Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 04.09.2009

Rechtsprechung
   BVerwG, 25.10.2010 - 8 C 41.09   

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BVerwG, 25.10.2010 - 8 C 41.09 (https://dejure.org/2010,6595)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.2010 - 8 C 41.09 (https://dejure.org/2010,6595)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 2010 - 8 C 41.09 (https://dejure.org/2010,6595)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    TrinkwV § 2 Abs. 2, § 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2; Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
    Anschluss- und Benutzungszwang; Benutzungspflicht; Eigenversorgungsanlage; Regenwassernutzungsanlage; Regenwasseranlage; Gesundheitsschutz; Volksgesundheit; Teilbefreiung; Trinkwasser; Trinkwasserqualität; Wäsche; Waschmaschine; Waschwasser; Wasserversorgungsanlage

  • openjur.de

    Anschluss- und Benutzungszwang; Benutzungspflicht; Eigenversorgungsanlage; Regenwassernutzungsanlage; Regenwasseranlage; Gesundheitsschutz; Volksgesundheit; Teilbefreiung; Trinkwasser; Trinkwasserqualität; Wäsche; Waschmaschine; Waschwasser; Wasserversorgungsanlage.

  • Bundesverwaltungsgericht

    TrinkwV § 2 Abs. 2, § 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2
    Anschluss- und Benutzungszwang; Benutzungspflicht; Eigenversorgungsanlage; Gesundheitsschutz; Regenwasseranlage; Regenwassernutzungsanlage; Teilbefreiung; Trinkwasser; Trinkwasserqualität; Volksgesundheit; Waschmaschine; Waschwasser; Wasserversorgungsanlage; Wäsche

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 TrinkwV, § 3 Nr 1 Buchst a Nr 2 TrinkwV
    Wäschewaschen mit Wasser aus Eigenversorgungsanlage

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verwendung einer eigenen Regenwassernutzungsanlage zum Wäschewaschen; Teilbefreiung eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks vom Benutzungszwang für die zentrale Wasserversorgungsanlage

  • rewis.io

    Wäschewaschen mit Wasser aus Eigenversorgungsanlage

  • ra.de
  • rewis.io

    Wäschewaschen mit Wasser aus Eigenversorgungsanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Verwendung einer eigenen Regenwassernutzungsanlage zum Wäschewaschen; Teilbefreiung eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks vom Benutzungszwang für die zentrale Wasserversorgungsanlage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Regenwasser für die Waschmaschine

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 242
  • DÖV 2011, 575
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 31.03.2010 - 8 C 16.08

    Anschluss- und Benutzungszwang; Brunnen; Eigenversorgungsanlage;

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2010 - 8 C 41.09
    Die Trinkwasserverordnung verbietet nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser einer dort zusätzlich zum Trinkwasseranschluss verwendeten Eigenversorgungsanlage zu benutzen, auch wenn für deren Wasser keine Trinkwasserqualität nachgewiesen ist (wie Urteil vom 31. März 2010 - BVerwG 8 C 16.08).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. März 2010 - BVerwG 8 C 16.08 - entschieden hat, ergibt sich aus der Bestimmung des sachlichen Geltungsbereichs in § 2 Abs. 2 TrinkwV, dass Wasser aus Eigenversorgungsanlagen, die zusätzlich zu einem bestehenden Anschluss an die zentrale Trinkwasserversorgung im Haushalt genutzt werden, nicht den Qualitätsanforderungen an Trinkwasser gemäß §§ 4 bis 10 TrinkwV genügen muss.

    Daraus folgt, dass Wasser aus zusätzlich genutzten Eigenversorgungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 TrinkwV keine Trinkwasserqualität haben muss, und dass die Trinkwasserverordnung seine Nutzung im Haushalt unabhängig von der Qualität des Wassers zulässt, solange die Eigenversorgungsanlage nur zusätzlich, d.h. neben einem Anschluss an eine Anlage zur Trinkwasserversorgung im Sinne des § 3 Nr. 2 TrinkwV benutzt wird (Urteil vom 31. März 2010 a.a.O. Rn. 20).

    Danach fallen unter § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV nicht alle Kleinanlagen, sondern nur solche, die Trinkwasserqualität liefern sollen, und die nicht nur - unabhängig von ihrer Wasserqualität - neben einem die Trinkwasserversorgung bereits sichernden anderen Anschluss wie dem an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Beklagten Verwendung finden (Urteil vom 31. März 2010 a.a.O. Rn. 21).

  • VGH Bayern, 22.09.1998 - 23 B 97.2120
    Auszug aus BVerwG, 25.10.2010 - 8 C 41.09
    Der Verwaltungsgerichtshof habe dies in seinem Urteil vom 22. September 1998 nach Heranziehung und Auswertung der dazu vorliegenden Informationsquellen ausführlich dargelegt.

    Darüber hinaus werde ein Verfahrensfehler gerügt, weil sich das Berufungsgericht zur Frage einer Gesundheitsgefährdung lediglich mit dem Urteil vom 22. September 1998 und den dort zitierten Erkenntnisquellen zufrieden gegeben und nicht weiter aufgeklärt habe, obwohl sich eine solche Aufklärung aufgedrängt hätte.

    Die Rüge, das Berufungsgericht habe sich mit den im Urteil vom 22. September 1998 zitierten Erkenntnisquellen zufrieden gegeben und nicht weiter aufgeklärt, obwohl sich eine solche Aufklärung aufgedrängt hätte, genügt diesen Anforderungen nicht.

  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 14.91

    Soldatengesetz - Rauchverbot - Fürsorgepflicht

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2010 - 8 C 41.09
    Bezeichnet im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, angegeben werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im Einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden und dargelegt wird, inwiefern das Urteil jeweils auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (stRspr; vgl. Urteil vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 14.91 - Buchholz 236.1 § 31 SG Nr. 24 m.w.N.).

    Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht hätte er einen förmlichen Beweisantrag stellen müssen, wenn er nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung zu der Frage, ob hygienische Gesichtspunkte einer Teilbefreiung entgegenstehen, eine Beweiserhebung für geboten hielt (vgl. Urteil vom 25. Februar 1993 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 24.01.2011 - 8 C 44.09

    Anschluss- und Benutzungszwang; Benutzungspflicht; Eigenversorgungsanlage;

    Wie der Senat bereits mit Urteilen vom 31. März 2010 - BVerwG 8 C 16.08 - (NVwZ 2010, 1157) und vom 25. Oktober 2010 - BVerwG 8 C 41.09 - (juris) entschieden hat, ergibt sich aus der Bestimmung des sachlichen Geltungsbereichs der Trinkwasserverordnung in § 2 Abs. 2 TrinkwV, dass das Wasser aus Eigenversorgungsanlagen, die zusätzlich zu einem bestehenden Anschluss an die zentrale Trinkwasserversorgung im Haushalt genutzt werden, nicht den Qualitätsanforderungen an Trinkwasser nach §§ 4 bis 10 TrinkwV genügen muss.

    Eine ausdrückliche Bezugnahme setzt eine Erwähnung im Wortlaut der betreffenden Norm voraus (Urteile vom 31. März 2010 a.a.O. Rn. 21 und vom 25. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 16).

    Vielmehr lässt die Trinkwasserverordnung die Nutzung des Wassers aus solchen Anlagen im Haushalt unabhängig von der Wasserqualität zu, solange die Eigenversorgungsanlage nur zusätzlich, nämlich neben einem Anschluss an eine Anlage zur Trinkwasserversorgung im Sinne des § 3 Nr. 2 TrinkwV, benutzt wird (Urteile vom 31. März 2010 a.a.O. Rn. 20 und vom 25. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 15).

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   BVerwG, 04.09.2009 - 8 C 41.09   

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