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   BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 26.96   

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BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 26.96 (https://dejure.org/1997,2597)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.1997 - 8 C 26.96 (https://dejure.org/1997,2597)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 1997 - 8 C 26.96 (https://dejure.org/1997,2597)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abwasserabgabe - Ausnahme von der Abgabepflicht - Verrechnung mit Investitionen für Abwasserbehandlungsanlagen - Bauphasenprivileg - Bauzeitbefreiung - Dreijahreszeitraum - Vorgesehene Inbetriebnahme - Abwasserbehandlungsanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AbwAG (1987/1990) § 10 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 272
  • NJW 1998, 3659 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 641
  • DÖV 1998, 475
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 26.96
    Die Grenzen zulässiger Auslegung sind damit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht überschritten, weil das dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegende Normverständnis noch einen hinreichenden Anhaltspunkt im Gesetzestext findet (vgl. hierzu: BVerfGE 8, 28 (34) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvL 149/52] und BVerfGE 71, 81 (105) [BVerfG 22.10.1985 - 1 BvL 44/83] sowie Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 8 C 10.95 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 4 S. 7 (10 f.)).
  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

    Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 26.96
    Zwar darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz im Wege der Auslegung nicht ein entgegengesetzter Inhalt verliehen werden (BVerfGE 86, 59 (64) [BVerfG 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91] und BVerfGE 87, 48 (60 f.)).
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 26.96
    Die Grenzen zulässiger Auslegung sind damit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht überschritten, weil das dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegende Normverständnis noch einen hinreichenden Anhaltspunkt im Gesetzestext findet (vgl. hierzu: BVerfGE 8, 28 (34) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvL 149/52] und BVerfGE 71, 81 (105) [BVerfG 22.10.1985 - 1 BvL 44/83] sowie Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 8 C 10.95 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 4 S. 7 (10 f.)).
  • BVerwG, 23.08.1996 - 8 C 10.95

    Kommunalabgaben - Abwasserabgabe, Dreimonatiger Mindestzeitraum geringerer

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 26.96
    Die Grenzen zulässiger Auslegung sind damit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht überschritten, weil das dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegende Normverständnis noch einen hinreichenden Anhaltspunkt im Gesetzestext findet (vgl. hierzu: BVerfGE 8, 28 (34) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvL 149/52] und BVerfGE 71, 81 (105) [BVerfG 22.10.1985 - 1 BvL 44/83] sowie Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 8 C 10.95 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 4 S. 7 (10 f.)).
  • BVerwG, 13.11.1992 - 8 C 17.90

    Abwasserabgabepflicht - Abwasserbehandlungsanlag - Niederschlagswasser

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 26.96
    Zur Vermeidung der andernfalls eintretenden (Doppel-)Belastung durch den Investitionsaufwand und die gleichzeitig zu entrichtenden Abwasserabgaben soll der Einleiter als Betreiber der künftigen Abwasserbehandlungsanlage schon während der auf drei Jahre geschätzten Bauzeit so gestellt werden, als werde die Reinigungsleistung der neuen Anlage bereits erbracht (Urteil vom 13. November 1992 - BVerwG 8 C 17.90 - Buchholz 401.64 § 10 AbwAG Nr. 10 S. 1 (2 f.); Berendes, 3. Aufl., a.a.O., S. 152).
  • Drs-Bund, 13.05.1976 - BT-Drs 7/5183
    Auszug aus BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 26.96
    In dem Ausschußbericht (BTDrucks 7/5183, S. 5 und 7) wird hervorgehoben, daß mit der Abgabenbefreiung in den drei Jahren "vor der vorgesehenen Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage" und mit der Anordnung rückwirkender Entstehung der Abgabe in voller Höhe, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird, die ursprüngliche Stundungs- und Erlaßregelung aufgegriffen werden sollte.
  • Drs-Bund, 28.04.1976 - BT-Drs 7/5088
    Auszug aus BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 26.96
    In Anlehnung an diese Vorschriften kam auf Antrag des Innenausschusses (vgl. BTDrucks 7/5088) die später vom Bundestag beschlossene Fassung des § 10 Abs. 3 AbwAG in das Gesetzgebungsverfahren.
  • Drs-Bund, 18.06.1974 - BT-Drs 7/2272
    Auszug aus BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 26.96
    In dem ursprünglichen Gesetzentwurf war eine dem § 10 Abs. 3 AbwAG 1987 im wesentlichen entsprechende Regelung nicht enthalten; dieser sah vielmehr in § 27 einen Anspruch des Abgabenpflichtigen auf Stundung - also auf Hinausschieben der Fälligkeit im Sinne eines vorläufigen Aufschubs der Zahlungspflicht - "während einer angemessenen Zeit bis zur Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage" und in § 28 einen Anspruch auf Erlaß - also auf endgültige Freistellung von der Abgabe - für die drei der Inbetriebnahme vorausgehenden Kalenderjahre in der Höhe vor, die der Reinigungsleistung der Anlage entspricht (vgl. BTDrucks 7/2272, S. 12 f. und 38 f.).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 26.96
    Zwar darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz im Wege der Auslegung nicht ein entgegengesetzter Inhalt verliehen werden (BVerfGE 86, 59 (64) [BVerfG 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91] und BVerfGE 87, 48 (60 f.)).
  • BVerwG, 22.12.1998 - 8 C 7.97

    Abwasserabgabe; Überwachungswert; Schadeinheiten; Meßergebnis; Ermittlung der

    Zur Vermeidung der andernfalls eintretenden Doppelbelastung durch den Investitionsaufwand und die gleichzeitig zu entrichtenden Abwasserabgaben soll der Einleiter als Betreiber der künftigen Abwasserbehandlungsanlage schon während der auf drei Jahre geschätzten Bauzeit so gestellt werden, als werde die Reinigungsleistung der neuen Anlage bereits erbracht (vgl. Urteile vom 13. November 1992 - BVerwG 8 C 17.90 - Buchholz 401.64 § 10 AbwAG Nr. 1 S. 1 und vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 26.96 - Buchholz 401.64 § 10 AbwAG Nr. 2 S. 1 ).

    Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, der Dreijahreszeitraum des § 10 Abs. 3 AbwAG beziehe sich nicht auf Abgabenjahre, sondern sei taggenau vom maßgeblichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme rückzuberechnen (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1997 BVerwG 8 C 26.96 a.a.O. ).

    Dies folgt daraus, daß die Freistellung von der Abwasserabgabe mit Blick auf den vorgesehenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer besseren Abwasserbehandlungsanlage nur vorläufigen Charakter hat, die endgültige Bemessung der Abgabenminderung aber von der tatsächlichen Inbetriebnahme abhängt (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1997 BVerwG 8 C 26.96 a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 LB 155/02

    Abwasserabgabe, Verrechnung, Investitionskosten, Kläranlage, Nachklärbecken

    Auch insoweit kommt es - entgegen dem Gesetzeswortlaut - nicht auf den Zeitpunkt der vorgesehenen, sondern - im Falle der Verzögerung - auf den der tatsächlichen Inbetriebnahme an (BVerwG, Urt. v. 17.10.1997 - 8 C 26.96 -, E 105, 272 zu § 10 Abs. 3 AbwAG 1987/1990; BVerwG, Beschl. v. 31.05.1999, a.a.O. zu § 10 Abs. 3 AbwAG 1991).

    Dabei ist der 3-Jahres-Zeitraum taggenau vom maßgeblichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme rückzuberechnen (BVerwG, Urt. v. 17.10.1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 31.05.1999 - 8 B 70.99

    Abwasserabgabe, Verrechnung der Abwasserabgabe, Inbetriebnahme einer

    Für die Berechnung des Dreijahreszeitraums ist dabei nicht der Zeitpunkt der ursprünglich vorgesehenen, sondern derjenige der tatsächlichen Inbetriebnahme der neuen Anlage maßgeblich (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 26.96 - Buchholz 401.64 § 10 AbwAG Nr. 2 S. 1).

    Zur Vermeidung der andernfalls eintretenden Doppelbelastung durch den Investitionsaufwand und die gleichzeitig zu entrichtenden Abwasserabgaben soll der Einleiter als Betreiber der künftigen Anlage schon während der auf drei Jahre geschätzten Bauzeit weniger oder keine Abwasserabgabe zahlen müssen (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 26.96 - a.a.O. und vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 7.97 -, zur Veröffentlichung in Buchholz unter 401.64 § 10 AbwAG vorgesehen, UA S. 7).

  • BVerwG, 22.06.1999 - 4 BN 20.99

    Normenkontrolle; Antragsfrist; Fristversäumung; Gesetzesauslegung; Grenzen;

    Er setzt der zweckorientierten Auslegung, der das Normenkontrollgericht das Wort redet, von vornherein Grenzen (vgl. zu den Grenzen der Auslegung BVerfG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - BVerfGE 71, 81 und vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. - BVerfGE 87, 48 ; BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 389.94 - Buchholz 402.24 § 26 AsylVfG Nr. 2 und vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 26.96 - BVerwGE 105, 272).
  • BVerwG, 01.06.1999 - 8 B 71.99

    Aufwendungen für die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage - Vorliegen der

    Für die Berechnung des Dreijahreszeitraums ist dabei nicht der Zeitpunkt der ursprünglich vorgesehenen, sondern derjenige der tatsächlichen Inbetriebnahme der neuen Anlage maßgeblich (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 26.96 - Buchholz 401.64 § 10 AbwAG Nr. 2 S. 1).

    Zur Vermeidung der andernfalls eintretenden Doppelbelastung durch den Investitionsaufwand und die gleichzeitig zu entrichtenden Abwasserabgaben soll der Einleiter als Betreiber der künftigen Anlage schon während der auf drei Jahre geschätzten Bauzeit weniger oder keine Abwasserabgabe zahlen müssen (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 26.96 - a.a.O. und vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 7.97 -, zur Veröffentlichung in Buchholz unter 401.64 § 10 AbwAG vorgesehen, UA S. 7).

  • BVerwG, 02.06.1999 - 8 B 84.99

    Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Zentralkläranlagen - Verrechnung von

    Für die Berechnung des Dreijahreszeitraums ist dabei nicht der Zeitpunkt der ursprünglich vorgesehenen, sondern derjenige der tatsächlichen Inbetriebnahme der neuen Anlage maßgeblich (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 26.96 - Buchholz 401.64 § 10 AbwAG Nr. 2 S. 1).

    Zur Vermeidung der andernfalls eintretenden Doppelbelastung durch den Investitionsaufwand und die gleichzeitig zu entrichtenden Abwasserabgaben soll der Einleiter als Betreiber der künftigen Anlage schon während der auf drei Jahre geschätzten Bauzeit weniger oder keine Abwasserabgabe zahlen müssen (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 26.96 - a.a.O. und vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 7.97 -, zur Veröffentlichung in Buchholz unter 401.64 § 10 AbwAG vorgesehen, UA S. 7).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.04.2021 - 6 A 11602/20

    Ausnahme von einer Abwasserabgabe; tatsächlich zu erwartende Minderung der

    Dieses sog. Bauphasenprivileg soll finanzielle Anreize zur Schaffung oder Verbesserung von Abwasserbehandlungsanlagen bieten, indem es den Einleitern und künftigen Anlagenbetreibern ermöglicht, die während der Bauzeit drohende Doppelbelastung durch den Investitionsaufwand und die gleichzeitig anfallenden Abwasserabgaben zumindest teilweise abzumildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 - 8 C 26.96 -, NVwZ 1998, 641).
  • VG Magdeburg, 30.10.2012 - 9 A 333/10

    Abwasserabgabe: Verrechenbarkeit von Abwasserabgaben für eine Einleitungsstelle

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich der Dreijahreszeitraum des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG nicht auf Abgabejahre bezieht, sondern taggenau vom maßgeblichen Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage zurückzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 - 8 C 26.96 - juris; VG B-Stadt, Urteil vom 06.06.2011 - 4 A 138/10 - juris).
  • VG Halle, 06.06.2011 - 4 A 138/10

    Verrechnung der Investitionen in das Kanalnetz mit der Abwasserabgabe für

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich der Dreijahreszeitraum des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG nicht auf Abgabenjahre bezieht, sondern taggenau vom maßgeblichen Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage zurückzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 26.96 - juris).
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