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   OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2013 - 8 B 10814/13   

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OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2013 - 8 B 10814/13 (https://dejure.org/2013,50984)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27.09.2013 - 8 B 10814/13 (https://dejure.org/2013,50984)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. September 2013 - 8 B 10814/13 (https://dejure.org/2013,50984)
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Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2016 - 8 A 10338/16

    Lasertag-Anlage ist Vergnügungsstätte

    Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der beabsichtigten Nutzung typischerweise verbundenen Auswirkungen in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. vom 21. März 2002 - 4 C 1/02 -, BVerwGE 116, 155 und juris, Rn. 16; Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 B 8/13 -, BRS 81 Nr. 86 und juris, Rn. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. September 2013 - 8 B 10814/13 -, juris , Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Januar 2014 - 10 B 1415/13 -, juris, Rn. 6).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.12.2016 - 1 LB 6/14

    Bauaufsichtliches Einschreiten gegen Baugenehmigung des Nachbarn (hier:

    Bei Vorhaben dieser Art sind der Zulässigkeitsprüfung stets die konkreten Verhältnisse des Betriebs zu Grunde zu legen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2013 - 8 B 10814/13 -, juris [Rn. 16]; OVG Magdeburg, Urteil vom 12.07.2007 - 2 L 176/02 -, juris [Rn. 54]; BayVGH, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549 -, juris [Rn. 25]).
  • VG Neustadt, 13.08.2020 - 5 L 637/20

    "Lounge im Weinkontor" in Edenkoben darf wieder öffnen

    Bei der Frage, ob ein Gewerbebetrieb "stört", ist grundsätzlich eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09. Juli 2020 - 1 LA 162/18 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. September 2013 - 8 B 10814/13 -, juris).
  • VG Schleswig, 24.09.2021 - 12 A 47/19

    Mischgebietsunverträglichkeit eines bordellartigen Betriebes

    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Gewerbebetrieb zu den "das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben" i.S.v. § 6 Abs. 1 BauNVO gehört, ist in der Regel nicht von den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Betriebs, sondern von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen (VGH München, Beschl. v. 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549 -, Rn. 25; OVG Koblenz, Beschl. v. 27.09.2013 - 8 B 10814/13 -, Rn. 16, jeweils juris; Söfker, a.a.O., § 6 BauNVO Rn. 13a m.w.N.).
  • OVG Bremen, 22.05.2017 - 1 LA 308/15

    Altmetallhandel im Gewerbegebiet - Altmetallhandel; Gewerbegebiet

    Kann der Gewerbebetrieb hingegen keinem bestimmten Anlagentyp zugeordnet werden, sondern gehört zu einer Branche, bei der die üblichen Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine vom nicht erheblich belästigenden über belästigenden bis zum erheblich belästigenden Betrieb reichende Bandbreite aufweisen, so ist der Störgrad des konkreten Betriebes bei funktionsgemäßer Nutzung einzelfallbezogen zu ermitteln (BVerwG, Beschlüsse vom 11.04.1975 - IV B 37.75 -, Rn. 4, juris; vom 18.08.1998 - 4 B 82/98 -, Rn. 3, juris; vom 22.11.2002 - 4 B 72/02 -, Rn. 4, juris; OVG RP, Beschluss vom 27.09.2013 - 8 B 10814/13 -, Rn. 16, juris; Pützenbacher a.a.O.).
  • VG Berlin, 01.12.2022 - 4 K 300.21

    Gewerberecht: Versagung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte

    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Gewerbebetrieb zu den "das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben" i.S.v. § 6 Abs. 1 BauNVO gehört, ist in der Regel nicht von den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Betriebs, sondern von einer - eingeschränkt - typisierenden Betrachtungsweise auszugehen (BVerwG, Urteil vom 9. November 2021, a.a.O., Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 ZB 04.3549 - juris, Rn. 25; OVG Koblenz, Beschluss vom 27. September 2013 - 8 B 10814/13 - juris, Rn. 16, Söfker, a.a.O., § 6 BauNVO Rn. 13a m.w.N.).
  • VG Neustadt, 24.09.2019 - 5 K 576/19

    Erteilung eines Bauvorbescheids; Abgrenzung von Wohnungsprostitution und

    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Gewerbebetrieb zu den "das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben" im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO gehört, in der Regel nicht von den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Betriebs, sondern von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. September 2013 - 8 B 10814/13 -, Rn. 16, juris mit Verweis auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 ZB 04.3549 -, juris, Rn. 25, m.w.N. und Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2019, § 6 BauNVO, Rn. 13a m. w. N.).
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