Rechtsprechung
   BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 52.82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1372
BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 52.82 (https://dejure.org/1985,1372)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.1985 - 8 C 52.82 (https://dejure.org/1985,1372)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 1985 - 8 C 52.82 (https://dejure.org/1985,1372)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,1372) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 71, 279
  • NJW 1986, 394 (Ls.)
  • BStBl II 1985, 440
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 52.82
    Einen solchen Mangel an Klarheit aber müßte die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten nach allgemeinen Auslegungsregeln gegen sich gelten lassen (vgl. in diesem Zusammenhang u. a. Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 [228f], m. weit. Nachw.).
  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 138.81

    Grundsteuer - Verwaltungskompetenz - Gemeinde - Baden-Württemberg -

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 52.82
    Es bedarf keiner Vertiefung, ob es sich bei der in § 16 Abs. 1 WGG angesprochenen "Bestimmung" einer anderen Behörde durch die oberste Landesbehörde um eine im Rahmen dieser Vorschrift in ihren Anforderungen einzig an Landesrecht zu messenden Zuständigkeitsregelung handelt oder ob § 16 Abs. 1 WGG die sachliche Zuständigkeit der obersten Landesbehörde begründet und diese lediglich zur Delegation ihrer Zuständigkeit auf eine andere Behörde mit der Folge ermächtigt, daß diese Delegation kraft Bundesrechts in Gestalt eines förmlichen Gesetzes ergehen müßte, weil eine bundesrechtliche, durch Gesetz begründete (Zuständigkeits-) Regelung ihrerseits nur durch ein (hier kraft der Ermächtigung des § 16 Abs. 1 WGG durch den Landesgesetzgeber zu erlassendes) förmliches Gesetz geändert werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 138.81 - BVerwGE 66, 178 [181]).
  • BVerwG, 14.11.1968 - VIII C 68.64
    Auszug aus BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 52.82
    Beizupflichten ist dem Berufungsgericht aber auch darin, daß - erstens - § 23 Abs. 6 WGGDV das Verlangen des Beklagten nach einer rückwirkenden Aufhebung des Ergebnisabführungsvertrags zum 1. Januar 1975 sowie nach einem Ausgleich der eingetretenen wirtschaftlichen Folgen deckt und daß - zweitens - § 32 WGG eine ausreichende Ermächtigung für den Erlaß des § 23 Abs. 6 WGGDV bietet (vgl. dazu Urteil vom 14. November 1968 - BVerwG VIII C 68.64 - BVerwGE 31, 35 [43]).
  • Drs-Bund, 09.01.1974 - BT-Drs 7/1470
    Auszug aus BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 52.82
    Zwar trifft es zu, daß durch diese Bestimmung vornehmlich gemeinnützige Wohnungsunternehmen begünstigt werden (vgl. dazu BT-Drucks. 7/1470, S. 376).
  • BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81

    Berichtigung eines verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 52.82
    Dafür, daß es auf einem Rechtsirrtum oder einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln beruhen könnte, ist nichts zu erkennen (vgl. in diesem Zusammenhang u. a. Urteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 [68f], m. weit. Nachw.).
  • BVerwG, 21.01.1994 - 8 C 15.92

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Da ein Wohnungsunternehmen ausschließlich in der Form einer juristischen Person als gemeinnützig anerkannt werden kann (§ 2 Abs. 1 WGG), ist die juristische Person Träger der sich aus der Anerkennung ergebenden Rechte und Pflichten, nicht derjenige, der sich als Gesellschafter zur Verfolgung eigener Unternehmerinteressen des Wohnungsunternehmens bedient (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 52.82 - BVerwGE 71, 279 ).

    Die Vermögensübertragung von einem als gemeinnützig anerkannten Wohnungsunternehmen auf dessen Gesellschafter ist nämlich ausnahmslos nur in den Grenzen des § 9 WGG zulässig (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 283 ff.).

    Eine diese Grenze übersteigende Ergebnisabführung ist selbst dann unstatthaft, wenn der begünstigte Gesellschafter seinerseits ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsunternehmen ist (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 282 ff.).

    Allein einem selbst gemeinnützig gebundenen Gesellschafter (Wohnungsunternehmen) darf die Anerkennungsbehörde, aber auch nur diese, gemäß § 11 WGG über seine gezahlte Einlage hinaus das Vermögen des aufgelösten Unternehmens zuführen (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 286).

    Das hatte zur Folge, daß die GmbH mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister erloschen war (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 286).

    Denn der gemeinnützigkeitsrechtliche und der gesellschaftsrechtliche Begriff der Auflösung sind nicht identisch (vgl. auch Urteile vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 24.78 - Buchholz 454.8 § 9 WGG Nr. 1 S. 1 und vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 286 f.).

  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 529.93

    Auswirkungen Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 auf

    Das Urteil ist dann allerdings unvollständig und leidet deshalb an einem Verfahrensfehler, der mit dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der gegebenen Frist geltend zu machen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 C 53.80 - Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 10; Urteil vom 15. März 1984 - BVerwG 2 C 24.83 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 15; Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19; ob der erkennende Senat dem Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 52.82 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 4 folgen könnte, das bei voller Klagestattgabe aufgrund zu enger Auslegung eines ausdrücklich gestellten Klageantrags ein Teilurteil annimmt - in dem zuvor zitierten Urteil vom 3. Juli 1992 ist im Leitsatz insoweit von einem unzulässigen Teilurteil die Rede -, kann dahingestellt bleiben, denn dieser Fall liegt hier nicht vor; insoweit zutreffend dagegen VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 9. Juli 1992, NVwZ 1993, 804; ferner Uerpmann, NVwZ 1993, 743).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht