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   BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86   

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BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86 (https://dejure.org/1988,65)
BVerwG, Entscheidung vom 15.01.1988 - 8 C 111.86 (https://dejure.org/1988,65)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Januar 1988 - 8 C 111.86 (https://dejure.org/1988,65)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beitragsfähiger Aufwand - Verteilung - Zivilrechtlicher Grundstücksbegriff - Selbstständige Bebaubarkeit - Einheitliche Nutzung - Grundstückseigentümer - Erschlossenheit - Hinterliegergrundstück - Anliegergrundstück - Zufahrt zur Anbaustraße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 79, 1
  • NVwZ 1988, 630
  • ZMR 1988, 195
  • DVBl 1988, 896
  • DVBl 1988, 898
  • DÖV 1988, 789
 
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Wird zitiert von ... (146)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 9.81

    Umfang des Kreis der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke bei

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86
    Steht ein Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende, selbständig bebaubare Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person, gehört auch das Hinterliegergrundstück zum Kreis der durch die Anlage i.S. des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücke, wenn es entweder tatsächlich eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (im Anschluß an Urteile vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 5.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 37 S. 1 und vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 9.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 38 S. 5).

    In den Urteilen vom 1. April 1981 (a.a.O. S. 3) und vom 27. Mai 1981 (BVerwG 8 C 9.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 38 S. 5 ) hatte der erkennende Senat Fälle zu beurteilen, in denen selbständig bebaubare Anlieger- und Hinterliegergrundstücke - wie hier - derselben Person gehörten (Eigentümeridentität), sie jeweils einheitlich genutzt wurden und überdies tatsächlich Zuwegungen von den Hinterliegergrundstücken zu den Anbaustraßen angelegt waren.

    Diese Überbauung der Grenze zwischen den beiden im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken bringt deren einheitliche Nutzung zum Ausdruck (vgl. so schon Urteil vom 27. Mai 1981 a.a.O. S. 7); in der Vornahme einer Grenzüberbauung manifestiert sich gesteigert intensiv und die davon betroffenen Grundstücke besonders deutlich miteinander verknüpfend die Verfügung des Eigentümers der Grundstücke (vgl. dazu die §§ 912 ff. BGB).

  • BVerwG, 01.04.1981 - 8 C 5.81

    Kreis der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke bei Hinterliegergrundstücken

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86
    Steht ein Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende, selbständig bebaubare Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person, gehört auch das Hinterliegergrundstück zum Kreis der durch die Anlage i.S. des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücke, wenn es entweder tatsächlich eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (im Anschluß an Urteile vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 5.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 37 S. 1 und vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 9.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 38 S. 5).

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteil vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 5.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 37 S. 1 mit weiteren Nachweisen) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich auf den Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts (Buchgrundstücksbegriff) abzustellen und ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn "es nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen" (Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG IV C 62.71 - BVerwGE 42, 269 [BVerwG 20.06.1973 - IV C 62/71]).

    In den Urteilen vom 1. April 1981 (a.a.O. S. 3) und vom 27. Mai 1981 (BVerwG 8 C 9.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 38 S. 5 ) hatte der erkennende Senat Fälle zu beurteilen, in denen selbständig bebaubare Anlieger- und Hinterliegergrundstücke - wie hier - derselben Person gehörten (Eigentümeridentität), sie jeweils einheitlich genutzt wurden und überdies tatsächlich Zuwegungen von den Hinterliegergrundstücken zu den Anbaustraßen angelegt waren.

  • BVerwG, 14.01.1983 - 8 C 81.81

    "Erschlossensein" eines Grundstücks"

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86
    Im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG durch eine Anbaustraße erschlossen ist ein (Hinterlieger-)Grundstück, sobald angenommen werden darf, es seien mit Blick ausschließlich auf diese Anlage die Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt, von denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die Bebaubarkeit des Grundstücks abhängig machen (im Anschluß an Urteil vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 81.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 85 S. 32).

    Das Merkmal des Erschlossenseins in § 133 Abs. 1 BBauG knüpft an das jeweils maßgebende Baurecht an; es korrespondiert den Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. im einzelnen Urteil vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 81.81 -Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 85 S. 32 ).

  • BVerwG, 12.12.1986 - 8 C 9.86

    Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands grundsätzlich in Orientierung

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86
    Mehrere je selbständig bebaubare Grundstücke desselben Eigentümers können auch im Fall einheitlicher Nutzung nicht unter Abweichen vom (sog. Buch-)Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts als erschließungsbeitragsrechtlich nur ein Grundstück gewertet werden (im Anschluß an Urteil vom 12. Dezember 1986 - BVerwG 8 C 9.86 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 69 S. 107).

    Ein nach Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts "gröblich unangemessenes" Ergebnis tritt nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1986 (BVerwG 8 C 9.86 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 69 S. 107 ) bei Anwendung des Buchgrundstücksbegriffs einzig dann ein, wenn sie dazu führt, daß ein (z.B. sogenanntes Handtuch-)Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muß, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf.

  • BVerwG, 07.10.1977 - IV C 103.74

    Aufrechnung gegenüber einer Eschließungsbeitragsforderung mit einem

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86
    Im Urteil vom 7. Oktober 1977 (BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35 ) hat es in einem Fall, in dem - anders als hier - die beiden Grundstücke verschiedenen Personen gehörten, dargelegt, ein selbständig bebaubares Anliegergrundstück sei typischerweise in einem solchen Maße mit einer die anderen Beitragspflichtigen entlastenden Wirkung an dem Erschließungsaufwand beteiligt, daß die anderen Beitragspflichtigen nicht schutzwürdig die Einbeziehung weiterer (Hinterlieger-)Grundstücke in den Kreis der erschlossenen Grundstücke erwarten könnten.

    Anknüpfend an das Urteil vom 7. Oktober 1977 (a.a.O.) hat der Senat in den genannten Entscheidungen ausgeführt, "jedenfalls" bei den geschilderten Sachverhalten zählten die Hinterliegergrundstücke zu den im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücken.

  • BVerwG, 20.06.1973 - IV C 62.71

    Grundstücksbegriff im Erschließungsbeitragsrecht; Zugrundelegung einer

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86
    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteil vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 5.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 37 S. 1 mit weiteren Nachweisen) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich auf den Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts (Buchgrundstücksbegriff) abzustellen und ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn "es nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen" (Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG IV C 62.71 - BVerwGE 42, 269 [BVerwG 20.06.1973 - IV C 62/71]).
  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 75.86

    Hinreichend genaue und überzeugende Abgrenzung der Erschließungsfunktion einer

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86
    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Bescheid in vollem Umfang rechtmäßig ist, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG - ungeachtet dessen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - Abdruck S. 6).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 8 C 77.86

    Erschließung von Grundstücken in Wohngebieten; Maßgeblichkeit des Inhalts eines

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86
    Überdies entspricht die Annahme, bei einer solchen Konstellation sei ein Hinterliegergrundstück (auch) ohne das Vorhandensein einer Zufahrt zur Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen, in diesem Ergebnis der bebauungsrechtlichen Rechtslage bezüglich der Anforderung einer gesicherten verkehrlichen Erreichbarkeit als Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Hinterliegergrundstücks (vgl. zur Bedeutung der bebauungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderung für das Merkmal des Erschlossenseins im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG zuletzt Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 8 C 77.86 - Abdruck S. 7 ff.).
  • VGH Hessen, 17.01.1990 - 5 UE 175/86

    Zum Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks; zur einheitlichen Nutzung

    Ein nicht an eine Erschließungsanlage angrenzendes Grundstück gehört dann zu den erschlossenen Grundstücken, wenn es selbst und das zwischen ihm und der Anbaustraße liegende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen und es - das Hinterliegergrundstück - tatsächlich eine Zufahrt zu der Anbaustraße besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (Vergleiche BVerwG, 1988-01-15, 8 C 11/86, BVerwGE 79, 1).

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - HSGZ 1988, 203) gehöre ein Hinterliegergrundstück zum Kreis der durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke, wenn es mit dem Vordergrundstück im Eigentum derselben Person stehe und wenn es entweder tatsächlich eine Zufahrt zu der Erschließungsanlage besitze oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt werde; eine einheitliche Nutzung werde durch eine die Grenze überschreitende Bebauung begründet.

    Dieser Übergang ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - DVBl. 1989, 675 = NVwZ 1989, 1072 = HSGZ 1989, 264; Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 11.86 - BVerwGE 79, 1 = DVBl. 1988, 896 = NVwZ 1988, 630 = NJW 1988, 789= KStZ 1988, 110 = HSGZ 1988, 203; Urteil vom 12. Dezember 1986 - BVerwG 8 C 9.86 - DVBl. 1987, 630 = NVwZ 1987, 420 = BauR 1987, 432 = HSGZ 1987, 364) dann geboten, wenn die Anwendung des "Buchgrundstücksbegriffs" dazu führt, daß ein Grundstück beider Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes völlig unberücksichtigt bleiben muß, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres baulich benutzt werden kann.

    Das gilt nicht nur bei - von der Straße her gesehen - nebeneinander gelegenen Handtuchgrundstücken, sondern, wie sich aus dem in BVerwGE 79, 1 behandelten Sachverhalt ergibt, auch dann, wenn das "zu kleine" Grundstück vor einem anderen Grundstück desselben Eigentümers liegt.

    Ein solches Vorgehen würde aber mit den für die Maßgeblichkeit des Buchgrundstücksbegriffs entscheidenden Interessen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BVerwGE 79, 1 [3]) schlecht zu vereinbaren sein, zumal die Frage, ob ein bestimmtes Flurstück als Teil der "Freifläche" eines bestimmten Baugrundstücks anzusehen ist, ihrerseits selbst wieder umstritten sein kann, wenn kein Bebauungsplan besteht oder die Gültigkeit eines bestehenden Bebauungsplans zweifelhaft ist.

    Es besteht außerdem in den Fällen hintereinanderliegender Flurstücke keine Notwendigkeit, zur Vermeidung von "nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts gröblich unangemessenen" Ergebnissen (BVerwGE 79, 1 [3]; BVerwGE 42, 269 [272]) vom Buchgrundstücksbegriff zum wirtschaftlichen Grundstücksbegriff überzugehen; denn zur Vermeidung solch gröblich unangemessener Ergebnisse greifen die für die beitragsrechtliche Behandlung von Hinterliegergrundstücken entwickelten Grundsätze ein.

    Sie besagen, daß ein nicht an eine Erschließungsanlage angrenzendes Grundstück dann zu den erschlossenen Grundstücken gehört, wenn es selbst und das zwischen ihm und der Anbaustraße liegende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen und es - das Hinterliegergrundstück - tatsächlich eine Zufahrt zu der Anbaustraße besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (BVerwGE 79, 1[5-6]); eine "einheitliche Nutzung" liegt schon dann vor, wenn auf der Grenze des Anliegergrundstücks mit dem Hinterliegergrundstück ein Gebäude errichtet ist (BVerwGE 79, 1 [7]).

    32, 1018) oder an die es sogar direkt angrenzt (so der Sachverhalt von BVerwGE 79, 1).

    Der Fall gleicht im Hinblick auf die Größe der betroffenen Grundstücke dem, zu dem die Entscheidung BVerwGE 79, 1 ergangen ist, wo das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls die einheitliche Nutzung wegen auf der Grenze stehender Garagengebäude bejaht hat.

  • BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06

    Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; Vorderliegergrundstück;

    In diesem Sinne durch eine Anbaustraße erschlossen ist ein Grundstück, sobald angenommen werden darf, dass mit Blick ausschließlich auf diese Verkehrsanlage die Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt sind, von denen das (bundesrechtliche) Bauplanungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die Bebaubarkeit des Grundstücks abhängig machen (Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 m.w.N.).

    Die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende Erwägung, es könne nicht im Belieben des Grundstückseigentümers stehen, durch sein (ihn für die Folgezeit nicht bindendes) Verhalten zu "entscheiden", ob sein Grundstück nicht erschlossen ist und der Beitragspflicht nicht unterliegt (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 a.a.O. S. 7), würde danach nur in Fällen des Alleineigentums, nicht jedoch des Miteigentums an den betroffenen Grundstücken Geltung beanspruchen.

    Später hat es ein Erschlossensein i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Fall der Eigentümeridentität auch bei einer einheitlichen Nutzung von Hinter- und Anliegergrundstück bejaht (Urteil vom 15. Januar 1988 a.a.O. S. 5 ff.).

    Denn aus der Sicht der übrigen Beitragspflichtigen "verwischt" die einheitliche Nutzung beider Grundstücke auch in diesem Fall deren Grenze und lässt sie aus deren Sicht als ein Grundstück erscheinen (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 a.a.O. S. 6).

  • BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88

    Kosten des Grunderwerbs - Erschließungsanlage - Sondergebiet - Allgemeines

    Ein Abweichen vom (sog. Buch-)Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Festhalten an diesem Begriff dazu führt, daß ein Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muß, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf (im Anschluß an das Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 [BVerwG 15.01.1988 - 8 C 111/86]).

    Die Annahme, ein Hinterliegergrundstück sei durch eine Anbaustraße, von der es durch ein im fremden Eigentum stehendes Anliegergrundstück getrennt wird, im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG grundsätzlich dann erschlossen, wenn in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen (Teil-)Beitragspflichten eine mit Zustimmung des Eigentümers des Anliegergrundstücks nutzbare Zufahrt von der Anbaustraße über dieses Grundstück zum Hinterliegergrundstück tatsächlich vorhanden sei, stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. etwa Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 [BVerwG 15.01.1988 - 8 C 111/86]).

    Ein Ergebnis ist in diesem Sinne einzig dann "gröblich unangemessen", wenn die Anwendung des Buchgrundstücksbegriffs dazu führt, daß ein Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muß, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf (vgl. u.a. Urteile vom 12. Dezember 1986 - BVerwG 8 C 9.86 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 69 S. 107 und vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - a.a.O. S. 3).

    Daraus folgt: Ein Hinterliegergrundstück ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats für den Fall der Eigentümeridentität als erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG anzusehen, wenn es entweder tatsächlich über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur abzurechnenden Anlage verfügt oder wenn es zulässigerweise zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - a.a.O. S. 4 ff.).

    Von dieser weiteren Aufklärung hängt ab, ob die übrigen Beitragspflichtigen schutzwürdig erwarten können, daß neben dem vorderen Grundstücksteil auch die rückwärtige Fläche des Flurstücks 5/14 zu ihrer Entlastung an der Aufwandsverteilung teilnehmen werde (vgl. dazu Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - a.a.O., S. 6).

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