann ihre Entscheidungspraxis generell für die Zukunft aus sachgerechten Gründen jederzeit ändern (vgl. BVerwG vom 20.3.1973 BVerwGE 46, 89/90 f.; vom 18.9.1984 BVerwGE 70, 127/136).

    Dagegen darf sie hinsichtlich bereits in der Vergangenheit erteilter Sondernutzungserlaubnisse auch Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 20.3.1973 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 15.03.2006 - 8 B 05.1356

    Anliegergebrauch und Grundstückszufahrt

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2009 - 8 B 08.3282
    Auf eine durch das Grundrecht des Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützte Rechtsposition kann sich der Anlieger dabei jedoch nicht berufen; wie weit der Anliegergebrauch gewährleistet wird, richtet sich allein nach einschlägigem Straßenrecht, das heißt hier nach Art. 17 BayStrWG und sonstigen Instituten des einfachen Rechts (vgl. BVerwG vom 11.5.1999 BayVBl 1999, 634; BayVGH vom 15.3.2006 BayVBl 2007, 45).

    Vor dem Hintergrund des Rechtsinstituts des Anliegergebrauchs (vgl. BayVGH vom 15.3.2006 a.a.O. S. 47; vom 12.12.2007 a.a.O. S. 277) kann die Behörde dann verpflichtet sein, bei ihrer Ermessensentscheidung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die angemessene bauliche Nutzung eines Grundstücks auch die vorübergehende Benutzung des Straßenraums durch die Aufstellung eines Baugerüsts erforderlich machen kann.

  • BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 4.83

    Ausländer - Nachzug - Ehegatten - Aufenthaltserlaubnis - Wartefrist -

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2009 - 8 B 08.3282
    Denn die Verwaltung kann ihre Entscheidungspraxis generell für die Zukunft aus sachgerechten Gründen jederzeit ändern (vgl. BVerwG vom 20.3.1973 BVerwGE 46, 89/90 f.; vom 18.9.1984 BVerwGE 70, 127/136).
  • BVerwG, 23.05.1962 - V C 62.61

    Anspruch auf Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz (AbgG) für den Untergang

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2009 - 8 B 08.3282
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; sie ist in der Rechtsmittelinstanz insgesamt neu zur Entscheidung gestellt (vgl. BVerwG vom 23.5.1962 BVerwGE 14, 171/174).
  • BVerwG, 12.08.1980 - 7 B 155.79

    Erlaubnispflichtigkeit der Sondernutzung einer Straße für das Betreiben eines

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2009 - 8 B 08.3282
    Soweit als Schutzzweck der Erlaubnis für die Sondernutzung an Straßenflächen auch das öffentlich-rechtliche Bedürfnis, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer auszugleichen, genannt wird (vgl. BVerwG vom 12.8.1980 NJW 1981, 472), sind damit in ihrer Art unterschiedliche Nutzungen verschiedener Straßenbenutzer angesprochen.
  • VGH Bayern, 22.11.2006 - 8 BV 05.1918

    Sondernutzungsgebühren (Luftsteuer) für Balkone rechtswidrig

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2009 - 8 B 08.3282
    Bei der Sondernutzung an einer öffentlichen Straße handelt es sich weder um die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 und 5 GO (vgl. BayVGH vom 22.11.2006 BayVBl 2007, 690/691) noch um die Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung im Sinne von §§ 69 f. GewO.
  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 VR 7.99

    Straßenplanung; Anliegergebrauch; Bestimmung von Inhalt und Schranken des

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2009 - 8 B 08.3282
    Auf eine durch das Grundrecht des Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützte Rechtsposition kann sich der Anlieger dabei jedoch nicht berufen; wie weit der Anliegergebrauch gewährleistet wird, richtet sich allein nach einschlägigem Straßenrecht, das heißt hier nach Art. 17 BayStrWG und sonstigen Instituten des einfachen Rechts (vgl. BVerwG vom 11.5.1999 BayVBl 1999, 634; BayVGH vom 15.3.2006 BayVBl 2007, 45).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2015 - 11 A 1131/13

    Voraussetzungen für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die

    vgl. hierzu Bay. VGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 (308) = juris, Rn. 39, m. w. N.; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 6.

    Soweit als Schutzzweck auch das öffentlich-rechtliche Bedürfnis des Ausgleichs gegenläufiger Nutzungsinteressen genannt wird, sind damit nicht nur unterschiedliche Nutzungen verschiedener Straßenbenutzer, so aber Bay. VGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 (307) = juris, Rn. 36, m. w. N., der diesen Schutzzweck nur auf unterschiedliche Nutzungen an ein- und derselben Straßenfläche als erfüllt ansieht; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 8, sondern auch gleichartige Nutzungen verschiedener Straßenbenutzer gemeint.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 11 A 2068/14

    Ermesen bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von

    vgl. hierzu Bay. VGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 (308) = juris, Rn. 39, m. w. N.; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 6.

    Soweit als Schutzzweck auch das öffentlich-rechtliche Bedürfnis des Ausgleichs gegenläufiger Nutzungsinteressen genannt wird, sind damit nicht nur unterschiedliche Nutzungen verschiedener Straßenbenutzer, so aber Bay. VGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 (307) = juris, Rn. 36, m. w. N., der diesen Schutzzweck nur auf unterschiedliche Nutzungen an ein- und derselben Straßenfläche als erfüllt ansieht; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 8, sondern auch gleichartige Nutzungen verschiedener Straßenbenutzer gemeint.

  • VG Bayreuth, 11.02.2020 - B 1 K 18.1221

    Sondernutzungserlaubnis für Außengastronomie bei faktischen

    Das Verwaltungsgericht hat deshalb anhand des klägerischen Vortrags zu prüfen, ob es überhaupt eine öffentlich-rechtliche Anspruchsnorm gibt, die das Begehren der Klägerin stützen kann, und des Weiteren, ob es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass gerade die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 23.7.2009 - 8 B 08.3282 - juris Rn. 32).

    Ein subjektives öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Widerruf hat ein Dritter nur bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (vgl. BayVGH, U.v. 23.7.2009 - 8 B 08.3282 - m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 9 zu § 49).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei einer Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG jedoch grundsätzlich nicht um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung (vgl. BayVGH, U.v. 23.7.2009 - 8 B 08.3282, B.v. 24.11.2003 - 8 CS 03.2279 in BayVBl 2004, 533 und B.v. 17.9.2003 - 8 C 03.1543).

    Dieses von der Beklagten angewandte Prioritätsprinzip ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ein legitimes Auswahlkriterium, wenn andere, im konkreten Fall bessere Kriterien nicht zur Verfügung stehen (vgl. BayVGH, B.v. 23.07.2009 - 8 B 08.3282; Dürig in Maunz/Dürig/Herzog/ Scholz, Grundgesetz, Stand: 1.1.2009, Rn. 229, 232 zu Art. 3 Abs. 1).

    Bei der Sondernutzung an einer öffentlichen Straße handelt es sich weder um die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 und 5 GO (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2009 a.a.O.; U.v. 22.11.2006 - 8 BV 05.1918 in BayVBl 2007, 690/691) noch um die Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung im Sinne von §§ 69 f. GewO.

    Die dort angewandten Auswahlverfahren bei beschränkter Kapazität nach dem Gesichtspunkt der Eignung oder nach dem Rotationsprinzip sind bei der Entscheidung über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nicht besser geeignet (BayVGH, B.v. 23.7.2009 a.a.O.).

    Auch dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2009 a.a.O.; B.v. 24.11.2003 - 8 CS 03.2279 in BayVBl 2004, 533 und B.v. 12.12.2007 - 8 CS 07.2952).".

  • VG Augsburg, 23.05.2012 - Au 6 K 12.317

    Sondernutzungserlaubnis für eine Baustelleneinrichtung; fehlende Klagebefugnis

    Bei der Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung (vgl. BayVGH vom 17.9.2003 Az. 8 C 03.1543 RdNr. 9; BayVGH vom 23.7.2009 Az. 8 B 08.3282 RdNr. 34), weil Art. 18 BayStrWG grundsätzlich keinen Drittschutz vermittelt (BayVGH vom 12.12.2007 Az. 8 CS 07.2952 RdNr. 15; BayVGH vom 23.7.2009 Az. 8 B 08.3282 RdNr. 35).

    Maßgeblich ist allein, ob die straßenfremde Nutzung mit den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vereinbar und insoweit gemeinverträglich ist (BayVGH vom 23.7.2009 Az. 8 B 08.3282 RdNr. 35).

    Nur in Ausnahmefällen kann sich ergeben, dass den Vorschriften über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis eine drittschützende Wirkung zukommen kann (BayVGH vom 23.7.2009 Az. 8 B 08.3282 RdNr. 36).

    Art. 17 BayStrWG, und sonstigen Instituten des einfachen Rechts (BayVGH vom 23.7.2009 Az. 8 B 08.3282 RdNr. 37).

    aa) Eine Verletzung von Art. 17 BayStrWG käme demnach in Betracht, wenn durch eine Sondernutzungserlaubnis die für das Grundstück erforderlichen Zufahrten und Zugänge unzumutbar beeinträchtigt würden oder der Betroffene in gesteigerter Weise auf den Gebrauch und die Benutzung der Straßenfläche angewiesen wäre (BayVGH vom 23.7.2009 Az. 8 B 08.3282 RdNr. 37).

    Die Nutzung des öffentlichen Straßenraums als Freischankfläche ist lediglich der Wahrnehmung von Erwerbschancen zuzuordnen, die nicht vom Anliegergebrauch umfasst sind (BayVGH vom 23.7.2009 a.a.O. RdNr. 37).

  • VGH Bayern, 22.06.2010 - 8 BV 10.182

    Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis; Auflage; Spendensammelverbot

    Daneben können aber auch Belange des Straßen- und Stadtbilds und der Ausgleich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßennutzer in der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden (vgl. BayVGH vom 20.1.2004 BayVBl. 2004, 336/337 f.; vom 23.7.2009 BayVBl. 2010, 306/307; VGH Bad.-Württ. vom 9.12.1999 NVwZ-RR 2000, 837).

    Daneben können aber auch Belange des Straßen- und Stadtbilds und der Ausgleich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßennutzer in der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden (vgl. BayVGH vom 20.1.2004 BayVBl. 2004, 336/337 f.; vom 23.7.2009 BayVBl. 2010, 306/307; VGH Bad.-Württ. vom 9.12.1999 NVwZ-RR 2000, 837).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2014 - 11 B 553/14

    Bestimmungen über Sondernutzungserlaubnisse und Vorgehen gegen unerlaubte

    Umdrucks, und vom 30. Juli 2007 - 11 B 1138/07 -, juris, Rn. 5 f.; siehe auch zu vergleichbarem Landesstraßenrecht: Bay. VGH, Beschluss vom 24. November 2003 - 8 CS 03.2279 -, BayVBl. 2004, 533, und Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 f. (nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 5).
  • VG Sigmaringen, 22.01.2020 - 6 K 300/17

    Feststellung des Fortbestehens der Zeppelin-Stiftung; Klage- bzw.

    Die lediglich formelle Beschwer der Kläger, die sich aus der Ablehnung ihrer Anträge ergibt, reicht für die Bejahung der Klagebefugnis nicht aus (vgl. BayVGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 Nr. 32).
  • VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 73-VI-10

    Sondernutzungserlaubnis für Freisitzfläche

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Stadt Regensburg vom 20. November 2006 in der Gestalt des Bescheids vom 5. Februar 2008 Az. 20.3/2 Mü, gegen den Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 25. Mai 2007 Az. 32-4306.2-154 und gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 2009 Az. 8 B 08.3282.

    Auf die Berufung der Stadt Regensburg änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 23. Juli 2009 (BayVBl 2010, 306) die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Klage insgesamt ab.

  • VG Oldenburg, 22.10.2014 - 5 A 3780/12

    Anliegergebrauch; Bestandsverzeichnis; Gemeingebrauch; Halteverbot; Parkverbot;

    Auch insoweit ist schon bedeutsam, dass den Vorschriften über straßenrechtliche Sondernutzungen grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zukommt (vgl. OVG NW, Beschluss vom 03. Juli 2014 - 11 B 553/14 -, juris , Rn. 4 und 8; Bay. VGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 f.; VG Oldenburg, Beschluss vom 6. November 2012 - 5 B 4829/12 - S. 7 BA).
  • VGH Bayern, 01.03.2021 - 8 B 21.646

    Straßenrechtliche Sondernutzung durch Aufstellen eines Altkleidersammelcontainers

    2.2 Beim Zusammentreffen gegenläufiger Nutzungsinteressen für dieselbe Straßenfläche ist das Ermessen, welchem Nutzer die Sondernutzung erlaubt wird ("Verteilungsermessen"), auf sachgerechte Auswahlkriterien zu stützen (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, § 8 Rn. 408; Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 17. Aufl. 2020, Art. 18 Anm. 3.2), auch wenn Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG keine typische Auswahlnorm darstellt (BayVGH, U.v. 23.7.2009 - 8 B 08.3282 - BayVBl 2010, 306 = juris Rn. 36; nachfolgend BVerwG, B.v. 20.4.2010 - 3 B 80.09 - juris Rn. 8).

    Das Prioritätsprinzip ist dabei ein legitimes Auswahlkriterium, wenn andere, im konkreten Fall bessere Kriterien nicht zur Verfügung stehen (BayVGH, U.v. 23.7.2009 - 8 B 08.3282 - BayVBl 2010, 306 = juris Rn. 39; OVG NW, U.v. 7.4.2017 - 11 A 2068/14 - NVwZ-RR 2017, 855 = juris Rn. 64; Sauthoff, Öffentliche Straßen, § 8 Rn. 408).

  • VG Düsseldorf, 25.04.2016 - 16 K 26/16

    Versagung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von

  • VG München, 19.01.2015 - M 8 K 14.90

    Nachbarklage gegen Vorbescheid

  • VG Berlin, 07.09.2021 - 1 L 370.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Sondernutzungserlaubnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2016 - 11 B 602/16
  • VG Würzburg, 10.10.2011 - W 5 K 10.587

    Außenbewirtschaftung einer Eisdiele; Gebot der Rücksichtnahme; besonderes

  • VG Berlin, 17.11.2014 - 1 L 301.14

    Errichtung von temporären Entwässerungsleitungen

  • VG Bayreuth, 06.05.2016 - B 1 K 15.622

    Unzulässige Klage gegen die einem Konkurrenten erteilte Sondernutzungserlaubnis

  • VG Gelsenkirchen, 20.11.2015 - 14 K 1438/13

    Bescheidungsurteil, Altkleidersammlung, Ermessen, Wohlfahrtsverbände, Konzept aus

  • VGH Bayern, 16.04.2018 - 10 ZB 18.310

    Nachbarschutz bei Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung

  • VG Berlin, 08.07.2019 - 19 K 376.17

    Aufhebung eines Bescheids über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

  • VGH Bayern, 16.05.2023 - 8 CS 22.2615

    Erfolgloser Eilantrag auf Genehmigung der Aufstellung von Heizstrahlern auf

  • VG Göttingen, 26.06.2014 - 1 A 126/13

    Zulässigkeit einer Drittwiderspruchsklage gegen Sondernutzungserlaubnis

  • VGH Bayern, 22.06.2010 - 8 B 10.970

    Fortsetzungsfeststellungsantrag; Wiederholungsgefahr; Sondernutzungserlaubnis;

  • VG Hamburg, 02.05.2023 - 5 E 1752/23

    Straßen- und Wegerecht: Vorbeugender Rechtsschutz gegen eine Vollsperrung einer

  • VG Berlin, 08.08.2011 - 1 K 186.10

    Ermessensausübung bei mehreren Bewerbern um eine straßenrechtliche

  • VG Augsburg, 10.08.2021 - Au 3 K 20.520

    Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung und straßenrechtliche

  • VG Ansbach, 21.06.2021 - AN 10 K 19.02569

    Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung einer Werbeklapptafel

  • VG Weimar, 12.08.2010 - 2 E 659/10

    Zulässigkeit eines Kutschenbetriebs im Stadtgebiet i.R.e. Sondernutzungserlaubnis

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