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   BVerwG, 29.01.2016 - 8 B 6.16   

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BVerwG, 29.01.2016 - 8 B 6.16 (https://dejure.org/2016,3359)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.2016 - 8 B 6.16 (https://dejure.org/2016,3359)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 2016 - 8 B 6.16 (https://dejure.org/2016,3359)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 32 Abs 1 KredWG, § 1 Abs 1 S 2 Nr 2 KredWG
    Vergabe von Nachrangdarlehen an Privatpersonen; Rücknahme eines Verwaltungsaktes

  • Wolters Kluwer

    Erlaubnisfreiheit der Vergabe von sog. Mikro-Darlehen an Privatpersonen

  • rewis.io

    Vergabe von Nachrangdarlehen an Privatpersonen; Rücknahme eines Verwaltungsaktes

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    KWG § 4; KWG § 32 Abs. 1
    Zulässigkeit einer konkludenten Rücknahme eines die Erlaubnisfreiheit feststellenden Verwaltungsakts (mit Anmerkung von

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlaubnisfreiheit der Vergabe von sog. Mikro-Darlehen an Privatpersonen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2016, 775
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 12.03.2012 - 9 B 7.12

    Verfahrensfehler; unzureichende Auslegung des Klagezieles

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2016 - 8 B 6.16
    Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, der Verwaltungsgerichtshof sei zu Unrecht von der Bestandskraft des seiner Ansicht nach vorliegenden Rücknahmebescheides vom 9. November 2012 ausgegangen, weil er die am 28. März 2013 erhobene Klage unzutreffend nicht als Widerspruch oder Klage gegen diesen Bescheid gewertet habe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190 zu einer gegen § 88 VwGO verstoßenden Auslegung des Klagebegehrens).

    Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Annahme nach den erkennbaren Umständen nicht dem tatsächlichen Rechtsschutzbegehren der Klägerin entsprochen hätte und der Feststellungsantrag als Antrag auf Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 9. November 2012 hätte gedeutet werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190 zu § 88 VwGO).

  • BVerwG, 15.09.2014 - 8 B 18.14

    Aufhebung des funktionalen Bezugs zur komplexen Wohnbebauung durch das Anlegen

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2016 - 8 B 6.16
    Die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nur dann verfahrensfehlerhaft (Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 2 VwGO), wenn sie entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht, von aktenwidrigen Tatsachen ausgeht, gegen Denkgesetze verstößt oder sonst von objektiver Willkür geprägt ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - 8 B 88.10 - juris Rn. 8 und vom 15. September 2014 - 8 B 18.14 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 24.07.2014 - 3 C 23.13

    Gemeinsame Agrarpolitik; Beihilfe; Ausgleichszahlung; Stärkekartoffeln; Erzeuger;

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2016 - 8 B 6.16
    Danach sind solche Erklärungen in entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach ihrem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung der Begleitumstände auszulegen; abzustellen ist auf den erklärten Willen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 C 23.13 - Buchholz 451.505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 7 Rn. 18).
  • BVerwG, 17.05.2011 - 8 B 88.10

    Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz als Verfahrensfehler

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2016 - 8 B 6.16
    Die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nur dann verfahrensfehlerhaft (Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 2 VwGO), wenn sie entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht, von aktenwidrigen Tatsachen ausgeht, gegen Denkgesetze verstößt oder sonst von objektiver Willkür geprägt ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - 8 B 88.10 - juris Rn. 8 und vom 15. September 2014 - 8 B 18.14 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2016 - 8 B 6.16
    Die Beschwerde legt bereits nicht hinreichend dar, inwiefern sich diese Frage fallübergreifend beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 18.05.2010 - 3 C 23.09

    Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts; Auskünfte, unvollständige;

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2016 - 8 B 6.16
    Der Verwaltungsgerichtshof verweist vielmehr zutreffend darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem objektiven Widerspruch der Regelungsgehalte regelmäßig von der konkludenten Aufhebung der früheren Regelung auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2010 - 3 C 23.09 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 25 Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 26.02.2018 - 5 Bs 93/17

    Beschwerde zurückgewiesen - Vorerst weiter keine Verwendung personenbezogener

    Danach sind solche Erklärungen in entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach ihrem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung der Begleitumstände auszulegen; abzustellen ist auf den erklärten Willen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.2016, 8 B 6.16, juris Rn. 9 m.w.N.; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 76f. m.w.N.; Windoffer in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 35 Rn. 9 m.w.N.) Zwar ist der Antragstellerin - was sie ausführlich im Beschwerdeverfahren dargelegt hat - zuzugestehen, dass der Wortlaut der Anordnung bei isolierter Betrachtung eine weite Auslegung dahingehend zulassen dürfte, dass jedwedeErhebung oder Speicherung von Daten ohne eine den datenschutzrechtlichen Anforderungen nach § 4a BDSG entsprechende Einwilligung untersagt wird.
  • VG Oldenburg, 27.02.2018 - 7 A 83/17

    Ausbildungsverkehr; Ausgleichszahlung; Ausschlussfrist; Busverkehr; Darlegung;

    Bei verständiger Würdigung des objektiven Erklärungswerts unter Berücksichtigung der Begleitumstände (§ 133 BGB entsprechend, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 8 B 6.16 - juris, Rn. 9) ist zu berücksichtigen, dass die Niederflurigkeit in der Vorabbekanntmachung schon nach dem Wortlaut keinen Einschränkungen unterworfen ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2019 - 4 L 93/17

    Einstufung einer Kläranlage als Behelfslösung im Rahmen der Erhebung des

    Ausgangspunkt ist der Bescheid mit seinen verfügenden Teilen, seiner Begründung und erforderlichenfalls weiteren Begleitumständen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. November 2016 - 3 B 11.16 - Beschl. v. 29. Januar 2016 - 8 B 6.16 - Beschl. v. 9. Juni 2015 - 6 B 60.14 -, jeweils zit. nach JURIS).
  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 20 B 21.645

    Herstellungsbeitrag (Entwässerungseinrichtung), kommunaler Eigenbetrieb,

    Das ergibt die gebotene Auslegung des Bescheids vom 30. Juni 2017 nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. BVerwG, U.v. 24.7.2014 - 3 C 23.13 - juris Rn. 18; B.v. 29.1.2016 - 8 B 6.16 - juris Rn. 9): Zum einen trägt der Bescheid den Briefkopf der "Stadtwerke L." und nicht den der Beklagten; auch das Wappen und/oder Dienstsiegel der Beklagten finden sich auf dem Bescheid nicht.
  • VG Halle, 28.07.2016 - 5 A 238/15

    Widerspruch eines Beamten gegen eine altersdiskriminierende Besoldung;

    Abzustellen ist auf den erklärten Willen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 8 B 6.16 - juris).
  • VG Ansbach, 02.11.2021 - AN 15 K 20.00528

    Kein Anspruch eines Polizeibeamten auf Löschung polizeilicher Daten oder

    Zu dieser Erkenntnis ist das Gericht durch Auslegung des streitgegenständlichen Schreibens anhand des objektiven Erklärungswerts unter Berücksichtigung der Begleitumstände (§ 133 BGB in entsprechender Anwendung - vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2016 - 8 B 6/16 - BeckRS 2016, 43479 Rn. 9) gelangt.
  • VGH Bayern, 26.06.2017 - 20 B 16.189

    Herstellungsbeitrag (Wasserversorgung)

    Danach sind solche Erklärungen in entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach ihrem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung der Begleitumstände auszulegen; abzustellen ist auf den erklärten Willen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (stRspr., vgl. BVerwG, U.v. 24.7.2014 - 3 C 23.13 - juris Rn. 18; B.v. 29.1.2016 - 8 B 6.16 - juris Rn. 9).
  • VG Gelsenkirchen, 20.09.2016 - 9 K 5462/15

    Gebührenfestsetzung; Antrag; Anzeigeverfahren; Tarifstelle; Zeitpunkt;

    vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1998 - 6 C 6/98 -, juris Rn. 29 und vom 23. August 2011 - 9 C 2/2011 -, juris Rn. 16 jeweils m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 8 B 6/16 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, § 35 Rn. 71 ff.
  • VG Magdeburg, 07.02.2022 - 5 A 134/21

    Fachlichen Anforderungen an bereits im Schuldienst befindliche Beschäftigte für

    Jedoch ergibt sich bei Auslegung der E-Mail vom 31. März 2020 anhand des objektiven Erklärungsinhalts, welcher durch fallbezogene, die konkreten Umstände in den Blick nehmende Auslegung nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 2 B 23.10 -, juris Rn. 7 sowie Beschluss vom 29. Januar 2016 - 8 B 6.16 - BeckRS 2016, 43479 Rn. 9), dass der Beklagte in dem durch Antrag der Klägerin neu eingeleiteten Verwaltungsverfahren (§ 9 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA) nicht nur eine sog. "wiederholende Verfügung" ohne Regelungswirkung und damit ohne Verwaltungsaktcharakter (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA), sondern einen sog. "Zweitbescheid" mit Regelungscharakter erlassen hat.
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