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   BVerwG, 26.03.1984 - 8 C 36.84   

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https://dejure.org/1984,2907
BVerwG, 26.03.1984 - 8 C 36.84 (https://dejure.org/1984,2907)
BVerwG, Entscheidung vom 26.03.1984 - 8 C 36.84 (https://dejure.org/1984,2907)
BVerwG, Entscheidung vom 26. März 1984 - 8 C 36.84 (https://dejure.org/1984,2907)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der fristgerechten Begründung einer Revision - Einfluss der Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz auf den Lauf der Revisionseinlegungsfrist und der Begründungsfrist - Begriff des Verschuldens im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages im Fall der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.10.1970 - III B 73.70

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1984 - 8 C 36.84
    Denn zu den selbstverständlichen Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts gehört, daß er sich mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vertraut macht (vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1970 - BVerwG III B 73.70 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 59 S. 36 [37]).
  • BAG, 05.09.1974 - 2 AZB 32/74

    Rechtsmittelbelehrung - Inhalt - Form - Anforderungen - Prozeßbevollmächtigter -

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1984 - 8 C 36.84
    Die ihm obliegende eigenverantwortliche Klärung der Verfahrensrechtslage darf der Anwalt nicht einem in seiner Kanzlei tätigen Referendar, der nicht zu seinem Vertreter bestellt worden ist (vgl. § 53 Abs. 4 Satz 2 BRAO), überlassen (vgl. auch BAG, Beschluß vom 5. September 1974 - 2 AZB 32/74 - NJW 1974, 2256).
  • BGH, 25.06.1974 - VI ZR 18/73

    Rechtsanwalt - Haftung - Hinweisbeachtung - Unhaltbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1984 - 8 C 36.84
    Ein Rechtsanwalt darf nicht in einer sein Verschulden ausschließenden Weise darauf vertrauen, die ihm auf einen Telefonanruf erteilte Rechtsauskunft eines Vorsitzenden Richters erster Instanz über die verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Sprungrevision sei zutreffend, wenn die ihm fernmündlich mitgeteilte Rechtsauffassung ohne weiteres erkennbar von der veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73 - LM 1974 § 675 BGB Nr. 50 Bl. 1 [3]).
  • BVerwG, 09.09.1968 - III C 207.67

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1984 - 8 C 36.84
    Ein nicht ständig mit Revisionen an das Bundesverwaltungsgericht befaßter Rechtsanwalt muß selbst prüfen, innerhalb welcher Frist die nach dem Auftrag der Partei von ihm einzulegende Revision zu begründen ist (vgl. u.a. Beschluß vom 9. September 1968 - BVerwG III C 207.67 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 49 S. 14 [15]).
  • BVerwG, 10.12.1991 - 5 B 125.91

    Beschwerdebegründungsfrist - Büropersonal

    Dies gilt nicht nur für die von den Regelungen der Zivilprozeßordnung abweichende Revisionsbegründungsfrist nach § 139 VwGO in der bis Ende 1990 geltenden Fassung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 1968 - BVerwG 3 C 207.67 -, vom 5. März 1982 - BVerwG 8 C 159.81 - und vom 26. März 1984 - BVerwG 8 C 36.84 - ), sondern auch für die seit Anfang 1991 geltende, ebenso wie die Revisionsbegründungsfrist (§ 13 a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO n.F.) zu berechnende Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 VwGO.
  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 5.89

    Revisionsbegründungsfrist bei zugelassener Sprungsrevision

    Der Beschluß des Verwaltungsgerichts gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zuzulassen, hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Lauf der Revisionsbegründungsfrist keinen Einfluß (Beschlüsse vom 12. Januar 1970 - BVerwG 6 C 47.69 - , vom 14. September 1978 - BVerwG 6 C 69.78 - und vom 26. März 1984 - BVerwG 8 C 36.84 - ).
  • BVerwG, 14.01.1992 - 9 C 47.91

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Zu diesen Fristen gehört jedoch im allgemeinen nicht die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachtende Rechtsmittelbegründungsfrist (BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 1978 - BVerwG 5 C 21.77 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 101, vom 5. März 1982 - BVerwG 8 C 159.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 122 und vom 26. März 1984 - BVerwG 8 C 36.84 - Buchholz § 60 VwGO Nr. 138).
  • BVerwG, 12.03.1993 - 7 B 124.92

    Verspätet begründete Nichtzulassungsbeschwerde - Berechnung einfacher und

    Zu diesen Fristen gehört jedoch, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluß vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 125.91 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 174) im Anschluß an frühere Entscheidungen zur Revisionsbegründungsfrist nach § 139 VwGO (Beschlüsse vom 9. September 1968 - BVerwG 3 C 207.67 -, vom 30. März 1978 - BVerwG 5 C 21.77 -, vom 5. März 1982 - BVerwG 8 C 159.81 - und vom 26. März 1984 - BVerwG 8 C 36.84 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nrn. 49, 101, 122 und 138) ausgeführt hat, nicht ohne weiteres die Frist für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
  • VGH Bayern, 13.04.2015 - 3 ZB 15.459

    Unzulässiger Berufungszulassungsantrag

    Die ihm obliegende eigenverantwortliche Klärung der Verfahrensrechtslage darf er aus diesem Grund nicht einem in seiner Kanzlei tätigen Rechtsreferendar, einem dort angestellten Rechtsanwalt oder einem sonstigen juristischen Mitarbeiter übertragen, ohne diesen anzuleiten oder zu überwachen (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1984 - 8 C 36/84; BGH, B.v. 22.9.1975 - II ZB 5/75; B.v. 30.3.1993 - X ZB 2/93; BAG, B.v. 5.9.1974 - 2 AZB 32/74 - jeweils juris).
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