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   BVerwG, 25.10.2006 - 8 C 20.05   

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BVerwG, 25.10.2006 - 8 C 20.05 (https://dejure.org/2006,3360)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.2006 - 8 C 20.05 (https://dejure.org/2006,3360)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 2006 - 8 C 20.05 (https://dejure.org/2006,3360)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VermG: § 1 Abs. 6 REAO: Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a und b
    Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes; die Maßgabe der Vermutungsregelung des Alliierten Rückerstattungsrechts; Erbausschlagung und Veräußerung oder Aufgabe von Vermögensgegenständen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VermG: § 1 Abs. 6
    Alliiertes Rückerstattungsrecht; Aufgabe; Erbausschlagung; Erbausschlagung und Veräußerung oder Aufgabe von Vermögensgegenständen; Grundstück; Mitursächlichkeit; Nachlass; Rückerstattungsrecht; Rückübertragung; Schädigung; Ursachenzusammenhang; Verfolgung; Vermutung; ...

  • Wolters Kluwer

    Bestehen einer ungerechtfertigten Entziehung im Rahmen einer Erbausschlagung; Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes; Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins zugunsten jüdischer Verfolgter; Erzwingung der Ausschlagung einer Erbschaft von NS-Verfolgten durch ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes; Maßgabe der Vermutungsregelung des Alliierten Rückerstattungsrechts; Erbausschlagung und Veräußerung oder Aufgabe von Vermögensgegenständen

  • Judicialis

    VermG § 1 Abs. 6; ; REAO Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a; ; REAO Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Vermutung verfolgungsbedingten Vermögensverlustes bei Erbausschlagung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 127, 79
  • NJ 2007, 236
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 31.07.2002 - 8 C 37.01

    Unlautere Machenschaften, Erbausschlagung, Berechtigter, Kettenerbausschlagung,

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2006 - 8 C 20.05
    Als nachrangige Erben sind sie aber im Vermögensrecht nur durch einen erfolgreichen Restitutionsantrag eines vorrangigen Erben ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35).
  • BVerwG, 24.01.2002 - 8 C 12.01

    Zwangsverkauf; gesetzliche Vermutung; Gegenbeweis; Abschluss des Rechtsgeschäfts

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2006 - 8 C 20.05
    Eine bloße Mitursächlichkeit reicht insoweit nicht aus (vgl. aber Urteil vom 24. Januar 2002 -BVerwG 8 C 12.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 14 S. 69 - zu dem anders gefassten § 3 Abs. 3 Buchst. a REAO).
  • BVerwG, 24.11.2004 - 8 C 15.03

    Globalanmeldung der JCC; Mindestanforderungen an eine fristwahrende Anmeldung;

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2006 - 8 C 20.05
    Die einzelnen Grundstücke der Waldsiedlung, soweit sie H. L. betrafen, waren für das Vermögensamt ohne weiteres aus den Katasterunterlagen und den Grundbüchern konkretisierbar im Sinne des § 4 Abs. 3 der Anmeldeverordnung i.V.m. § 31 Abs. 1 VermG (vgl. Urteil vom 24. November 2004 - BVerwG 8 C 15.03 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 34 = ZOV 2005, 106 ff.).
  • BVerwG, 16.12.2004 - 8 B 81.04

    Einhaltung der Anmeldefrist für die Anmeldung einer Erbengemeinschaft durch einen

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2006 - 8 C 20.05
    Denn die fristwahrende Anmeldung der Miterbin M. K. kam auch ihr zugute (Beschluss vom 16. Dezember 2005 - BVerwG 8 B 81.04 - juris).
  • BVerwG, 16.12.2010 - 8 B 17.10

    Zur Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG

    d) Der Kläger hat auch nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt, inwiefern ein entscheidungstragender abstrakter Rechtssatz im Urteil des Verwaltungsgerichts einem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2006 - BVerwG 8 C 20.05 - widersprechen soll.
  • VG Cottbus, 11.06.2014 - 1 K 902/11

    Friedrich zu Solms-Baruth

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2005 (BVerwG 7 B 21.05) stehe dem nicht entgegen; auf die Ausführungen in der Kommentierung (Fieberg, § 1 Rn. 144 und 155) und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2006 (BVerwG 8 C 20.05) werde hingewiesen.

    Hiervon ausgehend kann an dieser Stelle die Beantwortung der von Seiten des Klägers problematisierten Frage dahinstehen, ob ein Vermögensverlust in der Zeit der Inhaftierung des Alteigentümers - für eine Veräußerung ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich - jedenfalls den Begriff der "Aufgabe eines Vermögenswertes" erfüllen würde (zu der Frage, ob eine Erbausschlagung als eine "Aufgabe eines Vermögensgegenstandes angesehen werden könnte, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2006 - BVerwG 8 C 20.05 - juris; vgl. auch VG Dresden, Urt. v. 21 September 2005 - 5 K 2226/03 - juris Rn. 31 "Aufgabe" sei lediglich die Aufgabe des Eigentums nach § 959 BGB, der Verlust von Rechten durch ein einseitiges Rechtsgeschäft, etwa durch eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt oder durch das Wegwerfen einer beweglichen Sache, unter Auseinandersetzung mit der wohl weitergehenden Auffassung des VG Gera, Urt. v. 24. April 2001 - 3 K 265/98 - juris, Rn. 35 ff., 40: "auch rechtsgeschäftliche Handlungen sowie Tathandlungen - Aufgabe, wenn der Vermögensgegenstand Freigut für Jedermann geworden ist"), denn die Feststellung, dass ein zur vollen Überzeugung des Verwaltungsgerichts nachgewiesener und etwa aus der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 folgender Vermögensverlust "aus anderen Gründen" bzw. in Gestalt einer "Aufgabe eines Vermögenswertes" vorliegend verfolgungsbedingt wäre, bedürfte keiner gesetzlichen Vermutung.

  • VG Cottbus, 23.05.2013 - 1 K 621/12

    "Musterverfahren" betreffend Klage des Fürsten zu Solms-Baruth auf

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2005 (BVerwG 7 B 21.05) stehe dem nicht entgegen; auf die Ausführungen in der Kommentierung (Fieberg, § 1 Rn. 144 und 155) und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2006 (BVerwG 8 C 20.05) werde hingewiesen.

    Hiervon ausgehend kann die Beantwortung der von Seiten des Klägers problematisierten Frage dahinstehen, ob ein Vermögensverlust in der Zeit der Inhaftierung des Alteigentümers - für eine Veräußerung ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich - jedenfalls den Begriff der "Aufgabe eines Vermögenswertes" erfüllen würde (zu der Frage, ob eine Erbausschlagung als eine "Aufgabe eines Vermögensgegenstandes angesehen werden könnte, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2006 - BVerwG 8 C 20.05 - juris; vgl. auch VG Dresden, Urt. v. 21 September 2005 - 5 K 2226/03 - juris Rn. 31 "Aufgabe" sei lediglich die Aufgabe des Eigentums nach § 959 BGB, der Verlust von Rechten durch ein einseitiges Rechtsgeschäft, etwa durch eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt oder durch das Wegwerfen einer beweglichen Sache, unter Auseinandersetzung mit der wohl weitergehenden Auffassung des VG Gera, Urt. v. 24. April 2001 - 3 K 265/98 - juris, Rn. 35 ff., 40: "auch rechtsgeschäftliche Handlungen sowie Tathandlungen - Aufgabe, wenn der Vermögensgegenstand Freigut für Jedermann geworden ist"), denn die Feststellung, dass ein zur vollen Überzeugung des Verwaltungsgerichts nachgewiesener und etwa aus der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 folgender Vermögensverlust "aus anderen Gründen" bzw. in Gestalt einer "Aufgabe eines Vermögenswertes" vorliegend verfolgungsbedingt wäre, bedürfte keiner gesetzlichen Vermutung.

  • VG Cottbus, 23.05.2013 - 1 K 623/12

    "Musterverfahren" betreffend Klage des Fürsten zu Solms-Baruth auf

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2005 (BVerwG 7 B 21.05) stehe dem nicht entgegen; auf die Ausführungen in der Kommentierung (Fieberg, § 1 Rn. 144 und 155) und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2006 (BVerwG 8 C 20.05) werde hingewiesen.

    Hiervon ausgehend kann die Beantwortung der von Seiten des Klägers problematisierten Frage dahinstehen, ob ein Vermögensverlust in der Zeit der Inhaftierung des Alteigentümers - für eine Veräußerung ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich - jedenfalls den Begriff der "Aufgabe eines Vermögenswertes" erfüllen würde (zu der Frage, ob eine Erbausschlagung als eine "Aufgabe eines Vermögensgegenstandes angesehen werden könnte, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2006 - BVerwG 8 C 20.05 - juris; vgl. auch VG Dresden, Urt. v. 21 September 2005 - 5 K 2226/03 - juris Rn. 31 "Aufgabe" sei lediglich die Aufgabe des Eigentums nach § 959 BGB, der Verlust von Rechten durch ein einseitiges Rechtsgeschäft, etwa durch eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt oder durch das Wegwerfen einer beweglichen Sache, unter Auseinandersetzung mit der wohl weitergehenden Auffassung des VG Gera, Urt. v. 24. April 2001 - 3 K 265/98 - juris, Rn. 35 ff., 40: "auch rechtsgeschäftliche Handlungen sowie Tathandlungen - Aufgabe, wenn der Vermögensgegenstand Freigut für Jedermann geworden ist"), denn die Feststellung, dass ein zur vollen Überzeugung des Verwaltungsgerichts nachgewiesener und etwa aus der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 folgender Vermögensverlust "aus anderen Gründen" bzw. in Gestalt einer "Aufgabe eines Vermögenswertes" vorliegend verfolgungsbedingt wäre, bedürfte keiner gesetzlichen Vermutung.

  • BVerwG, 17.08.2007 - 8 C 5.07

    Umfang des Anspruchs auf die Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht;

    Die Anhörungsrüge der Beigeladenen vom 26. Januar 2007 gegen das Urteil des Senats vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 8 C 20.05 - wird zurückgewiesen.
  • VG Cottbus, 23.05.2013 - 1 K 622/12

    Rückübertragungsrecht

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2005 (BVerwG 7 B 21.05) stehe dem nicht entgegen; auf die Ausführungen in der Kommentierung (Fieberg, § 1 Rn. 144 und 155) und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2006 (BVerwG 8 C 20.05) werde hingewiesen.

    Hiervon ausgehend kann die Beantwortung der von Seiten des Klägers problematisierten Frage dahinstehen, ob ein Vermögensverlust in der Zeit der Inhaftierung des Alteigentümers - für eine Veräußerung ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich - jedenfalls den Begriff der "Aufgabe eines Vermögenswertes" erfüllen würde (zu der Frage, ob eine Erbausschlagung als eine "Aufgabe eines Vermögensgegenstandes angesehen werden könnte, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2006 - BVerwG 8 C 20.05 - juris; vgl. auch VG Dresden, Urt. v. 21 September 2005 - 5 K 2226/03 - juris Rn. 31 "Aufgabe" sei lediglich die Aufgabe des Eigentums nach § 959 BGB, der Verlust von Rechten durch ein einseitiges Rechtsgeschäft, etwa durch eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt oder durch das Wegwerfen einer beweglichen Sache, unter Auseinandersetzung mit der wohl weitergehenden Auffassung des VG Gera, Urt. v. 24. April 2001 - 3 K 265/98 - juris, Rn. 35 ff., 40: "auch rechtsgeschäftliche Handlungen sowie Tathandlungen - Aufgabe, wenn der Vermögensgegenstand Freigut für Jedermann geworden ist"), denn die Feststellung, dass ein zur vollen Überzeugung des Verwaltungsgerichts nachgewiesener und etwa aus der notariellen Erklärung vom 05. März 1945 folgender Vermögensverlust "aus anderen Gründen" bzw. in Gestalt einer "Aufgabe eines Vermögenswertes" vorliegend verfolgungsbedingt wäre, bedürfte keiner gesetzlichen Vermutung.

  • VG Berlin, 03.06.2010 - 29 K 120.09

    Aufgabe eines Handelsgeschäfts; Boykottmaßnahmen als Schädigungstatbestand;

    Für den Fall der Ausschlagung hat das BVerwG mit Urteil vom 25. Oktober 2006 - 8 C 20.05 - ebenfalls entschieden, dass die gesetzliche Vermutungsregelung nicht eingreife.

    Damit kann aber ein über die allgemeine Verfolgungssituation jüdischer Wirtschaftsunternehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 25. Oktober 2006 - 8 C 20.05 - Rz 45) hinausgehender gezielter Boykot, durch den das Unternehmen schwer geschädigt oder gar zum Erliegen gebracht worden ist, nicht festgestellt werden.

  • BVerwG, 25.04.2007 - 8 C 7.06

    Schädigung; Verfolgung; politische Verfolgung; Gegnerschaft; Vermögensverlust;

    Eine bloße Mitursächlichkeit reicht insoweit nicht aus (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2006 - BVerwG 8 C 20.05 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
  • BVerwG, 30.11.2011 - 8 B 48.11

    Wirtschaftlich-bilanzierende Betrachtung für vermögensrechtlich relevante

    b) Zu den vom Kläger weiter herangezogenen Urteilen vom 22. Februar 2001 - BVerwG 7 C 12.00 - (BVerwGE 114, 68 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 10), vom 26. November 2003 - BVerwG 8 C 10.03 - (BVerwGE 119, 232 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 23) und vom 25. Oktober 2006 - BVerwG 8 C 20.05 - (BVerwGE 127, 79 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 38) ist ebenfalls keine Divergenz dargelegt.
  • VG Cottbus, 30.03.2012 - 1 K 392/08
    Dies ist als historisches Ereignis eine allgemeinkundige Tatsache (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 -, BVerwGE 108, 157, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 -, BVerwGE 108, 301, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2006 - BVerwG 8 C 20.05 -, BVerwGE 127, 79, juris Rn. 36).
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