Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 25.09.2007

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   VGH Bayern, 19.01.2007 - 8 BV 05.1963   

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https://dejure.org/2007,6436
VGH Bayern, 19.01.2007 - 8 BV 05.1963 (https://dejure.org/2007,6436)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.01.2007 - 8 BV 05.1963 (https://dejure.org/2007,6436)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Januar 2007 - 8 BV 05.1963 (https://dejure.org/2007,6436)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gericht weist Bedenken eines Anliegers auf Lärmbelästigung bei Umbau eines Sonderflughafens ab - Sonderflughafen hat festgelegte Nutzungsbeschränkungen

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2007 - 8 BV 05.1963
    Derartige in der Rechtsprechung anerkannte Gründe sind insbesondere der Bau oder Ausbau eines Flughafens zum "Zwecke der Zivilluftfahrt" (Allgemeinwohlgrund nach § 28 Abs. 1 Satz 1 LuftVG), aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs (vgl. § 29 Abs. 1 LuftVG), zur Befriedigung eines entsprechenden, gegenwärtigen oder künftig zu erwartenden Verkehrsbedürfnisses oder auch aus Gründen der regionalen Strukturhilfe (vgl. BVerwG vom 11.7.2001 BVerwGE 114, 364/375 f. m.w.N. - NATO-Reserveflugplatz Bitburg).

    Eine Planung, die ein solches "Angebot" enthält, ist im luftverkehrsrechtlichen Fachplanungsrecht nicht generell unzulässig, sondern vom Bundesverwaltungsgericht vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig angesehen worden (vgl. BVerwG vom 11.7.2001 BVerwGE 114, 364 - NATO-Reserveflugplatz Bitburg - vom 20.4.2005 a.a.O. S. 271).

    Die Ungewissheit, ob die Nachfrage nach dem auf dem Sonderflughafen zulässigen und abzuwickelnden Luftverkehr die Verwirklichung des unternehmerischen Konzepts der Beigeladenen tatsächlich sicherstellt, ist danach kein Grund, dem Vorhaben die Planrechtfertigung abzusprechen, weil dabei auch in den Blick zu nehmen ist, dass es nicht um die Planung einer neuen Verkehrsinfrastruktur geht (vgl. BVerwG vom 11.7.2001 a.a.O. S. 376).

    Im Ergebnis stellt das Bundesverwaltungsgericht in der Bitburg-Entscheidung insoweit fest, dass "die Planrechtfertigung eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit" ist (vgl. BVerwG vom 11.7.2001 a.a.O. S. 372).

    Die Planrechtfertigung würde danach nur fehlen, wenn etwa zum Zeitpunkt der Planfeststellung auf Grund der Marktverhältnisse offenkundig ausgeschlossen gewesen wäre, dass das Vorhaben der Beigeladenen auch verwirklicht werden könnte (vgl. BVerwG vom 11.7.2001 a.a.O. S. 376; OVG Hamburg vom 2.6.2005 a.a.O. S. 101).

    Diese Vorbelastung führt zu einer geminderten Schutzwürdigkeit des Klägers (vgl. BVerwG vom 29.1.1991 a.a.O. S. 357; BVerwG vom 11.7.2001 DVBl 2001, 1848/1855).

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2007 - 8 BV 05.1963
    1.1.3 Bei dem Vorhaben handelt es sich nicht um eine luftverkehrsrechtlich unzulässige "Angebotsplanung" (zum Begriff vgl. BVerwG vom 20.4.2005 BVerwGE 123, 261/270 f.; vom 12.12.2006 Az. 4 B 20.06 BA S. 5).

    Fachplanung ist im Gegensatz zum Bebauungsplan Projektplanung, mit der über die Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens entschieden wird (vgl. BVerwG vom 20.4.2005 a.a.O. S. 271).

    Unter "Angebotsplanung" im hier verwendeten Sinn ist dagegen die Planung eines Vorhabens (Projekts) zu verstehen, das eine noch nicht vorhandene Nachfrage erst "stimulieren" soll (vgl. BVerwG vom 20.4.2005 a.a.O. S. 270).

    Eine Planung, die ein solches "Angebot" enthält, ist im luftverkehrsrechtlichen Fachplanungsrecht nicht generell unzulässig, sondern vom Bundesverwaltungsgericht vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig angesehen worden (vgl. BVerwG vom 11.7.2001 BVerwGE 114, 364 - NATO-Reserveflugplatz Bitburg - vom 20.4.2005 a.a.O. S. 271).

    Eine im Hinblick auf das Abwägungsgebot bedenkliche Vorzeitigkeit dieser planerischen Entscheidung (vgl. BVerwG vom 20.4.2005 BVerwGE 123, 261/273) ist auf Grund der besonderen Situation des Sonderflughafens nach der Insolvenz der ehemaligen Hauptnutzerin und des öffentlichen Interesses an der Sicherung dieses Standorts nicht gegeben.

  • VGH Bayern, 04.10.2005 - 20 CS 05.1966
    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2007 - 8 BV 05.1963
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten in diesem Verfahren sowie im Eilverfahren 20 CS 05.1966 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. November 2006 und 16. Januar 2007 verwiesen.

    1.1.1 Die vom Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren noch offen gelassene Frage, ob der (allein) lärmbetroffene Kläger mit seinem Vortrag zur fehlenden Planrechtfertigung überhaupt gehört werden kann (Beschluss vom 4.10.2005 Az. 20 CS 05.1966 BA S. 11), ist durch das Bundesverwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zum Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle nunmehr entschieden worden (Urteil vom 9.11.2006 Az. 4 A 2001.06 UA S. 15 f.; anders noch im Eilverfahren: BVerwG vom 19.5.2005 NVwZ 2005, 940).

    Auch eine Planfeststellung zu Gunsten eines (primär) privatnützigen Sonderflughafens bedarf im Hinblick auf die Betroffenheit von Rechten Dritter einer derartigen Rechtfertigung (vgl. BayVGH vom 4.10.2005 a.a.O. BA S. 10; OVG Hamburg vom 2.6.2005 NVwZ-RR 2006, 97/99).

    Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Eilverfahren des Klägers eingehend dargelegt (Beschluss vom 4.10.2005 a.a.O. BA S. 11).

    Andererseits hat die Behörde im Rahmen der gebotenen gerechten Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange auch zu berücksichtigen, dass es sich hier um ein überwiegend privatnütziges Vorhaben handelt, das der Beigeladenen die Möglichkeit einer starken Umsetzung ihrer wirtschaftlichen Interessen durch die Vermietung und Verpachtung der umfangreichen Hochbauflächen eröffnet (vgl. bereits BayVGH vom 4.10.2005 a.a.O. BA S. 16).

  • OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02

    Planfeststellung für Werkflugplatz

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2007 - 8 BV 05.1963
    Auch eine Planfeststellung zu Gunsten eines (primär) privatnützigen Sonderflughafens bedarf im Hinblick auf die Betroffenheit von Rechten Dritter einer derartigen Rechtfertigung (vgl. BayVGH vom 4.10.2005 a.a.O. BA S. 10; OVG Hamburg vom 2.6.2005 NVwZ-RR 2006, 97/99).

    Bei einem Fachplanungsvorhaben wie dem Um- und Ausbau des Sonderflughafens O********* ist es im Hinblick auf planrechtfertigende Gründe nicht ausreichend, eine Zuordnung des Vorhabens zu den Kategorien "privatnützig" oder "gemeinnützig" vorzunehmen (vgl. BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197; OVG Hamburg vom 2.6.2005 a.a.O. S. 99 f.; Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, Stand: Mai 2006, RdNr. 10 zu § 8).

    Eine ausdrückliche Bestimmung, die dem entgegenstünde, enthält das Luftverkehrsgesetz jedenfalls nicht (vgl. OVG Hamburg vom 2.6.2005 a.a.O. S. 100).

    Die Planrechtfertigung würde danach nur fehlen, wenn etwa zum Zeitpunkt der Planfeststellung auf Grund der Marktverhältnisse offenkundig ausgeschlossen gewesen wäre, dass das Vorhaben der Beigeladenen auch verwirklicht werden könnte (vgl. BVerwG vom 11.7.2001 a.a.O. S. 376; OVG Hamburg vom 2.6.2005 a.a.O. S. 101).

    Zum anderen ist der Verweis auf passive Schutzmaßnahmen bei derartigen privatnützigen Vorhaben nicht allgemein ausgeschlossen (vgl. OVG Hamburg vom 2.6.2005 a.a.O. S. 103).

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2007 - 8 BV 05.1963
    Denn (mittelbare) Beeinträchtigungen, durch die das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (vgl. BVerfG vom 30.11.1988 BVerfGE 79, 174/191 f. m.w.N.; BVerwG vom 9.11.2006 Az. 4 A 2001.06 UA S. 11 - Ausbau Verkehrsflughafen Leipzig/Halle - m.w.N.).

    1.1.1 Die vom Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren noch offen gelassene Frage, ob der (allein) lärmbetroffene Kläger mit seinem Vortrag zur fehlenden Planrechtfertigung überhaupt gehört werden kann (Beschluss vom 4.10.2005 Az. 20 CS 05.1966 BA S. 11), ist durch das Bundesverwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zum Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle nunmehr entschieden worden (Urteil vom 9.11.2006 Az. 4 A 2001.06 UA S. 15 f.; anders noch im Eilverfahren: BVerwG vom 19.5.2005 NVwZ 2005, 940).

    Das Bundesverwaltungsgericht führt in der zitierten Entscheidung vom 9.11.2006 (a.a.O.) Folgendes aus:.

    Die genannten Zumutbarkeitsschwellen hat auch das Bundesverwaltungsgericht in aktuellen luftverkehrsrechtlichen Entscheidungen unter eingehender Würdigung der einschlägigen Fachliteratur nicht beanstandet (vgl. BVerwG vom 16.3.2006 a.a.O.; vom 9.11.2006 a.a.O. UA S. 58 ff.).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2007 - 8 BV 05.1963
    Erhebliche Lärmimmissionen im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG sind dabei (nur) solche, die der jeweiligen Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können (vgl. BVerwG vom 29.1.1991 BVerwGE 87, 332/356 f.).

    Diese Vorbelastung führt zu einer geminderten Schutzwürdigkeit des Klägers (vgl. BVerwG vom 29.1.1991 a.a.O. S. 357; BVerwG vom 11.7.2001 DVBl 2001, 1848/1855).

    Besteht - wie hier unstreitig - in der Flughafenumgebung eine tatsächliche Vorbelastung, ist grundsätzlich die Erheblichkeit des beanstandeten Lärms zunächst daran zu messen, ob und inwieweit er für die Beeinträchtigung ursächlich ist; denn wenn der neue Lärm die bisherige Lärmsituation nicht oder nur unwesentlich verschlechtert, scheidet eine "erhebliche" Beeinträchtigung von vornherein aus (vgl. BVerwG vom 29.1.1991 a.a.O. S. 357).

  • VGH Bayern, 04.04.2005 - 20 ZB 05.275
    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2007 - 8 BV 05.1963
    Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seinem ebenfalls den Sonderflughafen O********* betreffenden Beschluss vom 4. April 2005 (Az. 20 ZB 05.275 BA S. 3) ausgeführt, dass bei der Erhöhung der luftseitigen technischen Kapazität einer Anlage (z.B. durch die Neuanlage einer Start- und Landebahn oder den Ausbau der Rollwege und Vorfelder) und sich daraus ergebenden steigenden Flugbewegungen und damit steigendem Fluglärm im Rahmen der Zulassungsentscheidung die Frage nach ausreichendem Schutz vor Fluglärmeinwirkungen abzuarbeiten ist.

    Dass die schon bisher tatsächlich bestehenden Lärmbeeinträchtigungen für das klägerische Anwesen aus dem Betrieb des Sonderflughafens bereits von früheren luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen sowie der gesetzlichen Fiktion des § 71 Abs. 2 LuftVG gedeckt sind, haben bereits das Verwaltungsgericht in der Ausgangsentscheidung vom 3. März 2005 (UA S. 20 f., 30 und 32 f.) sowie der Verwaltungsgerichtshof in einem unter anderem den Kläger betreffenden früheren Verfahren (bezüglich der Änderungsgenehmigung vom 2.12.2002; Beschluss vom 4.4.2005 Az. 20 ZB 05.275) entschieden.

  • BVerwG, 20.07.1990 - 4 C 30.87

    Luftverkehrsgesetz - Fachplanungsgesetz - Bebauungsrechtliche Zulässigkeit -

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2007 - 8 BV 05.1963
    Damit bleibt es der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung überlassen, die bauplanungsrechtlichen Festlegungen für die Zulässigkeit von Hochbauten zu treffen, die erforderlich sind, um der fachplanerischen Zielsetzung zu entsprechen (vgl. BVerwG vom 20.7.1990 BVerwGE 85, 251/256).
  • BVerwG, 15.09.1999 - 11 A 22.98

    Klagebegründungsfrist; Verzögerung des Rechtsstreits; Fluglärm;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2007 - 8 BV 05.1963
    Sie stellt sich jedenfalls dann nicht, wenn es sich um Beeinträchtigungen handelt, die von einer früheren luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG gedeckt sind und von einer späteren planfeststellungsbedürftigen Änderung des Flughafens nicht berührt werden (vgl. BVerwG vom 15.9.1999 UPR 2000, 116; vom 16.12.2003 NVwZ 2004, 865).
  • BVerwG, 16.12.2003 - 4 B 75.03

    Grundlage für die Zulässigkeit eines schon bestehenden Flughafenbetriebes;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2007 - 8 BV 05.1963
    Sie stellt sich jedenfalls dann nicht, wenn es sich um Beeinträchtigungen handelt, die von einer früheren luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG gedeckt sind und von einer späteren planfeststellungsbedürftigen Änderung des Flughafens nicht berührt werden (vgl. BVerwG vom 15.9.1999 UPR 2000, 116; vom 16.12.2003 NVwZ 2004, 865).
  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 A 3.01

    Bundesverwaltungsgericht weist Klage gegen Erweiterung des Flughafens Tegel ab

  • BVerwG, 31.03.1992 - 4 B 210.91

    Befugnis der Planfeststellungsbehörde die Ansiedlung von Speditionen zu planen -

  • BGH, 29.06.2006 - III ZR 253/05

    Entschädigung für Fluglärm bei Errichtung eines Wohnhauses in der Nähe eines

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 40.86

    Raumplanungshoheit

  • VGH Bayern, 20.05.2003 - 20 A 02.40015

    Verkehrsflughafen Augsburg

  • VGH Bayern, 16.01.2007 - 8 BV 05.1391

    Änderungsplanfeststellung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen (Gemeinde)

  • BVerwG, 12.12.2006 - 4 B 20.06

    Planerische Rechtfertigung der zivilen Nachnutzung (oder auch nur zivilen

  • BVerwG, 21.09.2006 - 4 C 4.05

    Fiktive Planfeststellung; nachträgliche Schutzvorkehrungen;

  • VGH Bayern, 27.07.2006 - 8 BV 05.3026

    Genehmigung eines Hubschraubersonderlandeplatzes (Garmisch-Partenkirchen)

  • BVerwG, 19.05.2005 - 4 VR 2000.05

    Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

  • BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 218/99

    Zum Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97

    Flughafen Erfurt; luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluß; Ausbau eines

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes (FluglärmG) in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung sowie der zeitgleich vorgenommenen Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986) war es mangels gesetzlicher Grundlage Aufgabe der zuständigen Behörde, die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall anhand der konkreten Gegebenheiten zu bestimmen (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2007 - Az. 8 BV 05.1963 - juris Rn. 80; vgl. auch BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - BVerwGE 128, 358/381).

    Bei der planerischen Abwägung durfte und musste der Beklagte schließlich - wie bereits mehrfach dargelegt - nicht zuletzt auch den Gesichtspunkt der vorhandenen Vorbelastung durch den Bestand des Verkehrsflughafens München mit dem dort stattfindenden Flugbetrieb berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2013 - 4 VR 1/13 - juris Rn. 57 m.w.N.; U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 540; vgl. auch BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 129; U.v. 19.1.2007 - 8 BV 05.1963 - juris Rn. 80).

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608

    BayVGH: Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für Geschäftsflieger ist

    2.1 Materiell-rechtlich steht die auf § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG gestützte Änderungsgenehmigung vom 23. Juli 2008 mit geltendem Recht in Einklang, wenn für das Vorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt - gemessen an den Zielen des Luftverkehrsgesetzes - ein Bedarf besteht und es unter diesem Blickwinkel vernünftigerweise geboten ist (Planrechtfertigung), wenn gesetzliche Planungsleitsätze und (sonstige) zwingende Rechtsvorschriften beachtet sind und wenn das Gebot gerechter Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange eingehalten ist (vgl. BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 27).

    Vorliegend steht insoweit insbesondere das Recht der Kläger auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange als lärmbetroffene Flugplatznachbarn inmitten (vgl. BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/376; BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 27).

    93 2.4.2.1 Vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung sowie der zeitgleich vorgenommenen Änderung des Luftverkehrsgesetzes durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) war es mangels gesetzlicher Grundlage Aufgabe der zuständigen Behörde, die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall anhand der konkreten Gegebenheiten zu bestimmen (BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 80; vgl. auch BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/381).

    Der Senat hat es mit Bezug auf die konkreten Verhältnisse am Sonderflughafen O... in einer vor Inkrafttreten des novellierten Fluglärmschutzgesetzes ergangenen Entscheidung offen gelassen, ob sich mit Blick auf die vorhandene Vorbelastung bei Annahme einer Zumutbarkeitsschwelle von 66 dB(A) eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung von Lärmschutzbelangen ergeben kann (BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 79).

    Des Weiteren hat der Senat hinsichtlich des Sonderflughafens O... mit Bezug auf das Wohnen festgestellt, dass jedenfalls durch eine an einen Dauerschallpegel von 60 dB(A) tagsüber geknüpfte Gewährung von passivem Schallschutz und eine an einen Dauerschallpegel von 62 dB(A) geknüpfte Nutzungsentschädigung für die Außenwohnbereiche Zumutbarkeitsschwellen bestimmt werden, die nicht zu beanstanden sind (BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 82).

    Durch eine Grenzziehung für die Außenwohnbereiche bei einem Dauerschallpegel von 62 dB(A) wird ein Wert bestimmt, der weder die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreicht noch unzumutbare Störungen der Kommunikation und Erholung in diesen Nutzungsbereichen erwarten lässt (BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 83 f.).

    Unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Vorbelastung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich die Kläger - deren Anwesen sämtlich zu einem Zeitpunkt errichtet oder erworben wurden, als der Flughafen bereits langjährig (und mit höherer Nutzungsintensität) in Betrieb gewesen ist - durch ihre Ansiedlung im Flughafenumfeld freiwillig in die Gefahr der Beeinträchtigung durch Fluglärm begeben haben (vgl. auch BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 80).

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1612

    Änderungsgenehmigung für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen Berufungen

    2.1 Materiellrechtlich steht die auf § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG gestützte Änderungsgenehmigung vom 23. Juli 2008 mit geltendem Recht in Einklang, wenn für das Vorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt - gemessen an den Zielen des Luftverkehrsgesetzes - ein Bedarf besteht und es unter diesem Blickwinkel vernünftigerweise geboten ist (Planrechtfertigung), wenn gesetzliche Planungsleitsätze und (sonstige) zwingende Rechtsvorschriften beachtet sind und wenn das Gebot gerechter Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange eingehalten ist (vgl. BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 27).

    Vorliegend steht insoweit insbesondere das Recht der Kläger auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange als lärmbetroffene Flugplatznachbarn inmitten (vgl. BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/376; BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 27).

    2.4.2.1 Vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung sowie der zeitgleich vorgenommenen Änderung des Luftverkehrsgesetzes durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) war es mangels gesetzlicher Grundlage Aufgabe der zuständigen Behörde, die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall anhand der konkreten Gegebenheiten zu bestimmen (BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 80; vgl. auch BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/381).

    Der Senat hat es mit Bezug auf die konkreten Verhältnisse am Sonderflughafen O... in einer vor Inkrafttreten des novellierten Fluglärmschutzgesetzes ergangenen Entscheidung offen gelassen, ob sich mit Blick auf die vorhandene Vorbelastung bei Annahme einer Zumutbarkeitsschwelle von 66 dB(A) eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung von Lärmschutzbelangen ergeben kann (BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 79).

    Des Weiteren hat der Senat hinsichtlich des Sonderflughafens O... mit Bezug auf das Wohnen festgestellt, dass jedenfalls durch eine an einen Dauerschallpegel von 60 dB(A) tagsüber geknüpfte Gewährung von passivem Schallschutz und eine an einen Dauerschallpegel von 62 dB(A) geknüpfte Nutzungsentschädigung für die Außenwohnbereiche Zumutbarkeitsschwellen bestimmt werden, die nicht zu beanstanden sind (BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 82).

    Durch eine Grenzziehung für die Außenwohnbereiche bei einem Dauerschallpegel von 62 dB(A) wird ein Wert bestimmt, der weder die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreicht noch unzumutbare Störungen der Kommunikation und Erholung in diesen Nutzungsbereichen erwarten lässt (BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 83 f.).

    Unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Vorbelastung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich die Kläger - deren Anwesen sämtlich zu einem Zeitpunkt errichtet oder erworben wurden, als der Flughafen bereits langjährig (und mit höherer Nutzungsintensität) in Betrieb gewesen ist - durch ihre Ansiedlung im Flughafenumfeld freiwillig in die Gefahr der Beeinträchtigung durch Fluglärm begeben haben (vgl. auch BayVGH vom 19.1.2007 Az. 8 BV 05.1963 RdNr. 80).

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4952

    Wesentliche Betriebserweiterung bei Sonderflughafen, die zu unzumutbarer

    Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers blieb letztlich erfolglos (VG München, Urt. v. 3.3.2005, M 24 K 04.2943; BayVGH, Urt. v. 19.1.2007, 8 BV 05.1963, juris; BVerwG, Beschl. v. 25.9.2007, 4 B 16.07, juris).

    Der Kläger ist Eigentümer zweier Ende der 70er Jahre mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke (Fl.Nrn. 819/6 und 819/7, Gemarkung O...), die ca. 300 m ...westlich des Endes der Start-/Landebahn des Sonderflughafens liegen (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.1.2007, a.a.O., RdNr. 3).

    Das Abwägungsgebot ist jedoch wegen des fehlenden Anspruchs auf umfassende objektiv-rechtliche Prüfung ausschließlich unter dem Blickwinkel der individuellen Rechtsbetroffenheit des Klägers zu prüfen (BayVGH, Urt. v. 19.1.2007, a.a.O., RdNr. 27).

    Auch eine Planfeststellung zu Gunsten eines nur oder primär privatnützigen Sonderflughafens bedarf im Hinblick auf die Betroffenheit von Rechten Dritter einer derartigen Rechtfertigung (BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, a.a.O., RdNrn. 40 und 47, H...-F...; BayVGH, Urt. v. 19.1.2007, a.a.O., RdNr. 34).

    Außerdem ergänzte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 30. November 2006 den Planfeststellungsbeschluss vom 13. April 2004 insoweit, als dem Kläger bereits bei Überschreiten eines äquivalenten Dauerschallpegels von 60 dB(A)außen Anspruch auf passiven Schallschutz eingeräumt wurde (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.1.2007, a.a.O., UA S. 10).

    Dieses wurde von den Gerichten bereits in den Entscheidungen zum Planfeststellungsbeschluss vom 13. April 2005 im Zusammenhang mit der Prüfung der Planrechtfertigung bestätigt (vgl. VG München, Urt. v. 17.2.2005, M 24 K 04.2820, UA S. 27; BayVGH, Urt. v. 19.1.2007, a.a.O., RdNrn. 30 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 25.9.2007, a.a.O.).

  • VG München, 16.03.2009 - M 24 S 08.4953

    Sonderflughafen; Änderungsgenehmigung; Schallschutzmaßnahmen;

    Die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers blieb letztlich erfolglos (VG München, Urt. v. 3.3.2005, M 24 K 04.2943; BayVGH, Urt. v. 19.1.2007, 8 BV 05.1963; BVerwG, Beschl. v. 25.9.2007, 4 B 16.07).

    Der Antragsteller ist Eigentümer zweier Ende der siebziger Jahre mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke (Fl.Nrn. 819/6 und 819/7, Gemarkung ...), die ca. 300 m südwestlich des Endes der Start-/Landebahn des Sonderflughafens liegen (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.1.2007, a.a.O., S. 4 UA).

    Wegen des fehlenden Anspruchs auf umfassende objektiv-rechtliche Prüfung ist das Abwägungsgebot nur unter dem Blickwinkel der individuellen Rechtsbetroffenheit des Antragstellers zu prüfen (BayVGH, Urt. v. 19.1.2007, a.a.O.).

    3.1.1 Im Hinblick auf das geltend gemachte Fehlen der Planrechtfertigung für die betriebliche Erweiterung wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob die vom Luftamt zu diesem Aspekt im Bescheid (S. 59 - 61) gemachten Ausführungen den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. April 2007 (a.a.O.) zur Planrechtfertigung bei "privatnützigen" Sonderflughäfen aufgestellt hat, entsprechen (vgl. zum Sonderflughafen ...: BayVGH, Urt. v. 19.1.2007, a.a.O., S. 11 - 18 UA).

    Der Sonderflughafen weist "eine Gemengelage" privater und öffentlicher Zwecke (BayVGH, Urt. v. 19.1.2007, a.a.O.) auf, denn neben den wirtschaftlichen Belangen der beigeladenen Flugplatzunternehmerin werden mit seinem Bestand auch im Allgemeininteresse liegende Zwecke verfolgt, die in ihrer Summe den Begriff der "Zivilluftfahrt" im Sinne des § 28 Abs. 1 LuftVG erfüllen.

  • VG München, 16.03.2009 - M 24 S 08.4954

    Sonderflughafen; Änderungsgenehmigung; Schallschutzmaßnahmen;

    Eine hiergegen gerichtete Klage eines Anwohners blieb letztlich erfolglos (VG München, Urt. v. 3.3.2005, M 24 K 04.2943; BayVGH, Urt. v. 19.1.2007, 8 BV 05.1963; BVerwG, Beschl. v. 25.9.2007, 4 B 16.07).

    Wegen des fehlenden Anspruchs auf umfassende objektiv-rechtliche Prüfung ist das Abwägungsgebot nur unter dem Blickwinkel der individuellen Rechtsbetroffenheit der Antragsteller zu prüfen (BayVGH, Urt. v. 19.1.2007, a.a.O.).

    3.1.1 Im Hinblick auf das geltend gemachte Fehlen der Planrechtfertigung für die betriebliche Erweiterung wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob die vom Luftamt zu diesem Aspekt im Bescheid (S. 59 - 61) gemachten Ausführungen den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. April 2007 (a.a.O.) zur Planrechtfertigung bei "privatnützigen" Sonderflughäfen aufgestellt hat, entsprechen (vgl. zum Sonderflughafen ...: BayVGH, Urt. v. 19.1.2007, a.a.O., S. 11 - 18 UA).

    Der Sonderflughafen weist "eine Gemengelage" privater und öffentlicher Zwecke (BayVGH, Urt. v. 19.1.2007, a.a.O.) auf, denn neben den wirtschaftlichen Belangen der beigeladenen Flugplatzunternehmerin werden mit seinem Bestand auch im Allgemeininteresse liegende Zwecke verfolgt, die in ihrer Summe den Begriff der "Zivilluftfahrt" im Sinne des § 28 Abs. 1 LuftVG erfüllen.

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040-40045
    Vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes (FluglärmG) in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung sowie der zeitgleich vorgenommenen Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Schut-zes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986) war es mangels gesetzlicher Grundlage Aufgabe der zuständigen Behörde, die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall anhand der konkreten Gegebenheiten zu bestimmen (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2007 - Az. 8 BV 05.1963 - juris Rn. 80 ; vgl. auch BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - BVerwGE 128, 358/381).

    Bei der planerischen Abwägung durfte und musste der Beklagte schließlich - wie bereits mehrfach dargelegt - nicht zuletzt auch den Gesichtspunkt der vorhandenen Vorbelastung durch den Bestand des Verkehrsflughafens München mit dem dort stattfindenden Flugbetrieb berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2013 - 4 VR 1/13 - juris Rn. 57 m.w.N.; U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 540 ; vgl. auch BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 129 ; U.v. 19.1.2007 - 8 BV 05.1963 - juris Rn. 80 ).

  • VG München, 28.06.2022 - M 31 K 20.5612

    Erfolglose lärmschutzrechtliche Nachbarklage gegen die Genehmigung eines

    Materiellrechtlich steht die auf § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LuftVG gestützte Genehmigung vom 5. Oktober 2020 mit geltendem Recht in Einklang, wenn für das Vorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung - gemessen an den Zielen des Luftverkehrsgesetzes - ein Bedarf besteht und es unter diesem Blickwinkel vernünftigerweise geboten ist (Planrechtfertigung), wenn gesetzliche Planungsleitsätze und (sonstige) zwingende Rechtsvorschriften beachtet sind und wenn das Gebot gerechter Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange eingehalten ist (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 -, juris Rn. 64; U.v. 19.1.2007 - 8 BV 05.1963 - juris Rn. 27).

    Vorliegend steht insoweit insbesondere das Recht der Kläger auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange als lärmbetroffene Flugplatznachbarn inmitten (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - juris Rn. 54; BayVGH, U.v. 19.1.2007 - 8 BV 05.1963 - juris Rn. 33).

  • VGH Bayern, 14.07.2015 - 8 A 13.40037

    Flughafen Memmingen darf erweitert werden

    Vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes (FluglärmG) in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung sowie der zeitgleich vorgenommenen Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986) war es mangels gesetzlicher Grundlage Aufgabe der zuständigen Behörde, die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall anhand der konkreten Begebenheiten zu bestimmen (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 19.1.2007 - 8 BV 05.1963 - juris Rn. 80).
  • VG München, 28.06.2022 - M 31 K 20.5627

    Luftverkehrsrechtliche Genehmigung eines Hubschraubersonderlandeplatzes

    Materiellrechtlich steht die auf § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LuftVG gestützte Genehmigung vom 5. Oktober 2020 mit geltendem Recht in Einklang, wenn für das Vorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung - gemessen an den Zielen des Luftverkehrsgesetzes - ein Bedarf besteht und es unter diesem Blickwinkel vernünftigerweise geboten ist (Planrechtfertigung), wenn gesetzliche Planungsleitsätze und (sonstige) zwingende Rechtsvorschriften beachtet sind und wenn das Gebot gerechter Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange eingehalten ist (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 64; U.v. 19.1.2007 - 8 BV 05.1963 - juris Rn. 27).

    Vorliegend steht insoweit insbesondere das Recht der Kläger auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange als lärmbetroffene Flugplatznachbarn inmitten (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - juris Rn. 54; BayVGH, U.v. 19.1.2007 - 8 BV 05.1963 - juris Rn. 33).

  • VGH Bayern, 14.07.2015 - 8 A 13.40025

    Flughafen Memmingen darf erweitert werden

  • VerfGH Bayern, 27.05.2009 - 19-VI-08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4174

    Sonderflughafen; luftrechtliche Änderungsgenehmigung; Planrechtfertigung;

  • VGH Bayern, 02.06.2009 - 8 CS 09.818

    Sonderflughafen O...; Änderungsgenehmigung; Beschwerdeverfahren;

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4173

    Sonderflughafen; Klagebefugnis eines Landkreises; luftrechtliche

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4955

    Drittklage; Zweckverband; Betreiber eines Krankenhauses; Sachaufwandsträger für

  • VG Augsburg, 14.07.2016 - Au 5 K 16.565

    Baugenehmigung für Präsentations- und Verkaufshalle für Flugzeuge auf

  • VGH Bayern, 17.09.2009 - 8 CS 09.1769

    Sonderflughafen Oberpfaffenhofen, Änderungsgenehmigung, Gemeindeklage,

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 25.09.2007 - 8 BV 05.1963   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,55979
VGH Bayern, 25.09.2007 - 8 BV 05.1963 (https://dejure.org/2007,55979)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.09.2007 - 8 BV 05.1963 (https://dejure.org/2007,55979)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. September 2007 - 8 BV 05.1963 (https://dejure.org/2007,55979)
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