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   BVerwG, 19.01.2010 - 8 B 124.09   

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BVerwG, 19.01.2010 - 8 B 124.09 (https://dejure.org/2010,12458)
BVerwG, Entscheidung vom 19.01.2010 - 8 B 124.09 (https://dejure.org/2010,12458)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Januar 2010 - 8 B 124.09 (https://dejure.org/2010,12458)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei schuldhafter Versäumung einer gesetzlichen Frist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 1
    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei schuldhafter Versäumung einer gesetzlichen Frist

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.11.1977 - 5 C 12.77

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Klagefrist - Adressierung der Klage -

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2010 - 8 B 124.09
    Die Tatsache, dass unter Umständen das Verwaltungsgericht auf den Fristverlängerungsantrag des Klägers vom 30. November 2009 hätte erkennen können, dass der Prozessbevollmächtigte die Unzulässigkeit einer Fristverlängerung nicht beachtet hatte und mit einer Stellungnahme zu dem Antrag noch am 30. November 2009 eventuell die Fristversäumung hätte verhindern können, führt nicht dazu, dass die Fristversäumung als unverschuldet anzusehen ist (vgl. Urteil vom 25. November 1977 - BVerwG 5 C 12.77 - BVerwGE 55, 61 m.w.N. = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 100).
  • BVerwG, 23.02.1996 - 8 B 28.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Versagung der Widereinsetzung wegen Versäumung der

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2010 - 8 B 124.09
    Die Versäumung einer Frist ist grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 und Beschluss vom 23. Februar 1996 - BVerwG 8 B 28.96 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 204 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 29.04.1992 - 5 B 70.92

    Fristversäumnis wegen mangelnder Rechtskenntnisse

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2010 - 8 B 124.09
    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der diesen auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat, hätte als Rechtsanwalt wissen müssen, dass es sich bei der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht verlängert werden kann (vgl. Beschluss vom 29. April 1992 - BVerwG 5 B 70.92 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 179 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.03.1983 - 1 C 34.80

    Rechtzeitigkeit des Widerspruchs - Widerspruchsfrist - Wiedereinsetzungsantrag -

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2010 - 8 B 124.09
    Die Versäumung einer Frist ist grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 und Beschluss vom 23. Februar 1996 - BVerwG 8 B 28.96 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 204 jeweils m.w.N.).
  • VG Magdeburg, 08.05.2013 - 9 A 55/13

    Behördliche Hinweispflicht nach § 25 VwVfG

    Die Versäumung einer Frist ist grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls zuzumuten war (BVerwG, Beschluss v. 19.01.2010, 8 B 124/09; juris).

    Mann kann in diesem Zusammenhang und in diesem Stadium des "Verfahrens" nicht darauf vertrauen, dass die Gegenseite auf Fehler hinweist, was im Übrigen auch für die richterliche Fürsorgepflicht gilt (BVerwG, Beschluss v. 19.01.2010, 8 B 124/09; OVG NRW, Beschluss v. 10.01.2013, 6 A 2539/12; beide juris).

  • BVerwG, 02.08.2012 - 5 B 37.12

    Verschulden der Versäumung einer Frist i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO

    Daher ist ein Irrtum des Prozessbevollmächtigten über das Wesen dieser Frist, insbesondere darüber, dass sie nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (z.B. Beschlüsse vom 30. April 2010 - BVerwG 8 PKH 5.09 - juris Rn. 7; vom 30. Juli 2008 - BVerwG 5 B 42.08 - juris Rn. 3; vom 22. Januar 2002 - BVerwG 5 B 105.01 - juris Rn. 1; vom 28. März 2001 - BVerwG 8 B 52.01 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 61 und vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 268.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 276 S. 17) nicht verlängert werden kann, grundsätzlich nicht entschuldbar (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 19. Januar 2010 - BVerwG 8 B 124.09 - juris Rn. 4; vom 5. Juni 2009 - BVerwG 5 B 28.09 - juris Rn. 4 f.; vom 22. Januar 2002 a.a.O. Rn. 3; vom 27. Dezember 1999 - BVerwG 7 B 188.99 - und vom 22. Januar 1998 - BVerwG 8 B 9.98 -).
  • OVG Bremen, 28.05.2015 - 1 LA 64/15

    Stellen eines Antrags durch den Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten auf

    Ein unverschuldetes Fristversäumnis, das eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand begründet, liegt insoweit nicht vor (Anschluss an BVerwG Beschl. v. 19.01.2010 8 B 124/09; entgegen Sächsisches OVG Beschl. v. 17.08.2009 5 A 97/09).

    Ein Prozessbevollmächtigter kann nicht erwarten, dass ein im Verlauf des letzten Tages einer Frist per Fax eingelegter Antrag auf Fristverlängerung noch am selben Tag durch das Gericht entschieden wird (BVerwG Beschl. v. 19.01.2010 - 8 B 124/09, [...] zur - ebenfalls nicht verlängerbaren - Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ; a.A. Sächsisches OVG Beschl. v. 17.08.2009 - 5 A 97/09, [...]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2013 - 6 A 2539/12

    Folgen einer generellen Verpflichtung zur sofortigen Prüfung von Eingängen auf

    vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation ablehnend BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 8 B 124/09 -, juris, mit weiterem Nachweis.

    vgl. zu ähnlichen Gegebenheiten - Eingang des Verlängerungsantrags am Vormittag des Tages des Fristablaufs - BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 8 B 124/09 -, juris.

  • BVerwG, 30.07.2015 - 9 B 29.15

    Keine Fristverlängerung von Amts wegen

    Der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die drohende Verfristung der Berufung früher hätte erkennen und die Beklagte hierauf hätte hinweisen können, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Fristversäumung als unverschuldet anzusehen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2010 - 8 B 124.09 - juris Rn. 5 und vom 16. Juni 2015 - 9 B 79.14 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 16.06.2015 - 9 B 79.14

    Ablehnung der Umdeutung eines rechtsanwaltlichen Schriftsatzes in einen Antrag

    Der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die fehlende Statthaftigkeit der Berufung hätte erkennen und die Klägerin hierauf hätte hinweisen können, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Fristversäumung als unverschuldet anzusehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 8 B 124.09 - juris Rn. 5).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2017 - 2 A 10921/17

    Wiedereinsetzung im Berufungszulassungsverfahren; Begründungsfrist

    zur Verlängerung einer Frist BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 8 B 124/09 -, juris Rn. 6; BremOVG, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 1 LA 64/15 -, NJW 2015, 2678 [2679]).
  • BVerwG, 30.07.2015 - 9 B 30.15

    Nachweis einer Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens

    Der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die drohende Verfristung der Berufung früher hätte erkennen und die Beklagte hierauf hätte hinweisen können, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Fristversäumung als unverschuldet anzusehen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2010 - 8 B 124.09 - juris Rn. 5 und vom 16. Juni 2015 - 9 B 79.14 - juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2020 - 19 A 2442/20
    Auch ein rechtzeitiger Hinweis auf diese Rechtslage, die einem Rechtsanwalt ohnehin hätte bekannt sein müssen, vgl. zur gesetzlichen Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 8 B 124.09 -, juris, Rn. 4, war dem Senat unmöglich, weil der genannte Schriftsatz am Tag des Fristablaufs erst nach Dienstschluss bei Gericht eingegangen ist.
  • OVG Niedersachsen, 26.01.2022 - 13 LA 30/22

    Begründung; Berufungszulassungsantrag; Frist

    Denn eine prozessuale Fürsorgepflicht dahin, im Sinne einer fairen Verfahrensgestaltung gegenüber den Beteiligten auf das rechtlich Gebotene hinzuwirken, besteht von vorneherein allenfalls im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.1.2010 - BVerwG 8 B 124.09 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.1.2013 - 6 A 2539/12 -, juris Rn. 8 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2023 - 5 A 872/23

    Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldhafter

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