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   BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93   

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BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93 (https://dejure.org/1995,35)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 (https://dejure.org/1995,35)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 (https://dejure.org/1995,35)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    Die im Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger V... orhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordert mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung von Verfassungs wegen eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls; die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungsinhaber schließt die Annahme einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht aus

  • Wolters Kluwer

    Aufwandsteuer - Zweitwohnungssteuerfreie reine Kapitalanlage - Persönliche Lebensführung - Zweckbestimmung der Zweitwohnung - Eigennutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 105 Abs. 2 a

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zweitwohnungssteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Zweitwohnungssteuer

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zweitwohnungsteuer
    Steuerpflicht
    Steuerschuldner
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 303
  • NVwZ 1997, 86
  • DVBl 1996, 374
  • DÖV 1996, 289
  • BStBl II 1996, 37
 
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Wird zitiert von ... (187)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94

    Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93
    Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - a. a. O., S. 235 und - BVerwG VII C 12.77 - a. a. O., S. 16 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7, S. 1; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u. a. - DStR 1995, 1270, Abdruck S. 6).

    Das Oberverwaltungsgericht erfaßt mit dieser Auslegung und Anwendung des Steuertatbestandes regelmäßig auch solche Zweitwohnungsinhaber, die ihre Zweitwohnung ausschließlich unter Ertragsgesichtspunkten - also zur Einkommenserzielung - angeschafft haben und halten, ohne ihnen den Nachweis zu gestatten, entgegen einer möglicherweise zunächst begründeten Vermutung diene ihre konkrete Wohnung nicht der Nutzung für Zwecke der persönlichen Lebensführung (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995, a. a. O., Abdruck S. 7).

    Dabei kann die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die - wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebiets (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995, a. a. O., Abdruck S. 7 f.), der Abschluß eines Dauermietvertrags (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juni 1993 - 2 S 957/92 - UA S. 8), die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluß der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen usw. (vgl. dazu Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 4. Mai 1994 - IV B 3 - S 2253 - 34/94 - [NJW 1994, 2339]) - diese tatsächliche Vermutung erschüttern.

    Unter Zugrundelegung dieser vom materiellen Bundesrecht gebotenen Maßstäbe, die mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in Einklang stehen (vgl. Beschluß vom 29. Juni 1995, a. a. O.), ist die Sache im Sinne der Zurückweisung der Berufung der Beklagten spruchreif (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93
    Bei der Auslegung dieser Satzungsbestimmung geht das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28. Mai 1991 - 2 L 118/91 - (NVwZ 1991, 909) zunächst zutreffend von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - BVerwGE 58, 230 und - BVerwG VII C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325) entwickelten Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG aus, den die Satzung der Beklagten offenkundig aufgreift.

    Danach erfassen derartige örtliche Aufwandsteuern (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung; sie besteuern also die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983, a. a. O., S. 346 f.).

    Das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung zum Zwecke der persönlichen Nutzung kann danach grundsätzlich - und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer und den konkreten Zweck des persönlichen Gebrauchs - Gegenstand einer Aufwandsteuer sein (BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983, a. a. O., S. 348).

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.05.1991 - 2 L 118/91

    Innehaben einer Zweitwohnung auch ohne Nutzungsabsicht

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93
    Bei der Auslegung dieser Satzungsbestimmung geht das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28. Mai 1991 - 2 L 118/91 - (NVwZ 1991, 909) zunächst zutreffend von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - BVerwGE 58, 230 und - BVerwG VII C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325) entwickelten Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG aus, den die Satzung der Beklagten offenkundig aufgreift.

    Auch davon geht das Berufungsgericht - wie der Verweis auf sein Urteil vom 28. Mai 1991 (a. a. O.) zeigt - aus.

    Es widerspricht der Lebenserfahrung und - wie der Kläger zu Recht hervorhebt - auch der wirtschaftlichen Zielrichtung gerade von ausschließlich an einer Vermögensanlage in Immobilien interessierten Zweitwohnungsinhabern, die jedenfalls bei Ferienwohnungen weniger einträgliche Form des ganzjährigen Dauermietvertrages als das im Ergebnis einzige Kriterium für eine zweitwohnungssteuerfreie reine Kapitalanlage anzuerkennen und die wirtschaftlich attraktivere Vermietung an wechselnde Urlaubsgäste zu saisonalen Preisen - sogar bei vollständiger jährlicher Belegung (Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 28. Mai 1991, a. a. O.; vgl. auch Thiem, a. a. O. S. 136) - wegen der mangels ganzjähriger Vermietung nicht auszuschließenden Möglichkeit der Eigennutzung ohne weiteres der Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen.

  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93
    Bei der Auslegung dieser Satzungsbestimmung geht das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28. Mai 1991 - 2 L 118/91 - (NVwZ 1991, 909) zunächst zutreffend von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - BVerwGE 58, 230 und - BVerwG VII C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325) entwickelten Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG aus, den die Satzung der Beklagten offenkundig aufgreift.

    Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - a. a. O., S. 235 und - BVerwG VII C 12.77 - a. a. O., S. 16 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7, S. 1; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u. a. - DStR 1995, 1270, Abdruck S. 6).

  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 12.77

    Finanzwesen - Steuer - Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93
    Bei der Auslegung dieser Satzungsbestimmung geht das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28. Mai 1991 - 2 L 118/91 - (NVwZ 1991, 909) zunächst zutreffend von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - BVerwGE 58, 230 und - BVerwG VII C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325) entwickelten Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG aus, den die Satzung der Beklagten offenkundig aufgreift.

    Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - a. a. O., S. 235 und - BVerwG VII C 12.77 - a. a. O., S. 16 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7, S. 1; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u. a. - DStR 1995, 1270, Abdruck S. 6).

  • BFH, 25.10.1989 - X R 109/87

    Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93
    Diese innere Tatsache ist nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände - gegebenenfalls auch aufgrund von Anhaltspunkten aus vergangenen Veranlagungszeiträumen - zu beurteilen (vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - X R 109/87 - BFHE 159, 128 [132]; Scholz, BWGZ 1990, 285 [297]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1993 - 22 A 3850/92

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer; Begriff des Innehabens einer Wohnung

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93
    Der gesamte objektive Sachverhalt muß deshalb daraufhin überprüft werden, ob sich aus ihm mit der gebotenen Sicherheit die subjektive Zweckbestimmung der Zweitwohnung entnehmen läßt (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 1993 - 2 S 135/91 - VBlBW 1993, 436; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 - ZMR 1994, 40 und vom 9. Mai 1994 - 22 A 716/93 - ZKF 1995, 35; vgl. auch Benne, ZKF 1992, 6 [8] unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sowie - zur Abgrenzung von Fremdnutzung und Selbstnutzung im Steuerrecht - BFH, Urteil vom 25. Februar 1992 - IX R 171/87 - BFH/NV 1993, 603 und zur Ermittlung der inneren Tatsache der Gewinnerzielungsabsicht Obermeier, DStR 1991, 1613 f. m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).
  • BFH, 25.02.1992 - IX R 171/87

    Anforderungen an die Ermittlung des Nutzungswertes von Ferienhäusern

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93
    Der gesamte objektive Sachverhalt muß deshalb daraufhin überprüft werden, ob sich aus ihm mit der gebotenen Sicherheit die subjektive Zweckbestimmung der Zweitwohnung entnehmen läßt (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 1993 - 2 S 135/91 - VBlBW 1993, 436; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 - ZMR 1994, 40 und vom 9. Mai 1994 - 22 A 716/93 - ZKF 1995, 35; vgl. auch Benne, ZKF 1992, 6 [8] unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sowie - zur Abgrenzung von Fremdnutzung und Selbstnutzung im Steuerrecht - BFH, Urteil vom 25. Februar 1992 - IX R 171/87 - BFH/NV 1993, 603 und zur Ermittlung der inneren Tatsache der Gewinnerzielungsabsicht Obermeier, DStR 1991, 1613 f. m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.1993 - 2 S 957/92

    Zweitwohnungssteuer - Kapitalanlage

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93
    Dabei kann die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die - wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebiets (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995, a. a. O., Abdruck S. 7 f.), der Abschluß eines Dauermietvertrags (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juni 1993 - 2 S 957/92 - UA S. 8), die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluß der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen usw. (vgl. dazu Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 4. Mai 1994 - IV B 3 - S 2253 - 34/94 - [NJW 1994, 2339]) - diese tatsächliche Vermutung erschüttern.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.1994 - 22 A 716/93

    Zweitwohnung; Verfügungsgewalt; Verfügungsbefugnis; Mietvertrag; Optionsrecht ;

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93
    Der gesamte objektive Sachverhalt muß deshalb daraufhin überprüft werden, ob sich aus ihm mit der gebotenen Sicherheit die subjektive Zweckbestimmung der Zweitwohnung entnehmen läßt (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 1993 - 2 S 135/91 - VBlBW 1993, 436; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 - ZMR 1994, 40 und vom 9. Mai 1994 - 22 A 716/93 - ZKF 1995, 35; vgl. auch Benne, ZKF 1992, 6 [8] unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sowie - zur Abgrenzung von Fremdnutzung und Selbstnutzung im Steuerrecht - BFH, Urteil vom 25. Februar 1992 - IX R 171/87 - BFH/NV 1993, 603 und zur Ermittlung der inneren Tatsache der Gewinnerzielungsabsicht Obermeier, DStR 1991, 1613 f. m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).
  • BFH, 31.05.1995 - II B 126/94

    Zweitwohnungsteuer in Hamburg

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.1993 - 2 S 135/92

    Zweitwohnungsteuer: Abgrenzung zwischen reiner Kapitalanlage und

  • BVerwG, 21.02.1994 - 8 B 22.94

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

    BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ; vom 30. Juni 1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ; vom 26 September 2001 - 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 ; vom 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04 -, juris, LS, Rn. 21, 25.).
  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13

    Aufwandsteuer; Zweitwohnung; Zweitwohnungsteuer; Nutzung; Nutzungsmöglichkeit;

    Das nach dem Aufwandsbegriff im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus (Urteile vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 9 S. 6 und vom 13. Mai 2009 a.a.O.).

    Demzufolge liegt eine steuerbare Zweitwohnung dann nicht vor, wenn sie nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern der reinen Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes (Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 16 und vom 10. Oktober 1995 a.a.O.).

    Das Berufungsgericht nimmt weiter zutreffend an, dass für die im Ausgangspunkt subjektive Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung nicht die - unüberprüfbare - innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers maßgeblich ist, sondern dass diese innere Tatsache nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen ist (Urteil vom 10. Oktober 1995 a.a.O.).

    Auch in einem solchen Fall muss dem Wohnungsinhaber der Nachweis gestattet sein, dass seine Wohnung entgegen einer möglicherweise zunächst begründeten Vermutung nicht der persönlichen Lebensführung dient (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94 - NVwZ 1996, 57 ; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 9 S. 7).

    Es kommt deshalb auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles an (Urteile vom 10. Oktober 1995 a.a.O., vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O. S. 30).

    Andererseits können aber die Verhältnisse vergangener Veranlagungszeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten und die behaupteten Tatsachen plausibilisieren (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 a.a.O.; zum Einkommensteuerrecht vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - X R 109/87 BFHE 159, 128 ).

    dem Aufwandsbegriff im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus (Urteile vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 9 S. 6 und vom 13. Mai 2009 a.a.O.).

    Demzufolge liegt eine steuerbare Zweitwohnung dann nicht vor, wenn sie nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern der reinen Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes (Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 16 und vom 10. Oktober 1995 a.a.O.).

    Das Berufungsgericht nimmt weiter zutreffend an, dass für die im Ausgangspunkt subjektive Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung nicht die - unüberprüfbare - innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers maßgeblich ist, sondern dass diese innere Tatsache nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen ist (Urteil vom 10. Oktober 1995 a.a.O.).

    licherweise zunächst begründeten Vermutung nicht der persönlichen Lebensführung dient (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94 - NVwZ 1996, 57 ; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 9 S. 7).

    Es kommt deshalb auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles an (Urteile vom 10. Oktober 1995 a.a.O., vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O. S. 30).

    Andererseits können aber die Verhältnisse vergangener Veranlagungszeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten und die behaupteten Tatsachen plausibilisieren (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 a.a.O.; zum Einkommensteuerrecht vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - X R 109/87 BFHE 159, 128 ).

  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    In seinen grundlegenden Entscheidungen zu solchen Sachverhalten (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ff.; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - a.a.O. und Urteil vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht dazu den Standpunkt eingenommen, die im Begriff der Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2 a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordere mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles.

    Allerdings dürfe die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vortrage, die - wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, der Abschluss eines Dauermietvertrages, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen - die tatsächliche Vermutung erschütterten (BVerwGE 99, 303 ).

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