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   BVerwG, 06.05.2020 - 8 C 12.19   

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BVerwG, 06.05.2020 - 8 C 12.19 (https://dejure.org/2020,9492)
BVerwG, Entscheidung vom 06.05.2020 - 8 C 12.19 (https://dejure.org/2020,9492)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Mai 2020 - 8 C 12.19 (https://dejure.org/2020,9492)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Verpflichtung des Landratsamtes zur Weiterleitung von Schreiben an Kreisräte

  • doev.de PDF

    Petitionsrecht; Verpflichtung des Landratsamtes zur Weiterleitung von Schreiben an Kreisräte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 270
  • DVBl 2020, 1537
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bescheidung einer Petition

    Auszug aus BVerwG, 06.05.2020 - 8 C 12.19
    Für die Gewährleistung des Petitionsrechts und die Unterscheidung zwischen Volksvertretungen und zuständigen Stellen im Sinne des Art. 17 GG ist entscheidend, dass Letztere nur im Rahmen ihrer jeweiligen sachlichen, örtlichen und instanziellen Zuständigkeit tätig werden können, während die Vertretungen sich mit allen Themen im Rahmen der Verbandskompetenz ihrer Gebietskörperschaft befassen dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - NJW 1992, 3033; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Stand Februar 2020, Art. 17 Rn. 98, 104 ff.).

    Nach Abschluss der Prüfung muss sie die Petition auf nachvollziehbare Weise erledigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 2017 - 6 C 16.16 - BVerwGE 158, 208 Rn. 8 f. und vom 28. November 1975 - 7 C 53.73 - Buchholz 11 Art. 17 GG Nr. 1 S. 3 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - juris Rn. 16 f. und vom 26. März 2007 - 1 BvR 138/07 - juris Rn. 2; Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Februar 2020, Art. 17 Rn. 84 ff.).

  • BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 16.16

    Kein Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des

    Auszug aus BVerwG, 06.05.2020 - 8 C 12.19
    Es steht jedermann frei, sich durch eine Petition für die Förderung welchen Anliegens auch immer einzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 16.16 - BVerwGE 158, 208 Rn. 6).

    Nach Abschluss der Prüfung muss sie die Petition auf nachvollziehbare Weise erledigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 2017 - 6 C 16.16 - BVerwGE 158, 208 Rn. 8 f. und vom 28. November 1975 - 7 C 53.73 - Buchholz 11 Art. 17 GG Nr. 1 S. 3 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - juris Rn. 16 f. und vom 26. März 2007 - 1 BvR 138/07 - juris Rn. 2; Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Februar 2020, Art. 17 Rn. 84 ff.).

  • BVerwG, 22.05.1980 - 7 C 73.78

    Gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheiten - Petitionsrecht - Pflichtaufgaben

    Auszug aus BVerwG, 06.05.2020 - 8 C 12.19
    Waren die Schreiben als Bitten - auch - an den Kreistag zu verstehen, lag eine Petition im Sinne des Art. 17 GG vor, weil Kreistage zu den Volksvertretungen im Sinne dieser Gewährleistung zählen (noch offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 7 C 73.78 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 32 S. 49 ).
  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auszug aus BVerwG, 06.05.2020 - 8 C 12.19
    Vielmehr muss der Kläger geltend machen können, in eigenen Rechten verletzt zu sein, weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von diesem eigene Rechte abhängen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 ; Beschlüsse vom 30. Juli 1990 - 7 B 71.90 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 109 S. 22 und vom 24. Mai 2011 - 6 B 2.11 - juris Rn. 5 f.).
  • BVerfG, 21.06.2019 - 2 BvR 2189/18

    Nichtannahmebeschluss: Zur Behandlung von Petitionen durch Kollegialorgane der

    Auszug aus BVerwG, 06.05.2020 - 8 C 12.19
    Die Praxis des Beklagten, Kreistagsmitgliedern Schreiben von Privatpersonen generell vorzuenthalten, verletzt das aus der Pflicht zur Entgegennahme der Petition abzuleitende Verbot, den Zugang eines Petitionsschreibens zu demjenigen, an den sich die Bitte oder Beschwerde richtet, zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 - 2 BvR 2189/18 - juris Rn. 19 und 21; zum Verbot bewusster Verschleppung vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2007 - 1 BvR 1033/07 - juris LS und Rn. 3).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 138/07

    Anforderungen an die Bescheidung einer Petition

    Auszug aus BVerwG, 06.05.2020 - 8 C 12.19
    Nach Abschluss der Prüfung muss sie die Petition auf nachvollziehbare Weise erledigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 2017 - 6 C 16.16 - BVerwGE 158, 208 Rn. 8 f. und vom 28. November 1975 - 7 C 53.73 - Buchholz 11 Art. 17 GG Nr. 1 S. 3 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - juris Rn. 16 f. und vom 26. März 2007 - 1 BvR 138/07 - juris Rn. 2; Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Februar 2020, Art. 17 Rn. 84 ff.).
  • BVerwG, 30.07.1990 - 7 B 71.90

    Klagebefugnis bei der Feststellungsklage - Unterbleiben der notwendigen Beiladung

    Auszug aus BVerwG, 06.05.2020 - 8 C 12.19
    Vielmehr muss der Kläger geltend machen können, in eigenen Rechten verletzt zu sein, weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von diesem eigene Rechte abhängen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 ; Beschlüsse vom 30. Juli 1990 - 7 B 71.90 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 109 S. 22 und vom 24. Mai 2011 - 6 B 2.11 - juris Rn. 5 f.).
  • BVerwG, 24.05.2011 - 6 B 2.11

    Feststellungsklage in Gestalt eines verwaltungsgerichtlichen Organstreits setzt

    Auszug aus BVerwG, 06.05.2020 - 8 C 12.19
    Vielmehr muss der Kläger geltend machen können, in eigenen Rechten verletzt zu sein, weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von diesem eigene Rechte abhängen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 ; Beschlüsse vom 30. Juli 1990 - 7 B 71.90 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 109 S. 22 und vom 24. Mai 2011 - 6 B 2.11 - juris Rn. 5 f.).
  • BVerfG, 11.06.2007 - 1 BvR 1033/07

    Teilweise mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige teilweise im Hinblick auf die

    Auszug aus BVerwG, 06.05.2020 - 8 C 12.19
    Die Praxis des Beklagten, Kreistagsmitgliedern Schreiben von Privatpersonen generell vorzuenthalten, verletzt das aus der Pflicht zur Entgegennahme der Petition abzuleitende Verbot, den Zugang eines Petitionsschreibens zu demjenigen, an den sich die Bitte oder Beschwerde richtet, zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 - 2 BvR 2189/18 - juris Rn. 19 und 21; zum Verbot bewusster Verschleppung vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2007 - 1 BvR 1033/07 - juris LS und Rn. 3).
  • BVerwG, 28.11.1975 - VII C 53.73

    Streitigkeit von Rechtsbeziehungen zwischen Verfassungsorganen oder am

    Auszug aus BVerwG, 06.05.2020 - 8 C 12.19
    Nach Abschluss der Prüfung muss sie die Petition auf nachvollziehbare Weise erledigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 2017 - 6 C 16.16 - BVerwGE 158, 208 Rn. 8 f. und vom 28. November 1975 - 7 C 53.73 - Buchholz 11 Art. 17 GG Nr. 1 S. 3 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - juris Rn. 16 f. und vom 26. März 2007 - 1 BvR 138/07 - juris Rn. 2; Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Februar 2020, Art. 17 Rn. 84 ff.).
  • VG Freiburg, 09.03.2022 - 1 K 1573/20

    Gemeinderat muss sich mit an ihn gerichteten Petitionen befassen

    Der Gemeinderat ist als Volksvertretung tauglicher Adressat einer Petition im Sinne von Art. 17 GG (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 06.05.2020 - 8 C 12.19 -, juris).

    Denn dieses Vorgehen hätte die Eingabe überhaupt erst rechtlichen Zweifeln ausgesetzt, weil sie als an die einzelnen Gemeinderatsmitglieder - und nicht an das Kollegialorgan - gerichtete Bitte hätte ausgelegt werden können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 06.05.2020 - 8 C 12.19 -, juris, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2018 - 1 S 2712/17 -, juris, Rn. 55).

    Nach Abschluss der Prüfung muss sie die Petition auf nachvollziehbare Weise erledigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.2020 - 8 C 12.19 -, juris, Rn. 20).

    Die Praxis der Beklagten, Gemeinderatsmitgliedern Schreiben von Privatpersonen generell vorzuenthalten, verletzt das aus der Pflicht zur Entgegennahme der Petition abzuleitende Verbot, den Zugang eines Petitionsschreibens zu demjenigen, an den sich die Bitte oder Beschwerde richtet, zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.2020 - 8 C 12.19 -, juris, Rn. 20).

    Es steht jedermann frei, sich durch eine Petition für die Förderung welchen Anliegens auch immer einzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.2020 - 8 C 12.19 -, juris, Rn. 14).

    Diese zuvor umstrittene Frage ist durch das während des gerichtlichen Verfahrens ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2020 (8 C 12.19) geklärt, dessen Ausführungen zum Kreistag auf den Gemeinderat zu übertragen sind.

    Das trifft auch auf kommunale Vertretungen zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.2020 - 8 C 12.19 -, juris, Rn. 16 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 10 B 9.20
    Ausweislich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2020 (BVerwG 8 C 12.19) müssten Petitionen von Einzelpersonen weitergeleitet werden.

    Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2020 (BVerwG 8 C 12.19) lasse sich für eine Begründetheit der Berufung nichts herleiten.

    Es steht jedermann frei, sich durch eine Petition für die Förderung welchen Anliegens auch immer einzusetzen (BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2020 - BVerwG 8 C 12.19 -, juris Rn. 14).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in Bezug auf den Kreistag eines Landkreises angenommen hat, ist eine Petition durch das Plenum zu behandeln, wenn kein Petitionsausschuss gebildet wurde (BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2020 - BVerwG 8 C 12.19 -, juris Rn. 19).

  • VG München, 19.10.2023 - M 30 K 21.4542

    Petition

    Als Begründung führt er unter anderem auszugweise ein Zitat aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2020 (Az. 8 C 12.19) an, wonach unter Bitten im Sinne des Art. 17 Grundgesetz (GG) "Forderungen und Vorschläge zu verstehen [seien], die auf ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden und sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, gerichtet sind.

    Gegenstand einer Petition kann dabei eine Eingabe in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse sein und es steht jedermann frei, sich durch eine Petition für die Förderung welchen Anliegens auch immer einzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 6.5.2020 - 8 C 12/19 - juris Rn. 14).

    Unstreitig zählt der Kreistag zu den Volksvertretungen im Sinne der Gewährleistung des Art. 17 GG (vgl. auch hier BVerwG, U.v. 6.5.2020 - 8 C 18/19 - NVwZ-RR 2021, 270).

  • VG Sigmaringen, 16.11.2021 - 4 K 4243/20

    Petition an einen Schülerrat; Volksvertretung; zuständige Stelle

    Gegenstand einer Petition kann eine Eingabe in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse sein (BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2020 - 8 C 12.19 -, juris Rn. 14).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2020 - 8 C 12.19 -, juris Rn. 16):.

    Für die Unterscheidung zwischen Volksvertretungen und zuständigen Stellen im Sinne des Art. 17 GG ist - auch auf kommunaler Ebene - entscheidend, dass Letztere nur im Rahmen ihrer jeweiligen sachlichen, örtlichen und instanziellen Zuständigkeit tätig werden können, während die Vertretungen sich mit allen Themen im Rahmen der Verbandskompetenz ihrer Gebietskörperschaft befassen dürfen (BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2020 - 8 C 12.19 -, juris Rn. 16).

  • VG Karlsruhe, 13.02.2024 - 14 K 24/24

    Kreistagsentscheidung über eine Klinikfusion; Verkürzung der Regelfrist von

    Als kommunale Vertretung beschäftigt er sich mit allen Themen im Rahmen der Verbandskompetenz seiner Gebietskörperschaft (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6.5.2020 - 8 C 12.19 - juris Rn. 16).
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