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LSG Bayern, 30.09.2008 - L 8 B 621/08 SO ER |
Zitiervorschläge
LSG Bayern, Entscheidung vom 30. September 2008 - L 8 B 621/08 SO ER (https://dejure.org/2008,29590)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ; Leistungen ; Beschwerde ; aufschiebende Wirkung ; Beschwerdewert
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG München, 30.06.2008 - S 48 SO 199/08
- LSG Bayern, 30.09.2008 - L 8 B 621/08 SO ER
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05
Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)
Auszug aus LSG Bayern, 30.09.2008 - L 8 B 621/08
Die beantragte Leistung reicht nicht in den Bereich der Existenzsicherung, für den das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass sich die Fachgerichte dann nicht auf eine nur summarische Prüfung stützen können, wenn ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Rechtsverletzung droht (Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05).
- LSG Bayern, 29.04.2010 - L 8 SO 196/09
Sozialgerichtliches Verfahren - Subsidiarität der Feststellungsklage - …
Dieser Antrag ist nach dem Hinweis auf Seite 4 des Beschlusses des Bayer. Landessozialgerichts vom 30.09.2008, Az.: L 8 B 621/08 SO ER, Gegenstand eines mit der Klage vom 25.04.2009 eingeleiteten und bisher vom Sozialgericht München ignorierten Eilverfahrens auf "einstweiligen Rechtsschutz". - VGH Hessen, 11.06.2010 - 10 A 313/09 Nach den Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2008 (8 TG 2489/08, 8 TG 2493/07, 8 B 34/08, 8 B 621/08 und 8 B 296/08) und der Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 11. Juni 2008 (P.St.2133 und P.St. 2158) bestünden zwar keine Bedenken mehr gegen die Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Studienbeitragsgesetzes und der vom Kläger gewählte Studiengang sei nach § 10 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) auch als berufsqualifizierend anzusehen, aber die Satzung der Beklagten biete keine hinreichende Rechtsgrundlage, um die Befreiung des Klägers von den Studienbeiträgen abzulehnen.