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   VGH Hessen, 09.08.2011 - 8 B 926/10   

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VGH Hessen, 09.08.2011 - 8 B 926/10 (https://dejure.org/2011,1330)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09.08.2011 - 8 B 926/10 (https://dejure.org/2011,1330)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09. August 2011 - 8 B 926/10 (https://dejure.org/2011,1330)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10 Abs 2 GlSpielWStVtr, § 10 Abs 5 GlSpielWStVtr, § 4 Abs 1 S 1 GlSpielWStVtr, § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlSpielWStVtr
    Aussetzung des Verbots einer terrestrischen Sportwettenvermittlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses am Sofortvollzug eines Verbots gewerblicher Vermittlung von Sportwetten allein wegen fehlender Erlaubnisfähigkeit aufgrund des sog. Sportwettenmonopols; Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Monopols

  • vewu.com PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlaubnis; Kohärenz; Sportwetten; Sportwettenmonopol; Verbot; Verhältnismäßigkeit; Vermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • VGH Hessen (Pressemitteilung)

    Vermittlung von Sportwetten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sportwetten - VGH Hessen setzt Verbotsverfügung aus

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verbotsverfügung gegen private Sportwetten ausgesetzt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermittlungsverbot von Oddset-Sportwetten unzulässig - Gericht äußert erhebliche Zweifeln an Rechtmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 1436
  • DÖV 2011, 982
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

    Auszug aus VGH Hessen, 09.08.2011 - 8 B 926/10
    Maßgeblich für diese Einschätzung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung, da das Widerspruchsverfahren noch läuft und es sich bei der angegriffenen Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (BVerwG, Urteil vom 26. November 2010 - 8 C 13.09 - ZfWG 2011, 96 = juris Rn. 21; Bayer. VGH, Beschluss vom 21. März 2011 - 10 AS 10.2499 -m, ZfWG 2011, 197 = juris Rn. 22 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Rn. 14 zu § 113 m.w.N.).

    Die verfassungsrechtliche Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im föderalen Bundesstaat macht dabei die Kohärenzprüfung für Glücksspielbereiche, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen, unionsrechtlich nicht entbehrlich (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 a.a.O. Ls. 3 und Rdnr. 81 unter Verweis auf EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - a.a.O. Rdnrn. 69 ff.).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt festgestellt (Urteil vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 Rdnrn. 73 ff.), dass der Erlaubnisvorbehalt für die Vermittlung von Sportwetten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols besteht und in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGGlüStV gewährleistet, dass Sportwetten nur durch zuverlässige Personen vermittelt werden, die einen ordnungsgemäßen, den gesetzlichen Vorgaben genügenden Vertrieb der Wettangebote sicherstellen.

    Die gegenteilige Auffassung übersehe, dass der Erlaubnisvorbehalt nicht allein dazu diene, das Angebotsmonopol durchzusetzen; vielmehr solle er auch gewährleisten, dass die ordnungsrechtlichen Beschränkungen der Vermittlung beliebiger Angebote beachtet würden (BVerwG vom 24.11.2010 a.a.O. Rdnr. 77).

    Die daraus folgende Beschränkung der Vermittlungstätigkeit ist mit den Grundrechten des Grundgesetzes ( Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG) vereinbar (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 a.a.O. Rdnrn. 78 ff. und 83 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Zur Vereinbarkeit des Erlaubnisvorbehalts mit der unionsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit hat sich das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung zwar mangels Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall nicht geäußert (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 a.a.O. Rdnr. 84).

    ... Allerdings darf die Antragsgegnerin dem Antragsteller derzeit nicht allein den Umstand entgegenhalten, dass er (noch) nicht über die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter verfügt, und die streitbefangene Untersagungsverfügung folglich auch nicht nur mit Blick auf das rein formale Fehlen dieser Erlaubnis aufrecht erhalten (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 - Markus Stoß u.a. - a.a.O. Rdnr. 115; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 a.a.O. Rdnr. 72).

    19 Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage der Zulässigkeit solcher Werbemaßnahmen in seinem Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 - (ZfWG 2011, 96 = NVwZ 2011, 222 = juris Rn. 52 ff.) ausgeführt:.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus VGH Hessen, 09.08.2011 - 8 B 926/10
    Vielmehr hat der EuGH im Rahmen der ihm durch Art. 267 Abs. 1 Buchst. a) AEUV zugewiesenen Rechtsprechungskompetenz (nur) den Maßstab für die Geeignetheit des Eingriffs in die unionsrechtlichen Grundfreiheiten näher konkretisiert und verbindlich festgelegt; die unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze erforderliche Prüfung der Regelungen und der Anwendungspraxis in anderen Glücksspielbereichen - etwa der Casino- und gewerblichen Automatenspiele - ist Angelegenheit der nationalen Verwaltungsgerichte (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - a.a.O. Rdnrn. 73 und 89; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 Rdnrn. 56 und 80).

    Die verfassungsrechtliche Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im föderalen Bundesstaat macht dabei die Kohärenzprüfung für Glücksspielbereiche, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen, unionsrechtlich nicht entbehrlich (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 a.a.O. Ls. 3 und Rdnr. 81 unter Verweis auf EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - a.a.O. Rdnrn. 69 ff.).

    An einem Beitrag zur systematischen und kohärenten Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit fehlt es jedoch schon, wenn die legitimen Zwecke des Sportwettenmonopols in anderen Glücksspielbereichen normativ oder durch die Praxis der Rechtsanwendung auf eine Glücksspielpolitik schließen lassen, die eine Expansion in diesem Bereich fördert oder zumindest duldet (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 a.a.O. Rdnrn. 82 und 87; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - a.a.O. Rdnrn. 70 f.).

    Denn die vom EuGH im Urteil vom 8. September 2010 (Rs. C-46/08 - Carmen Media - a.a.O. Rdnr. 71) aufgestellten Kriterien bzw. Voraussetzungen, nach denen der Schluss des nationalen (Verwaltungs-)Gerichts auf die Inkohärenz einer Monopolregelung gerechtfertigt ist, liegen nach Auffassung des Senats im Bereich des gewerblichen (Geld-)Automatenspiels infolge der dargestellten (tatsächlichen) Entwicklung derzeit jedenfalls (noch) vor.

    Dass eine solche Erlaubnisregelung eine unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich mit diesen Grundfreiheiten vereinbare, d.h. auch verhältnismäßige Beschränkung darstellt, hat der EuGH im Rahmen seiner Entscheidung in der Rechtssache Carmen Media (Urteil vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 a.a.O. Rdnrn. 84 ff.) festgestellt.

    Die vom EuGH im Rahmen dieses Urteils konkretisierten Anforderungen des Unionsrechts an eine derartige Erlaubnisregelung (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - a.a.O. Rdnr. 87 f.) sind nach Auffassung des Senats durch die betreffenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags gewährleistet.

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2011 - 11 MC 13/11

    Genehmigungsfähigkeit eines Angebots eines privaten Veranstalters von

    Auszug aus VGH Hessen, 09.08.2011 - 8 B 926/10
    Denn der im Glücksspielstaatsvertrag unter den "Allgemeinen Vorschriften" normierte Erlaubnisvorbehalt ist ebenso wie die weiteren in § 4 GlüStV geregelten Erlaubnisvoraussetzungen nicht derart (untrennbar) mit dem staatlichen Monopol verknüpft, dass dessen Unanwendbarkeit zwangsläufig auch zur Unanwendbarkeit dieses Erlaubnisvorbehalts führen müsste (in diesem Sinne bereits: SächsOVG vom 4.1.2011 Az. 3 B 507/09; VGH BW vom 20.1.2011 Az. 6 S 1685/10; OVG RhPf vom 8.12.2010 Az. 6 B 1113/10.OVG; OVG Berlin-Bbg vom 24.11.2010 Az. OVG 1 S 227.10; OVG NRW vom 15.11.2010 Az. 4 B 733/10; NdsOVG vom 11.11.2010 Az. 11 MZ 429/10 sowie vom 10.3.2011 Az. 11 MC 13/11 - alle ).

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass ein an den Zielen des § 1 GlüStV ausgerichteter Erlaubnisvorbehalt seinem darin zum Ausdruck kommenden Regelungsziel sehr viel näher steht als die (im Falle seiner Unwirksamkeit) völlige Freigabe des Glücksspielbetriebs (vgl. Beschluss vom 10.3.2011 Az. 11 MC 13/11 Rdnr. 13).

    Denn in diesem Fall beruht die Untersagungsverfügung weiterhin tragend auf der zulässigen Annahme, ohne die erforderliche Vermittlungserlaubnis dürften Sportwetten nicht an einen (privaten) Veranstalter vermittelt werden (vgl. NdsOVG vom 10.3.2011 a.a.O. Rdnr. 21).

    Die Aufrechterhaltung der bisher auf das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis gestützten Untersagungsverfügung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GlüStV) wäre nicht mehr zu rechtfertigen, wenn dem Antragsteller bei Unanwendbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols auf seinen Antrag hin die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis voraussichtlich erteilt werden müsste (in diesem Sinne auch SächsOVG vom 4.1.2011 Az. 3 B 507/09; VGH BW vom 20.1.2011 Az. 6 S 1685/10; OVG RhPf vom 8.12.2010 Az. 6 B 1113/10.OVG; OVG Berlin-Bbg vom 26.10.2010 Az. OVG 1 S 154.10; OVG NRW vom 15.11.2010 Az. 4 B 733/10 - allerdings nur als Hilfsbegründung; NdsOVG vom 10.3.2011 Az. 11 MC 13/11 - alle ).".

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Hessen, 09.08.2011 - 8 B 926/10
    Dabei kann für das vorliegende Verfahren die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen (die Rechtssachen an den erkennenden Senat zurückverweisenden) Revisionsentscheidungen vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 und 8 C 15.09) aufgeworfene und nicht abschließend entschiedene Frage dahinstehen, ob nicht infolge einer in Bayern noch bestehenden unzulässigen Werbepraxis der staatlichen Monopolträger ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufswahlfreiheit ( Art. 12 Abs. 1 GG) besteht.

    Denn diese Auffassung beruhte auf einer unrichtigen Anwendung des unionsrechtlichen Kohärenzkriteriums, das der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zum deutschen Glücksspielrecht (vgl. dazu die bereits oben zitierten Urteile vom 8.9.2010) als Maßstab für die Geeignetheit des Eingriffs im unionsrechtlichen Sinn näher konkretisiert hat (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 Rdnr. 56).

    Vielmehr hat der EuGH im Rahmen der ihm durch Art. 267 Abs. 1 Buchst. a) AEUV zugewiesenen Rechtsprechungskompetenz (nur) den Maßstab für die Geeignetheit des Eingriffs in die unionsrechtlichen Grundfreiheiten näher konkretisiert und verbindlich festgelegt; die unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze erforderliche Prüfung der Regelungen und der Anwendungspraxis in anderen Glücksspielbereichen - etwa der Casino- und gewerblichen Automatenspiele - ist Angelegenheit der nationalen Verwaltungsgerichte (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - a.a.O. Rdnrn. 73 und 89; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 Rdnrn. 56 und 80).

    An einem Beitrag zur systematischen und kohärenten Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit fehlt es jedoch schon, wenn die legitimen Zwecke des Sportwettenmonopols in anderen Glücksspielbereichen normativ oder durch die Praxis der Rechtsanwendung auf eine Glücksspielpolitik schließen lassen, die eine Expansion in diesem Bereich fördert oder zumindest duldet (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 a.a.O. Rdnrn. 82 und 87; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - a.a.O. Rdnrn. 70 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2011 - 6 S 1685/10

    Verbot des Pokerspiels "Texas Hold'em"

    Auszug aus VGH Hessen, 09.08.2011 - 8 B 926/10
    Denn der im Glücksspielstaatsvertrag unter den "Allgemeinen Vorschriften" normierte Erlaubnisvorbehalt ist ebenso wie die weiteren in § 4 GlüStV geregelten Erlaubnisvoraussetzungen nicht derart (untrennbar) mit dem staatlichen Monopol verknüpft, dass dessen Unanwendbarkeit zwangsläufig auch zur Unanwendbarkeit dieses Erlaubnisvorbehalts führen müsste (in diesem Sinne bereits: SächsOVG vom 4.1.2011 Az. 3 B 507/09; VGH BW vom 20.1.2011 Az. 6 S 1685/10; OVG RhPf vom 8.12.2010 Az. 6 B 1113/10.OVG; OVG Berlin-Bbg vom 24.11.2010 Az. OVG 1 S 227.10; OVG NRW vom 15.11.2010 Az. 4 B 733/10; NdsOVG vom 11.11.2010 Az. 11 MZ 429/10 sowie vom 10.3.2011 Az. 11 MC 13/11 - alle ).

    Eine den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende effektive (verwaltungs-)gerichtliche Kontrolle des den Behörden zukommenden Ermessens ist ebenfalls gewährleistet (in diesem Sinne auch VGH BW vom 20.1.2011 a.a.O., SächsOVG vom 4.1.2011 a.a.O. sowie NdsOVG vom 11.11.2010 a.a.O.).

    Die Aufrechterhaltung der bisher auf das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis gestützten Untersagungsverfügung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GlüStV) wäre nicht mehr zu rechtfertigen, wenn dem Antragsteller bei Unanwendbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols auf seinen Antrag hin die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis voraussichtlich erteilt werden müsste (in diesem Sinne auch SächsOVG vom 4.1.2011 Az. 3 B 507/09; VGH BW vom 20.1.2011 Az. 6 S 1685/10; OVG RhPf vom 8.12.2010 Az. 6 B 1113/10.OVG; OVG Berlin-Bbg vom 26.10.2010 Az. OVG 1 S 154.10; OVG NRW vom 15.11.2010 Az. 4 B 733/10 - allerdings nur als Hilfsbegründung; NdsOVG vom 10.3.2011 Az. 11 MC 13/11 - alle ).".

  • OVG Sachsen, 04.01.2011 - 3 B 507/09

    Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts aus § 4 Abs. 1 S. 1

    Auszug aus VGH Hessen, 09.08.2011 - 8 B 926/10
    Denn der im Glücksspielstaatsvertrag unter den "Allgemeinen Vorschriften" normierte Erlaubnisvorbehalt ist ebenso wie die weiteren in § 4 GlüStV geregelten Erlaubnisvoraussetzungen nicht derart (untrennbar) mit dem staatlichen Monopol verknüpft, dass dessen Unanwendbarkeit zwangsläufig auch zur Unanwendbarkeit dieses Erlaubnisvorbehalts führen müsste (in diesem Sinne bereits: SächsOVG vom 4.1.2011 Az. 3 B 507/09; VGH BW vom 20.1.2011 Az. 6 S 1685/10; OVG RhPf vom 8.12.2010 Az. 6 B 1113/10.OVG; OVG Berlin-Bbg vom 24.11.2010 Az. OVG 1 S 227.10; OVG NRW vom 15.11.2010 Az. 4 B 733/10; NdsOVG vom 11.11.2010 Az. 11 MZ 429/10 sowie vom 10.3.2011 Az. 11 MC 13/11 - alle ).

    Eine den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende effektive (verwaltungs-)gerichtliche Kontrolle des den Behörden zukommenden Ermessens ist ebenfalls gewährleistet (in diesem Sinne auch VGH BW vom 20.1.2011 a.a.O., SächsOVG vom 4.1.2011 a.a.O. sowie NdsOVG vom 11.11.2010 a.a.O.).

    Die Aufrechterhaltung der bisher auf das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis gestützten Untersagungsverfügung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GlüStV) wäre nicht mehr zu rechtfertigen, wenn dem Antragsteller bei Unanwendbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols auf seinen Antrag hin die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis voraussichtlich erteilt werden müsste (in diesem Sinne auch SächsOVG vom 4.1.2011 Az. 3 B 507/09; VGH BW vom 20.1.2011 Az. 6 S 1685/10; OVG RhPf vom 8.12.2010 Az. 6 B 1113/10.OVG; OVG Berlin-Bbg vom 26.10.2010 Az. OVG 1 S 154.10; OVG NRW vom 15.11.2010 Az. 4 B 733/10 - allerdings nur als Hilfsbegründung; NdsOVG vom 10.3.2011 Az. 11 MC 13/11 - alle ).".

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2010 - 4 B 733/10

    Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst weiterhin geschlossen

    Auszug aus VGH Hessen, 09.08.2011 - 8 B 926/10
    Entgegen der von der Antragsgegnerin und dem Vertreter des öffentlichen Interesses vertretenen Auffassung kommt es insoweit nicht entscheidend darauf an, ob durch die in diesem Bereich vorhandene gesetzliche Regelungskonzeption (vgl. §§ 33c ff. GewO) und insbesondere die zum 1. Januar 2006 in Kraft getretene Novellierung der Spielverordnung (i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.1.2006, BGBl I S. 280) bewusst und zielgerichtet eine der Suchtprävention zuwiderlaufende Angebotsausweitung oder "Expansionsstrategie" verfolgt wird (in diesem Sinn aber OVG NRW vom 15.11.2010 Az. 4 B 733/10 Rdnrn. 128 ff. und 136 ff.).

    Denn der im Glücksspielstaatsvertrag unter den "Allgemeinen Vorschriften" normierte Erlaubnisvorbehalt ist ebenso wie die weiteren in § 4 GlüStV geregelten Erlaubnisvoraussetzungen nicht derart (untrennbar) mit dem staatlichen Monopol verknüpft, dass dessen Unanwendbarkeit zwangsläufig auch zur Unanwendbarkeit dieses Erlaubnisvorbehalts führen müsste (in diesem Sinne bereits: SächsOVG vom 4.1.2011 Az. 3 B 507/09; VGH BW vom 20.1.2011 Az. 6 S 1685/10; OVG RhPf vom 8.12.2010 Az. 6 B 1113/10.OVG; OVG Berlin-Bbg vom 24.11.2010 Az. OVG 1 S 227.10; OVG NRW vom 15.11.2010 Az. 4 B 733/10; NdsOVG vom 11.11.2010 Az. 11 MZ 429/10 sowie vom 10.3.2011 Az. 11 MC 13/11 - alle ).

    Die Aufrechterhaltung der bisher auf das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis gestützten Untersagungsverfügung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GlüStV) wäre nicht mehr zu rechtfertigen, wenn dem Antragsteller bei Unanwendbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols auf seinen Antrag hin die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis voraussichtlich erteilt werden müsste (in diesem Sinne auch SächsOVG vom 4.1.2011 Az. 3 B 507/09; VGH BW vom 20.1.2011 Az. 6 S 1685/10; OVG RhPf vom 8.12.2010 Az. 6 B 1113/10.OVG; OVG Berlin-Bbg vom 26.10.2010 Az. OVG 1 S 154.10; OVG NRW vom 15.11.2010 Az. 4 B 733/10 - allerdings nur als Hilfsbegründung; NdsOVG vom 10.3.2011 Az. 11 MC 13/11 - alle ).".

  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 10 AS 10.2499

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 09.08.2011 - 8 B 926/10
    Maßgeblich für diese Einschätzung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung, da das Widerspruchsverfahren noch läuft und es sich bei der angegriffenen Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (BVerwG, Urteil vom 26. November 2010 - 8 C 13.09 - ZfWG 2011, 96 = juris Rn. 21; Bayer. VGH, Beschluss vom 21. März 2011 - 10 AS 10.2499 -m, ZfWG 2011, 197 = juris Rn. 22 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Rn. 14 zu § 113 m.w.N.).

    - vom 30. Januar bis 31. Juli 2007 - (veröffentlicht als Anlage zum Hessischen Glücksspielgesetz - HGlüSpG - vom 12. Dezember 2007, GVBl. I 2007, 835) i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 und 7 HGlüSpG normierte, einer Erlaubniserteilung entgegenstehende Staatsmonopol für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten genügt nach den derzeitigen tatsächlichen Verhältnissen des Glückspielwesens in der Bundesrepublik Deutschland wahrscheinlich nicht den Anforderungen der Geeignetheit bzw. Kohärenz einer Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Bayer. VGH, Beschluss vom 21. März 2011, a.a.O.; mit kritischer Tendenz offen gelassen in OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2011 - 4 B 48/11 -, ZfWG 2011, 204 = juris Rn. 53 ff.).

    Der Bayer. VGH hat in seinem Beschluss vom 21. März 2011 (a.a.O., juris Rn. 24 ff.) dazu ausgeführt:.

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Hessen, 09.08.2011 - 8 B 926/10
    Dabei kann für das vorliegende Verfahren die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen (die Rechtssachen an den erkennenden Senat zurückverweisenden) Revisionsentscheidungen vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 und 8 C 15.09) aufgeworfene und nicht abschließend entschiedene Frage dahinstehen, ob nicht infolge einer in Bayern noch bestehenden unzulässigen Werbepraxis der staatlichen Monopolträger ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufswahlfreiheit ( Art. 12 Abs. 1 GG) besteht.

    ... Ungeachtet der im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls noch nachzugehenden verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich einer möglicherweise unzulässigen Werbepraxis des staatlichen Monopolträgers und einer dadurch bedingten unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufswahlfreiheit (vgl. dazu BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 Rdnrn. 82 und 89) führt der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dazu, dass im Kollisionsfall jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne weiteres unanwendbar wird (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-409/06 - Winner Wetten - Rdnr. 53).

  • VG München, 31.07.2008 - M 22 K 07.1080

    Untersagung der Sportwettvermittlung und -veranstaltung an in Bayern nicht

    Auszug aus VGH Hessen, 09.08.2011 - 8 B 926/10
    Bereits das Verwaltungsgericht hat in seinem klageabweisenden Urteil vom 31. Juli 2008 (Az. M 22 K 07.1080) die vom Staatsmonopol unabhängige ausnahmslose und unterschiedslose Anwendbarkeit der Vorschriften über das Erlaubnisverfahren auf alle Arten der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen anhand der Begründungen des Gesetzgebers zum Glücksspielstaatsvertrag (vgl. LT-Drs. 15/8486) zutreffend herausgearbeitet.
  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2010 - 1 S 154.10

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2010 - 1 S 227.10

    Änderungsantrag; Untersagung von Sportwetten; Zwangsgeldfestsetzungsbescheid;

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • VGH Hessen, 03.03.2011 - 8 A 2423/09

    "Lotto per SMS" nicht erlaubnisfähig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2011 - 4 B 48/11

    Ordnungsbehörden in NRW dürfen weiterhin gegen private Sportwettenvermittler

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

    vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 16. August 2011 - 8 B 926/10 -, juris (Rn. 17).

    Zur vergleichbaren Situation in Hessen auch HessVGH, Beschluss vom 16. August 2011 - 8 B 926/10 -, juris, Rn. 17.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2012 - 4 A 2847/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung zur internationalen Vermittlung von

    vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 16. August 2011 - 8 B 926/10 -, juris (Rn. 17).

    Zur vergleichbaren Situation in Hessen auch HessVGH, Beschluss vom 16. August 2011 - 8 B 926/10 -, juris, Rn. 17.

  • VG Berlin, 22.09.2011 - 35 L 344.11

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Dieser Auffassung schloss sich inzwischen der VGH Hessen an, der angesichts "der sprunghaften Entwicklung auf dem Geldautomatensektor" einem Eilantrag im Beschwerdeverfahren stattgab, weil die um sich greifende Einrichtung von Spielhallen in Hessen - zumeist mit 24-Stunden-Betrieb und weithin sichtbaren, an Türmen angebrachten Werbeschildern - dazu führe, dass sich die vom Suchtpotential her als besonders gefährlich geltenden Automatenspiele problemlos und jederzeit verfügbar in nahezu völliger Anonymität durchführen ließen, was dieses Angebot dem nach § 4 Abs. 4 GlüStV zu Recht verbotenem Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele per Internet sehr ähnlich mache (VGH Hessen, Beschluss vom 9. August 2011 - 8 B 926/10 -).

    Dies gilt insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass sich nach den grundlegenden Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen bundesweit die Rechtsprechung in diese Richtung vereinheitlicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. August 2011 - 6 S 1695/11 -, juris; VGH Hessen, Beschluss vom 9. August 2011 - 8 B 926/10 - , juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2011 - 3 K 8285/10 - VG Minden, Urteil vom 8. August 2011 - 3 K 816/11 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 6 L 495.10 -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 27. April 2011 - 6 K 2126/06 - VG Köln, Beschluss vom 11. April 2011 - 1 L 382.11 -, juris, und Urteile vom 5. April 2011 - 1 K 4589.07 - und - 1 K 8130.09 - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. April 2011 - 7 K 3095/09 -, juris; VG Gießen, Urteil vom 28. März 2011 -4 K 2687/10.GI -, juris; VG Bremen, Urteil vom 10. März 2011 - 5 K 1919.09 -, abrufbar: http://www.verwaltungsgericht.bremen.de; VG Stuttgart, Urteile vom 14. Februar 2011 - 4 K 4482/10 - und vom 16. Dezember 2010 - 4 K 3645/10 -, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 9. Februar 2011 - 1 K 2979/07 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 5. November 2010 - 4 K 5873/04 -, juris) und die bislang von einigen Oberverwaltungsgerichten angeführten Gegenargumente von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht übernommen worden sind.

    Zu Recht haben der VGH Hessen (Beschluss vom 9. August 2011 - 8 B 926/10 - , juris, Rn. 27) und der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 31. August 2011 - 6 S 1695/11 -, juris, Rn. 8) im Rahmen der Interessenabwägung auch die absehbare Weiterentwicklung des Glücksspielrechts berücksichtigt und den sofortigen Vollzug der Untersagungsverfügung angesichts des von allen Ländern angestrebten Konzessionsmodells und der damit einhergehenden Legalisierung als unverhältnismäßig erachtet (so auch Beschluss der Kammer vom 15. April 2011 - VG 35 L 177.11 -, juris, Rn. 73, a.E.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2011 - 4 A 3101/06

    Vermittlung von Sportwetten an private im EU-Ausland konzessionierte Wettanbieter

    vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 16. August 2011 - 8 B 926/10 -, juris (Rn. 17).

    Zur vergleichbaren Situation in Hessen auch HessVGH, Beschluss vom 16. August 2011 - 8 B 926/10 -, juris, Rn. 17.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2012 - 4 A 3362/07

    Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Wettanbieter

    vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 16. August 2011 - 8 B 926/10 -, juris (Rn. 17).

    Zur vergleichbaren Situation in Hessen auch HessVGH, Beschluss vom 16. August 2011 - 8 B 926/10 -, juris, Rn. 17.

  • VG Magdeburg, 12.07.2012 - 3 A 137/11

    Sportwetten

    Die Regelungen in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV genügen nicht den Anforderungen an eine zulässige Beschränkung dieser Grundfreiheiten, weil sie die Ziele, denen das Monopol dient, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht (§ 1 GlüStV), nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgen und sich deshalb als unverhältnismäßig erweisen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012, a. a. O., OVG Münster, Urt. v. 29.09.2011 - 4 A 17/08 -, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 16.08.2011 - 8 B 926/10 -, juris, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 2.10 -, juris).

    Für Sachsen-Anhalt ist diese Zuweisung der Ermittlungslast nicht zuletzt deshalb gerechtfertigt, weil das zuständige Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt das im Glücksspielstaatsvertrag und das in §§ 4, 13 GlüG LSA vorgesehene Erlaubnisverfahren - nach seiner Rechtsauffassung und aufgrund des oben zitierten Urteils des Senates vom 17. Februar 2010 auch konsequent - bisher nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 GlüStV nur für den Monopolträger (Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt) durchgeführt hat und damit für andere Veranstalter und Vermittler von Sportwetten bislang keine realistische Möglichkeit bestand, im Verwaltungsverfahren eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten zu erhalten (zur vergleichbaren Situation in Nordrhein-Westfalen: OVG Münster, Beschl. v. 27.10.2011 - 4 B 1139/11 -, juris und in Hessen: HessVGH, Beschl. v. 16.08.2011 - 8 B 926/10 -, juris) .

  • VGH Hessen, 07.09.2011 - 8 B 1552/10

    Verbot des Internetvertriebs von Glücksspielen

    11 Soweit die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsanordnung mit vom beschließenden Senat geteilten Zweifeln an der Geeignetheit und Kohärenz derzeit in Deutschland geltender Beschränkungen der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit im Bereich des Glücksspielrechts begründet (vgl. dazu Hess.VGH, Beschluss vom 16. August 2011 - 8 B 926/10 -), sind diese Zweifel für die vorliegende Entscheidung unerheblich.
  • VG Kassel, 11.04.2012 - 4 K 692/11

    Vermittlung von Sportwetten

    Hess.VGH, Beschluss vom 16. August 2011 - 8 B 926/10 -, juris (Rn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2011 - 4 A 250/08

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Sportwettenvermittlung gemäß § 9 Abs. 1 S. 3

    Zur vergleichbaren Situation in Hessen auch HessVGH, Beschluss vom 16. August 2011 - 8 B 926/10 -, juris, Rn. 17.
  • VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10

    Zulässigkeit der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten

    In diesen immer zahlreicher werdenden Einrichtungen lassen sich Automatenspiele problemlos und jederzeit verfügbar in nahezu völliger Anonymität durchführen, was dieses Angebot dem nach § 4 Abs. 4 GlüStV zu Recht verbotenen Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet vergleichbar macht (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 16. August 2011 - 8 B 926/10 -, juris (Rn. 17).
  • OVG Sachsen, 07.10.2011 - 3 B 192/11

    Glückspielstaatsvertrag, Nachschieben von Gründen, Internetverbot,

  • VG Potsdam, 27.03.2012 - 6 K 1564/09

    Lotterierecht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2011 - 4 B 1139/11

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit der Untersagung einer

  • KG, 02.02.2012 - 1 Ss 552/11

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Unklare Rechtslage bei

  • VG Gelsenkirchen, 11.10.2011 - 19 K 2004/10

    Sportwetten; Sportwettenmonopol; Erlaubnisvorbehalt; Dienstleistungsfreiheit;

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