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   BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 37.88   

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https://dejure.org/1990,741
BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 37.88 (https://dejure.org/1990,741)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.1990 - 8 C 37.88 (https://dejure.org/1990,741)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 1990 - 8 C 37.88 (https://dejure.org/1990,741)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wohngeldzahlung - Tod eines Antragsberechtigten - Bewilligungsbescheid - Erbe eines Antragsberechtigten - Erstattung einer Wohngeldzahlung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Rückgewähr rechtsgrundlos erlangter Sozialleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WoGG (1977) § 28 Abs. 1 S. 5, Abs. 2, § 30 Abs. 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 84, 274
  • NJW 1990, 2482
  • NJW-RR 1990, 1353 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 1078 (Ls.)
  • ZMR 1990, 311
  • DÖV 1990, 521
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.03.1978 - VII ZR 244/76

    Rückforderung von irrtümlichen Rentenzahlungen

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 37.88
    Der auf den Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung gerichtete Erstattungsanspruch ist die Kehrseite des Leistungsanspruchs (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 30. März 1978 - VII ZR 244/76 - BGHZ 71, 180 [BGH 30.03.1978 - VII ZR 244/76] mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte).

    Dementsprechend könnte der hier in Rede stehende Erstattungsanspruch nur dann öffentlich-rechtlicher Natur sein, wenn dem Kläger das Wohngeld in Höhe von 110 DM für den Monat Mai 1980 aufgrund eines zwischen der Wohngeldbehörde und ihm bestehenden wohngeldrechtlichen und somit öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses oder zumindest eines vermeintlichen Öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses zugeflossen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 77/85 - DVBl. 1987, 849 , sowie BGH, Urteile vom 30. März 1978 - VII ZR 244/76 - a.a.O. S. 182 f. und vom 18. Januar 1979 - VII ZR 165/78 - BGHZ 73, 202 [BGH 18.01.1979 - VII ZR 165/78]).

    Dafür genügt aber nicht schon die Zahlung als solche; nicht jeder Dritte wird der öffentlichen Gewalt des Leistenden "schon deshalb unterworfen, weil er von ihm eine Geldleistung zu Unrecht empfangen hat" (BGH, Urteil vom 30. März 1978 - a.a.O. - mit weiteren Nachweisen).

  • BSG, 29.10.1986 - 7 RAr 77/85

    Rückforderung von Leistungen - Verwaltungsakt an einen Dritten -

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 37.88
    Dementsprechend könnte der hier in Rede stehende Erstattungsanspruch nur dann öffentlich-rechtlicher Natur sein, wenn dem Kläger das Wohngeld in Höhe von 110 DM für den Monat Mai 1980 aufgrund eines zwischen der Wohngeldbehörde und ihm bestehenden wohngeldrechtlichen und somit öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses oder zumindest eines vermeintlichen Öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses zugeflossen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 77/85 - DVBl. 1987, 849 , sowie BGH, Urteile vom 30. März 1978 - VII ZR 244/76 - a.a.O. S. 182 f. und vom 18. Januar 1979 - VII ZR 165/78 - BGHZ 73, 202 [BGH 18.01.1979 - VII ZR 165/78]).

    An der Maßgeblichkeit des Vorliegens eines (tatsächlichen oder vermeintlichen) öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses für die Qualifizierung eines geltend gemachten Erstattungsanspruchs hat sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - durch das Inkrafttreten des § 50 Abs. 2 SGB X nichts geändert (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 77/85 - a.a.O., S. 851).

  • BVerwG, 28.06.1957 - IV C 235.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 37.88
    Für die Beantwortung der Frage nach der Rechtsnatur eines Erstattungsanspruchs ist auszugehen davon, daß der Rechtsgrundsatz, ungerechtfertigte Bereicherungen seien auszugleichen, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Recht gilt (vgl. etwa Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 - BVerwGE 6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56]).
  • BGH, 18.01.1979 - VII ZR 165/78

    Rückforderung fehlgeleiteter Renten

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 37.88
    Dementsprechend könnte der hier in Rede stehende Erstattungsanspruch nur dann öffentlich-rechtlicher Natur sein, wenn dem Kläger das Wohngeld in Höhe von 110 DM für den Monat Mai 1980 aufgrund eines zwischen der Wohngeldbehörde und ihm bestehenden wohngeldrechtlichen und somit öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses oder zumindest eines vermeintlichen Öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses zugeflossen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 77/85 - DVBl. 1987, 849 , sowie BGH, Urteile vom 30. März 1978 - VII ZR 244/76 - a.a.O. S. 182 f. und vom 18. Januar 1979 - VII ZR 165/78 - BGHZ 73, 202 [BGH 18.01.1979 - VII ZR 165/78]).
  • BVerwG, 18.11.1971 - VIII C 147.70

    Abgrenzung zwischen öffentlichem und bürgerlichem Recht - Rechtsnatur der

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 37.88
    Ob wirklich öffentlich-rechtliche Befugnisse der Behörde bestehen, ist insoweit unerheblich (vgl. u.a. Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG VIII C 147.70 - Buchholz 454.31 § 25 WoBindG 1965 Nr. 1 S. 1 f.).
  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber Erben bei

    Dies hat das SG nicht berücksichtigt, wenn es darauf abgestellt hat, dass die Nachlassverbindlichkeit nicht von der Erblasserin herrühren könne (wie hier vgl BVerwGE 37, 314, 316 f unter Hinweis auf BSGE 24, 190, 193 = SozR Nr. 18 zu § 47 VerwVG; anders beim überzahlten Wohngeld vgl BVerwGE 84, 274).
  • OVG Niedersachsen, 22.11.2017 - 7 LC 34/17

    Tatbestand der Verunreinigung bei einem durch einen Zusammenstoß mit einem

    Er ist die Kehrseite des Leistungsanspruchs (BVerwG, Urteil vom 23.01.1990 - 8 C 37.88 -, BVerwGE 84, 274) und setzt eine ohne Rechtsgrund erfolgte Vermögensverschiebung zwischen zwei Rechtssubjekten voraus.
  • BVerwG, 17.08.1995 - 1 C 15.94

    Insolvenzsicherungsträger - Betriebliche Altersversorgung - Beitragsrechnung -

    In dieser Fallgestaltung stellt sich der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch als Kehrseite des vermeintlichen Leistungsanspruchs dar (BVerwGE 84, 274 [276]; Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 29.88 - Buchholz 435.12 § 50 SGB X Nr. 5).
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