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   BVerwG, 07.11.2018 - 8 B 29.18   

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BVerwG, 07.11.2018 - 8 B 29.18 (https://dejure.org/2018,39217)
BVerwG, Entscheidung vom 07.11.2018 - 8 B 29.18 (https://dejure.org/2018,39217)
BVerwG, Entscheidung vom 07. November 2018 - 8 B 29.18 (https://dejure.org/2018,39217)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 4 Abs. 1 GlüStV, Art. 56 AEUV
    Glücksspielrecht: Kein Anspruch auf Erteilung einer von einer Veranstaltererlaubnis unabhängigen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten | Dienstleistungsfreiheit; Glücksspielstaatsvertrag; Konzession; Sportwetten; Vermittlung; Konzessionsunabhängige Erlaubnis

  • doev.de PDF

    Erteilung einer konzessionsunabhängigen Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten

  • rewis.io

    Kein Anspruch auf Erteilung einer konzessionsunabhängigen Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 56 ; GlüStV § 4 Abs. 1
    Sportwetten; Vermittlung; Glücksspielstaatsvertrag ; Konzession; konzessionsunabhängige Erlaubnis; Dienstleistungsfreiheit

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 56 ; GlüStV § 4 Abs. 1
    Anspruch auf Erteilung einer konzessionsunabhängigen Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten in mehreren Betriebsstätten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 4 Abs. 1 GlüStV, Art. 56 AEUV
    Glücksspielrecht: Kein Anspruch auf Erteilung einer von einer Veranstaltererlaubnis unabhängigen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten | Dienstleistungsfreiheit; Glücksspielstaatsvertrag; Konzession; Sportwetten; Vermittlung; Konzessionsunabhängige Erlaubnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 226
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2018 - 8 B 29.18
    Die Frage, ob das Unionsrecht im Falle der Unanwendbarkeit bestimmter nationaler Regelungen die Mitgliedstaaten verpflichtet, Erlaubnisse für die Vermittlung von Glücksspielen zu erteilen, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits beantwortet (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11 [ECLI:EU:C:2013:33], Stanleybet International - Rn. 43 ff.).

    Zudem gehört die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, deren Sache es ist, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (EuGH, Urteile vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11, Stanleybet International - Rn. 23 f., und vom 12. Juni 2014 - C-156/13 [ECLI:EU:C:2014:1756], Digibet Ltd. - Rn. 23 f., je m.w.N.).

    Daher ist es auch Sache der Mitgliedstaaten, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11, Stanleybet International - Rn. 44).

    In einem solchen Fall muss die Einführung eines Systems der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot bestimmter Arten von Glücksspielen in diesem Mitgliedstaat auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen, die im Voraus bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (EuGH, Urteile vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11, Stanleybet International - Rn. 46 f., und vom 4. Februar 2016 - C-336/14 [ECLI:EU:C:2016:72], Sebat Ince - Rn. 92).

    Der Mitgliedstaat ist lediglich gehalten, Entscheidungen über auf eine Genehmigung gerichtete Anträge auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu treffen (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11, Stanleybet International - Rn. 45).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2018 - 8 B 29.18
    Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen Entscheidungen des Senats betrafen andere Sachverhalte als den hier in Rede stehenden, nämlich monopolabhängige Untersagungsverfügungen, die überdies in erster Linie nach Maßgabe des Glücksspielstaatsvertrags in der Fassung vor Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags unter Berücksichtigung seinerzeit - etwa im Freistaat Bayern - eröffneter Erlaubnisverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 57) zu beurteilen waren.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vom Kläger herangezogenen Passagen dieser Entscheidungen lediglich erörtert, welche Hindernisse dem Erfolg eines - von der damaligen Klägerin bereits nicht gestellten - Erlaubnisantrags betreffend die Vermittlung von Lotterien entgegenstehen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 8 B 36.14 - juris Rn. 30) und dass eine vollständige Untersagung einer im Übrigen erlaubnisfähigen Tätigkeit unzulässig ist, wenn zur Sicherung ihrer Legalität Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis ausreichen (BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 55, vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 55, vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 44 und vom 20. Juni 2013 - 8 C 47.12 - juris Rn. 45).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2018 - 8 B 29.18
    Zudem gehört die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, deren Sache es ist, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (EuGH, Urteile vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11, Stanleybet International - Rn. 23 f., und vom 12. Juni 2014 - C-156/13 [ECLI:EU:C:2014:1756], Digibet Ltd. - Rn. 23 f., je m.w.N.).

    Die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Tätigkeit im Bereich des Glücksspielmarkts durch eine Genehmigung legalisiert werden kann, obliegt daher den Mitgliedstaaten; in der Bundesrepublik Deutschland steht überdies der Umstand, dass hierfür die Länder zuständig sind, ebenfalls im Einklang mit dem Unionsrecht (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13, Digibet Ltd. - Rn. 32 ff.).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2018 - 8 B 29.18
    In einem solchen Fall muss die Einführung eines Systems der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot bestimmter Arten von Glücksspielen in diesem Mitgliedstaat auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen, die im Voraus bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (EuGH, Urteile vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11, Stanleybet International - Rn. 46 f., und vom 4. Februar 2016 - C-336/14 [ECLI:EU:C:2016:72], Sebat Ince - Rn. 92).

    Ein Mitgliedstaat darf zwar keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14, Sebat Ince - Rn. 94).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2018 - 8 B 29.18
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vom Kläger herangezogenen Passagen dieser Entscheidungen lediglich erörtert, welche Hindernisse dem Erfolg eines - von der damaligen Klägerin bereits nicht gestellten - Erlaubnisantrags betreffend die Vermittlung von Lotterien entgegenstehen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 8 B 36.14 - juris Rn. 30) und dass eine vollständige Untersagung einer im Übrigen erlaubnisfähigen Tätigkeit unzulässig ist, wenn zur Sicherung ihrer Legalität Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis ausreichen (BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 55, vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 55, vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 44 und vom 20. Juni 2013 - 8 C 47.12 - juris Rn. 45).
  • BVerwG, 13.04.2012 - 8 B 86.11

    Anforderungen für Grundrechtseingriffe bei Zusatzleistungen zur Altersrente

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2018 - 8 B 29.18
    Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2012 - 8 B 86.11 - Buchholz 430.4 Berufsständisches Versorgungsrecht Nr. 54 Rn. 12 und vom 26. Juli 2016 - 10 B 15.15 - juris Rn. 5, je m.w.N.).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2018 - 8 B 29.18
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vom Kläger herangezogenen Passagen dieser Entscheidungen lediglich erörtert, welche Hindernisse dem Erfolg eines - von der damaligen Klägerin bereits nicht gestellten - Erlaubnisantrags betreffend die Vermittlung von Lotterien entgegenstehen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 8 B 36.14 - juris Rn. 30) und dass eine vollständige Untersagung einer im Übrigen erlaubnisfähigen Tätigkeit unzulässig ist, wenn zur Sicherung ihrer Legalität Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis ausreichen (BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 55, vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 55, vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 44 und vom 20. Juni 2013 - 8 C 47.12 - juris Rn. 45).
  • BVerwG, 25.02.2015 - 8 B 36.14

    Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet; Sachsen-Anhalt

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2018 - 8 B 29.18
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vom Kläger herangezogenen Passagen dieser Entscheidungen lediglich erörtert, welche Hindernisse dem Erfolg eines - von der damaligen Klägerin bereits nicht gestellten - Erlaubnisantrags betreffend die Vermittlung von Lotterien entgegenstehen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 8 B 36.14 - juris Rn. 30) und dass eine vollständige Untersagung einer im Übrigen erlaubnisfähigen Tätigkeit unzulässig ist, wenn zur Sicherung ihrer Legalität Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis ausreichen (BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 55, vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 55, vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 44 und vom 20. Juni 2013 - 8 C 47.12 - juris Rn. 45).
  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2018 - 8 B 29.18
    Die Pflicht zu einer solchen Vorlage besteht für ein letztinstanzliches nationales Gericht unter anderem dann nicht, wenn die Frage bereits durch den Gerichtshof geklärt ist oder wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-160/14 [ECLI:EU:C:2015:565], Ferreira da Silva e Brito - Rn. 38).
  • BVerwG, 26.07.2016 - 10 B 15.15

    Feststellung von rechtswidrigen Äußerungen; Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2018 - 8 B 29.18
    Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2012 - 8 B 86.11 - Buchholz 430.4 Berufsständisches Versorgungsrecht Nr. 54 Rn. 12 und vom 26. Juli 2016 - 10 B 15.15 - juris Rn. 5, je m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2022 - 23 U 55/21

    Rückzahlungsverpflichtung von Online-Glückspieleinsätzen bei Fehlen der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 07.11.2018 - 8 B 29.18 -) habe die Verletzung des Unionsrechts infolge der Nichterfüllung von Verwaltungsformalitäten nicht gleichzeitig die Legalisierung von Onlinesportwetten zur Folge.
  • BGH, 22.03.2024 - I ZR 88/23

    Teilnehmer an in Deutschland unzulässigen und nicht genehmigungsfähigen

    Daher ist es Sache der Mitgliedstaaten, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihnen verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2013, 524 [juris Rn. 44] - Stanleybet International u.a.; BVerwG, ZfWG 2019, 36 [juris Rn. 11]).

    Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht nicht vor (vgl. BVerwG, ZfWG 2019, 36 [juris Rn. 14]; BGH, ZfWG 2023, 262 [juris Rn. 24]).

  • VGH Bayern, 21.12.2021 - 23 ZB 17.2446

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem glücksspielrechtlichen

    Aus dem Urteil folgt aber nicht, dass ein Mitgliedsstaat bei einer derartigen Verletzung des Unionsrechts - über den Verzicht auf Sanktionen hinaus - auch verpflichtet wäre, die fragliche Tätigkeit zu dulden bzw. zu genehmigen; er ist lediglich gehalten, über Anträge auf Erlaubnis der fraglichen Tätigkeit auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien zu entscheiden (BVerwG, B.v. 7.11.2018 - 8 B 29.18 - juris Rn. 14).

    Der Mitgliedstaat ist lediglich gehalten, Entscheidungen über auf eine Genehmigung gerichtete Anträge auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu treffen (BVerwG, B.v. 7.11.2018 - 8 B 29.18 - juris Rn. 14).

    Soweit die Klägerin vorträgt, dass sich aus dem Urteil des EuGH in der Rs. Ince ergebe, dass eine nur formell illegale Tätigkeit bei fehlender tatsächlicher Möglichkeit, eine Erlaubnis zu erlangen, auch keinem Erlaubnisverfahren unterworfen werden dürfe (a.a.O. S. 25 f.), ist das nicht der Fall (vgl. BVerwG, B.v. 7.11.2018 - 8 B 29.18 - juris Rn. 14).

    Soweit die Klägerin behauptet, dass die angegriffene Entscheidung insoweit den Ausführungen des EuGH in der Rs. Ince widerspreche (vgl. Schriftsatz vom 3.1.2018 S. 28 f., 31 f.), weil aufgrund der verwaltungsakzessorischen Ausgestaltung des § 284 StGB das Fehlen der Erlaubnis auch verwaltungsrechtlich nicht entgegenhalten werden könne, ist auf aa) (f) zu verweisen, dass dies nicht der Fall ist (vgl. BVerwG, B.v. 7.11.2018 - 8 B 29.18 - juris Rn. 14).

    Das Unionsrecht steht bei festgestellter Unionsrechtswidrigkeit eines staatlichen Glücksspielmonopols jedoch nicht der Erlaubnispflicht als solcher entgegen (BVerwG, B.v. 7.11.2018 - 8 B 29.18 - juris Rn. 14); der Mitgliedstaat ist lediglich gehalten, Entscheidungen über auf eine Genehmigung gerichtete Anträge auf der Grundlage objektiver, nichtdiskriminierender und im Voraus bekannter Kriterien zu treffen (EuGH a.a.O. Rn. 54 f., 92).

    4.2.2016 - C-336/14, Ince - Rn. 54 f., 92; BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - Rn. 56; BVerwG, B.v. 7.11.2018 - 8 B 29.18 - juris Rn. 14).

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